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Aktuelle Hinweise für Ganztagsschulen
Bek. d. MK v. 27.9.2023 - 25 - 81005 (SVBl. 11/2023 S. 602)

Das Niedersächsische Kultusministerium weist auf folgende Fristen hin:

Neuanträge zum Schuljahr 2024/2025

(1) Für das Schuljahr 2024/2025 sind

bis zum 1. Dezember 2023 bei dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) zu stellen, vgl. Nr. 10 des RdErl. d. MK v. 1.8.2014 „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.4.2019 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -.

(2) Der Vordruck (Anlage 4 des o. a. Erlasses) ist zu verwenden.

(3) Für die Erteilung der Genehmigung i. S. des o. a. Erlasses ist u. a. die Zustimmung des Schulträgers - sofern nicht Antragsteller - sowie die Zustimmung des Trägers der Schülerbeförderung erforderlich.

Anträge auf Änderung des Ganztagsbudgets zum Schuljahr 2024/2025

(1) Die Ganztagsschule erhält einen Zuschlag für einen Zusatzbedarf an Lehrkräftestunden zur Ausgestaltung der Ganztagsschule, vgl. Nr. 4 des RdErl. d. MK v. 1.8.2014 „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.4.2019 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -. Von dem genannten Zuschlag können anteilig Lehrkräftestunden kapitalisiert werden. Nach Nr. 4.3 des o. a. Erlasses soll der Anteil an Lehrkräftestunden 60 % des gesamten Zusatzbedarfes für den Ganztagsbetrieb nicht unterschreiten. Begründete Abweichungen sind gemäß RdErl. v. 15.6.2023 „Unterrichtsversorgung an den allgemein bildenden Schulen in den Schuljahren 2023/2024 und 2024/2025“ gemeinsam mit dem jeweils zuständigen schulfachlichen Dezernat des RLSB abzusprechen.

(2) Das bestehende Verhältnis von Lehrkräftestunden zu kapitalisierten Lehrkräftestunden / Budget kann jährlich an die Erfordernisse angepasst werden.

(3) Für das Schuljahr 2024/2025 werden die Schulen gebeten, dem jeweils zuständigen RLSB die Veränderungsbedarfe spätestens bis zum 1. Januar 2024 anzuzeigen. Das von den RLSB zur Verfügung gestellte Verfahren ist zu verwenden. Meldungen, die nach dem 1. Januar 2024 eingehen, können u. U. erst zum Schuljahr 2025/2026 berücksichtigt werden.

(4) Aus gegebenem Anlass wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die vorstehenden Hinweise ausschließlich auf die Kapitalisierung des Ganztagszusatzbedarfs gem. o. a. Erlass beziehen. Sie berühren nicht die folgende Regelung:

Bek. d. MK v. 19.12.2017 „Dauerhafte Umwandlung von Lehrerstellen in Budgetmittel an allgemein bildenden Schulen (Hinweise zum Antragsverfahren)“, SVBl. 2/2018, S. 63; betr. S. 121 (Budgetierung von max. bis zu 2 % der Lehrkräfte- Soll-Stunden, vgl. Nr. 2 des RdErl. d. MK v. 21.3.2019 „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ (SVBl. S. 165) - VORIS 22410 -).

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