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Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Art. 1 des Gesetzes vom 7.7.2021 (Nds. GVBl. Nr. 27/2021 S. 470), geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom16.9.2021 (Nds. GVBl. Nr. 48/2021 S. 886), Art, 7 des Gesetzes vom 3.5.2023 (Nds. GVBl. Nr. 8/2023 S. 80), Art. 18 des Gesetzes vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. Nr. 25/2023 S. 320) und des Gesetzes vom 18.6.2024 (Nds. GVBl. Nr. 50/2024) - VORIS 21130 -

Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2
Bildungs- und Erziehungsauftrag
§ 3
Pädagogisches Konzept
§ 4
Grundsätze für die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungs- auftrags
§ 5
Räume und Ausstattung, Rauchverbot
Zweiter Teil Kindertagesstätten
§ 6
Gruppen
§ 7
Kernzeit und Randzeit
§ 8
Größe der Kindertagesstätten und ihrer Gruppen
§ 9
Pädagogische Kräfte
§ 10
Leitung der Kindertagesstätte und der Kernzeitgruppen
§ 11
Personelle Mindestausstattung in den Gruppen
§ 12
Leitungs- und Verfügungszeiten
§ 13
Fachliche Beratung und Fortbildung
§ 14
Sprachbildung und Sprachförderung
§ 15
Zusammenarbeit der Kindertagesstätten mit Schulen
§ 16
Elternvertretung und Beirat
§ 17
Anzeige an das Landesjugendamt
Dritter Teil Kindertagespflege
§ 18
Kindertagespflegepersonen
§ 19
Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen
Vierter Teil Versorgung mit Plätzen in Kindertagesstätten und Kindertagespflege
§ 20
Anspruch auf Förderung
§ 21
Planung
Fünfter Teil Finanzierung
Erster Abschnitt Kostenbeteiligung
§ 22
Beiträge und Entgelte, Beitragsfreiheit
Zweiter AbschnittFinanzielle Förderung von Kindertagesstätten
§ 23
Grundsätze und Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe
§ 24
Finanzhilfe für Personalausgaben
§ 25
Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für Krippengruppen
§ 26
Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für Kindergartengruppen
§ 27
Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für Hortgruppen
§ 28
Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für altersstufenübergreifende Gruppen
§ 29
Zusätzliche Finanzhilfe und Zuwendungen für besondere Personalausgaben
§ 30
Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung
§ 31
Besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung
§ 32
Finanzielle Förderung von Investitionen, Modellvorhaben und Fortbildung
§ 33
Überprüfung
Dritter AbschnittFinanzielle Förderung von Kindertagespflege
§ 34
Fördergrundsatz, Voraussetzungen und Überprüfung
§ 35
Art, Umfang und Höhe der pauschalierten Finanzhilfe und der weiteren finanziellen Förderung
Sechster Teil Schlussvorschriften
§ 36
Modellvorhaben
§ 37
Übergangsregelungen für Kinderspielkreise
§ 38
Übergangsregelung für Kleine Kindertagesstätten
§ 39
Übergangsregelungen für die Kindertagespflege
§ 40
Verordnungsermächtigungen
§ 41
Revisionsklausel

E r s t e r    T e i l
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Bildung, Erziehung und Betreuung (Förderung) von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege. 2Es dient der Ausführung und Ergänzung der Regelungen des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII).

(2) 1Eine Kindertagesstätte im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tageseinrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die

  1. mindestens eine Gruppe von mindestens sechs Kindern umfasst und
  2. Kindern während der Kernzeit (§ 7 Abs. 1) eine Förderung von regelmäßig mindestens 20 Stunden in der Woche anbietet.

2In einer Hortgruppe genügt es, wenn der Mindestumfang der Förderung nach Satz 1 Nr. 2 im Durchschnitt des Kindergartenjahres (1. August bis 31. Juli) angeboten wird. 3Besteht eine Gruppe einer Tageseinrichtung ausschließlich aus Kindern, denen Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) gewährt werden, so findet dieses Gesetz auf eine solche Gruppe keine Anwendung. 4Das Gleiche gilt für eine Gruppe, die die Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 in der Kernzeit nicht erfüllt, sofern § 38 nicht etwas anderes bestimmt.

(3) Kindertagespflege ist eine vereinbarte Förderung, die für ein Kind oder mehrere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von einer bestimmten Kindertagespflegeperson im Haushalt der Kindertagespflegeperson, im Haushalt der oder des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen länger als drei Monate geleistet werden soll, wobei mindestens ein fremdes Kind regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich gefördert wird.

§ 2
Bildungs- und Erziehungsauftrag

(1) 1Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege erfüllen einen eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag. 2Dieser zielt auf die gleichberechtigte, inklusive gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und auf die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen und selbstbestimmten Persönlichkeiten ab.

(2) 1Der Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet insbesondere,

  1. jedes Kind in seiner Persönlichkeit und Identität zu stärken,
  2. jedes Kind in der Entwicklung seiner Kommunikations- und Interaktionskompetenz sowie seiner sprachlichen Kompetenz kontinuierlich und in allen Situationen des pädagogischen Alltags (alltagsintegriert) zu unterstützen,
  3. jedes Kind in sozial verantwortliches Handeln einzuführen,
  4. jedem Kind die Auseinandersetzung mit Gemeinsamkeiten von Menschen und Vielfalt der Gesellschaft zu ermöglichen und es dabei zum kritischen Denken anzuregen,
  5. jedem Kind Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die eine eigenständige Lebensbewältigung im Rahmen der individuellen Möglichkeiten unterstützen,
  6. die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Fantasie des Kindes anzuregen,
  7. den natürlichen Wissensdrang des Kindes und seine Freude am Lernen zu stärken,
  8. jedem Kind die Gleichberechtigung der Geschlechter zu vermitteln und
  9. jedes Kind mit gesundheitsbewussten Verhaltensweisen vertraut zu machen.

2Das Recht der Träger der freien Jugendhilfe, ihre Kindertagesstätten entsprechend ihrer erzieherischen Grundrichtung in eigener Verantwortung zu gestalten, bleibt unberührt.

(3) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege so zu gestalten, dass sie als anregender Lebensraum dem Bedürfnis der Kinder nach Begegnung mit anderen Kindern, Eigentätigkeit im Spiel, Bewegung, Ruhe, Geborgenheit, neuen Erfahrungen und Erweiterung der eigenen Möglichkeiten gerecht werden können.

(4) Im Rahmen des nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII erforderlichen Konzepts zum Schutz vor Gewalt sind die erforderlichen geeigneten Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung ebenfalls darzulegen.

§ 3
Pädagogisches Konzept

(1) 1Die Kindertagesstätte fördert Kinder auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts. 2Im pädagogischen Konzept wird die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 2 beschrieben. 3Die Kindertagesstätte hat in ihrem pädagogischen Konzept unter Berücksichtigung ihres sozialen Umfeldes die Schwerpunkte und Ziele ihrer Arbeit und deren Um- setzung festzulegen. 4Das pädagogische Konzept ist in Verantwortung der Leitung der Kindertagesstätte unter Mitarbeit aller Kräfte, die die Kinder fördern, zu erarbeiten. 5Es ist regelmäßig fortzuschreiben.

(2) 1Das pädagogische Konzept der Kindertagesstätte muss auch Ausführungen zur Sprachbildung aller Kinder sowie zur individuellen und differenzierten Sprachförderung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 für Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf enthalten. 2Die Ausführungen zur individuellen und differenzierten Sprachförderung sollen berücksichtigen, dass auch diese Sprachförderung alltagsintegriert durchzuführen ist.

(3) Für die Kindertagespflege gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und 5 entsprechend.

§ 4
Grundsätze für die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags

(1) 1Ausgangspunkt der Förderung eines Kindes in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege ist die regelmäßige Beobachtung, Reflexion und Dokumentation seines Entwicklungs- und Bildungsprozesses. 2Die Dokumentation soll auch die sprachliche Kompetenzentwicklung eines Kindes berücksichtigen.

(2) 1Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder zusammen, um die Förderung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. 2Dabei ist auf die besondere soziale, religiöse und kulturelle Prägung der Familien der betreuten Kinder Rücksicht zu nehmen. 3Mit den Erziehungsberechtigten sollen auf der Grundlage der Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 regelmäßig Gespräche über die Entwic lung des Kindes geführt werden.

(3) 1Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen haben dem Alter und Entwicklungsstand der einzelnen Kinder bei der Gestaltung der pädagogischen Arbeit Rechnung zu tragen. 2Kinder mit sozialen oder individuellen Benachteiligungen sollen pädagogisch besonders gefördert werden.

(4) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen geben den Kindern in einer ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand angemessenen Weise Gelegenheit zur Mitwirkung.

(5) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen beziehen das örtliche Gemeinwesen als Ort für lebensnahes Lernen in die Gestaltung der pädagogischen Arbeit mit ein.

(6) 1Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen sollen mit anderen Kindertagesstätten und Kindertagespflegepersonen zur Gestaltung eines durchgängigen Bildungsprozesses zusammenarbeiten. 2Sie sollen auch mit Einrichtungen ihres Einzugsbereichs zusammenarbeiten, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag steht, insbesondere mit den Schulen des Primarbereichs. 3Mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Kindertagesstätten und Kindertagespflegepersonen die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 für eine Anschlussförderung einer aufnehmenden Tageseinrichtung für Kinder, einer Kindertagespflegeperson, mit der die Förderung des Kindes vereinbart worden ist, und einer aufnehmenden Schule zur Verfügung stellen.

(7) 1Die Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung nach § 22 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII soll möglichst ortsnah erfolgen. 2Hierauf wirken der überörtliche Träger, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (örtliche Träger) und die Gemeinden, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII) wahrnehmen, hin.

§ 5
Räume und Ausstattung, Rauchverbot

(1) Die Räume von Kindertagesstätten und die für die Kindertagespflege genutzten Räume außerhalb der Haushalte der Erziehungsberechtigten müssen einschließlich ihrer jeweiligen Ausstattungen kindgerecht und dem Alter der betreuten Kinder entsprechend sicher beschaffen sein.

(2) 1Kindertagesstätten müssen über eine ausreichende Außenfläche zum Spielen verfügen. 2Absatz 1 gilt für Außenflächen von Kindertagesstätten entsprechend. 3Kindertagespflegepersonen dürfen nur Außenflächen nutzen, die den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen.

(3) 1In Anwesenheit der betreuten Kinder dürfen Beschäftigte der Kindertagesstätte und die sonstigen vom Träger hinzugezogenen Personen auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes genannten Räume und Außenflächen nicht rauchen. 2Kindertagespflegepersonen und die von ihnen hinzugezogenen Personen dürfen in Anwesenheit der betreuten Kinder nicht rauchen. 3Kindertagespflegepersonen dürfen außerhalb der Haushalte der Erziehungsberechtigten nur solche Räume für die Kindertagespflege nutzen, in denen nicht geraucht wird.

Z w e i t e r    T e i l
Kindertagesstätten

§ 6
Gruppen

(1) Jedes Kind gehört in der Kindertagesstätte entsprechend seinem Alter einer Krippengruppe, einer Kindergartengruppe oder einer Hortgruppe an; es kann stattdessen einer altersstufenübergreifenden Gruppe angehören.

(2) 1Eine Krippengruppe ist eine Gruppe, in der Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gefördert werden. 2Einer Krippengruppe gehören bis zum Ablauf des Kindergartenjahres auch die Kinder an, die in dieser Gruppe gefördert werden und im laufenden Kindergartenjahr das dritte Lebensjahr vollenden.

(3) 1Eine Kindergartengruppe ist eine Gruppe, in der Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung gefördert werden. 2Einer Kindergartengruppe können auch bis zu zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kindergartenjahres vollenden.

(4) 1Eine Hortgruppe ist eine Gruppe, in der Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gefördert werden. 2Einer Hortgruppe können auch Kinder angehören, die nach Aufnahme in diese Gruppe im laufenden Kindergartenjahr eingeschult werden.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 2 bedarf es keiner Änderung der Er- laubnis nach § 45 SGB VIII.

§ 7
Kernzeit und Randzeit

(1) In der Kernzeit wird den Kindern, die derselben Gruppe nach § 6 Abs. 1 angehören, durchgehend Förderung angeboten (Kernzeitgruppe).

(2) 1In der Randzeit wird Kindern vor der Kernzeit, nach der Kernzeit oder vor und nach der Kernzeit Förderung angeboten. 2In der Randzeit können Kinder, die unterschiedlichen Gruppen nach § 6 Abs. 1 angehören, gemeinsam in einer Gruppe gefördert werden.

(3) 1Die Zeiträume der Kernzeit und der Randzeit sind von der Kindertagesstätte festzulegen. 2Dabei ist dem Wohl der Kinder und den Belangen ihrer Erziehungsberechtigten Rechnung zu tragen.

(4) 1Zur Gewährleistung des Mindestumfangs des Förderungsangebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 muss für alle Kinder mindestens an fünf Tagen in der Woche vormittags eine Kernzeit von mindestens vier Stunden angeboten werden. 2In Hortgruppen kann eine von Satz 1 abweichende Kernzeit auch am Nachmittag angeboten werden, wobei fünf Wochenstunden des nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 wöchentlich im Durchschnitt zu gewährleistenden Förderungsangebots auf ein außerunterrichtliches Angebot einer Schule des Primarbereichs entfallen können, das in Kooperation zwischen der Kindertagesstätte und der Schule durchgeführt wird.

§ 8
Größe der Kindertagesstätten und ihrer Gruppen

(1) Der Träger einer Kindertagesstätte, die mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kernzeitgruppen umfassen soll, hat dem Landesjugendamt mit dem Antrag auf Erlaubnis für den Betrieb der Kindertagesstätte nach § 45 SGB VIII ein gesondertes Konzept vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass trotz der Größe der Kindertagesstätte kindgerechte Rahmenbedingungen vorliegen.

(2) 1Der Träger einer Kindertagesstätte darf bis zu einer Höchstzahl an Plätzen, die in der Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 festgelegt wird, nur so viele Kinder in eine Gruppe aufnehmen, wie entsprechend ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand gefördert werden können. 2Dabei soll auch ein erhöhter Aufwand, der durch die Förderung von Kindern, in deren Familie vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, und von Kindern mit sozialen und individuellen Benachteiligungen entstehen kann, sowie ein erhöhter Aufwand, der durch die Anforderungen des Auftrags nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder § 4 Abs. 2 entstehen kann, berücksichtigt werden. 3Soll in eine Gruppe ein Kind mit Behinderung aufgenommen werden, so ist auch ein erhöhter Aufwand für dessen Förderung zu berücksichtigen.

(3) 1Der Träger einer Kindertagesstätte kann bis zu zwei Plätze einer Kernzeitgruppe so teilen, dass je Platz zwei Kinder an unterschiedlichen Tagen anwesend sind. 2Teilen sich zwei Kinder einen Platz, so gehören beide Kinder der Kern- zeitgruppe an.

§ 9
Pädagogische Kräfte

(1) 1Pädagogische Kräfte sind pädagogische Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte. 2Die Förderung der Kinder in Kindertagesstätten obliegt den pädagogischen Fachkräften. 3Die pädagogischen Fachkräfte können dabei durch pädagogische Assistenzkräfte und weitere Kräfte nach Maßgabe der §§ 10 und 11 unterstützt werden.

(2) 1Pädagogische Fachkräfte sind

  1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und staatlich anerkannte Erzieher,
  2. staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und staatlich anerkannte Kindheitspädagogen,
  3. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ohne staatliche Anerkennung, die am 31. Juli 2021 als pädagogische Kraft beschäftigt waren, sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und staatlich anerkannte Sozialpädagogen,
  4. Personen, die ein pädagogisches Hochschulstudium mit Studienanteilen von 80 Credit Points, die auf die Arbeit mit Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder ausgerichtet sind, mit einem Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss abgeschlossen haben und die über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen,
  5. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen,
  6. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und staatlich anerkannte Heilpädagogen sowie
  7. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger.

2Bezieht sich die Ausbildung von pädagogischen Fachkräften nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur auf Kinder eines bestimmten Alters, so dürfen diese nur in Gruppen eingesetzt werden, die überwiegend aus Kindern dieses Alters bestehen. 3Pädagogische Fachkräfte nach Satz 1 Nr. 5 dürfen nur in Hortgruppen eingesetzt werden.

(3) 1Pädagogische Assistenzkräfte sind

  1. sozialpädagogische Assistentinnen und sozialpädagogische Assistenten,
  2. Personen, die ein Studium nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 abgeschlossen haben, jedoch noch nicht über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen,
  3. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
  4. Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege oder Persönliche Assistenz, die am 31. Dezember 2014 als pädagogische Kraft beschäftigt waren, sowie
  5. Spielkreisgruppenleiterinnen und Spielkreisgruppenleiter, die am 31. Juli 2021 als zweite Kraft nach § 4 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), beschäftigt waren.

2Bezieht sich die Ausbildung von Personen nach Satz 1 Nr. 1 nur auf Kinder eines bestimmten Alters, so dürfen diese als pädagogische Assistenzkraft nur für Gruppen eingesetzt werden, die überwiegend aus Kindern dieses Alters bestehen. 3Stehen Kräfte nach den Sätzen 1 und 2 auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so dürfen auch Personen, die im Rahmen ihrer zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Ausbildung oder ihres zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Studiums ein berufspraktisches Jahr absolvieren, als pädagogische Assistenzkraft eingesetzt werden.

(4) 1Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte zulassen, dass dieser Personen als Kräfte einsetzen darf, die über einen in den Absätzen 2 und 3 nicht genannten staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen; dabei legt das Landesjugendamt fest, ob die Person als pädagogische Fachkraft oder als pädagogische Assistenzkraft eingesetzt werden darf. 2Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte auch zulassen, dass dieser Personen als pädagogische Assistenzkraft einsetzen darf, die nicht über eine abgeschlossene Ausbildung als sozialpädagogische Assistentin oder als sozialpädagogischer Assistent verfügen, die sich jedoch aufgrund einer gleichwertigen beruflichen Vorbildung, für die seit dem 1. August 2018 ein direkter Einstieg in die Fachschule Sozialpädagogik zugelassen ist, in der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher befinden. 3Eine Person, deren Einsatz als pädagogische Fachkraft nach Satz 1 zugelassen ist, gilt als pädagogische Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes; eine Person, deren Einsatz als pädagogische Assistenzkraft nach Satz 1 oder 2 zugelassen ist, gilt als pädagogische Assistenzkraft im Sinne dieses Gesetzes. 4Die Zulassung nach Satz 2 ist bis zum Vorliegen des Prüfungsergeb- nisses zu befristen. 5Einer Zulassung des Landesjugendamtes nach Satz 1 oder 2 bedarf es nicht, wenn der Einsatz oder die Tätigkeit weiterer Kräfte bereits nach § 10 oder 11 zulässig ist.

§ 10
Leitung der Kindertagesstätte und der Kernzeitgruppen

(1) 1Jede Kindertagesstätte muss eine Leitung haben. 2Die Leitung darf nur pädagogischen Fachkräften übertragen werden; sie kann einer oder mehreren Personen übertragen werden. 3Fachkräfte nach Satz 2 sollen über einschlägige Berufserfahrung verfügen. 4Einer pädagogischen Fachkraft darf die Leitung mehrerer Kindertagesstätten nur übertragen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die in der Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt sind.

(2) 1Jede Kernzeitgruppe muss eine Leitung haben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Einer pädagogischen Assistenzkraft nach § 11 Abs. 1 Satz 5 darf abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 die Leitung der Kernzeitgruppe, in der sie anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt ist, übertragen werden. 3Bei der Übertragung der Leitung der Kernzeitgruppe nach Satz 2 gilt § 11 Abs. 1 Sätze 6 bis 9 entsprechend.

(3) Kinderpflegerinnen, Kinderpflegern und Kinderkrankenschwestern, die am 1. Januar 1993 als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter tätig waren und am 31. Juli 2021 in dieser Funktion tätig sind, darf die Leitung einer Kernzeitgruppe übertragen werden.

(4) 1Wird ein Kinderspielkreis im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG, der über eine Erlaubnis als Kinderspielkreis nach § 45 SGB VIII verfügt, in eine Kindergartengruppe umgewandelt, so kann die Leitung dieser Kindergartengruppe auch einer Kraft übertragen werden, die bisher eine Gruppe des Kinderspielkreises geleitet hat, auch wenn sie die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt. 2Umfasst eine solche Kindertagesstätte nur eine Kindergartengruppe, so kann dieser Kraft die Leitung der Kindertagesstätte übertragen werden, auch wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. 3Umfasst eine Kindertagesstätte mehrere Kindergartengruppen, weil sie durch die Umwandlung eines Kinderspielkreises mit mehreren Gruppen entsteht, so kann die Leitung der Kindertagestätte für höchstens fünf Jahre auch einer Kraft übertragen werden, die bisher eine Gruppe des Kinderspielkreises geleitet hat und die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, wenn sie vor der Übertragung ihre Bereitschaft erklärt, sich während dieser Zeit zur pädagogischen Fachkraft zu qualifizieren.

§ 11
Personelle Mindestausstattung in den Gruppen

(1) 1Während der gesamten Kernzeit und während der gesamten Randzeit müssen je Gruppe mindestens zwei pädagogische Fachkräfte regelmäßig tätig sein. 2Stehen auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung, so können abweichend von Satz 1 auch eine pädagogische Fachkraft und eine pädagogische Assistenzkraft regelmäßig tätig sein. 3Anstelle einer pädagogischen Assistenzkraft kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch eine Helferin oder ein Helfer regelmäßig tätig sein, die oder der am 1. Januar 1993 als zweite Kraft in einer Gruppe tätig war und am 31. Juli 2021 in dieser Funktion tätig ist. 4Ist eine Person nach § 10 Abs. 3 regelmäßig tätig, so gilt sie als pädagogische Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes. 5In den Fällen des Satzes 2 kann in einer Gruppe, der höchstens zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 während der Kernzeit sowie vom 1. August 2026 bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 während der Randzeit anstelle der pädagogischen Fachkraft eine zweite pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 regelmäßig tätig sein, wenn diese

  1. über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens fünf Jahren verfügt und zu der Weiterbildungsmaßnahme "Aufbauqualifizierung zur Gruppenleitung für Kindertageseinrichtungen in der Fachschule Sozialpädagogik" angemeldet ist, sich in dieser befindet oder diese abgeschlossen hat oder
  2. über eine einschlägige Berufserfahrung in einer Tageseinrichtung für Kinder im Umfang von mindestens zehn Jahren verfügt;

Satz 3 findet keine Anwendung. 6Die Träger der Kindertagesstätten sollen darauf hinwirken, dass die in Satz 5 Nr. 2 genannten Kräfte eine Qualifikation gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 a erwerben. 7Schließt die pädagogische Assistenzkraft die Weiterbildungsmaßnahme nach Satz 5 Nr. 1 nicht innerhalb von 30 Monaten ab Beginn der Weiterbildungsmaßnahme ab, so darf diese Kraft nach Ablauf der jeweiligen Frist nur bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt werden. 8Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte zulassen, dass dieser die pädagogische Assistenzkraft auch über den in Satz 7 genannten Zeitraum hinaus, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli 2030, anstelle einer pädagogischen Fachkraft einsetzen darf. 9Eine pädagogische Assistenzkraft, die die Weiterbildungsmaßnahme nach Satz 5 Nr. 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 abgeschlossen hat, darf auch nach Ablauf des 31. Juli 2030 und unabhängig von der Verfügbarkeit pädagogischer Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt werden. 10Bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 findet Satz 5 auf die Randzeit entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass während dieser Zeit auch zwei pädagogische Assistenzkräfte ohne die in der Nummer 1 oder 2 genannten Voraussetzungen regelmäßig tätig sein können. 11Der Träger der Kindertagesstätte hat dem Landesjugendamt eine beabsichtigte regelmäßige Tätigkeit von zwei pädagogischen Assistenzkräften nach Satz 10 vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

(2) 1Über Absatz 1 hinaus muss ab dem 1. August 2025 in jeder Krippengruppe, in der elf oder mehr Plätze belegt sind, während der gesamten Kernzeit zusätzlich eine dritte Kraft regelmäßig tätig sein. 2Als dritte Kraft eingesetzt werden darf eine pädagogische Fachkraft oder eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3. 3Eingesetzt werden darf auch eine Spielkreisgruppenleiterin oder ein Spielkreisgruppenleiter, die oder der am 31. Juli 2021 als dritte Kraft nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KiTaG beschäftigt war, wenn in der Krippengruppe nicht bereits eine Spielkreisgruppenleiterin oder ein Spielkreisgruppenleiter als Kraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 tätig ist. 4Eingesetzt werden darf auch

  1. eine Sozialassistentin oder ein Sozialassistent mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege oder Persönliche Assistenz,
  2. eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
  3. eine andere Kraft,

wenn sie als Fach- oder Betreuungskraft in einer Krippengrup pe mindestens seit dem 1. September 2014 ununterbrochen bis zum 31. Dezember 2014 tätig war. 5Stehen Kräfte nach den Sätzen 2 bis 4 Nrn. 1 und 2 auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so können auch Personen, die im Rahmen ihrer zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Ausbildung oder ihres zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Studiums ein berufspraktisches Jahr absolvieren, als dritte Kraft eingesetzt werden. 6Stehen Kräfte nach den Sätzen 2 bis 5 auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so muss abweichend von Satz 1 erst ab dem 1. August 2026 während der gesamten Kernzeit in einer Krippengruppe zusätzlich eine dritte Kraft regelmäßig tätig sein.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 genügt es in einer Gruppe, der

  1. nicht mehr als zehn Kinder angehören, von denen höchstens fünf Kinder das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
  2. ein Kind mit Behinderung, bei dem der örtliche Träger einen heilpädagogischen Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich festgestellt hat, nicht angehört,

dass neben einer pädagogischen Fachkraft eine weitere geeignete Person regelmäßig tätig ist; während der Kernzeit und während der Randzeit genügt die Tätigkeit einer weiteren geeigneten Person jedoch nicht, wenn anstelle der pädagogischen Fachkraft eine pädagogische Assistenzkraft regelmäßig tätig ist. 2Die weitere Person nach Satz 1 ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn sie wegen einer in den §§ 171, 174 bis 174 c, 176 bis 180 a, 181 a, 182 bis 184 g, 184 i bis 184 l, 201 a Abs. 3, den §§ 225, 232 bis 233 a, 234, 235 und 236 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(4) 1Wird ein Kinderspielkreis im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG, der über eine Erlaubnis als Kinderspielkreis nach § 45 SGB VIII verfügt, in eine Kindertagesstätte umgewandelt, so genügt es abweichend von Absatz 1, dass während der ersten drei Jahre nach der Umwandlung eine pädagogische Fachkraft und eine Spielkreishelferin oder ein Spielkreishelfer, die oder der bisher in dem Spielkreis tätig gewesen ist und sich bei der Umwandlung bereit erklärt, sich während des Tätigkeitszeitraums zur pädagogischen Fachkraft zu qualifizieren, in einer Gruppe regelmäßig tätig sind. 2In altersbedingten Härtefällen kann das Landesjugendamt zulassen, dass neben einer pädagogischen Fachkraft eine Spielkreishelferin oder ein Spielkreishelfer auch dann eingesetzt werden darf, wenn sie oder er sich bei der Umwandlung nicht bereit erklärt, sich zur pädagogischen Kraft zu qualifizieren; im Fall einer solchen Zulassung gilt die zeitliche Beschränkung nach Satz 1 nicht.

(5) Der Träger einer Kindertagesstätte soll die nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 und Absätzen 4 und 7 Satz 2 eingesetzten Kräften und die nach Absatz 7 Satz 2 eingesetzten weiteren geeigneten Personen so einteilen, dass die Kinder einer Gruppe möglichst stets durch dieselben Kräfte gefördert werden.

(6) 1Im Fall einer unabweisbaren und unvorhersehbaren Abwesenheit einer Kraft nach Absatz 1, die nicht durch eine andere Kraft nach Absatz 1 vertreten werden kann, kann für höchstens drei Tage, bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 für höchstens fünf Tage je Kalendermonat und Gruppe eine andere geeignete Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden, wenn mindestens eine pädagogische Fachkraft oder eine pädagogische Assistenzkraft nach Absatz 1 Satz 5 in dieser Gruppe zeitgleich regelmäßig tätig ist. 2Satz 1 gilt für die Kräfte nach Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Krippengruppe höchstens eine andere geeignete Person mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflichten betraut werden darf. 3Absatz 3 Satz 2 gilt für die andere Person nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. 4Der Träger der Kindertagesstätte soll sich vor dem erstmaligen Einsatz und danach in regelmäßigen Abständen von der anderen Person nach den Sätzen 1 und 2 ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. 5Die Betrauung einer anderen geeigneten Person mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten nach Satz 1 ist nur in einer Kindertagesstätte zulässig, die mindestens zwei Kernzeitgruppen umfasst. 6Der Träger der Einrichtung hat die Feststellung der Eignung einer Person nach Satz 1 zu dokumentieren.

(7) 1Die Kindertagesstätte kann bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 für Gruppen, denen höchstens zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vor und nach einem durchgängigen Zeitraum der Förderung in der Kern- und Randzeit, in dem der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII erfüllt wird, einen Zeitraum der ergänzenden Förderung festlegen (Ergänzungszeit). 2Während der Ergänzungszeit müssen in der Gruppe mindestens eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 und eine weitere geeignete Person, für die Absatz 3 Satz 2 entsprechend gilt, regelmäßig tätig sein; eine weitere pädagogische Kraft muss zeitgleich in der Kindertagesstätte anwesend sein. 3Der Träger der Kindertagesstätte hat darauf hinzuwirken, dass die weitere geeignete Person nach Satz 2 eine pädagogische Qualifikation im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden, die vom Fachministerium anerkannt wurde, erwirbt. 4Der Träger der Kindertagesstätte hat dem Landesjugendamt das beabsichtigte Angebot einer Ergänzungszeit durch die Kindertagesstätte und die in dieser Zeit eingesetzten Kräfte und Personen vor dem erstmaligen Angebot der Ergänzungszeit anzuzeigen.

§ 12
Leitungs- und Verfügungszeiten

(1) 1Der Leitung einer Kindertagesstätte sind für jede Kernzeitgruppe, der bis zu zehn Kinder angehören, mindestens 2,5 Stunden und für jede Kernzeitgruppe, der mehr als zehn Kinder angehören, mindestens 5 Stunden wöchentlich für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zu gewähren (Leitungs- zeit). 2Die Leitungszeit, die nach Satz 1 mindestens zu gewähren ist, erhöht sich um 10 Stunden wöchentlich, jedoch höchstens bis zur Höhe der tariflichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft, wenn in der Kindertagesstätte

  1. mindestens vier Kernzeitgruppen vorhanden sind, denen jeweils mehr als zehn Kinder angehören, und in mindestens einer dieser Gruppen Kinder an fünf Tagen in der Woche mehr als 6 Stunden lang gefördert werden oder
  2. drei Kernzeitgruppen, denen jeweils mehr als zehn Kinder angehören, und mindestens zwei Kernzeitgruppen, denen jeweils bis zu zehn Kinder angehören, vorhanden sind und in mindestens einer Kernzeitgruppe mit mehr als zehn Kindern oder in mindestens zwei Kernzeitgruppen mit bis zu zehn Kindern Kinder an fünf Tagen in der Woche mehr als 6 Stunden lang gefördert werden.

(2) 1Den nach § 11 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 in einer Kernzeitgruppe eingesetzten Kräften ist eine Verfügungszeit zu gewähren für die Vor- und Nachbereitung der Arbeit in der Kernzeitgruppe, für die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter untereinander, für den Austausch mit den Erziehungsberechtigten, für die Zusammenarbeit mit den Schulen und dem örtlichen Gemeinwesen sowie für die Mitwirkung bei der Ausbildung. 2Die Verfügungszeit beträgt für alle Kräfte je Kernzeitgruppe zusammen mindestens 7,5 Stunden wöchentlich; jeder Kraft nach Satz 1 ist ein Anteil davon zu gewähren. 3Im Fall einer Platzteilung nach § 8 Abs. 3 erhöht sich die wöchentliche Verfügungszeit nach Satz 2 Halbsatz 1 um 0,8 Stunden für jeden geteilten Platz. 4Abweichend von Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 beträgt die Verfügungszeit für eine Kernzeitgruppe, der bis zu zehn Kinder angehören, mindestens die Hälfte der sich aus Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 ergebenden Zeit.

§ 13
Fachliche Beratung und Fortbildung

(1) 1Die Träger von Kindertagesstätten sorgen für eine fachliche Beratung der Leitung sowie aller Kräfte ihrer Kindertagesstätten, die die Kinder fördern. 2Soweit dies weder durch den Träger noch durch den Verband, dem der Träger angehört, gewährleistet ist, obliegt die Aufgabe den Jugendämtern.

(2) 1Die Leitung der Kindertagesstätte sowie alle Kräfte, die die Kinder fördern, sollen sich regelmäßig fachlich fortbilden. 2Die Träger der Kindertagesstätten sollen darauf hinwirken, dass die in Satz 1 genannten Personen mindestens drei Tage im Kindergartenjahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

§ 14
Sprachbildung und Sprachförderung

(1) 1Spätestens mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht der Kinder gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 des Nieder- sächsischen Schulgesetzes (NSchG) unmittelbar vorausgeht, ist von den Kindertagesstätten die Sprachkompetenz dieser Kinder zu erfassen. 2Die Erfassung der Sprachkompetenz ist bei Kindern, deren Schulbesuch nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG um ein Jahr hinausgeschoben wurde oder die nach § 64 Abs. 2 NSchG vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind, mit Beginn des Kindergartenjahres, das ihrer Einschulung unmittelbar vorausgeht, von den Kindertagesstätten zu wiederholen. 3Kinder nach den Sätzen 1 und 2 mit besonderem Sprachförderbedarf sind auf der Grundlage des pädagogischen Konzepts individuell und differenziert von den Kindertages- stätten zu fördern.

(2) 1Spätestens mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG unmittelbar vorausgeht, führt die Kindertagesstätte mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über die Entwicklung des Kindes. 2Bei einem Kind mit besonderem Sprachförderbedarf dient das Gespräch auch der Planung seiner individuellen und dif- ferenzierten Sprachförderung. 3Das Gespräch ist zu Beginn des Kindergartenjahres, das der Einschulung unmittelbar vorausgeht, erneut zu führen, wenn der Schulbesuch eines Kindes nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG um ein Jahr hinausgeschoben oder das Kind nach § 64 Abs. 2 NSchG vom Schulbesuch zurückgestellt wurde. 4Am Ende des Kindergartenjahres, das der Einschulung des Kindes unmittelbar vorausgeht, führt die Kindertagesstätte mit den Erziehungsberechtigten des Kindes ein abschließendes Gespräch; bei vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten erhält die aufnehmende Schule Gelegenheit zur Teilnahme.

§ 15
Zusammenarbeit der Kindertagesstätten mit Schulen

1Die Kindertagesstätten bereiten im Rahmen der Umsetzung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages die Kinder in den Kindergartengruppen und den altersstufenübergreifenden Gruppen auf den Übergang zur Schule vor. 2Dazu arbeiten sie mit den Schulen ihres Einzugsbereichs zusammen.

§ 16
Elternvertretung und Beirat

(1) 1Die Erziehungsberechtigten der Kinder einer Kernzeitgruppe wählen aus ihrer Mitte eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher sowie deren oder dessen Vertretung. 2Das Wahlverfahren regelt der Beirat. 3Die Gruppenspreche- rinnen und Gruppensprecher einer Kindertagesstätte bilden den Elternrat. 4Die erste Wahl in einer Kindertagesstätte ver- anstaltet der Träger.

(2) 1Die Elternräte in einer Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, und in einer Samtgemeinde können einen Gemeindeelternrat für Kindertagesstätten bilden, wenn sich mindestens die Hälfte der Elternräte in der Gemeinde oder Samtgemeinde beteiligt; Gleiches gilt für Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde, die die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen. 2In kreisfreien und großen selbständigen Städten führt der Gemeindeelternrat für Kindertagesstätten die Bezeichnung Stadtelternrat für Kindertagesstätten. 3Die Gemeindeelternräte und Stadtelternräte großer selbständiger Städte eines Landkreises können einen Kreiselternrat für Kindertagesstätten bilden, wenn sich die Gemeindeelternräte aus mindestens der Hälfte der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden beteiligen. 4Die Kreiselternräte und die Stadtelternräte kreisfreier Städte können einen Landeselternrat für Kindertagesstätten bilden, wenn sich die Kreiselternräte und die Stadtelternräte kreisfreier Städte aus mindestens der Hälfte der Landkreise oder kreisfreien Städte beteiligen. 5Den nach den Sätzen 1, 3 und 4 gebildeten Elternvertretungen soll vor wichtigen, die Kindertagesstätten betreffenden Entscheidungen von der jeweiligen Gebietskörperschaft, im Fall des Landeselternrates von dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium (Fachministerium), rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(3) Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher, die Vertreterinnen und Vertreter der Leitung der Kindertagesstätte und der Kräfte, die die Kinder fördern, sowie die Vertreterin- nen und Vertreter des Trägers, deren Anzahl der Träger bestimmt, bilden den Beirat der Kindertagesstätte.

(4) 1Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. 2Das gilt insbesondere für

  1. die Aufstellung und Änderung des pädagogischen Konzepts der Kindertagesstätte nach § 3,
  2. die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen,
  3. die Festlegung der Zahl der aufzunehmenden Kinder nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und der Grundsätze für die Aufnahme von Kindern sowie
  4. die Festlegung der Zeiträume der Kernzeit und der Randzeit nach § 7 Abs. 3 Satz 1.

3Der Beirat kann Vorschläge zu den in Satz 2 genannten Angelegenheiten sowie zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte machen.

§ 17
Anzeige an das Landesjugendamt

Der Träger einer Kindertagesstätte hat dem Landesjugendamt eine beabsichtigte Ausweitung der Kernzeit für eine Gruppe auf über sechs Stunden täglich mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen

D r i t t e r    T e i l
Kindertagespflege

§ 18
Kindertagespflegepersonen

(1) 1Vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 und § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII können nur Kindertagespflegepersonen nachweisen, die über

  1. eine Qualifikation nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3,
  2. eine Qualifikation im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 oder
  3. eine pädagogische Qualifikation, die vom Fachministerium nach Umfang und Inhalt als einer in der Nummer 1 oder 2 genannten Qualifikation gleichwertig anerkannt wurde,

verfügen. 2Vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege hat unabhängig von einem Nachweis nach Satz 1 auch eine Kindertagespflegeperson, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügt oder die am 31. Juli 2021 als Kindertagespflegeperson für eine erlaubnisfreie Förderung mindestens eines fremden Kindes Leistungen nach § 23 SGB VIII erhält.

(2) 1Für die pädagogische Beratung und fachliche Begleitung von Kindertagespflegepersonen sorgt der örtliche Träger. 2Kindertagespflegepersonen sollen sich regelmäßig fachlich fortbilden. 3Der örtliche Träger soll darauf hinwirken, dass Kindertagespflegepersonen mindestens 24 Unterrichtsstunden im Kindergartenjahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

(3) 1Die Kindertagespflegepersonen haben das Wohl der Kinder während der Betreuung zu gewährleisten. 2Die Verpflichtung nach § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind, zu unterrichten, gilt auch für Kindertagespflegepersonen im Sinne dieses Gesetzes, die keiner Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedürfen. 3Die Unterrichtung hat gegenüber der Gemeinde zu erfolgen, wenn diese die Aufgabe der Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt.

(4) Eine nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erforderliche Erlaubnis ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen.

(5) Sind unter den bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern, zu deren Betreuung die Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII befugt, mehr als drei Kinder, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so darf die Kindertagespflegeperson Betreuungsverhältnisse für insgesamt höchstens acht Kinder vereinbaren.

(6) 1Um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII weiter bestehen und ob das Wohl der Kinder im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 gewährleistet ist, sind die örtlichen Träger und die von ihnen Beauftragten befugt, Grundstücke sowie Räume, die der Förderung der Kinder dienen und die nicht auch als Wohnräume genutzt werden, während der üblichen Betreuungszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 2Die örtlichen Träger und die von ihnen Beauftragten können sich die für die Überprüfung nach Satz 1 relevanten Unterlagen vorlegen lassen, in diese Einsicht nehmen und dazu Auskünfte verlangen. 3Kindertagespflegepersonen haben den örtlichen Trägern sowie den von ihnen Beauftragten für die Überprüfung nach Satz 1 Auskunft über die Räume zu erteilen. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.

§ 19
Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen

(1) 1Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen im Sinne dieses Gesetzes Räume gemeinsam (Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen), so dürfen höchstens zehn gleichzeitig anwesende, fremde Kinder durch insgesamt höchstens drei Kindertagespflegepersonen betreut werden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen höchstens acht gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden, wenn unter den gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern, die betreut werden sollen, mehr als drei Kinder sind, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3Arbeiten Kindertagespflegepersonen nach Satz 1 zusammen, so dürfen sie insgesamt für nicht mehr als 16 Kinder Betreuungsverhältnisse vereinbaren.

(2) Auch bei der Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen muss jedes Kind einer bestimmten Kindertagespflegeperson vertraglich und persönlich zugeordnet sein.

(3) 1Werden mehr als acht gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen betreut, so muss mindestens eine Kindertagespflegeperson eine Qualifikation nach § 9 Abs. 2 Satz 1 haben. 2Dies gilt nicht für die Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen, bei der mindestens eine Kindertagespflegeperson über eine Qualifikation nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 verfügt und diese Kindertagespflegeperson bereits am 31. Juli 2021 mit einer Kindertagespflegeperson in denselben Räumen im Sinne des Absatzes 1 zusammengearbeitet hat.

V i e r t e r   T e i l
Versorgung mit Plätzen in Kindertagesstätten und Kindertagespflege

§ 20
Anspruch auf Förderung

(1) 1Der nach Maßgabe des § 24 SGB VIII bestehende Anspruch auf Förderung ist gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen, der nach § 86 SGB VIII örtlich zuständig ist. 2Der Anspruch auf Förderung kann auch durch das Angebot eines Platzes in einem fortbestehenden Kinderspielkreis im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG erfüllt werden, wenn ein entsprechendes Angebot den Bedarf erfüllt. 3Der Anspruch ist möglichst ortsnah zu erfüllen. 4Die örtlichen Träger sollen sicherstellen, dass sich die Vergabe von Plätzen in Kindertagesstätten, in der Kindertagespflege und in Kinderspielkreisen nach Satz 2 auch am Wohl der Kinder ausrichtet.

(2) Bedürfen Kinder, die nach § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SGB XII in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung leistungsberechtigt sind, von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung infolge ihrer Behinderung der Förderung in einer Gruppe, in der sich ausschließlich Kinder befinden, die Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs erhalten, so haben sie einen Anspruch auf einen Platz in einer solchen Gruppe.

(3) In einer Kindertagesstätte soll der Umfang der täglichen Förderung eines Kindes zehn Stunden nicht überschreiten.

(4) 1Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege innerhalb einer bestimmten Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist. 2Der Einhaltung der in Satz 1 genannten Frist bedarf es nicht, wenn die Einhaltung zu einer besonderen Härte für das Kind oder seine Erziehungsberechtigten führen würde. 3Einen regelmäßig über zehn Stunden hinausgehenden täglichen Förderungsbedarf haben die Erziehungsberechtigten dem örtlichen Träger oder der Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, zur Erörterung des Förderungsumfangs unverzüglich anzuzeigen.

§ 21
Planung

(1) 1Die örtlichen Träger stellen die Zahl der genehmigten Plätze, die Zahl der belegten Plätze und den Bedarf an Plätzen in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege jährlich für die nächsten sechs Jahre fest. 2Bei der Feststellung des Bedarfs ist eine möglichst ortsnahe Versorgung anzustreben.

(2) 1Der Bedarf ist für jede Gemeinde und, soweit sie aus mehreren geschlossenen Ortslagen besteht, auch für diese auszuweisen. 2Der Bedarf an Plätzen mit einer Förderung von mehr als sieben Stunden an fünf Tagen in der Woche und an Plätzen für eine gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung ist gesondert festzustellen.

(3) 1Bei der Feststellung des Bedarfs wirken die Gemeinden, die nicht örtlicher Träger sind, mit; der Entwurf für die Feststellung ist mit ihnen zu erörtern. 2Den freien Trägern, die Angebote im Sinne des Absatzes 1 unterhalten oder planen, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die festgestellte Zahl der genehmigten Plätze, die festgestellte Zahl der belegten Plätze und der festgestellte Bedarf sind dem Fachministerium mitzuteilen.

(5) Bei der Planung der Ausgestaltung des Angebots sind die Träger der freien Jugendhilfe zu beteiligen; die verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung sollen dabei berücksichtigt werden.

(6) 1Plant der freie Träger einer Kindertagesstätte deren Schließung, die Änderung der Zahl der verfügbaren Plätze oder eine andere wesentliche Änderung des Angebots, so hat er den örtlichen Träger und die Gemeinde, wenn sie die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, hierüber unverzüglich zu unterrichten und mit diesen die Auswirkungen zu erörtern. 2Kommt es infolge der Planung zu einer Verringerung des Förderungsangebots, so ist auch die Sicherstellung eines alternativen Angebots für die betroffenen Kinder zu erörtern.

F ü n f t e r    T e i l
Finanzierung

E r s t e r    A b s c h n i t t
Kostenbeteiligung

§ 22
Beiträge und Entgelte, Beitragsfreiheit

(1) 1Für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII ist abweichend von § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein Grundbetrag in Höhe von 83 Prozent des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 zu berücksichtigen. 2Teilnahmebeiträge sollen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder richten und gestaffelt werden.

(2) 1Kinder haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, in einer Kindertagesstätte mit Kräften, für die der überörtliche Träger Leistungen nach den §§ 24 bis 28 erbringt, beitragsfrei gefördert zu werden. 2Der Anspruch nach Satz 1 umfasst den vereinbarten Zeitraum der regelmäßigen täglichen Förderung des Kindes, höchstens jedoch durchgehend acht Stunden täglich einschließlich des Zeitraums der Förderung in der Randzeit und der Ergänzungszeit. 3Der Anspruch erstreckt sich nicht auf Zeiträume der Förderung, die über die in Satz 2 genannte Dauer hinausgehen, und auf die Kosten der Verpflegung des Kindes und von Ausflügen; hierfür können aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung Entgelte oder Kosten- beiträge erhoben werden. 4Der zeitliche Umfang des Anspruchs auf Förderung bleibt unberührt. 5Der Anspruch nach Satz 1 ist geltend zu machen gegenüber dem nach Maßgabe des § 86 SGB VIII örtlich zuständigen örtlichen Träger oder gegenüber der Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt; für die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde gilt § 86 SGB VIII entsprechend. 6Bei Kindern in Kindertagesstätten von Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 mit Kräften, für die der überörtliche Träger Leistungen nach den §§ 24 bis 28 erbringt, richtet sich der Anspruch auf Freistellung von Teilnahmebeiträgen.

Z w e i t e r    A b s c h n i t t
Finanzielle Förderung von Kindertagesstätten

§ 23
Grundsätze und Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe

(1) Der überörtliche Träger beteiligt sich durch die Gewährung von Finanzhilfe an den Ausgaben der Träger von Kindertagesstätten für deren Kindertagesstätten.

(2) Finanzhilfe wird je Kindergartenjahr gewährt.

(3) Empfänger von Finanzhilfe können sein

  1. örtliche Träger und Gemeinden,
  2. anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
  3. sonstige juristische Personen, die als Träger eine Kindertagesstätte betreiben, wenn diese Tätigkeit darauf gerichtet ist, im Sinne des § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung die Jugendhilfe zu fördern, und
  4. Träger von Betriebskindertagesstätten.

(4) Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn

  1. für die Kindertagesstätte eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt und
  2. der Träger erklärt, dass
    a)
    in seiner Kindertagesstätte die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden und
    b)
    Kinder unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Religion, Weltanschauung, Nationalität oder Sprache Zugang zu seiner Kindertagesstätte haben.

(5) 1Trägern von Betriebskindertagesstätten wird Finanzhilfe nur gewährt, wenn sie bereit sind, regelmäßig mindestens zu einem Drittel auch andere Kinder als solche von Betriebsangehörigen aufzunehmen, und diese Bereitschaft gegenüber dem örtlichen Träger erklärt haben. 2Satz 1 gilt für Studentenwerke als Träger einer Kindertagesstätte entsprechend.

(6) Finanzhilfe wird nicht gewährt, soweit auf Grundlage bundesrechtlicher Regelungen oder auf Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Union dem Träger Ausgaben für denselben Zweck finanziert werden.

§ 24
Finanzhilfe für Personalausgaben

(1) 1Für Personalausgaben wird eine pauschalierte Finanzhilfe gewährt. 2Die Gewährung erfolgt

  1. für jede pädagogische Kraft, die für die personelle Mindestausstattung innerhalb der Kernzeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 erforderlich ist,
  2. für jede pädagogische Kraft, die für die personelle Mindestausstattung innerhalb der Randzeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9 oder 10 erforderlich ist,
  3. für die Leitungszeit jeder pädagogischen Fachkraft, der nach § 10 Abs. 1 die Leitung einer Kindertagesstätte übertragen worden ist,
  4. für jede pädagogische Assistenzkraft und jede weitere geeignete Person, die für die personelle Mindestausstattung in der Ergänzungszeit nach § 11 Abs. 7 Satz 2 erforderlich ist, und
  5. 5. für jede pädagogische Assistenzkraft, die während der Kernzeit nach § 11 Abs. 1 Sätze 5 bis 9 anstelle einer pädagogischen Fachkraft eingesetzt ist und der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 oder 3 die Leitung dieser Kernzeitgruppe übertragen worden ist.

(2) Pauschalierte Finanzhilfe wird nicht gewährt für Kräfte, denen die nach § 12 erforderlichen Leitungs- und Verfügungszeiten in der Kindertagesstätte nicht gewährt werden.

(3) 1Die Höhe der pauschalierten Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 5 berechnet sich getrennt für jede Kernzeitgruppe der Kindertagesstätte, in der die Kraft regelmäßig tätig ist, nach dem Finanzhilfesatz, der sich für die Gruppe aus den §§ 25 bis 28 ergibt. 2Dieser Finanzhilfesatz wird mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 5 vervielfacht und weiter vervielfacht mit der Summe aus der Zahl der von der Kraft in der Gruppe innerhalb der Kernzeit regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden und der Zahl der der Kraft für die Gruppe regelmäßig gewährten Stunden Verfügungszeit während einer Woche.

(4) 1Die Höhe der pauschalierten Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 berechnet sich, wenn Kinder in einer Kindertagesstätte während der Kernzeit nicht in einer Gruppe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 gefördert werden, in der Weise, dass zunächst die Finanzhilfesätze, die sich aus den §§ 25 bis 28 für die Kernzeitgruppen der Kindertagesstätte ergeben, addiert werden und die sich so ergebende Summe durch die Zahl der Kernzeitgruppen geteilt wird. 2Für die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird der nach Satz 1 als gewichteter Durchschnittswert errechnete Finanzhilfesatz je Kraft vervielfacht mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 5 und weiter vervielfacht mit der Zahl der innerhalb der Randzeit regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden. 3Für die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird der nach Satz 1 als gewichteter Durchschnittswert errechnete Finanzhilfesatz je pädagogische Kraft vervielfacht mit der Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 5 Nr. 1 und weiter vervielfacht mit der Zahl der der Kraft regelmäßig gewährten Stunden Leitungszeit während einer Woche. 4Werden in einer Kindertagesstätte Kinder während der Kernzeit in einer Gruppe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 gefördert, so berechnet sich die pauschalierte Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 in der Weise, dass zunächst für jede Kernzeitgruppe, die keine Gruppe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ist, die Zahl eins und für jede Kernzeitgruppe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 die Zahl 0,5 addiert werden. 5Für die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Zahl der innerhalb der Randzeit je pädagogische Kraft regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden durch die nach Satz 4 ermittelte Summe geteilt, und für jede Kernzeitgruppe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 wird der ermittelte Quotient darüber hinaus durch zwei geteilt. 6Für jede Kernzeitgruppe wird das so ermittelte Ergebnis vervielfacht mit dem Finanzhilfesatz, der sich aus den §§ 25 bis 28 ergibt, und weiter vervielfacht mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 5. 7Für die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Zahl der regelmäßig gewährten Stunden Leitungszeit während einer Woche durch die nach Satz 4 ermittelte Summe geteilt, und für jede Kernzeitgruppe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 wird der ermittelte Quotient darüber hinaus durch zwei geteilt. 8Für jede Kernzeitgruppe wird das so ermittelte Ergebnis vervielfacht mit dem Finanzhilfesatz, der sich aus den §§ 25 bis 28 ergibt, und weiter vervielfacht mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 5. 9Für die Berechnung der Höhe der pauschalierten Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gelten die Sätze 1, 2 und 4 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass es auf die Zahl der innerhalb der Ergänzungszeit regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden ankommt.

(5) Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt

  1. für eine pädagogische Fachkraft und für eine pädagogische Assistenzkraft nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 1 267 Euro,
  2. für eine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 1 088 Euro und
  3. für eine Kraft, deren Einsatz als pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 3 zulässig ist und für eine weitere geeignete Person nach § 11 Abs. 7 Satz 2, 603 Euro.

(6) 1 Eine pauschalierte Finanzhilfe wird auch gewährt für die Personalausgaben

  1. je Helferin oder Helfer, die oder der nach § 11 Abs. 1 Satz 3 regelmäßig tätig ist und mit Erfolg an einer Langzeitfortbildung teilgenommen hat, die vom Fachministerium anerkannt worden ist,
  2. je Kraft nach § 10 Abs. 4 Satz 1,
  3. für die Leitungszeit je Kraft, der nach § 10 Abs. 4 Satz 2 oder 3 die Leitung einer Kindertagesstätte übertragen worden ist, und
  4. je Spielkreishelferin oder Spielkreishelfer, die oder der nach § 11 Abs. 4 regelmäßig tätig ist und mit Erfolg an einer Langzeitfortbildung teilgenommen hat, die vom Fachministerium anerkannt worden ist.

2Für die Berechnung der Finanzhilfe gilt in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 jeweils Absatz 3 für die Kernzeit und Absatz 4 Sätze 1, 2 und 4 bis 6 für die Randzeit sowie im Fall des Satzes 1 Nr. 3 Absatz 4 Sätze 1, 3, 4, 7 und 8 entsprechend. 3Für Personen nach Satz 1 beträgt die Jahreswochenstundenpauschale 1 088 Euro. 4Absatz 2 gilt entsprechend.

(7) 1Stichtag für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen der pauschalierten Finanzhilfe ist der 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres. 2Abweichend hiervon ist Stichtag der Tag des Betriebsbeginns einer Kindertagesstätte oder einer Gruppe in einer Kindertagesstätte, wenn der Betrieb nach dem Stichtag aufgenommen wird. 3Die pauschalierte Finanzhilfe ist anteilig um die Monate zu verringern, in denen die Kindertagesstätte oder eine Gruppe nicht für einen vollen Kalendermonat betrieben wird; vorübergehende Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

§ 25
Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für Krippengruppen

(1) 1Der Finanzhilfesatz für eine Krippengruppe beträgt 59 Prozent. 2Der Finanzhilfesatz verringert sich um 0,1 Prozentpunkte je Kind, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Krippengruppe angehört und vor dem 1. März des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden wird, jedoch auf nicht weniger als 58 Prozent. 3Die Sätze 1 und 2 finden bei Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 nur Anwendung, wenn diese für die Förderung von Kindern ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Kindergartenjahres keine Teilnahmebeiträge erheben, für die ein Freistellungsanspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 6 besteht; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz nur 56 Prozent.

(2) 1Eine pauschalierte Finanzhilfe wird auch gewährt für die Personalausgaben je regelmäßig tätige dritte Kraft nach § 11 Abs. 2 Sätze 2 bis 5. 2Die Höhe der Finanzhilfe berechnet sich nach dem Finanzhilfesatz von 100 Prozent vervielfacht mit der Jahreswochenstundenpauschale nach Satz 4 und weiter vervielfacht mit der Zahl der von der dritten Kraft in der Kern- zeit regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden. 3Hinzu kommt ein Betrag, der sich berechnet nach dem Finanzhilfesatz nach Absatz 1 vervielfacht mit der Jahreswochenstundenpauschale nach Satz 4 und weiter vervielfacht mit der Zahl der der dritten Kraft regelmäßig für die Gruppe gewährten Stunden Verfügungszeit während einer Woche. 4Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt 1 088 Euro je dritte Kraft nach § 11 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 Nrn. 1 und 2 und 603 Euro je dritte Kraft nach § 11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 und Satz 5. 5§ 24 Abs. 2 und 7 gilt entsprechend. 6Für Kräfte nach § 11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 wird eine Finanzhilfe längstens bis zum 31. Juli 2026 gewährt.

§ 26
Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für Krippengruppen

(1) 1Der Finanzhilfesatz für eine Kindergartengruppe beträgt 58 Prozent. 2Satz 1 findet bei Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 nur Anwendung, wenn diese für die Förderung von Kindern ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung keine Teilnahmebeiträge erheben, für die ein Freistellungsanspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 6 besteht; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz nur 20 Prozent.

(2) 1Eine pauschalierte Finanzhilfe wird ab dem 1. August 2027 auch gewährt für die Personalausgaben je regelmäßig tätige dritte Kraft, die im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich während der Kernzeit in einer Kindergartengruppe mit 19 oder mehr belegten Plätzen tätig ist, wenn die Kernzeit an fünf Tagen in der Woche mehr als 6 Stunden beträgt. 2Weitere Voraussetzung ist, dass die dritte Kraft

  1. pädagogische Fachkraft oder pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
  2. eine Kraft ist, die im Rahmen ihrer zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Ausbildung oder ihres zur päd- agogischen Fachkraft qualifizierenden Studiengangs ein berufspraktisches Jahr absolviert und die nach Nummer 1 genannten pädagogischen Kräfte auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

3Pauschalierte Finanzhilfe für Kräfte nach Satz 2 Nr. 2 wird nicht gewährt, wenn in der Gruppe bereits eine solche Kraft als zweite Kraft oder eine Spielkreisgruppenleiterin oder ein Spielkreisgruppenleiter als zweite Kraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 tätig ist. 4Die Höhe der Finanzhilfe berechnet sich nach dem Finanzhilfesatz von 100 Prozent vervielfacht mit der Jahreswochenstundenpauschale nach Satz 6 und weiter vervielfacht mit der Zahl der von der dritten Kraft in der Kernzeit regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden, höchstens jedoch 20 Wochenarbeitsstunden. 5Hinzu kommt ein Betrag, der sich berechnet nach dem Finanzhilfesatz von 58 Prozent vervielfacht mit der Jahreswochenstundenpauschale nach Satz 6 und der Zahl der der dritten Kraft regelmäßig für die Gruppe gewährten Stunden Verfügungszeit während einer Woche. 6Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt je dritte Kraft nach Satz 2 Nr. 1 1 170 Euro und je dritte Kraft nach Satz 2 Nr. 2 648 Euro. 7Neben der besonderen Finanzhilfe nach § 30 für eine Kraft, die sich in einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung oder in einem tätigkeitsbegleitenden Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 oder 7 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 befindet, wird für eine dritte Kraft in derselben Gruppe eine pauschalierte Finanzhilfe nicht gewährt.

§ 27
Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für Hortgruppen

(1) Der Finanzhilfesatz für eine Hortgruppe beträgt 20 Prozent.

(2) Wochenstunden, die auf ein außerunterrichtliches Angebot einer Schule entfallen (§ 7 Abs. 4 Satz 2), werden bei der Berechnung der Höhe der pauschalierten Finanzhilfe nicht berücksichtigt.

§ 28
Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für altersstufenübergreifende Gruppen

(1) 1Der Finanzhilfesatz für eine altersstufenübergreifende Gruppe nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2, der ausschließlich Kinder bis zur Einschulung angehören, beträgt 59 Prozent, wenn der Gruppe mindestens so viele Kinder angehören, die am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden, wie Kinder, die vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden werden; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz 58 Prozent. 2Der Finanzhilfesatz von 59 Prozent verringert sich um 0,1 Prozentpunkte je Kind, das vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden wird, jedoch auf nicht weniger als 58 Prozent; der Finanzhilfesatz von 58 Prozent nach Satz 1 Halbsatz 2 erhöht sich um 0,1 Prozentpunkte je Kind, das vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird, jedoch auf nicht mehr als 59 Prozent. 3Die Sätze 1 und 2 finden bei Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 nur Anwendung, wenn diese für die Förderung von Kindern ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung keine Teilnahmebeiträge erheben, für die ein Freistellungsanspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 6 besteht; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz nur 20 Prozent. 4Der Finanzhilfesatz nach Satz 3 Halbsatz 2 erhöht sich um 3 Prozentpunkte je Kind, das am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird, jedoch auf nicht mehr als 56 Prozent.

(2) 1Der Finanzhilfesatz für eine altersstufenübergreifende Gruppe nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2, der mindestens ein bereits eingeschultes Kind und im Übrigen ausschließlich Kinder angehören, die am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben werden, beträgt 20 Prozent. 2Er erhöht sich für jedes noch nicht eingeschulte Kind um 3 Prozentpunkte, jedoch auf nicht mehr als 59 Prozent.

(3) 1Der Finanzhilfesatz für eine altersstufenübergreifende Gruppe nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2, der mindestens ein bereits eingeschultes Kind und im Übrigen ausschließlich Kinder angehören, die vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden werden, beträgt 20 Prozent. 2Er erhöht sich für jedes noch nicht eingeschulte Kind um 1,9 Prozentpunkte, jedoch auf nicht mehr als 58 Prozent. 3Satz 2 findet bei Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 nur Anwendung, wenn diese für die Förderung von Kindern ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung keine Teilnahmebeiträge erheben, für die ein Freistellungsanspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 6 besteht.

(4) 1Der Finanzhilfesatz für eine altersstufenübergreifende Gruppe nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2, die nicht unter Absatz 1, 2 oder 3 fällt, beträgt 20 Prozent. 2Er erhöht sich für jedes Kind, das am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird, um 3 Prozentpunkte. 3Er erhöht sich außerdem für jedes Kind, das vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden wird und noch nicht eingeschult ist, um 1,9 Prozentpunkte. 4Der erhöhte Finanzhilfesatz beträgt in den Fällen der Sätze 2 und 3 höchstens 59 Prozent. 5Die Sätze 3 und 4 finden bei Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 nur Anwendung, wenn diese für die Förderung von Kindern ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung keine Teilnahmebeiträge erheben, für die ein Freistellungsanspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 6 besteht; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz höchstens 56 Prozent.

(5) Für dritte Kräfte in altersstufenübergreifenden Gruppen nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 2, in denen mindestens die Hälfte der Kinder im Alter von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind, gilt § 26 Abs. 2 entsprechend.

§ 29
Zusätzliche Finanzhilfe und Zuwendungen für besondere Personalausgaben

(1) 1Findet die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung in dafür genehmigten Gruppen statt, so gewährt der überörtliche Träger eine zusätzliche Finanzhilfe, soweit dies in einer Verordnung nach § 40 Abs. 2 Nr. 7 vorgesehen ist. 2Die zusätzliche Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn der örtliche Träger für mindestens zwei Kinder einen heilpädagogischen Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich je Kind festgestellt hat.

(2) Der überörtliche Träger kann Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts für Kräfte gewähren, die zusätzlich zu den in den §§ 10 und 11 mindestens erforderlichen Kräften in Kindertagesstätten eingesetzt werden, in denen ein hoher Anteil an Kindern, in deren Familie nicht vorrangig Deutsch gesprochen wird, oder an Kindern aus sozial benachteiligten Verhältnissen gefördert wird.

§ 30
Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung

1Der überörtliche Träger gewährt einem Träger einer Kindertagesstätte je bei dem Träger regelmäßig tätiger Kraft, die

  1. nicht über eine in § 9 Abs. 2 oder 3 genannte Qualifikation oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt,
  2. sich in einer Ausbildung in Teilzeit bei dem Träger oder in einem Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 oder 7 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 befindet und
  3. im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einer Kindergartengruppe des Trägers oder in einer altersstufenübergreifenden Gruppe des Trägers, in der mindestens die Hälfte der Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind, während der Kernzeit zusätzlich zu den nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Kräften im Kindergartenjahr durchschnittlich mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig ist,

ab dem 1. August 2023 auf Antrag eine besondere Finanzhilfe in Höhe von 20 000 Euro je Kindergartenjahr. 2Die besondere Finanzhilfe ist anteilig um die Monate zu verringern, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe nicht für einen vollen Kalendermonat vorliegen.

§ 31
Besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung

(1) 1Der überörtliche Träger gewährt den örtlichen Trägern als Ausgleich für die Sicherstellung der alltagsintegrierten Förderung sprachlicher Kompetenz sowie der Aufgaben der Kindertagesstätten nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 3 und § 14 jeweils auf Antrag und bei Vorlage eines geeigneten Sprachförderkonzepts, das sie für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erstellen (regionales Sprachförderkonzept), eine besondere Finanzhilfe; für die Gewährung dieser Finanzhilfe gelten Kinderspielkreise im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG, die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 2 Sätze 3 bis 6 KiTaG wahrnehmen, als Kindertagesstätte. 2Die örtlichen Träger geben den übrigen Trägern von Kindertagesstätten Gelegenheit, sich an der Erstellung des regionalen Sprachförderkonzepts zu beteiligen. 3Der überörtliche Träger stellt für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe nach Satz 1 landesweit einen Gesamtbetrag von 32,545 Millionen Euro je Kindergartenjahr zur Verfügung, der auf die einzelnen örtlichen Träger nach Maßgabe des Absatzes 2 verteilt wird.

(2) 1Der Anteil des jeweiligen örtlichen Trägers an dem in Absatz 1 Satz 3 festgelegten Gesamtbetrag ergibt sich auf der Grundlage der nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII im vorausgegangenen Kindergartenjahr veröffentlichten Statistik jeweils zur Hälfte

  1. aus dem Anteil der Zahl der Gruppen, in denen Kinder bis zur Einschulung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers betreut werden, an der landesweiten Gesamtzahl der Gruppen, in denen Kinder bis zur Einschulung gefördert werden, sowie
  2. aus dem Anteil der Zahl der Kinder bis zur Einschulung, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, in Tageseinrichtungen für Kinder im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers an der landesweiten Gesamtzahl der Kinder bis zur Einschulung in Tageseinrichtungen für Kinder, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird.

2Ist im vorausgegangenen Kindergartenjahr keine Statistik veröffentlicht worden, so ist der Ermittlung nach Satz 1 die zuletzt veröffentlichte Statistik zugrunde zu legen. 3Die örtlichen Träger haben jeweils mindestens 85 Prozent der ihnen nach Satz 1 zugewiesenen Mittel zu verwenden, um in Kindertagesstätten zusätzliche Personalausgaben für pädagogische Kräfte, die über die personelle Mindestausstattung nach den §§ 10 und 11 hinausgehen, zu finanzieren. 4Es können höchstens 15 Prozent der nach Satz 1 zugewiesenen Mittel für Personalausgaben für Fachberatung und die Qualifizierung der Kräfte in den Kindertagesstätten verwendet werden. 5Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem überörtlichen Träger zurückzuzahlen.

§ 32
Finanzielle Förderung von Investitionen, Modellvorhaben und Fortbildung

(1) Der überörtliche Träger gewährt zu den notwendigen Ausgaben der Träger von Kindertagesstätten für Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie für die Ausstattung Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts.

(2) Der überörtliche Träger kann zusätzlich zu der finanziellen Förderung nach den §§ 24 bis 31 in den Kindertagesstätten Modellvorhaben nach § 36 durch Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts finanziell fördern.

(3) Der überörtliche Träger gewährt Zuwendungen zu den Ausgaben der Zusammenschlüsse der Träger und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege für die Fortbildung der Leitung der Kindertagesstätte sowie aller Kräfte, die die Kinder fördern, nach Maßgabe seines Haushalts.

§ 33
Überprüfung

1Das Landesjugendamt und der Landesrechnungshof sind befugt,

  1. zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 und § 30 Grundstücke sowie Betriebs- und Geschäftsräume der Kindertagesstätten sowie der Träger von Kindertagesstätten und
  2. zur Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der besonderen Finanzhilfe nach § 31 Grundstücke sowie Betriebs- und Geschäftsräume der Kindertagesstätten und der Träger von Kindertagesstätten

während der üblichen Öffnungs- oder Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 2Sie können sich die für die Überprüfung nach Satz 1 relevanten Unterlagen vorlegen lassen, in diese Einsicht nehmen und dazu Auskünfte verlangen; dies gilt auch für Unterlagen und Auskünfte der örtlichen Träger, die nicht Träger von Kindertagesstätten sind. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.

D r i t t e r    A b s c h n i t t
Finanzielle Förderung von Kindertagespflege

§ 34
Fördergrundsatz, Voraussetzungen und Überprüfung

(1) Der überörtliche Träger beteiligt sich

  1. an den laufenden Geldleistungen der örtlichen Träger an die Kindertagespflegepersonen in Form der Gewährung einer pauschalierten Finanzhilfe (§ 35 Abs. 1 bis 3),
  2. an den Ausgaben für die pädagogische Beratung, fachliche Begleitung und weitere Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen, die die örtlichen Träger in ihrem Zuständigkeitsbereich nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs aufzuwenden haben, in Form von weiterer finanzieller Förderung (§ 35 Abs. 4 bis 6) sowie
  3. an den Ausgaben für den Erwerb einer Grundqualifikation nach dem in zweiter Auflage im Klett Kallmeyer Verlag, 30159 Hannover, erschienenen Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) im Umfang von 300 Unterrichtsstunden in Form von weiterer finanzieller Förderung (§ 35 Abs. 7).

(2) 1Empfänger der finanziellen Förderung des überörtlichen Trägers nach Absatz 1 sind die örtlichen Träger. 2Die Gewährung erfolgt je Kindergartenjahr.

(3) 1Eine pauschalierte Finanzhilfe nach Absatz 1 Nr. 1 und weitere finanzielle Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 werden nur gewährt, wenn der örtliche Träger bestätigt, dass die Kindertagespflegeperson

  1. über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII oder bei Förderung eines Kindes im Haushalt der Erziehungsberechtigten über die erforderliche Eignung im Sinne des § 23 SGB VIII verfügt,
  2. die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 erfüllt und
  3. die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 und 2 a SGB VIII erhält.

2Finanzhilfe und weitere finanzielle Förderung nach Satz 1 werden zudem nur gewährt, wenn der örtliche Träger erklärt, dass die nach § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson sicherzustellende Betreuung gleichermaßen geeignet ist. 3Die Bestätigung der zu erfüllenden Voraussetzungen bezieht sich für die weitere finanzielle Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 auf den 1. März des vorangegangenen Kindergartenjahres.

(4) Nicht gefördert wird Kindertagespflege, die als Maßnahme zur Hilfe zur Erziehung gewährt wird.

(5) Finanzielle Förderung nach Absatz 1 wird nicht gewährt, soweit auf Grundlage bundesrechtlicher Regelungen oder auf Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Union dem örtlichen Träger Ausgaben für denselben Zweck finanziert werden.

(6) Das Landesjugendamt und der Landesrechnungshof können sich von den örtlichen Trägern die für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Förderung von Kindertagespflege relevanten Unterlagen vorlegen lassen, in diese Einsicht nehmen und dazu Auskünfte verlangen.

(7) Der überörtliche Träger kann zusätzlich zu der finanziellen Förderung nach Absatz 1 Modellvorhaben in der Kindertagespflege nach § 36 durch Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts finanziell fördern.

§ 35
Art, Umfang und Höhe der pauschalierten Finanzhilfe und der weiteren finanziellen Förderung

(1) Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger für Kindertagespflegepersonen in seinem Zuständigkeitsbereich

  1. mit einer Qualifikation nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder einer hierzu gleichwertigen Qualifikation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
  2. mit einer Qualifikation nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 oder einer hierzu gleichwertigen Qualifikation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
  3. mit einer durch das Fachministerium anerkannten Qualifikation von insgesamt 560 Unterrichtsstunden oder
  4. mit einer Qualifikation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder einer hierzu gleichwertigen Qualifikation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

eine pauschalierte Finanzhilfe für Ausgaben der laufenden Geldleistung.

(2) 1Die pauschalierte Finanzhilfe ist gesondert für jeweils diejenige Gruppe von Kindertagespflegepersonen zu berechnen, die über eine Qualifikation nach der jeweils gleichen Nummer des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 4 verfügt, und beträgt für jede gesondert zu berechnende Gruppe von Kindertagespflegepersonen

0,44 x JWP x 40 x (GU3:6528) x X% AQua
+ 0,2 x JWP x 40 x (GÜ3:6528 x X% AQua

2Dabei sind für „JWP“ die jeweilige Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 3, für „GU3“ die geleisteten Gesamtbetreuungsstunden aller Kindertagespflegepersonen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers für die Betreuung von fremden Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres während eines Kindergartenjahres und für „GÜ3“ die geleisteten Gesamtbetreuungsstunden aller Kindertagespflegepersonen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers für die Betreuung von fremden Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres während eines Kindergartenjahres einzusetzen. 3Für „X % AQua“ ist der prozentuale Anteil jeder nach Satz 1 gesondert zu berechnenden Gruppe von Kindertagespflegepersonen an allen Kindertagespflegepersonen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers einzusetzen.

(3) Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt für eine Kindertagespflegeperson mit einer Qualifikation nach

  1. Absatz 1 Nr. 1 1 267 Euro,
  2. Absatz 1 Nr. 2 1 088 Euro,
  3. Absatz 1 Nr. 3 709 Euro und
  4. Absatz 1 Nr. 4 603 Euro.

(4) 1Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger für die pädagogische Beratung und fachliche Begleitung der Kindertagespflegepersonen eine finanzielle Förderung in Höhe von bis zu 500 Euro jährlich je Kindertagespflegeperson, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der entsprechenden Ausgaben, die beim örtlichen Träger entstehen. 2Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die pädagogische Beratung und fachliche Begleitung von einer pädagogischen Fachkraft nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Arbeit mit Kindern wahrgenommen wird.

(5) 1Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger für die Sicherstellung der Fortbildung der Kindertagespflegepersonen eine finanzielle Förderung in Höhe von bis zu 100 Euro jährlich je Kindertagespflegeperson, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der entsprechenden Ausgaben, die beim örtlichen Träger entstehen. 2Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Kindertagespflegeperson an mindestens 24 Unterrichtsstunden im Kindergartenjahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen nach Maßgabe einer Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 teilnimmt.

(6) 1Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger für die Ausgaben zur Sicherstellung der Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen eine finanzielle Förderung in Höhe von bis zu 300 Euro jährlich je Kindertagespflegeperson, höchstens jedoch in Höhe von 90 Prozent der entsprechenden Ausgaben, die beim örtlichen Träger entstehen. 2Voraussetzung für die Gewährung ist, dass es sich um eine vom Fachministerium anerkannte Weiterqualifizierung von bis zu 400 Unterrichtsstunden handelt.

(7) 1Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger für die Grundqualifikation von Kindertagespflegepersonen nach dem QHB im Umfang von 300 Unterrichtsstunden je angehende Kindertagespflegeperson eine finanzielle Förderung in Höhe von 90 Prozent der Ausgaben, die hierfür beim örtlichen Träger entstehen, höchstens jedoch in Höhe von 4 000 Euro. 2Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Grundqualifikation von einem Bildungsträger durchgeführt wird, der über das im Auftrag des Fachministeriums vergebene „Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung“ verfügt.

S e c h s t e r    T e i l
Schlussvorschriften

§ 36
Modellvorhaben

1Zur Erprobung neuer sowie zur Überprüfung und Fortentwicklung vorhandener pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen und Methoden können in bestimmten Kindertagesstätten und mit bestimmten Kindertagespflegepersonen Modellvorhaben durchgeführt werden. 2Das Fachministerium kann dazu Ausnahmen zulassen von den §§ 2 bis 16 sowie von Regelungen, die zu diesen Vorschriften in einer Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 getroffen werden.

§ 37
Übergangsregelungen für Kinderspielkreise

(1) Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind auf Kinderspielkreise im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 KiTaG, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis als Kinderspielkreis nach § 45 SGB VIII verfügen, bis zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Tageseinrichtung nach § 45 SGB VIII, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes erfüllt, nur § 1 Abs. 2 Nr. 3, die §§ 2, 3 Abs. 1 bis 6, § 11 Abs. 1 sowie die §§ 14 und 20 KiTaG anzuwenden.

(2) 1Der überörtliche Träger beteiligt sich nach Maßgabe einer Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 13 durch die Gewährung einer pauschalierten Finanzhilfe an den Personalausgaben der Träger von Kinderspielkreisen nach Absatz 1 für die Kräfte, die als Gruppenleitung in einem Kinderspielkreis regelmäßig tätig sind. 2Für diese Finanzhilfe gelten § 23 Abs. 2 bis 4 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 6 sowie § 33 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

(3) Wird der Anspruch eines Kindes auf Förderung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 in einem Kinderspielkreis erfüllt, so gilt § 22 Abs. 2 für den Fall entsprechend, dass eine pauschalierte Finanzhilfe nach Absatz 2 gewährt wird.

§ 38
Übergangsregelung für Kleine Kindertagesstätten

Für Kleine Kindertagesstätten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis als Kleine Kindertagesstätte nach § 45 SGB VIII verfügen, gilt dieses Gesetz ungeachtet der Größe der Kleingruppe, soweit nicht durch eine Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 14 etwas anderes bestimmt ist.

§ 39
Übergangsregelungen für die Kindertagespflege

(1) § 18 Abs. 5 findet auf Kindertagespflegepersonen, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII verfügen, bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 keine Anwendung.

(2) § 19 Abs. 1 findet auf eine am 31. Juli 2021 bestehende Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen bis zum Ablauf des 31. Juli 2028 keine Anwendung.

§ 40
Verordnungsermächtigungen

(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung

  1. Näheres zu Art und Anzahl der für den Betrieb von Kindertagesstätten erforderlichen Räume, zu deren Mindestgröße sowie zur Mindestgröße der Außenflächen nach § 5 Abs. 1 und 2 und zu weiteren Anforderungen an diese,
  2. weitere Anforderungen an Gruppen, denen Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung sowie bis zu zwei Kinder angehören, die das dritte Lebensjahr innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kindergartenjahres vollenden, und in denen die Kinder ausschließlich auf einer Außenfläche gefördert werden, wobei von den §§ 7 und 11 Abs. 1 und 7 Sätze 1 und 2 abgewichen werden kann,
  3. die Höchstzahl an Plätzen in einer Gruppe einer Kindertagesstätte,
  4. die Voraussetzungen für die Übertragung der Leitung mehrerer Kindertagesstätten (§ 10 Abs. 1 Satz 4),
    4 a. Näheres zu der Qualifikation nach § 11 Abs. 1 Satz 6,
    4 b. Näheres zu der Qualifikation nach § 11 Abs. 7 Satz 3,
  5. Näheres zu der Qualifikation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie zu der Fortbildung nach § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3,
  6. Näheres zu der Feststellung nach § 21 Abs. 1 bis 3 und zu der Mitteilung nach § 21 Abs. 4,
  7. das Antrags- und Zahlungsverfahren für die Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 28, 30 und 31 sowie, welche Angaben der Finanzhilfeempfänger in diesen Verfahren erforderlich sind, welche Änderungen im Betrieb einer Kindertagesstätte, die für die Gewährung von Finanzhilfe von Bedeutung sind, von den Finanzhilfeempfängern anzuzeigen sind und wie die zweckentsprechende Verwendung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 5 nachzuweisen ist,
  8. Anforderungen, die das regionale Sprachförderkonzept nach § 31 Abs. 1 Satz 1 insbesondere in Bezug auf seine fachliche Geeignetheit und in Bezug auf Regelungen zur Verteilung der besonderen Finanzhilfe auf die einzelnen Träger erfüllen muss,
  9. das Nähere zum Verfahren der Beteiligung der übrigen Träger nach § 31 Abs. 1 Satz 2 bei der Erstellung des regionalen Sprachförderkonzepts,
  10. für die Verteilung des zugewiesenen Betrags nach § 31 Abs. 2 Satz 3 Anforderungen an die Qualifikation der zusätzlichen Kräfte in den Kindertagesstätten und den Kinderspielkreisen sowie für die Verteilung des zugewiesenen Betrags nach § 31 Abs. 2 Satz 4 Anforderungen an die Qualifikation der Kräfte für die Fachberatung und die Qualifizierung der Kräfte in den Kindertagesstätten und den Kinderspielkreisen,
  11. das Antrags- und Zahlungsverfahren für die finanzielle Förderung nach § 34 Abs. 1 bis 6 und § 35 und welche Angaben der örtlichen Träger in diesen Verfahren erforderlich sind, welche Änderungen, die für die Gewährung der finanziellen Förderung von Bedeutung sind, bezüglich der Zahl und des Alters der durch eine Kindertagespflegeperson betreuten Kinder vom örtlichen Träger anzuzeigen sind und welcher Stichtag für die finanzielle Förderung nach § 35 Abs. 4 bis 6 gelten soll sowie Abschlagszahlungen für die finanzielle Förderung nach § 35 im Kindergartenjahr 2021/2022 und wie die zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Förderung nach § 34 Abs. 1 bis 6 und § 35 nachzuweisen ist,
  12. Inhalte und Ziele einer Weiterqualifizierung nach § 35 Abs. 6,
  13. das Nähere zur pauschalierten Finanzhilfe nach § 37 Abs. 2 entsprechend der Berechnung in § 24, das Antrags- und Zahlungsverfahren hierzu sowie welche Angaben der Finanzhilfeempfänger in diesem Verfahren erforderlich sind, welche Änderungen im Betrieb des Kinderspielkreises, die für die Gewährung von Finanzhilfe von Bedeutung sind, von den Finanzhilfeempfängern anzuzeigen sind,
  14. für Kleine Kindertagesstätten im Sinne des § 38 die Höchstzahl an Plätzen in einer Gruppe und Abweichungen von den §§ 10, 11 und 12, um den Besonderheiten, die mit der geringen Größe Kleiner Kindertagestätten einhergehen, Rechnung zu tragen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung auch regeln

  1. die Voraussetzungen für den Betrieb einer Kindertagesstätte mit mehreren Standorten und eine dabei mögliche Abweichung von den Anforderungen der § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 sowie § 11 Abs. 1 Sätze 5 und 10 und Abs. 7 Sätze 1 und 2,
  2. Näheres zur Berechnung des zeitlichen Mindestumfangs der Förderung von Kindern in Hortgruppen und zur Kooperation zwischen Kindertagesstätte und Schule nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 4 Satz 2,
  3. weitere Voraussetzungen für die Betrauung anderer geeigneter Personen mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten nach § 11 Abs. 6 Satz 1 sowie die Verpflichtung der Leitung der Kindertagesstätte zur Dokumentation der Betrauung einer anderen geeigneten Person,
  4. für die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 die Zusammensetzung der Gruppe sowie Abweichungen von den §§ 7 und 10 bis 12,

    4 a. Abweichungen von § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Sätze 2 bis 4 für Gruppen, denen nicht mehr als zwölf Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres angehören, wobei der Gruppe auch Kinder angehören können, die nach Aufnahme in diese Gruppe im laufenden Kindergartenjahr eingeschult werden,
  5. Näheres zu der fachlichen Beratung und der Fortbildung nach § 13,
  6. die Zugrundelegung einer jährlich um 1,5 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erhöhte Jahreswochenstundenpauschale ab dem Beginn des Kindergartenjahres 2022/2023 für die finanzielle Förderung nach den §§ 24 bis 28, 35 und 37 Abs. 2 und
  7. die Gewährung einer zusätzlichen Finanzhilfe nach § 29 Abs. 1, deren Berechnung sowie das Verfahren hierzu.

§ 41
Revisionsklausel

1Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes bis zum 31. Juli 2026. 2Dabei soll auch ein geeigneter Zeitpunkt für die verbindliche Einführung einer dritten Kraft in Kindergartengruppen sowie in altersstufenübergreifenden Gruppen, in denen mindestens die Hälfte der Kinder im Alter von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind, geprüft werden. 3Die Landesregierung überprüft zudem die Auswirkungen der in § 31 getroffenen Regelungen zur Sprachbildung und Sprachförderung bis zum 31. Dezember 2022.


Anmerkung der Red.:
Aufhebung von Vorschriftten (Art. 3 und 4 des Gesetzes vom 7.7.2021 (Nds. GVBl. Nr. 27/2021 S. 470))

Es werden aufgehoben

  1. das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477),
  2. die Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 323), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2004 (Nds. GVBl. S. 457), und
  3. die Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe vom 16. Juli 2002 (Nds. GVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2019 (Nds. GVBl. S. 215).

Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 § 40 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

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