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VO außer Kraft ab 1.8.2021
Verordnung
über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1.
DVO-KiTaG)
vom 28.Juni 2002 (Nds.GVBL. Nr.20/2002 S.323),
geändert durch VO v. 15.11.2004 (Nds.GVBl. Nr.33/2004 S.457)
Aufgrund des §21 Abs.1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7.Februar 2002 (Nds.GVBl. S.57) wird verordnet:
§ 1
Räumliche Mindestausstattung
(1) Kindertagesstätten müssen über folgende räumliche Mindestausstattung für jede gleichzeitig anwesende Gruppe verfügen:
Werden die in Satz 1 Nr.2 Buchst. b und c oder Nr.3 Buchst. c vorgeschriebenen Spielnischen, Ruhe- oder Rückzugsmöglichkeiten im Gruppenraum eingerichtet, so vergrößert sich dadurch die für den Gruppenraum vorgeschriebene Mindestfläche nicht.
(2) Jede Kindertagesstätte muss ferner verfügen über:
Abweichend von Satz 1 Nr.4 kann das Landesjugendamt Ausnahmen von der Mindestgröße zulassen, wenn eine entsprechende Außenfläche nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand bereitgestellt werden kann. Die Außenfläche soll an die Kindertagesstätte anschließen; ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich, so muss die Außenfläche von der Kindertagesstätte aus leicht erreichbar sein.
(3) In Kindertagesstätten mit mehr als zwei gleichzeitig anwesenden Gruppen muss zusätzlich zu der Mindestausstattung nach Absatz 1 ein abgrenzbarer Bereich vorhanden sein, der auch als Mehrzweck- oder Bewegungsfläche nutzbar ist.
(4) Unbeschadet des §69 Abs.4 der Niedersächsischen Bauordnung ist die Nutzung einer Kindertagesstätte für andere Zwecke nur zulässig, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.
(5) Für Gruppen, denen auch Kinder einer anderen Altersstufe (§1 Abs.2 Nr.1 KiTaG) angehören (altersübergreifende Gruppen), gelten die räumlichen Anforderungen für die Altersstufe der Mehrzahl der Kinder. Befinden sich mindestens drei Kinder aus einer anderen Altersstufe in einer Gruppe, so ist für Kinder, die sich im Krippenalter befinden, im Gruppenraum mindestens eine Bodenfläche von je 3 m2 erforderlich. Befindet sich mindestens ein Drittel der Kinder in einer anderen Altersstufe als die Mehrzahl, so sind auch die zusätzlichen räumlichen Anforderungen für diese Altersstufe nach Absatz 1 zu berücksichtigen.
§ 2
Gruppengröße
(1) Die Größe der Gruppen beträgt
(2) Gehören einer Kindergartengruppe mehr als drei Kinder anderer Altersstufen an, so ist die in Absatz 1 Nr.2 zugelassene Höchstzahl
§ 3
Abweichende Vorschriften für Kleine
Kindertagesstätten
(1) Abweichend von §1 müssen Kleine Kindertagesstätten über folgende räumliche Mindestausstattung verfügen:
(2) Abweichend von §2 dürfen Gruppen für Kinder im Krippenalter oder im Kindergartenalter nicht mehr als zehn, Gruppen für Schulkinder nicht mehr als zwölf Kinder umfassen. Die Mindestgröße der Gruppen beträgt jeweils fünf Kinder.
(3) Abweichend von §4 Abs.1 und 2 KiTaG darf für die Betreuung von Kindern, die noch nicht die Schule besuchen, auch eine Kinderpflegerin oder ein Kinderpfleger eingesetzt werden.
(4) Abweichend von §4 Abs.3 KiTaG muss für die überwiegende Betreuungszeit eine zweite Kraft vorhanden sein, die auch im Wechseldienst aus dem Kreis der Eltern gestellt werden kann; für die übrige Öffnungszeit muss Rufbereitschaft bestehen.
(5) Abweichend von §5 KiTaG beträgt die Freistellungs- und Verfügungszeit insgesamt mindestens fünf Stunden wöchentlich.
§ 4
Bestandsschutz bei räumlichen
Anforderungen
§1 gilt nicht für Kindertagesstätten, soweit diese bis zum 1.Januar 2002 rechtmäßig betrieben worden sind, sowie für Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten, für die bis zu diesem Zeitpunkt eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Räumlichkeiten, die erstmals durch diese Verordnung vorgeschrieben werden, aber bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren, dürfen nicht ersatzlos in einen Gruppenraum umgewandelt werden.
§ 5
Ausnahmen im Einzelfall
Das Landesjugendamt kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der §§1 und 4 Satz 2 zulassen, wenn der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach §12 KiTaG anders nicht erfüllt werden kann. Es kann ferner Ausnahmen von den Erfordernissen des §1 zulassen, wenn dies der Erfüllung besonderer pädagogischer Ziele dient und dem Zweck der Vorschrift in anderer Weise Rechnung getragen wird.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1.August 2002 in Kraft.
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