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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004 (Haushaltsgesetz 2004 - HG 2004 - )
Vom 12.Dezember 2003 (Nds.GVBl. Nr.31/2003 S.434), geändert durch Art.4 des Gesetzes v. 24.6.2004 (Nds.GVBl. Nr.29/2004 S.230) und durch Gesetz v. 28.10.2004 (Nds.GVBl. Nr.29/2004 S.379)– VORIS 64000

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 (Gesamtplan - Anlage 1 -) wird in Einnahme und Ausgabe auf 23.069.356.000 Euro festgestellt. Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 2004 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 1.775.711.000 Euro festgestellt.

§ 2

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des §23 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach §26 Abs.3 Satz 1 Nr.2 LHO nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium gebilligt sind. Ausnahmen kann das Finanzministerium zulassen.

§ 3

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2004 zur Deckung von Ausgaben Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe von 2.500.000.000 Euro aufzunehmen.

(2) Das Finanzministerium ist ferner ermächtigt, zweckgebundene Darlehen, insbesondere aus Mitteln des Bundes, die vor allem zur Förderung des Wohnungsbaus gewährt werden, bis zur Höhe von 4.737.000 Euro aufzunehmen. Diese Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als die zur Verfügung gestellten zweckgebundenen Darlehen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.

§ 4

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zur Höhe von 1.900.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) Zur Übernahme solcher Garantien und Bürgschaften ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages erforderlich. Ausgenommen sind Bürgschaften und Garantien, die

  1. nach den Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen sowie den Grundsätzen bei der Übernahme von Bürgschaften für Schiffbaukredite,

  2. nach den Richtlinien für Garantien des Landes Niedersachsen für Beteiligungen in Staaten, die sich im demokratischen und marktwirtschaftlichen Reformprozess befinden,

  3. nach den Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen für den Wohnungsbau einschließlich des Erwerbs vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen,

  4. zugunsten der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft mbH für Finanzierungen innerhalb des beschlossenen Wirtschaftsplans und für Refinanzierungen,

  5. zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe in dem in Artikel 1 Abs.1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen vom 2./9.März 1993 (Nds.GVBl. S.124) bezeichneten Gebiet,

  6. zugunsten der Niedersächsischen Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen,

  7. gegenüber der EU-Kommission im Rahmen ihres Programms INTERREG III für Haushaltsjahre bis einschließlich 2008 und bis zur Höhe von höchstens 15.339.000 Euro,

  8. nach der Richtlinie des Landes Niedersachsen für Garantien von Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,

  9. als Rückbürgschaften gegenüber der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH (BBfS), Köln, mit höchstens 50 vom Hundert des Risikos der BBfS,

  10. zur Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus §17 Abs.2 und §56 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6.Juni 1983 (BGBl. I S.645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.August 2003 (BGBl. I S.1657),

  11. als Rückbürgschaften und Rückgarantien gegenüber der Niedersächsischen Bürgschaftsbank GmbH, Hannover, gegen komplementäre Erklärungen des Bundes

übernommen werden.

(3) Das Finanzministerium ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr.3 ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

§ 5

(1) Das Finanzministerium kann auf Antrag einer obersten Landesbehörde für bestimmte Bereiche der Verwaltung, die zur Durchführung von Modellversuchen geeignet sind, mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages zulassen, dass veranschlagte Ausgaben

  1. übertragbar sind,

  2. gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind oder

  3. bis zur tatsächlichen Höhe damit zusammenhängender Einnahmen überschritten werden dürfen,

soweit erwartet werden kann, dass dadurch die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung verbessert wird. Im Bereich der Kapitel 07 07 bis 07 22 können zum Zwecke der Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit Lernmitteln auch Ausnahmen von den Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§70 bis 72, 75 bis 80 LHO) zugelassen werden. Ein Modellversuch nach Satz 1 soll in der Regel so ausgestattet werden, dass die für den Bereich des Modellversuchs veranschlagten Ausgaben in Höhe eines vom Finanzministerium zu bestimmenden Vomhundertsatzes nicht in Anspruch genommen werden.

(2) Soll ein Modellversuch über ein Haushaltsjahr hinaus fortgeführt werden, so ist er in den Entwurf des Haushaltsplans für das nächste Haushaltsjahr aufzunehmen. Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 sind mit dem In-Kraft-Treten des nächsten Haushaltsgesetzes aufgehoben; §17 gilt entsprechend.

§ 6

Das Finanzministerium ist ermächtigt, die zur Fortführung eines geordneten Forstwirtschaftsbetriebes im Forstwirtschaftsjahr 2005 (l.Oktober 2004 bis 30.September 2005) unvermeidbaren Ausgaben bis zur Anwendbarkeit der Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2005 im Rahmen der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 vorgesehenen Betriebsausgaben (Kapitel 10 04 Titelgruppen 61 bis 63) zuzulassen.

§ 7

Der nach §37 Abs.1 Satz 4 Nr.3 LHO zu bestimmende Betrag wird auf 5.100.000 Euro festgesetzt.

§ 8

(1) Die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von persönlichen Verwaltungsausgaben werden durch die nachstehenden Allgemeinen Bestimmungen zu den persönlichen Verwaltungsausgaben für das Haushaltsjahr 2004 (Allgemeine Bestimmungen 2004) - Anlage 2 - ergänzt.

(2) In Kapiteln mit Personalkostenbudgetierung wird jeweils in einer Erläuterung des Kapitels ein Beschäftigungsvolumen als Richtwert festgelegt. Es wird gebildet durch Umrechnung der Zahl der jahresdurchschnittlich mit Bezügen Beschäftigten in Vollzeiteinheiten pro Jahr. Das Finanzministerium ist ermächtigt, das Beschäftigungsvolumen infolge von neuen Stellen, Stellenumsetzungen, Vollzug von kw-Vermerken sowie zulässigen kapitelübergreifenden Verwendungen von Planstellen und Stellen zu verändern.

(3) Die zur Finanzierung des Beschäftigungsvolumens erforderlichen Mittel werden kapitelweise in einem Personalkostenbudget zusammengefasst. Soweit Mittel im Personalkostenbudget zur Verfügung stehen, können das Beschäftigungsvolumen sowie die Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter überschritten werden, sofern sichergestellt ist, dass Ausgaben in Folgejahren nicht entstehen. Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Personalkostenbudgets bei Besoldungs- und Tariferhöhungen aus den in Kapitel 13 02 Titel 461 11 veranschlagten Mitteln zu verstärken; dies gilt auch für die nach §17a LHO budgetierten Verwaltungsbereiche.

(4) Überschreitungen des Personalkostenbudgets vermindern das Personalkostenbudget im Folgejahr sowie in entsprechendem Umfang das Beschäftigungsvolumen. Satz 1 gilt nicht, wenn das Beschäftigungsvolumen sowie die Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter eingehalten wurden; Erhöhungen des Beschäftigungsvolumens nach Nummer 6 Abs.1 Satz 9 der Allgemeinen Bestimmungen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt auch nicht für die nach §17a LHO budgetierten Verwaltungsbereiche.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten ausschließlich für Kapitel mit Personalkostenbudgetierung. Das Personalkostenbudget umfasst die Titel 422 01, 422 10, 422 11, 422 19, 425 01, 425 02, 425 03, 425 05, 425 10, 425 11, 425 13, 425 14, 425 23, 425 26, 425 27, 426 01, 426 03, 426 10, soweit sie in den jeweiligen Kapiteln ausgebracht sind, sowie in den Kapiteln 03 14 und 03 18 den Titel 429 10. Abweichend von §20 Abs.1 Nr.2 Buchst. a LHO bilden diese Titel innerhalb eines Kapitels sowie innerhalb der Kapitel 07 10 bis 07 20 einen eigenen Deckungskreis. Sonstige Vorschriften über die Bewirtschaftung von Personalausgaben und Stellen bleiben unberührt.

§ 9

(1) Bedienstete, die auf Stellen geführt werden, die im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform entbehrlich geworden sind, können vorübergehend in Bereichen eingesetzt werden, in denen ein Bedarf festgestellt worden ist. Diese Feststellung wird vom jeweils zuständigen Ressort oder von der von diesem beauftragten Stelle im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Vermittlungsstelle der Job-Börse bei den Bezirksregierungen getroffen.

(2) Abweichend von §50 Abs.3 LHO können für Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen des Abbaus von Personalüberhang infolge Maßnahmen der Verwaltungsreform mit dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung - höchstens für die Dauer von 24 Monaten - weitergezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die aufnehmende Behörde spätestens drei Monate nach Beginn der Abordnung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme der Beamtin oder des Beamten oder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgibt.

(3) Die zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen erforderlichen Bestimmungen erlässt das Ministerium für Inneres und Sport mit Einwilligung des Finanzministeriums.

(4) Abweichend von §98 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und von §1 Abs.3 Nr.1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) in der Fassung vom 29.Juni 1999 (BGBl. I S.1533) mit den nachfolgenden Änderungen wird bei Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwaltungsreform, die mit dem Wechsel Bediensteter zu einem anderen Dienstort verbunden sind, den betroffenen Bediensteten Trennungsgeld für die Dauer von drei Jahren auch dann gewährt, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt. Liegt die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes, so finden bis zur Zusage der Umzugskostenvergütung §6 Abs.1 Sätze 2 bis 4 und Abs.4 TGV keine Anwendung; §6 Abs.2 TGV gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zahlwortes "elf“ das Zahlwort "acht" tritt.

(5) Abweichend von §50 Abs.3 LHO können Personalausgaben für abgeordnete Bedienstete bei projektbezogenen Abordnungen auch für einen längeren Zeitraum als bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes - längstens für die Dauer des Projektes - von den abordnenden Verwaltungen weitergezahlt werden.

§ 10

Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes im Wege der Abweichung von den Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen des Haushaltsjahres 2003 zu den für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln genehmigt wurden, in den entsprechenden Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 noch nicht enthalten sind. Entsprechendes gilt

  1. für Änderungen in den Stellenplänen aufgrund Nummer 1 Abs.1 bis 3 und Nummer 3 der Allgemeinen Bestimmungen 2002/2003,

  2. für die im Haushaltsjahr 2003 nach den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen der Kapitel 06 13 bis 06 19, 06 22, 06 23 und 06 34 bis 06 39 in Auswirkung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24.Juni 2002 (Nds.GVBl. S.286) vorgenommenen Stellenumwandlungen.

§ 11

(1) Werden Maßnahmen vom Land Niedersachsen und der Europäischen Gemeinschaft gemeinsam finanziert, bei denen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht, so kann das Finanzministerium Mehrausgaben ohne Ausgleich durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in Höhe von zweckgebundenen Mehreinnahmen über den im Haushaltsplan veranschlagten entsprechenden Landesanteil hinaus zulassen. §37 Abs.1 Satz 3 Nr.2 LHO ist nicht anzuwenden.

(2) Mehrausgaben bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" und "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", durch welche die jeweils für die Gemeinschaftsaufgabe veranschlagten Landesmittel überschritten werden, dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums geleistet werden und müssen durch Einsparungen an anderer Stelle innerhalb des die jeweilige Gemeinschaftsaufgabe betreffenden Einzelplans 08, 09, 10 oder 15 oder durch für diesen Zweck bereitgestellte Drittmittel gedeckt sein. Stellt der Bund zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen bereit, so darf das zuständige Fachministerium mit Einwilligung des Finanzministeriums zusätzliche Verpflichtungen unter Berücksichtigung des Mitleistungsverhältnisses eingehen.

§ 12

Im Bereich des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit wird folgende Bewirtschaftung der Ausgaben zugelassen:

  1. Innerhalb der Kapitel 05 22 und 05 23 dürfen für Planstellen und Stellen (Titel 422 01 und 425 01), die nicht gesperrt sind, die nicht in Anspruch genommenen Personalausgaben zur Zahlung von Vergütungen an voll-, teil- oder stundenweise beschäftigte Vertretungs- und Aushilfslehrkräfte (Titel 427 01) verwendet werden.

  2. Bei der Ermittlung der nicht in Anspruch genommenen Personalausgaben ist die Tabelle der Durchschnittssätze anzuwenden, die der Veranschlagung für Stellenveränderungen im Entwurf des Haushaltsplans für das laufende Haushaltsjahr zugrunde gelegen hat. Sonderzuwendungen und Urlaubsgeld bleiben dabei unberücksichtigt.

§ 13

(1) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.

(2) Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 14

(1) Abweichend von §35 Abs.1 LHO sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:

  1. Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten in demselben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;

  2. Erstattungen von Persönlichen Verwaltungsausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt, sowie Zahlungen von Eingliederungszuschüssen durch die Bundesanstalt für Arbeit;

  3. 3. Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -:

    a) Titel 511 01 und 518 02 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -,
    b) Titel 511 01 - aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,
    c) Titel 514 01 - aus der privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen -,
    d) Titel 517 01 und 517 59 - aus Erstattungen Dritter -,
    e) Titel 527 01 - aus Erstattungen aus dem öffentlichen Bereich -;
  4. Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 sowie in den Kapiteln 06 03 und 06 04 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist;

  5. Einnahmen aus Vereinbarungen nach §34b LHO.

(2) Werden Gebührenanteile im Rahmen einer Kostenbeteiligung gemäß §4 Abs.2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 7.Mai 1962 (Nds.GVBl. S.43), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20.November 2001 (Nds.GVBl. S.701), an Behörden anderer Körperschaften abgeführt oder vom Kostenschuldner geleistete Erstattungen von Auslagen gemäß §13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes an andere Behörden weitergeleitet, so sind die Ausgaben abweichend von §35 Abs.1 LHO von der Einnahme abzusetzen.

(3) Das Nähere bestimmt das Finanzministerium.

§ 15

(1) Das Land kann unbeschadet der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach §85 Abs.1 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts für Vorhaben der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und zur Förderung der Erziehung in der Familie gewähren.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, für Miet- und Genossenschaftswohnungen, die mit Mitteln des Landes im Sinne des §3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder der §§6, 88 oder 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) in der Fassung vom 19.August 1994 (BGBl. I S.2137), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs.8 des Gesetzes vom 19.Juni 2001 (BGBl. I S.1149), oder im Regionalprogramm des Bundes nach §88 II.WoBauG gefördert worden sind, zur Senkung der Miete Aufwendungszuschüsse als Zuwendungen im Sinne der §§23 und 44 LHO zu gewähren. Aufwendungszuschüsse können für den Zeitraum des Jahres gewährt werden, für den der Mieterin oder dem Mieter Wohngeld bewilligt worden ist. Aufwendungszuschüsse können auch gewährt werden, wenn die Mieterin oder der Mieter wegen Überschreitung der wohngeldrechtlichen Einkommensgrenze kein Wohngeld erhält, aber eine von der für den Wohnort zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach §5 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 13.September 2001 (BGBl. I S.2404) vorgelegt wird.

(3) Für das Haushaltsjahr 2004 wird abweichend von §25 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 8.März 1978 (Nds.GVBl. S.233), zuletzt geändert durch §48 des Gesetzes vom 21.März 2002 (Nds.GVBl. S.112), der den Landkreisen und Gemeinden zustehende Anteil am Aufkommen der Feuerschutzsteuer auf 75 vom Hundert, der dem Land verbleibende Anteil auf 25 vom Hundert festgesetzt. Die in §25 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 NBrandSchG festgesetzten Zweckbindungen bleiben unberührt.

§ 16

Aufgrund des §2 der Verordnung über die Erhebung von Gewerbesteuer im Gebiet des niedersächsischen Küstengewässers und des daran anschließenden Festlandsockels vom 21.Juli 1981 (Nds.GVBl. S.203) wird der Hebesatz für das Haushaltsjahr 2004 auf 381 vom Hundert festgesetzt.

§ 17

Die Vorschriften und Ermächtigungen der §§4, 8, 9, 12, 14 und 15 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2005 weiter.

§ 18

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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