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VO außer Kraft ab 1.8.2021
Verordnung
über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder
sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG)
vom 16.7.2002 (Nds.GVBl. Nr.22/2002 S.353), geändert durch
VO vom 3.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.40/2004 S.575), (Nds.GVBl. Nr.26/2009 S.443),
22.11.2012 (Nds.GVBl. Nr.28/2012 S.469), Art. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember
2014 (Nds. GVBl. S. 431), Art. 12 des Gesetzes vom 18.12.2014 (Nds.GVBl.
Nr.27/2014 S.477), VO vom 9.1.2019 (Nds.GVBl. Nr. 1/2019 S. 2) und vom
19.7.2019 (Nds.GVBl. Nr. 12/2019 S. 215)- VORIS 21130 -
Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7.Februar 2002 (Nds.GVBl. S.57) wird verordnet:
§ 1
Gemeinsame Betreuung von Kindern
mit und ohne Behinderung in Kindertagesstätten
(1) 1Gruppen in Kindertagesstätten einschließlich Kleiner Kindertagesstätten, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden (integrative Gruppen), dürfen nur eingerichtet werden, wenn in einem bestimmten Gebiet die örtliche Betreuung, Förderung und therapeutische Versorgung der Kinder mit Behinderung sowie die Fortbildung der Fachkräfte sichergestellt sind. 2Die Träger der Einrichtungen, die betroffenen Gemeinden und die öffentlichen Träger der Jugend- und der Sozialhilfe haben über die erforderlichen Maßnahmen eine Vereinbarung zu treffen. 3Der Betreuung mehrerer Kinder mit Behinderung in einer Gruppe ist Vorrang vor der Betreuung nur eines Kindes mit Behinderung in einer Gruppe (Einzelintegration) zu geben.
(2) 1Eine Kindertagesstätte mit einer integrativen Gruppe kann auch von einer Heilpädagogin oder einem Heilpädagogen, ein Sonderkindergarten mit einer integrativen Gruppe auch von einer Heilpädagogin, einem Heilpädagogen, einer Heilerziehungspflegerin oder einem Heilerziehungspfleger geleitet werden. 2Für die Leitung einer integrativen Gruppe ist die Ausbildung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge oder als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger (heilpädagogische Fachkraft) gleichwertig im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 KiTaG.
§ 2
Mindestanforderungen für
eine integrative Betreuung in Kindergartengruppen
(1) 1Die Absätze 2 und 3 gelten nur für integrative Kindergartengruppen, in denen mindestens zwei Kinder mit Behinderung betreut werden, für die ein besonderer Aufwand für die Förderung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 KiTaG besteht. 2Ein besonderer Aufwand für die Förderung besteht, wenn der Träger der Sozialhilfe je Kind einen heilpädagogischen Förderbedarf von mindestens zehn Stunden wöchentlich festgestellt hat. 3Bei einem geringeren heilpädagogischen Förderbedarf besteht grundsätzlich kein besonderer Aufwand für die Förderung.
(2) 1Eine integrative Kindergartengruppe soll nicht weniger als 14 und darf nicht mehr als 18 Kinder umfassen. 2Unter ihnen dürfen nicht weniger als zwei, höchstens jedoch vier Kinder mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 sein. 3Aus organisatorischen Gründen darf mit vorheriger Zustimmung des Landesjugendamts die Zahl der Kinder mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 in einer integrativen Kindergartengruppe für höchstens ein Jahr auf fünf erhöht werden, wenn die Förderung der Kinder in der Gruppe sichergestellt bleibt. 4Innerhalb derselben Einrichtung darf mit vorheriger Zustimmung des Landesjugendamts nur dann eine weitere integrative Kindergartengruppe eingerichtet werden, wenn kein integrativer Platz mehr zur Verfügung steht oder wenn besondere fachliche Gründe dies erforderlich machen.
(3) 1In einer integrativen Kindergartengruppe, die als altersübergreifende Gruppe geführt wird, dürfen nicht mehr als drei Kinder unter drei Jahren betreut werden. 2Von den Kindern mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 müssen mindestens zwei Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung sein.
(4) 1In jeder integrativen Kindergartengruppe müssen eine heilpädagogische Fachkraft und eine sozialpädagogische Fachkraft sowie zusätzlich eine dritte Kraft regelmäßig tätig sein. 2Anstelle der heilpädagogischen Fachkraft kann auch eine sozialpädagogische Fachkraft tätig sein, die
(5) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 KiTaG ist der Gruppenleitung und den weiteren Kräften in der integrativen Kindergartengruppe eine Verfügungszeit von insgesamt mindestens 16 Wochenstunden zu gewähren; davon können bis zu zwei Stunden dazu verwendet werden, die Leitung der Einrichtung von der Arbeit in einer Gruppe freizustellen.
(6) Integrative Kindergartengruppen müssen mindestens fünf Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche betreut werden.
(7) 1Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) muss der Gruppenraum für eine integrative Kindergartengruppe mindestens 3 m2 Bodenfläche je Kind umfassen. 2Die weiteren Räume und Außenflächen zum Spielen müssen den Anforderungen einer integrativen Kindergartengruppe entsprechen.
§ 3
Mindestanforderungen für
eine integrative Betreuung in Krippengruppen und Kleinen
Kindertagesstätten
(1) 1Die Absätze 2 und 3 gelten nur für integrative Krippengruppen und integrative Kleine Kindertagesstätten, in denen mindestens ein Kind mit Behinderung betreut wird, für das ein besonderer Aufwand für die Förderung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 KiTaG besteht. 2§ 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1In einer integrativen Krippengruppe dürfen nicht mehr als drei Kinder mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 betreut werden. 2Eine integrative Krippengruppe darf bei der Betreuung von zwei Kindern mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 höchstens zwölf Kinder und bei der Betreuung von drei Kindern mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 höchstens zehn Kinder umfassen. 3Bei mehr als sieben Kindern unter zwei Jahren darf die Gruppe bei der Betreuung von zwei Kindern mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 höchstens zehn Kinder und bei der Betreuung von drei Kindern mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 höchstens neun Kinder umfassen.
(3) 1Wird nur ein Kind mit Behinderung im Sinne des Absatzes 1 in einer Krippengruppe oder einer Kleinen Kindertagesstätte betreut, so verringert sich die Obergrenze für die Gruppengröße nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 2 Satz 1 1. DVO-KiTaG um ein Kind. 2Wenn in einer Kleinen Kindertagesstätte eine zweite Kraft regelmäßig tätig ist, kann von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen werden.
(4) In jeder integrativen Krippengruppe muss mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft regelmäßig tätig sein.
(5) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 KiTaG ist der Gruppenleitung und den weiteren Kräften in der integrativen Krippengruppe eine Verfügungszeit von insgesamt mindestens elf Wochenstunden zu gewähren; davon kann eine Stunde dazu verwendet werden, die Leitung der Einrichtung von der Arbeit in einer Gruppe freizustellen.
§ 4
Mindestanforderungen an Kinderspielkreise
(1) 1Kinderspielkreise, in denen Kinder mindestens zehn Stunden in der Woche betreut werden, müssen über folgende räumliche Mindestausstattung für jede gleichzeitig anwesende Gruppe verfügen:
2Der Garderobenbereich muss sich außerhalb des Gruppenraums befinden.
(2) 1Eine Gruppe darf bis zu 20 Kinder umfassen. 2Bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 4 KiTaG und des § 1 der 1. DVO-KiTaG darf eine Gruppe bis zu 25 Kinder umfassen.
(3) 1Die Gruppenleitung darf einer Spielkreisgruppenleiterin oder einem Spielkreisgruppenleiter mit entsprechendem Befähigungsnachweis übertragen werden. 2In jeder Gruppe muss als zweite Kraft eine Spielkreisbetreuerin oder ein Spielkreisbetreuer regelmäßig tätig sein, die oder der mindestens an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen hat. 3Es können auch Fachkräfte mit einer Befähigung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KiTaG eingesetzt werden.
(4) 1In Gruppen, durch die der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz erfüllt werden kann (§ 12 Abs. 3 KiTaG), ist den Fach- und Betreuungskräften insgesamt eine Freistellungs- und Verfügungszeit von mindestens fünf Stunden wöchentlich zu gewähren. 2Die Betreuung in den Gruppen soll in der Regel durch dieselbe Gruppenleitung und zweite Kraft erfolgen.
(5) 1Besteht im Einzugsbereich eines eingruppigen Kinderspielkreises zusätzlich zu der bestehenden Gruppe Bedarf an Kinderspielkreisplätzen für eine Gruppe von nicht mehr als zehn Kindern, so braucht für eine solche Gruppe abweichend von Absatz 3 Satz 2 eine zweite Kraft nur für den Fall eines besonderen Bedarfs zur Verfügung zu stehen. 2Die Freistellungs- und Verfügungszeit für die Betreuung der Gruppe beträgt insgesamt mindestens drei Stunden.
§ 5
Ermittlung der Finanzhilfe nach den
§§ 16, 16 a, 16 b und 18 Abs. 1 KiTaG
(1) 1Der Finanzhilfebetrag ergibt sich aus den vertraglich zu erbringenden regelmäßigen Wochenarbeitsstunden der gemäß § 4 KiTaG vorgesehenen Fach- und Betreuungskräfte während eines Jahres (Jahreswochenstunden), multipliziert mit einer für jedes Kindergartenjahr (1.August bis 31.Juli) gemäß den Absätzen 2 und 3 zu ermittelnden Finanzhilfepauschale. 2Abweichend von Satz 1 sind für die Berechnung des Finanzhilfebetrags für die Fach- und Betreuungskräfte nach § 4 Abs. 4 Satz 1 KiTaG anstelle der vertraglich zu erbringenden regelmäßigen Wochenarbeitsstunden die Stunden zugrunde zu legen, für die nach § 16 a Abs. 1 Sätze 4 bis 6 KiTaG Finanzhilfe gewährt wird. 3Stichtag für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 ist der 1.Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres. 4Abweichend hiervon ist Stichtag der Tag des Betriebsbeginns einer Tageseinrichtung oder einer Gruppe, wenn der Betrieb später aufgenommen worden ist.
(2) Die Finanzhilfepauschale ergibt sich aus dem nach § 16 Abs. 1, § 16 a oder § 16 b KiTaG maßgeblichen Vomhundertsatz, multipliziert mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 3.
(3) 1Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt
2Die Beträge in Satz 1 erhöhen sich ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 jährlich um 1,5 vom Hundert auf den jeweils erhöhten Betrag; sie werden auf volle Euro abgerundet.
(4) Für die nach § 2 Abs. 4 in einer integrativen Kindergartengruppe erforderlichen Kräfte gilt Folgendes:
(5) Für eine in einer integrativen Krippengruppe, in der mindestens zwei Kinder mit Behinderung betreut werden, tätige sozialpädagogische Fachkraft wird der nach § 16 a Abs. 1 KiTaG maßgebliche Vomhundertsatz, gegebenenfalls erhöht um den Vomhundertsatz nach § 16 b Abs. 2 KiTaG, um 25 erhöht, wenn am Stichtag nach Absatz 1 Sätze 3 und 4 die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt sind.
(6) Die Finanzhilfe ist anteilig um die Monate zu verringern, in denen der Betrieb der Einrichtung oder einzelner Gruppen nicht nur vorübergehend keinen vollen Kalendermonat umfasst.
§ 6
Gewährung der Finanzhilfe nach den
§§ 16, 16 a, 16 b und 18 Abs. 1 KiTaG
(1) 1Abrechnungszeitraum ist das Kindergartenjahr. 2Der Antrag auf Finanzhilfe nach § 16, § 16 a, § 16 b oder § 18 Abs. 1 KiTaG muss für jede Tageseinrichtung gesondert mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum jeweiligen Ende des Abrechnungszeitraumes bei der für die Gewährung der Finanzhilfe zuständigen Behörde eingegangen sein (Ausschlussfrist). 3Er muss Namen, Vornamen und die regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigungszeiten der in den Einrichtungen beschäftigten Kräfte enthalten. 4Abweichend von Satz 2 muss der Antrag auf Finanzhilfe für das Kindergartenjahr 2018/2019 mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum 31. Oktober 2019 bei der für die Gewährung der Finanzhilfe zuständigen Behörde eingegangen sein (Ausschlussfrist).
(2) 1Die für die Gewährung der Finanzhilfe zuständige Behörde leistet dem Träger der Tageseinrichtung auch ohne vorliegenden Finanzhilfeantrag für die ersten sechs Monate des neuen Abrechnungszeitraumes, im Kindergartenjahr 2018/2019 für den gesamten Abrechnungszeitraum, monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der für den letzten Monat vor Beginn des neuen Abrechnungszeitraumes für die Tageseinrichtung gewährten Finanzhilfe. 2Abweichend von Satz 1 leistet die für die Gewährung der Finanzhilfe zuständige Behörde dem Träger einer Tageseinrichtung, die weder
dient, für Kräfte in Gruppen, für die bis zum 31. Juli 2018 Finanzhilfe nach § 16 Abs. 1 KiTaG gewährt worden ist, für das gesamte Kindergartenjahr 2018/2019 auch ohne vorliegenden Finanzhilfeantrag Abschlagszahlungen in Höhe des 2,6-Fachen der zuletzt gewährten Finanzhilfe. 3Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 4Übertrifft die Abschlagszahlung die dem Träger gewährte Finanzhilfe, so ist der überschüssige Betrag unverzüglich zurückzuzahlen. 5Ist bis zum Ende des Kindergartenjahres 2018/2019 die Finanzhilfe für dieses Kindergartenjahr mit dem Träger einer Einrichtung noch nicht abgerechnet worden, so sind die Sätze 2 bis 4 bis zur Abrechnung entsprechend anzuwenden.
(3) Der Träger ist verpflichtet, der für die Gewährung der Finanzhilfe zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer Einrichtung oder einer Gruppe unverzüglich anzuzeigen.
(4) 1Nach Eingang des Finanzhilfeantrags kann die für die Gewährung der Finanzhilfe zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen Abschlagszahlungen leisten. 2Maßstab für die Bemessung der Abschläge sind insbesondere die Einrichtungsgröße (Anzahl der Gruppen) sowie der Betreuungsumfang.
§ 7
Besondere Finanzhilfe nach §
18 a KiTaG
(1) 1Der örtliche Träger erstellt das regionale Sprachförderkonzept nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 KiTaG im Einvernehmen mit den übrigen Trägern von Tageseinrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich, die sich an der Erstellung beteiligen wollen. 2Das Sprachförderkonzept muss
3Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der örtliche Träger die für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe zuständige Behörde zu beteiligen mit dem Ziel, eine Einigung zu erreichen. 4Gelingt das nicht, so ersetzt die Zustimmung der zuständigen Behörde zu dem Sprachkonzept das Einvernehmen.
(2) Mit den Mitteln nach § 18 a Abs. 2 Satz 2 KiTaG dürfen nur Personalausgaben für Kräfte finanziert werden, die die Anforderungen des § 4 KiTaG erfüllen.
(3) Mit den Mitteln nach § 18 a Abs. 2 Satz 3 KiTaG dürfen nur finanziert werden
(4) Das Kultusministerium überprüft die Auswirkungen der im Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 22. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 124) getroffenen Regelungen zur Sprachbildung und Sprachförderung von Tageseinrichtungen bis zum 31. Juli 2022 und berichtet der Landesregierung.
§ 8
Gewährung der besonderen Finanzhilfe
nach § 18 a KiTaG
(1) 1Die besondere Finanzhilfe nach § 18 a KiTaG für Sprachbildung und Sprachförderung wird jeweils für ein Kindergartenjahr gewährt. 2Der Antrag muss mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum Ende des Kindergartenjahres bei der für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe zuständigen Behörde eingegangen sein (Ausschlussfrist). 3Er muss die vorgesehene prozentuale Verteilung des Betrages für die Zwecke nach § 7 Abs. 2 und 3 enthalten.
(2) Die für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe zuständige Behörde leistet dem örtlichen Träger auch ohne vorliegenden Finanzhilfeantrag für die ersten sechs Monate des Kindergartenjahres monatliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels des sich aus § 18 a Abs. 2 Satz 1 KiTaG ergebenden Betrages.
§ 9
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.August 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Mindestanforderungen für die gemeinsame Erziehung von behinderten und nicht behinderten Kindern vom 29. November 2000 (Nds.GVBl. S.320) außer Kraft.
[ alter Erlass ]
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