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Aktuelle
Hinweise für Ganztagsschulen
Bek. d. MK vom 5.10.2020 -25-81005 (SVBl. 11/2020 S.
545)
Das Niedersächsische Kultusministerium weist auf folgende Fristen hin:
Neuanträge zum Schuljahr 2021/2022
(1) Für das Schuljahr 2021/2022 sind
bis zum 1.12.2020 bei der NLSchB zu stellen, vgl. Nr. 10 des RdErl. d. MK v. 1.8.2014 Die Arbeit in der Ganztagsschule (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.4.2019 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -
(2) Der Vordruck (Anlage 4 des o. a. Erlasses) ist zu verwenden.
(3) Für die Erteilung der Genehmigung i. S. des o. a. Erlasses ist u. a. die Zustimmung des Schulträgers - sofern nicht Antragsteller - sowie die Zustimmung des Trägers der Schülerbeförderung erforderlich.
Anträge auf Änderung des Ganztagsbudgets zum Schuljahr 2021/2022
(1) Die Ganztagsschule erhält einen Zuschlag für einen Zusatzbedarf an Lehrerstunden zur Ausgestaltung der Ganztagsschule, vgl. Nr. 4 des RdErl. d. MK v. 1.8.2014 Die Arbeit in der Ganztagsschule (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.4.2019 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -. Von dem Zuschlag zum Ganztagsbetrieb können anteilig Lehrerstunden kapitalisiert werden. Nach Nr. 4.3 des o. a. Erlasses soll der Anteil an Lehrerstunden 60 % des gesamten Zusatzbedarfes für den Ganztagsbetrieb nicht unterschreiten.
(2) Das bestehende Verhältnis von Lehrerstunden zu kapitalisierten Lehrerstunden / Budget kann jährlich an die Erfordernisse angepasst werden.
(3) Für das Schuljahr 2021/2022 werden die Schulen gebeten, der NLSchB die Veränderungsbedarfe bis zum 1.1.2021 anzuzeigen. Der von der NLSchB zur Verfügung gestellte Vordruck ist zu verwenden. Meldungen, die nach dem 1.1.2021 eingehen, können u. U. erst zum Schuljahr 2022/2023 berücksichtigt werden.
(4) Aus gegebenem Anlass wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die vorstehenden Hinweise ausschließlich auf die Kapitalisierung des Ganztagszusatzbedarfs gem. o. a. Erlass beziehen. Sie berühren nicht die folgende Regelung:
Bek. d. MK v. 19.12.2017 Dauerhafte Umwandlung von Lehrerstellen in Budgetmittel an allgemein bildenden Schulen (Hinweise zum Antragsverfahren), SVBl. 2018, S. 63; ber. S. 121 (Budgetierung von max. bis zu 2 % der Lehrersollstunden, vgl. Nr. 2 des RdErl. d. MK v. 21.3.2019 Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen (SVBl. S. 165) - VORIS 22410 -).
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