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Verordnung zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe *)
Vom 23.Februar 2001 (Nds.GVBl. Nr. 5/2001 S.79), geändert durch §15 der Verordnung v. 27.7.2004 /Nds.GVBl. Nr.21/2004 S.268) und Verordnung v. 29.11.2004 (Nds.GVBl. Nr.38/2004 S.558) - VORIS 28200 03 16 -

Aufgrund des §96a Satz 1, des §131 Abs.1 Satz 1 und des §170 Abs.1 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25.März 1998 (Nds.GVBl. S.347), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.Januar 1999 (Nds.GVBl. S.10), wird verordnet:

§ 1 Festlegung von Qualitätszielen

Zum Schutz des Lebens von Wassertieren und -pflanzen sowie der menschlichen Gesundheit gelten für die oberirdischen Gewässer und die Küstengewässer die Qualitätsziele der Anlage. Ein Qualitätsziel ist erreicht, wenn der Zielwert nicht überschritten wird.

§ 2 Programme zur Erreichung der Qualitätsziele

(1) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz stellt Programme auf, die sicherstellen sollen, dass die Qualitätsziele in angemessenen Fristen erreicht werden.

(2) In den Programmen können

  1. 1. Überschreitungen der Qualitätsziele zugelassen werden, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können, insbesondere bei
    1. erdgeschichtlich begründeten Vorbelastungen des Gewässers,
    2. Altlasten,
    3. Folgen von Naturkatastrophen oder
    4. Vorbelastungen, die ihre Ursache nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, und
  2. strengere Qualitätsziele zugrunde gelegt werden, wenn dies zum Schutz des Lebens von Wassertieren oder -pflanzen oder der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

(3) Die Programme enthalten mindestens

  1. eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen Stoffe, die in der Anlage aufgeführt sind, mit Angaben über die Messstellen,
  2. die für das einzelne Gewässer konkretisierten Qualitätsziele,
  3. eine Bewertung der Bestandsaufnahme im Hinblick auf die Qualitätsziele,
  4. Angaben zur Art und Weise der Überwachung der Einhaltung der Zielwerte einschließlich einer Beschreibung der Messverfahren und der Festlegung von Messstellen,
  5. die Ergebnisse der Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen und Angaben über die Ermittlungsmaßnahmen,
  6. Angaben über Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsziele einschließlich solcher Maßnahmen, die
    1. unter Berücksichtigung des letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritts Einfluss nehmen auf die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen, Stoffgruppen und Produkten, die zur Gewässerverschmutzung beitragen, und
    2. auf der Grundlage anderer als wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zur Gewässerreinhaltung beitragen sollen,
  7. die Begründung für eine nach Absatz 2 Nr.1 im Einzelfall zugelassene Überschreitung von Qualitätszielen oder die Zugrundelegung strengerer Qualitätsziele nach Absatz 2 Nr.2 und
  8. die Fristen, innerhalb derer die Maßnahmen nach Nummer 6 durchzuführen sind.

(4) Die Programme sind unverzüglich aufzustellen und nach jeweils sechs Jahren fortzuschreiben.

(5) Bei einem Gewässer, das die Grenze zu einem anderen Bundesland überschreitet, unterrichtet der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz die im anderen Land für die Aufstellung der Programme zuständige Behörde über den Programmentwurf und die Überwachungsergebnisse und stimmt das Programm mit dieser ab.

§ 3 Erlaubnisse für die Benutzung von Gewässern

(1) Die Erteilung einer Erlaubnis nach §3 Abs.1 NWG für Benutzungen nach §4 Abs.1 Nr.4 oder 5 oder Abs.2 Nr.2 NWG, durch die in der Anlage aufgeführte Stoffe in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer gelangen, ist daran auszurichten, dass das Erreichen der Qualitätsziele nicht gefährdet wird. Hierzu sind in der Erlaubnis zulässige Frachtmengen oder Konzentrationen für die in der Anlage aufgeführten Stoffe festzusetzen. Die zulässigen Frachtmengen und Konzentrationen der Stoffe können auch durch Summen-, Leit- oder Wirkparameter festgelegt werden, sofern diese zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

(2) Entsprechen vorhandene Erlaubnisse nicht den Anforderungen des Absatzes 1, so stellen die Wasserbehörden sicher, dass die Anforderungen in angemessener Frist erfüllt werden.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4.Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S.23), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23.Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S.48).

Liste der Qualitätsziele
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