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Gesetz ab 1.8.2021 außer Kraft
Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)
in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds.GVBL. Nr.6/2002 S.57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2018 (Nds. GVBl. Nr. 7/2018 S. 124), Art. 6 des Gesetzes vom 18.12.2018 (Nds. GVBl. Nr. 18/2018 S. 317), Art. 7 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. Nr. 18/2019 S. 300) und Art. 8 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. Nr. 45/202020 S. 477) - VORIS 21130 03 -

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1
Tageseinrichtungen für Kinder
§ 2
Auftrag und pädagogisches Konzept der Tageseinrichtungen
§ 3
Arbeit in der Tageseinrichtung
Zweiter Abschnitt Ausstattung und Organisation
§ 4
Personal der Kindertagesstätten
§ 5
Freistellungs- und Verfügungszeiten in Kindertagesstätten, Fortbildung
§ 6
Räume und Ausstattung der Kindertagesstätten
§ 7
Größe der Kindertagesstätten und ihrer Gruppen
§ 8
Öffnungs- und Betreuungszeiten der Kindertagesstätten
§ 9
Kleine Kindertagesstätten
§ 10
Elternvertretung und Beirat der Kindertagesstätten
§ 11
Fachliche Beratung, Modellvorhaben
Dritter Abschnitt Versorgung mit Kindertagesstättenplätzen
§ 12
Anspruch auf einen Platz im Kindergarten
§ 13
Planung
§ 14
Auskunft über personenbezogene Daten
Vierter Abschnitt Finanzierung von Tageseinrichtungen
§ 15
Voraussetzungen für die Gewährung von Landesleistungen
§ 16
Finanzhilfe für Personalausgaben
§ 16 a
Erhöhte Finanzhilfe bei Gruppen mit Kindern unter drei Jahren
§ 16 b
Erhöhte Finanzhilfe bei Gruppen mit Kindern im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung
§ 17
Investitionsförderung
§ 18
Besondere Personalausgaben
§ 18 a
Besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung
§ 19
Modellvorhaben in Tageseinrichtungen, Fortbildung
§ 20
Elternbeiträge
§ 21
Beitragsfreiheit
Fünfter Abschnitt Durchführungs- und Schlussvorschriften
§ 22
Ausführung des Gesetzes
§ 23
Schlussbestimmungen

E r s t e r    A b s c h n i t t
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Tageseinrichtungen für Kinder

(1) Dieses Gesetz gilt für Tageseinrichtungen, in denen sich Kinder aufhalten, die regelmäßig, mindestens aber zehn Stunden in der Woche betreut werden.

(2) Tageseinrichtungen sind

  1. Kindertagesstätten, die der Betreuung von Kindern
    a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippen),
    b) von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergärten) und
    c) von der Einschulung bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres (Horte)
    dienen,
  2. Kleine Kindertagesstätten mit nur einer Kleingruppe, die von gemeinnützigen Vereinen getragen werden,
  3. sonstige Tageseinrichtungen, insbesondere die Kinderspielkreise. Kinderspielkreise bestehen in der Regel aus einer Gruppe und bieten höchstens eine halbtägige Betreuung an. Ihre Arbeit richtet sich an den Bildungs- und Erziehungszielen der Kindergärten aus. Ihre Ausstattung kann von der für Kindergärten vorgeschriebenen Ausstattung abweichen.

(3) 1Krippen, Kindergärten und Horte bilden Gruppen, in denen in der Regel Kinder verschiedener Jahrgänge betreut werden. 2Kindertagesstätten können auch Gruppen bilden, die unabhängig von den in Absatz 2 Nr.1 genannten Altersstufen zusammengesetzt sind.

4) Dieses Gesetz gilt nicht für Einrichtungen, in denen sich ausschließlich Kinder befinden, denen Hilfe nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) gewährt wird.

§ 2
Auftrag und pädagogisches Konzept der Tageseinrichtungen

(1) 1Tageseinrichtungen dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. 2Sie haben einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag. 3Tageseinrichtungen sollen insbesondere

-
die Kinder in ihrer Persönlichkeit stärken,
-
die Entwicklung der Kommunikations- und Interaktionskompetenz unterstützen sowie die sprachliche Kompetenz kontinuierlich und in allen Situationen des pädagogischen Alltags (alltagsintegriert) fördern,
-
die Kinder in sozial verantwortliches Handeln einführen,
-
ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die eine eigenständige Lebensbewältigung im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten des einzelnen Kindes fördern,
-
die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Fantasie fördern,
-
den natürlichen Wissensdrang und die Freude am Lernen pflegen,
-
die Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen erzieherisch fördern und
-
den Umgang von Kindern mit Behinderungen und Kindern ohne Behinderungen sowie von Kindern unterschiedlicher Herkunft und Prägung untereinander fördern.

4Das Recht der Träger der freien Jugendhilfe, ihre Tageseinrichtungen entsprechend ihrer erzieherischen Grundrichtung in eigener Verantwortung zu gestalten, bleibt unberührt.

(2) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind die Tageseinrichtungen so zu gestalten, dass sie als anregender Lebensraum dem Bedürfnis der Kinder nach Begegnung mit anderen Kindern, Eigentätigkeit im Spiel, Bewegung, Ruhe, Geborgenheit, neuen Erfahrungen und Erweiterung der eigenen Möglichkeiten gerecht werden können.

(3) 1Die Tageseinrichtungen fördern Kinder auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts. 2Im pädagogischen Konzept wird die Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrags nach Absatz 1 beschrieben. 3Die Tageseinrichtungen haben unter Berücksichtigung ihres sozialen Umfeldes die Zusammensetzung ihrer Gruppen sowie die Schwerpunkte und Ziele der Arbeit und deren Umsetzung festzulegen. 4Die Erarbeitung des pädagogischen Konzepts erfolgt in Verantwortung der Einrichtungsleitung unter Mitarbeit der Kräfte, für die der überörtliche Träger Finanzhilfe nach § 16, § 16 a oder § 16 b oder besondere Finanzhilfe nach § 18 a erbringt. 5Das pädagogische Konzept ist regelmäßig fortzuschreiben.

(4) 1Das pädagogische Konzept muss auch Ausführungen zur Sprachbildung aller Kinder sowie zur individuellen und differenzierten Sprachförderung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 für Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf enthalten. 2Die Ausführungen zur individuellen und differenzierten Sprachförderung sollen berücksichtigen, dass auch diese Sprachförderung alltagsintegriert durchzuführen ist.

§ 3
Arbeit in der Tageseinrichtung

(1) 1Ausgangspunkt der Förderung eines Kindes ist die regelmäßige Beobachtung, Reflexion und Dokumentation seines Entwicklungs- und Bildungsprozesses. 2Die Dokumentation soll auch die sprachliche Kompetenzentwicklung eines Kindes berücksichtigen. 3Spätestens mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht der Kinder gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) unmittelbar vorausgeht, ist die Sprachkompetenz dieser Kinder zu erfassen. 4Die Erfassung der Sprachkompetenz ist bei Kindern, deren Schulbesuch nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG um ein Jahr hinausgeschoben wurde oder die nach § 64 Abs. 2 NSchG vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind, mit Beginn des Kindergartenjahres, das ihrer Einschulung unmittelbar vorausgeht, zu wiederholen. 5Kinder nach den Sätzen 3 und 4 mit besonderem Sprachförderbedarf sind auf der Grundlage des pädagogischen Konzepts individuell und differenziert zu fördern.

(2) 1Die Tageseinrichtungen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder zusammen, um die Erziehung und Förderung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. 2Dabei ist auf die besondere soziale, religiöse und kulturelle Prägung der Familien der betreuten Kinder Rücksicht zu nehmen. 3Die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 ist Grundlage der Entwicklungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten, die regelmäßig geführt werden sollen. 4Spätestens mit Beginn des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG unmittelbar vorausgeht, findet mit den Erziehungsberechtigten ein Entwicklungsgespräch statt, welches bei Bedarf auch der Planung einer individuellen und differenzierten Sprachförderung für Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf dient. 5Das Entwicklungsgespräch nach Satz 4 ist zu Beginn des Kindergartenjahres, das der Einschulung unmittelbar vorausgeht, zu wiederholen, wenn der Schulbesuch eines Kindes nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NSchG um ein Jahr hinausgeschoben oder das Kind nach § 64 Abs. 2 NSchG vom Schulbesuch zurückgestellt wurde. 6Am Ende des Kindergartenjahres, das der Einschulung der Kinder unmittelbar vorausgeht, ist mit den Erziehungsberechtigten dieser Kinder ein abschließendes Entwicklungsgespräch zu führen, an dem mit vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch die aufnehmende Schule Gelegenheit zur Teilnahme erhält.

(3) 1Die Tageseinrichtung hat dem Alter und Entwicklungsstand der einzelnen Kinder bei der Gestaltung der Arbeit Rechnung zu tragen. 2Kinder mit sozialen oder individuellen Benachteiligungen sollen pädagogisch besonders gefördert werden.

(4) Die Tageseinrichtung gibt den Kindern in einer ihrem Alter angemessenen Weise Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Gestaltung der Arbeit in ihrer Tageseinrichtung.

(5) Die Tageseinrichtung bezieht das örtliche Gemeinwesen als Ort für lebensnahes Lernen in die Gestaltung des Alltags mit ein.

(6) 1Die Tageseinrichtung soll mit solchen Einrichtungen ihres Einzugsbereichs, insbesondere mit den Grundschulen, zusammenarbeiten, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Tageseinrichtung steht. 2Die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 kann mit vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten der aufnehmenden Schule für eine durchgängige Anschlussförderung zur Verfügung gestellt werden.

(7) 1Kinder, die nach § 99 des Neunten Buchs des Sozialgesetz buchs (SGB IX) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung leistungsberechtigt sind, sollen nach Möglichkeit in einer ortsnahen Kindertagesstätte (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in einer Gruppe betreut werden. 2Hierauf wirken der überörtliche Träger, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (örtliche Träger) und die Gemeinden hin, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB VIII) und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission wahrnehmen.

nach § 99 des Neunten Buchs des Sozialgesetz buchs (SGB IX) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung

Z w e i t e r    A b s c h n i t t
Ausstattung und Organisation

§ 4
Personal der Kindertagesstätten

(1) 1Die Leitung einer Kindertagesstätte darf nur einer Sozialpädagogin, einem Sozialpädagogen, einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung oder einem Erzieher mit staatlicher Anerkennung (sozialpädagogische Fachkräfte) übertragen werden. 2Die Leitung soll über einschlägige Berufserfahrung verfügen. 3Für Fachkräfte mit einer gleichwertigen Ausbildung kann das Landesjugendamt Ausnahmen zulassen.

(2) 1Die Gruppenleitung darf nur einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen werden. 2Ist die Ausbildung einer Erzieherin oder eines Erziehers nur für eine bestimmte Kindesaltersstufe anerkannt, so genügt diese Anerkennung, wenn sie oder er eine Gruppe leitet, die überwiegend aus Kindern dieser Altersstufe besteht. 3Für Fachkräfte mit einem anderen staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss oder einer gleichwertigen Ausbildung kann das Landesjugendamt Ausnahmen zulassen.

(3) 1In jeder Gruppe muss eine zweite geeignete Fach- oder Betreuungskraft regelmäßig tätig sein. 2Sie soll in der Regel Erzieherin mit staatlicher Anerkennung oder Erzieher mit staatlicher Anerkennung sein; sie kann auch Kinderpflegerin oder Kinderpfleger, Sozialassistentin mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik oder Sozialassistent mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik sein. 3Für Fachkräfte mit einer gleichwertigen Ausbildung kann das Landesjugendamt Ausnahmen zulassen. 4Stehen derartige geeignete Kräfte auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so kann auch eine Spielkreisgruppenleiterin oder ein Spielkreisgruppenleiter, die oder der über einen entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt, oder eine Berufspraktikantin oder ein Berufspraktikant als zweite Kraft tätig werden.

(4) 1In jeder Krippengruppe mit mindestens elf belegten Plätzen muss darüber hinaus ab dem 1. August 2025 eine dritte Fach- oder Betreuungskraft regelmäßig tätig sein. 2Sie muss Sozialassistentin mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik, Sozialassistent mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik oder eine sozialpädagogische Fachkraft sein. 3Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend, Satz 4 jedoch nur, wenn er nicht bereits auf die zweite Kraft angewandt wurde.

(5) Stellt das Landesjugendamt fest, dass im Einzugsbereich eines Kindergartens zusätzlich zu den bestehenden Gruppen Bedarf an Kindergartenplätzen für eine Gruppe von nicht mehr als zehn Kindern besteht, so braucht für eine solche Gruppe abweichend von Absatz 3 eine zweite Kraft nur für den Fall eines besonderen Bedarfs zur Verfügung zu stehen.

§ 5
Freistellungs- und Verfügungszeiten in Kindertagesstätten, Fortbildung

(1) 1Die Leitung einer Kindertagesstätte ist für jede Gruppe mindestens fünf Stunden wöchentlich von der Arbeit in der Gruppe freizustellen. 2Umfasst eine Kindertagesstätte mindestens vier Gruppen, von denen mindestens eine Gruppe ganztags betreut wird, so erhöht sich die Freistellung um weitere zehn Stunden wöchentlich, jedoch höchstens bis zur Höhe der tariflichen Arbeitszeit.

(2) Der Gruppenleitung und den weiteren Kräften nach § 4 Abs. 3 und 4 ist eine Verfügungszeit von insgesamt mindestens 7,5 Stunden je Gruppe wöchentlich für die Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit sowie für die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte untereinander, mit den Erziehungsberechtigten, Schulen und anderen Einrichtungen sowie für die Mitwirkung bei der Ausbildung zu gewähren.

(3) 1Wird eine Gruppe weniger als 20 Stunden wöchentlich betreut, so sind für diese Gruppe eine Freistellung der Leitung der Kindertagesstätte von mindestens drei Stunden und Verfügungszeiten von mindestens fünf Stunden wöchentlich vorzusehen. 2Für eine Gruppe mit nicht mehr als zehn Kindern im Sinne des § 4 Abs. 5 ist mindestens die Hälfte der in den Absätzen 1 und 2 geregelten Freistellungs- und Verfügungszeiten vorzusehen.

(4) Der Träger einer Kindertagesstätte soll die Arbeitszeit der Fach- und Betreuungskräfte so gestalten, dass möglichst dieselben Kräfte die jeweilige Gruppe betreuen.

(5) 1Die Fachkräfte in Kindertagesstätten sollen sich regelmäßig fortbilden. 2Der Träger soll darauf hinwirken, dass die Fachkräfte mindestens drei Tage im Jahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

§ 6
Räume und Ausstattung der Kindertagesstätten

(1) Die Räume und die Ausstattung von Kindertagesstätten müssen kindgemäß, dem Alter der betreuten Kinder entsprechend sicher und im Übrigen so gestaltet sein, dass eine angemessene Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet werden kann.

(2) Kindertagesstätten müssen über eine ausreichende Außenfläche zum Spielen verfügen.

§ 7
Größe der Kindertagesstätten und ihrer Gruppen

(1) 1Kindertagesstätten sollen nicht mehr als fünf gleichzeitig anwesende Gruppen umfassen. 2Das Landesjugendamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) 1Der Träger einer Kindertagesstätte hat die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder so festzulegen, dass sie entsprechend ihrem Alter gefördert werden können. 2Werden in einer Gruppe auch Kinder mit Behinderungen betreut, so ist der besondere Aufwand für die Förderung dieser Kinder bei der Festlegung der Gruppengröße zu berücksichtigen. 3Ebenfalls soll der besondere Aufwand berücksichtigt werden, der durch die Förderung von Kindern ausländischer Herkunft und Kindern aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen entsteht.

§ 8
Öffnungs- und Betreuungszeiten der Kindertagesstätten

(1) 1Die Öffnungs- und Betreuungszeiten der Kindertagesstätten haben dem Wohl der Kinder und den Belangen ihrer Erziehungsberechtigten Rechnung zu tragen. 2Zu diesem Zweck sollen auch Früh- und Spätdienste eingerichtet werden.

(2) 1Die Kindertagesstätten müssen für alle Kinder wenigstens an fünf Tagen in der Woche vormittags eine Betreuung in der Gruppe von mindestens vier Stunden anbieten. 2Der örtliche Träger und die Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, haben darauf hinzuwirken, dass je nach Bedarf in zumutbarer Entfernung Kindertagesstätten angeboten werden, die ganztags betreuen oder zumindest eine tägliche Betreuungszeit von wenigstens sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche anbieten.

(3) Auch während der Schulferien soll in der Regel eine Betreuung der Kinder sichergestellt werden.

§ 9
Kleine Kindertagesstätten

Auf Kleine Kindertagesstätten finden die §§ 4 bis 8 Anwendung, soweit durch Verordnung nach § 22 nichts anderes bestimmt ist.

§ 10
Elternvertretung und Beirat der Kindertagesstätten

(1) 1Die Erziehungsberechtigten der Kinder in einer Gruppe wählen aus ihrer Mitte eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher sowie deren Vertretung. 2Das Wahlverfahren regelt der Beirat. 3Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher bilden einen Elternrat. 4Die erste Wahl in einer Kindertagesstätte veranstaltet der Träger.

(2) 1Die Elternräte in einer Gemeinde können einen gemeinsamen Elternrat: bilden (Gemeinde- oder Stadtelternrat für Kindertagesstätten). 2Diese Elternräte und andere Zusammenschlüsse von Elternvertretungen können gebildet werden, wenn sich mindestens die Hälfte der Elternräte aus dem vertretenen Gebiet beteiligt. 3An Kreiselternräten müssen sich mindestens die Gemeindeelternräte aus der Hälfte der kreisangehörigen Gemeinden beteiligen. 4Die Gemeinden und die örtlichen Träger sollen den Elternräten vor wichtigen Entscheidungen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) 1Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher sowie die Vertreter der Fach- und Betreuungskräfte und des Trägers, deren Zahl der Träger bestimmt, bilden den Beirat der Kindertagesstätte. 2Der Träger kann vorsehen, dass die Aufgaben eines Beirats von einem anderen Gremium wahrgenommen werden, wenn in diesem eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Vertretung mit entscheidet.

(4) 1Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. 2Das gilt insbesondere für

  1. die Erarbeitung und Fortschreibung des pädagogischen Konzepts nach § 2 Abs. 3,
  2. die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen oder Betreuungsangebote,
  3. die Festlegung der Gruppengrößen und Grundsätze für die Aufnahme von Kindern,
  4. die Öffnungs- und Betreuungszeiten.

3Der Beirat kann Vorschläge zu den in Satz 2 genannten Angelegenheiten sowie zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Elternbeiträge in der Kindertagesstätte machen.

§ 11
Fachliche Beratung, Modellvorhaben

(1) 1Die Träger von Tageseinrichtungen sorgen für eine fachliche Beratung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2Soweit dies nicht durch den Träger oder durch einen Verband, dem der Träger angehört, gewährleistet ist, obliegt die Aufgabe den Jugendämtern.

(2) 1Zur Erprobung neuer pädagogischer Konzeptionen und Methoden sollen in Kindertagesstätten (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) Modellvorhaben durchgeführt werden. 2Das für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständige Ministerium kann dazu Ausnahmen von den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften zulassen.

D r i t t e r    A b s c h n i t t
Versorgung mit Kindertagesstättenplätzen

§ 12
Anspruch auf einen Platz im Kindergarten

(1) 1Jedes Kind hat nach Maßgabe des § 24 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. 2Der Anspruch richtet sich auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe eines Kindergartens oder einer dem Kindergarten entsprechenden Kleinen Kindertagesstätte. 3Der Anspruch ist gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen, in dessen Gebiet sich das Kind nach Maßgabe des §86 SGB VIII gewöhnlich aufhält. 4Er ist möglichst ortsnah zu erfüllen. 5Der Anspruch richtet sich nicht auf eine bestimmte Grundrichtung der Erziehung.

(2) Bedürfen Kinder, die nach § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SGB XII in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung leistungsberechtigt sind, infolge ihrer Behinderung der Förderung in einer Gruppe, in der sich ausschließlich Kinder befinden, die Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs erhalten, so haben sie einen Anspruch auf einen Platz in einer solchen Gruppe.

(3) 1Die örtlichen Träger haben darauf hinzuwirken, dass ein ausreichendes Angebot an Vormittagsplätzen zur Verfügung steht, das insbesondere den Bedarf jener Kinder deckt, die wegen einer besonderen sozialen Situation einen Vormittagsplatz benötigen. 2Soweit ein ausreichendes Angebot an Plätzen nicht zur Verfügung steht, kann der Rechtsanspruch auch durch das Angebot eines Platzes in einer Nachmittagsgruppe eines Kindergartens oder in einem Kinderspielkreis erfüllt werden, wenn die Kinder

  1. in der Nachmittagsgruppe an fünf Tagen in der Woche in der Gruppe täglich mindestens vier Stunden oder
  2. in dem Kinderspielkreis, der sich außerhalb einer Kindertagesstätte befinden muss, wöchentlich mindestens 15 Stunden am Vormittag

betreut werden. 3Auf die vorgenannten Kinderspielkreise findet § 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. 4Der Träger eines Kindergartens soll bei seiner Entscheidung darüber, ob ein Kind in eine Vormittags- oder eine Nachmittagsgruppe oder einen Kinderspielkreis aufgenommen wird, die besondere soziale Situation des Kindes und seiner Sorgeberechtigten berücksichtigen.

(4) Der Rechtsanspruch kann bei einem unvorhergesehenen Bedarf auch durch die Vermittlung einer Tagespflegestelle erfüllt werden, solange der Anspruch nicht nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 erfüllt werden kann.

(5) 1Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch auf einen Kindergartenplatz innerhalb einer bestimmten Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist. 2Der Einhaltung dieser Anmeldefrist bedarf es nicht, wenn dies zu einer besonderen Härte für das Kind oder seine Sorgeberechtigten führen würde.

§ 13
Planung

(1) 1Die örtlichen Träger stellen das vorhandene Angebot an Plätzen in Krippen, Kindergärten, Horten sowie in Kleinen Kindertagesstätten und den entsprechenden Bedarf an Plätzen in diesen Einrichtungen für die nächsten sechs Jahre fest. 2Die Bedarfszahlen sind jährlich fortzuschreiben. 3Bei der Feststellung des Bedarfs ist eine möglichst ortsnahe Versorgung anzustreben.

(2) 1Der Bedarf ist für jede Gemeinde und, soweit sie aus mehreren geschlossenen Ortslagen besteht, auch für diese auszuweisen. 2Der Bedarf an Ganztagsplätzen, an Plätzen mit einer Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche und an Plätzen für eine gemeinsame Erziehung von Kindern mit Behinderungen und Kindern ohne Behinderungen ist gesondert festzustellen.

(3) 1Bei der Feststellung der Bedarfszahlen wirken die Gemeinden, die nicht örtlicher Träger sind, mit; der Entwurf ist mit ihnen zu erörtern. 2Den freien Trägern, die Angebote im Sinne des Absatzes 1 unterhalten oder planen, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Bedarfszahlen sind dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium zur Kenntnis zu geben.

(5) Bei der Planung der Ausgestaltung des Angebots sind die Träger der freien Jugendhilfe zu beteiligen; die verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(6) Plant der freie Träger einer Kindertagesstätte die Schließung einer Kindertagesstätte, die Änderung der Platzzahl oder die Änderung des Angebots für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Altersgruppen, so hat er den örtlichen Träger und die Gemeinde, wenn sie die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, hierüber unverzüglich zu unterrichten und mit diesen die Sicherstellung der weiteren Betreuung der betroffenen Kinder zu erörtern.

§ 14
Auskunft über personenbezogene Daten

Die örtlichen Träger und die Gemeinden, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnehmen, können zur Ermittlung und zur Erfüllung des Bedarfs an Plätzen in Tageseinrichtungen von den Trägern Auskunft über den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum der angemeldeten Kinder verlangen.

V i e r t e r    A b s c h n i t t
Finanzierung von Tageseinrichtungen

§ 15
Voraussetzungen für die Gewährung von Landesleistungen

(1) Empfänger von Leistungen des Landes nach diesem Gesetz können sein

  1. anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
  2. örtliche Träger und Gemeinden,
  3. sonstige juristische Personen, die eine Tageseinrichtung betreiben und damit gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung verfolgen,
  4. Träger von Betriebskindertagesstätten.

(2) Leistungen des Landes für Personalausgaben dürfen nur gewährt werden, wenn für die Tageseinrichtung eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt.

(3) 1Tageseinrichtungen, für die das Land Leistungen erbringt, müssen Kindern unabhängig von ihrer Religion, Weltanschauung, Nationalität oder Sprache zugänglich sein. 2Leistungen des Landes dürfen an die Träger von Betriebskindertagesstätten nur dann gewährt werden, wenn sie bereit sind, regelmäßig mindestens zu einem Drittel auch andere Kinder als solche von Betriebsangehörigen aufzunehmen. 3Entsprechendes gilt für die Tageseinrichtungen, die sich in der Trägerschaft eines Studentenwerkes befinden.

§ 16
Finanzhilfe für Personalausgaben

(1) Der überörtliche Träger gewährt eine Finanzhilfe in Höhe von 20 vom Hundert der Personalausgaben für die

  1. in § 4 vorgesehenen Kräfte in Kindertagesstätten und Kleinen Kindertagesstätten sowie
  2. Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter in Kinderspielkreisen, soweit sie einen entsprechenden Befähigungsnachweis besitzen oder Fachkräfte im Sinne des § 4 sind.

(2) 1Bei der Bemessung der Finanzhilfe sind nur die Ausgaben für Kräfte im Sinne des § 4 zu berücksichtigen,

  1. denen Freistellungs- und Verfügungszeiten nach §5 Abs.1 bis 3 oder nach den Rechtsvorschriften über Kleine Kindertagesstätten und Kinderspielkreise eingeräumt sind und
  2. die mindestens mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

2Satz 1 Nr.2 gilt nicht für die Kräfte in Ganztagsgruppen sowie für Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter in Kinderspielkreisen. 3Personalausgaben für eine Kraft mit einer heilpädagogischen Ausbildung, die in einer Gruppe nach § 3 Abs. 7 erforderlich ist, sind von der Finanzhilfe nach diesem Gesetz ausgenommen und werden nach Maßgabe des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs von den für die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sachlich zuständigen Trägern getragen.

(3) Wird in einer Gruppe die Mindestbetreuungszeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 für Vormittagsgruppen oder nach § 12 Abs. 3 für Kinderspielkreise und Nachmittagsgruppen nicht erfüllt, so entfällt die Finanzhilfe zu den Personalausgaben für die Gruppenleitung sowie für die zweite und die dritte Kraft in der Gruppe.

(4) Finanzhilfe wird nicht für Personalausgaben gewährt, die überwiegend aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit erstattet werden.

(5) 1Das Landesjugendamt und der Landesrechnungshof sind befugt, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe Grundstücke sowie Betriebs- und Geschäftsräume der Tageseinrichtungen sowie der Träger von Tageseinrichtungen während der üblichen Öffnungs- oder Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die für die Überprüfung relevanten Unterlagen vorlegen zu lassen, in diese Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 16 a
Erhöhte Finanzhilfe bei Gruppen mit Kindern unter drei Jahren

(1) 1Für Kräfte in Krippengruppen und in Kleinen Kindertagesstätten, in denen ausschließlich Kinder unter drei Jahren aufgenommen sind, gewährt der überörtliche Träger als Zuschuss zu den Personalausgaben und den zur Betreuung erforderlichen Sachausgaben abweichend von § 16 Abs. 1 eine Finanzhilfe in Höhe von 56 vom Hundert zu den in § 16 genannten Personalausgaben. 2Dies gilt auch für Kräfte in altersübergreifenden Gruppen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2, in denen ausschließlich Kinder im Alter von null Jahren bis zur Einschulung aufgenommen sind. 3Für eine dritte regelmäßig tätige Fach- oder Betreuungskraft nach § 4 Abs. 4 Satz 1 gewährt der überörtliche Träger abweichend von Satz 1 eine Finanzhilfe in Höhe von 100 vom Hundert. 4Die Finanzhilfe nach Satz 3 wird für die vertraglich zu erbringenden Wochenarbeitsstunden, höchstens jedoch für die Betreuungszeit der Krippengruppe, nicht aber für mehr als 20 Stunden (Höchststundenzahl) wöchentlich je Krippengruppe gewährt. 5In der Höchststundenzahl können höchstens 2,5 Stunden als Verfügungszeit bei der Bemessung der Finanzhilfe berücksichtigt werden. 6Die Höchststundenzahl erhöht sich ab dem Kindergartenjahr 2016/2017 jährlich um drei Stunden; ab dem 1. August 2020 wird die Finanzhilfe ohne Beschränkung auf eine Höchststundenzahl gewährt.

(2) 1Der in § 16 Abs. 1 genannte Vomhundertsatz wird für jedes am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres noch nicht drei Jahre alte Kind in einer Gruppe, in der mindestens auch ein bereits eingeschultes, aber noch nicht 14 Jahre altes Kind aufgenommen ist, um 2,8 erhöht. 2Höchstens wird der in Absatz 1 Satz 1 genannte Vomhundertsatz gewährt. 3Abweichend von Satz 2 gilt für eine Gruppe nach Satz 1, in der mindestens auch ein Kind von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen ist, § 16 b Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§ 16 b
Erhöhte Finanzhilfe bei Gruppen mit Kindern im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung

(1) 1Für Kräfte in Gruppen, in denen ausschließlich Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind, gewährt der überörtliche Träger als Ausgleich für die Beitragsfreiheit nach § 21 als Zuschuss zu den Personalausgaben und den zur Betreuung erforderlichen Sachausgaben abweichend von § 16 Abs. 1 eine Finanzhilfe in Höhe von 55 vom Hundert zu den in § 16 genannten Personalausgaben. 2Die erhöhte Finanzhilfe wird nicht gewährt, sofern der Träger einer Tageseinrichtung Elternbeiträge erhebt, die über den in § 21 Satz 3 genannten Umfang hinausgehen; in diesem Fall wird bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen Finanzhilfe nach § 16 gewährt. 3Der in Satz 1 genannte Vomhundertsatz erhöht sich

  1. ab dem Beginn des Kindergartenjahres 2019/2020 auf 56 vom Hundert,
  2. ab dem Beginn des Kindergartenjahres 2020/2021 auf 57 vom Hundert und
  3. ab dem Beginn des Kindergartenjahres 2021/2022 auf 58 vom Hundert

zu den in § 16 genannten Personalausgaben.

(2) 1Der in § 16 a Abs. 1 Satz 1 genannte Vomhundertsatz wird ab dem Beginn des Kindergartenjahres 2018/ 2019 um 0,05 je Kind einer Gruppe nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 erhöht, das am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet hat. 2Der in § 16 a Abs. 1 Satz 1 genannte Vomhundertsatz erhöht sich je Kind im Sinne des Satzes 1

  1. ab dem Beginn des Kindergartenjahres 2019/2020 um 0,1,
  2. ab dem Beginn des Kindergartenjahres 2020/2021 um 0,05 und
  3. ab dem Beginn des Kindergartenjahres 2021/2022 um 0,1.

3Höchstens wird der für das jeweilige Kindergartenjahr in Absatz 1 genannte Vomhundertsatz gewährt.

(3) 1Der in § 16 Abs. 1 genannte Vomhundertsatz wird für jedes am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres drei Jahre alte Kind in einer Gruppe, in der mindestens auch ein bereits eingeschultes, aber noch nicht 14 Jahre altes Kind aufgenommen ist, bis zur Einschulung des Kindes um 1,75 erhöht. 2Der in § 16 Abs. 1 genannte Vomhundertsatz erhöht sich je Kind der Gruppe, das am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr bereits vollendet hat, aber noch nicht eingeschult ist

  1. ab dem Beginn des Kindergartenjahres 2019/2020 um 1,8,
  2. ab dem Beginn des Kindergartenjahres 2020/2021 um 1,85 und
  3. ab dem Beginn des Kindergartenjahres 2021/2022 um 1,9.

3Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 17
Investitionsförderung

Das Land gewährt zu den notwendigen Ausgaben der Träger von Tageseinrichtungen für Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie für die Ausstattung Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts.

§ 18
Besondere Personalausgaben

(1) Findet die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung in dafür genehmigten Gruppen statt, so gewährt der überörtliche Träger zusätzlich zu den nicht durch Leistungen nach dem Neunten des Sozialgesetzbuchs gedeckten Ausgaben eine angemessene Finanzhilfe, die sich nach dem höheren Förderaufwand richtet.

(2) Das Land kann Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts für Kräfte gewähren, die in Kindertagesstätten mit einem hohen Anteil an Kindern ausländischer Herkunft oder an Kindern aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen zusätzlich zu den in § 4 vorgesehenen Kräften erforderlich sind.

§ 18 a
Besondere Finanzhilfe für Sprachbildung und Sprachförderung

(1) 1Der überörtliche Träger gewährt den örtlichen Trägern als Ausgleich für die Sicherstellung der alltagsintegrierten Förderung sprachlicher Kompetenz sowie der Aufgaben der Tageseinrichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Sätze 3 bis 6 jeweils auf Antrag und bei Vorlage eines geeigneten Sprachförderkonzepts, das sie für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erstellen (regionales Sprachförderkonzept), eine besondere Finanzhilfe. 2Die örtlichen Träger geben den übrigen Trägern von Tageseinrichtungen Gelegenheit, sich an der Erstellung des regionalen Sprachförderkonzepts zu beteiligen. 3Der überörtliche Träger stellt für die Gewährung der besonderen Finanzhilfe nach Satz 1 landesweit einen Gesamtbetrag von 32,545 Millionen Euro je Kindergartenjahr zur Verfügung, der auf die einzelnen örtlichen Träger nach Maßgabe des Absatzes 2 verteilt wird.

(2) 1Der Anteil an dem in Absatz 1 Satz 3 festgelegten Gesamtbetrag des jeweiligen örtlichen Trägers ergibt sich auf der Grundlage der nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII zuletzt veröffentlichten Statistik jeweils zur Hälfte

  1. aus dem Anteil der Zahl der Gruppen, in denen Kinder bis zur Einschulung im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers betreut werden, an der landesweiten Gesamtzahl der Gruppen, in denen Kinder bis zur Einschulung betreut werden, sowie
  2. aus dem Anteil der Zahl der Kinder, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, in Tageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers an der landesweiten Gesamtzahl der Kinder in Tageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird.

2Die örtlichen Träger haben spätestens ab Beginn des Kindergartenjahres 2021/2022 jeweils mindestens 85 vom Hundert des ihnen nach Satz 1 zugewiesenen Betrages zu verwenden, um in Tageseinrichtungen zusätzliche Personalausgaben für Kräfte, die über den erforderlichen personellen Mindestbedarf hinausgehen, zu finanzieren. 3Spätestens ab Beginn des Kindergartenjahres 2021/2022 können höchstens 15 vom Hundert der nach Satz 1 zugewiesenen Mittel für Personalausgaben für Fachberatung und die Qualifizierung der Kräfte in den Tageseinrichtungen verwendet werden. 4Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem überörtlichen Träger zurückzuzahlen.

(3) 1Das Landesjugendamt und der Landesrechnungshof sind befugt, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung sowie der zweckentsprechenden Verwendung der besonderen Finanzhilfe Grundstücke sowie Betriebs- und Geschäftsräume der Tageseinrichtungen sowie der Träger von Tageseinrichtungen während der üblichen Öffnungs- oder Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die für die Überprüfung relevanten Unterlagen vorlegen zu lassen, in diese Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 19
Modellvorhaben in Tageseinrichtungen, Fortbildung

(1) Das Land kann zusätzlich zu den Leistungen nach den „§§ 16 bis 16 b, 18 Abs. 1 und § 18 a in den Tageseinrichtungen Modellvorhaben (§ 11 Abs. 2) nach Maßgabe seines Haushalts fördern.

(2) Das Land gewährt Zuwendungen zu den Ausgaben der Zusammenschlüsse der Träger und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege für die Fortbildung der Fachkräfte nach Maßgabe seines Haushalts.

§ 20
Elternbeiträge

(1) 1Die Gebühren und Entgelte für den Besuch von Kindertagesstätten, Kleinen Kindertagesstätten und solchen Kinderspielkreisen, in denen die Kinder wöchentlich mindestens 15 Stunden am Vormittag betreut werden, sind so zu bemessen, dass die wirtschaftliche Belastung für die Sorgeberechtigten zumutbar ist. 2Die Sätze der Gebühren und Entgelte sollen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder richten und gestaffelt werden.

(2) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII ist abweichend von § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ein Grundbetrag in Höhe von 83 vom Hundert des zweifachen Eckregelsatzes zu berücksichtigen.

§ 21
Beitragsfreiheit

1Kinder haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, eine Tageseinrichtung mit Kräften, für die das Land Leistungen nach § 16, § 16 a oder § 16 b erbringt, beitragsfrei zu besuchen. 2Der Anspruch nach Satz 1 umfasst die nach diesem Gesetz zur Erfüllung des Anspruchs auf einen Platz im Kindergarten (§ 12) erforderliche Mindestbetreuungszeit, höchstens jedoch eine Betreuungszeit einschließlich der Inanspruchnahme von Früh- und Spätdiensten von acht Stunden täglich. 3Der Anspruch erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme von Betreuungszeiten, die über den in Satz 2 genannten Umfang hinausgehen, sowie auf die Kosten der Verpflegung des Kindes; hierfür können Gebühren oder Entgelte erhoben werden. 4Der zeitliche Umfang des Anspruchs nach § 12 bleibt unberührt. 5Der Anspruch ist geltend zu machen gegenüber dem örtlichen Träger oder der Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, und in dessen oder deren Gebiet sich das Kind nach Maßgabe des § 86 SGB VIII gewöhnlich aufhält. 6Bei Kindern in Tageseinrichtungen von Trägern nach § 15 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 mit Kräften, für die das Land Leistungen nach § 16 oder § 16 a erbringt, richtet sich der Anspruch nach Satz 5 auf Freistellung von Elternbeiträgen.

F ü n f t e r    A b s c h n i t t
Durchführungs- und Schlussvorschriften

§ 22
Ausführung des Gesetzes

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für Kindertagesstätten und für Kleine Kindertagesstätten die notwendigen Räume, die Mindestgröße der Gruppenräume und der Außenflächen zum Spielen (§ 6) sowie die Größe der Gruppen (§ 7) festzulegen. 2Dabei können für Kleine Kindertagesstätten kürzere Verfügungszeiten (§ 5) sowie geringere Anforderungen an die personelle Ausstattung (§ 4), die Räume, die Außenflächen zum Spielen und kleinere Gruppengrößen vorgesehen werden.

(2) Das für Tageseinrichtungen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. für die gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung (§ 3 Abs. 6) zusätzliche Anforderungen an das Betreuungspersonal, dessen Verfügungszeit, die Größe der Gruppen und ihre Zusammensetzung, die Größe der Räume und die Betreuungszeiten vorzusehen sowie die Versorgung von Kindern mit Behinderung in einem bestimmten Gebiet von einer Vereinbarung der Beteiligten abhängig zu machen,
  2. für die Kinderspielkreise hinsichtlich der personellen Ausstattung, der Verfügungszeiten, der Räume, der Außenflächen zum Spielen, Größe und Anzahl der Gruppen sowie der Betreuungszeiten (§ 8) von Kindertagesstätten abweichende Anforderungen vorzusehen,
  3. für die Finanzhilfe nach den §§ 16 bis 16 b und 18 sowie für die besondere Finanzhilfe nach § 18 a die erforderlichen Angaben einschließlich einer Anzeigepflicht für Änderungen im Betrieb einer Tageseinrichtung sowie die Berechnung und das Antrags- und Zahlungsverfahren festzulegen,
  4. für die Finanzhilfe nach den §§ 16, 16 a, 16 b und 18 Abs. 1 die Beträge für Jahreswochenstundenpauschalen der Fach- und Betreuungskräfte sowie der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten der Fachschule oder Fachhochschule für Sozialpädagogik einschließlich der Erhöhung dieser Beträge um 1,5 vom Hundert jährlich ab Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres festzusetzen,
  5. für die Finanzhilfe nach § 16 b im Kindergartenjahr 2018/2019 sowie für die besondere Finanzhilfe nach § 18 a Abschlagszahlungen vorzusehen,
  6. das Nähere zum Verfahren der Beteiligung der übrigen Träger nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 bei der Erstellung des regionalen Sprachförderkonzepts zu regeln,
  7. Anforderungen festzulegen, die das regionale Sprachförderkonzept nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 insbesondere in Bezug auf seine fachliche Geeignetheit sowie in Bezug auf Regelungen zur Verteilung der besonderen Finanzhilfe auf die einzelnen Träger erfüllen muss,
  8. für die besondere Finanzhilfe nach § 18 a Abs. 2 Satz 2 Anforderungen an die Qualifikation der zusätzlichen Kräfte in den Tageseinrichtungen sowie für die besondere Finanzhilfe nach § 18 a Abs. 2 Satz 3 Anforderungen an die Qualifikation der Kräfte für die Fachberatung und die Qualifizierung der Kräfte in den Tageseinrichtungen vorzusehen.

§ 23
Schlussbestimmungen

(1) 1Kinderpflegerinnen, Kinderpfleger und Kinderkrankenschwestern, die am 1.Januar 1993 als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter tätig sind, dürfen diese Aufgabe auch weiterhin wahrnehmen. 2Entsprechendes gilt auch für Helferinnen und Helfer, die als zweite Betreuungskraft in einer Gruppe tätig sind. 3An den Personalausgaben für die in Satz 1 genannten Kräfte beteiligt sich das Land nach § 16. 4Dasselbe gilt für die Personalausgaben für die in Satz 2 genannten Helferinnen und Helfer, wenn sie an einer Langzeitfortbildung mit Erfolg teilgenommen haben, die von dem für Tageseinrichtungen zuständigen Ministerium anerkannt worden ist.

(2) 1Werden Kinderspielkreise in Kindergärten umgewandelt, so kann das Landesjugendamt abweichend von § 4 Abs. 1 und 2 zulassen, dass die dort bisher tätigen Spielkreisgruppenleiterinnen und Spielkreisgruppenleiter weiterhin in der Leitung ihrer Gruppe tätig bleiben und bei eingruppigen Einrichtungen auch die Leitung der Einrichtung behalten. 2Die Leitung von Kindergärten, die zwei ehemalige Kinderspielkreisgruppen umfassen, kann abweichend von § 4 Abs. 1 Spielkreisgruppenleiterinnen oder Spielkreisgruppenleitern aus dem bisherigen Kinderspielkreis für die Dauer von höchstens fünf Jahren übertragen werden, wenn sie sich während dieser Zeit zur Erzieherin oder zum Erzieher weiterbilden lassen. 3Die Spielkreishelferinnen aus bisherigen Kinderspielkreisen können für die Dauer von höchstens drei Jahren nach der Umwandlung in ihrer Einrichtung als zweite Kräfte weiterbeschäftigt werden, wenn sie während dieser Zeit an der Ausbildung zu einem in § 4 vorgeschriebenen Abschluss oder an einer Langzeitfortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 teilnehmen. 4In altersbedingten Härtefällen kann das Landesjugendamt die Weiterbeschäftigung einer ehemaligen Spielkreishelferin als zweite Kraft auf Dauer und ohne Aus- oder Fortbildung im Sinne des Satzes 3 zulassen. 5Für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Kräfte ist Finanzhilfe nach Maßgabe des § 16 b zu gewähren. 6Dies gilt auch für die in Satz 3 genannten Kräfte, wenn sie an einer Langzeitfortbildung mit Erfolg teilgenommen haben, die von dem für Tageseinrichtungen zuständigen Ministerium anerkannt worden ist.

(3) § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht für Fach- oder Betreuungskräfte, welche Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege oder Persönliche Assistenz sind und am 31. Dezember 2014 als Fach- oder Betreuungskraft beschäftigt sind; die §§ 16, 16 a und 16 b gelten entsprechend.

(4)1§ 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt in einer Krippengruppe nicht für dritte Fach- oder Betreuungskräfte, welche

  1. Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege oder Persönliche Assistenz,
  2. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
  3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie
  4. andere als die in den Nummern 1 bis 3 genannten und nicht im Sinne des § 4 geeignete Fach- oder Betreuungskräfte

sind und mindestens seit dem 1. September 2014 ununterbrochen bis zum 31. Dezember 2014 als Fach- oder Betreuungskraft in einer Krippengruppe tätig waren; § 16 a Abs. 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend. 2Für Kräfte nach Satz 1 Nr. 4 wird eine Finanzhilfe längstens bis zum 31. Juli 2025 gewährt.

Historie

Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)
in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds.GVBL. Nr.6/2002 S.57) - VORIS 21130 03, geändert durch
Art.2 des Gesetzes vom 5.11.2004 (Nds.GVBl. Nr.31/2004 S.408),
vom 23.6.2005 (Nds.GVBl. Nr.14/2005 S.207),
Art.14 des Gesetzes vom 15.12.2006 (Nds.GVBl. Nr.33/2006 S.597 ),
Gesetz vom 12.7.2007 (Nds.GVBl. Nr.21/2007 S.300 ),
vom 18.6.2009 (Nds.GVBl. Nr.15/2009 S.277 ),
vom 7.11.2012 (Nds.GVBl. Nr.25/2012 S.417 ),
Art. 4 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds.GVBl. Nr.27/2014 S.431),
Art. 11 des Gesetzes vom 18.12.2014 (Nds.GVBl. Nr.27/2014 S.477),
Gesetz vom 22. Juni 2018 (Nds. GVBl. Nr. 7/2018 S. 124),
Art. 6 des Gesetzes vom 18.12.2018 (Nds. GVBl. Nr. 18/2018 S. 317),
Art. 7 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. Nr. 18/2019 S. 300) und
Art. 8 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. Nr. 45/202020 S. 477) - VORIS 21130 03 -

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