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Die Arbeit in der Ganztagsschule
RdErl. d. MK v. 01.01.2026 - 25-81005 (SVBl. 1/2026 S. 14) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
RdErl. „Unterrichtsorganisation“ v. 18.01.2021 (SVBl. S. 64) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. „Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen“ v. 17.09.2018 (SVBl. S. 556,710), geändert durch RdErl. v. 01.12.2023 (SVBl. S. 668) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ v. 12.09.2019 (SVBl. S. 500), geändert durch RdErl. v. 16.05.2024 (SVBl. S. 383) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ v. 01.01.2025 (SVBl. S. 13, 75) - VORIS 22410 -
e)
Gem. RdErl. d. MK u. d. MS „Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz“ v. 22.01.2018 (Nds. MBl. S. 66; SVBl. S. 113), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 14.10.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 467; SVBl. S. 655) - VORIS 20400 -
f)
RdErl. „Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an öffentlichen Schulen“ v. 01.07.2019 (SVBl. S. 344), geändert durch RdErl. v. 01.10.2024 (SVBl. S. 525) - VORIS 22410 -
g)
RdErl. „Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Tätigkeiten im schulischen Bereich“ v. 01.09.2020 (SVBl. S. 544), geändert durch RdErl. v. 01.12.2025 (SVBl. S. 718) - VORIS 20480 -
h)
RdErl. „Die Arbeit in der Ganztagsschule - Verträge mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern“ v. 01.01.2026 (SVBl. S. 17) - VORIS 22410 -
i)
RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht“ v. 08.12.2025 (SVBl. 2026 S. 9) - VORIS 22410 -
j)
RdErl. „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen“ v. 15.10.2019 (SVBl. S. 620), geändert durch RdErl. v. 01.12.2025 (SVBl. S. 718) - VORIS 22410 -

Inhaltsübersicht

  1. Aufgaben und Ziele
  2. Organisation und Gestaltung
  3. Qualitätsentwicklung an der Ganztagsschule
  4. Personalausstattung der Ganztagsschule
  5. Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters an der Ganztagsschule
  6. Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Ganztagsschule
  7. 7. Antrags- und Genehmigungsverfahren
  8. Rechtliche Hinweise
  9. Informationen der Erziehungsberechtigten, Schulgeldfreiheit
  10. Übergangsbestimmungen
  11. Schlussbestimmungen

1. Aufgaben und Ziele

1.1 Die Ganztagsschule erfüllt den Bildungsauftrag, der auch erzieherische Anteile beschreibt, nach § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), indem sie an bestimmten Tagen ganztägig ein ganzheitliches Bildungsangebot unterbreitet, das ergänzend zum Unterricht nach Stundentafel auch außerunterrichtliche Angebote (s. Nr. 2.8) umfasst.

1.2 Die Ganztagsschule richtet ihre pädagogische Arbeit an den individuellen Lebens- und Lernbedürfnissen der Schülerinnen und Schüler aus. Sie fördert die Entwicklung von Selbst- und Sozialkompetenz und schafft Rahmenbedingungen, die eine ganzheitliche Bildung ermöglichen. Dabei werden die Belange von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen berücksichtigt.

1.3 In der Ganztagsschule kann durch die Ausweitung der pädagogisch zu gestaltenden Zeit eine nachhaltige Lehr- und Lernkultur erreicht werden. Die Schülerinnen und Schüler erfahren Heterogenität und Vielfalt als Normalität und Bereicherung – sowohl im Unterricht als auch in den außerunterrichtlichen Angeboten.

2. Organisation und Gestaltung

2.1 In der Ganztagsschule werden neben Unterricht nach der jeweiligen Stundentafel zusätzlich außerunterrichtliche Angebote vorgehalten. Die außerunterrichtlichen Angebote leiten sich aus dem inhaltlichen und pädagogischen Auftrag der Schule ab (vgl. § 23 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 NSchG).

2.2 Auf der Grundlage ihres Ganztagsschulkonzepts verbindet die Schule Erziehung, Unterricht sowie außerunterrichtliche Angebote zu einer pädagogisch und organisatorisch abgestimmten Einheit, die auf die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet ist und deren persönliche Entwicklung in den Mittelpunkt stellt.

2.3 Unterricht und außerunterrichtliche Angebote im Umfang von mindestens zwei Unterrichtsstunden sollen acht Zeitstunden an einem Tag nicht überschreiten. Regelungen zu Unterrichtsbeginn und Gesamtdauer der Pausen ergeben sich aus dem Bezugserlass zu a.

2.4 An offenen Ganztagsschulen finden die außerunterrichtlichen Angebote in der Regel nach dem Unterricht statt. Angebote vor dem Unterricht sind zwar nicht ausgeschlossen, stellen jedoch eine Ausnahme dar und sind im Ganztagsschulkonzept verankert. Für Angebote, die vor Beginn des planmäßigen Unterrichts stattfinden, besteht kein Anspruch auf Schülerinnen- und Schülerbeförderung. Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten ist freiwillig. Die Anmeldung der Schülerin oder des Schülers ist je nach Entscheidung der Schule entweder für ein halbes oder ein ganzes Schuljahr verbindlich. Ganztagsschulen können an Tagen mit einem offenen Ganztagsangebot zusätzlich zu der bereits bestehenden Abholzeit weitere Abholzeiten einführen. Die Anmeldung der Schülerin oder des Schülers zu der weiteren Abholzeit ist je nach Entscheidung der Schule entweder für ein halbes oder ein ganzes Schuljahr verbindlich. Ein Anspruch auf Schülerinnen- und Schülerbeförderung aufgrund weiterer Abholzeiten besteht nicht.

2.5 An teilgebundenen Ganztagsschulen sind die Schülerinnen und Schüler an zwei oder drei Wochentagen zum ganztägigen Schulbesuch verpflichtet. An diesen Tagen wechseln sich Unterricht und außerunterrichtliche Angebote in der Regel ab (Rhythmisierung). An den übrigen Tagen gelten die Regelungen der offenen Ganztagsschule (vgl. 2.4).

2.6 An voll gebundenen Ganztagsschulen sind die Schülerinnen und Schüler an mindestens vier Wochentagen zum ganztägigen Besuch verpflichtet. Unterricht und außerunterrichtliche Angebote wechseln sich in der Regel an diesen Tagen ab (Rhythmisierung). Eine angemessene Rhythmisierung des Schultages bietet in der gebundenen Ganztagsschule neben zusätzlichen didaktisch-methodischen Freiräumen auch die Möglichkeit, unterrichtliche und außerunterrichtliche Angebote flexibler zu planen und umzusetzen. Sofern der 5. Tag keine Verpflichtung zum ganztägigen Schulbesuch vorsieht, gelten die Regelungen der offenen Ganztagsschule (vgl. 2.4).

2.7 An einer Schule können auch Ganztagsschulzüge nach den Nrn. 2.4 bis 2.6 geführt werden. Die Bestimmungen für die jeweilige Organisationsform sind zu beachten.

2.8 Im Sinne einer ganzheitlichen Bildung ist auf eine angemessene Vielfalt der außerunterrichtlichen Angebote zu achten. Darunter sind Sport- und Bewegungsangebote, mathematisch- naturwissenschaftliche und sprachlich-geisteswissenschaftliche Angebote sowie Angebote der kulturellen, politischen und digitalen Bildung, der Sprachförderung und Sprachbildung und der Beruflichen Orientierung einschließlich handwerklicher Angebote gemäß Bezugserlass b zu verstehen. Das beinhaltet auch Angebote, zur Stärkung der Medienkompetenz, der Ernährungs- und Verbraucherbildung sowie der religiösen Bildung. Ebenso sollen Angebote zur Entwicklung von Sozial- und Handlungskompetenzen die Schülerinnen und Schüler befähigen, sich nachhaltig mit den globalen Herausforderungen auseinanderzusetzen und sich für eine zukunftsfähige Gesellschaft einzusetzen. Die Ganztagsschule bietet hierfür u.a. vielfältige Lerngelegenheiten zur Demokratiebildung, zur Bildung für nachhaltige Entwicklung und Möglichkeiten der schulischen Partizipation.

2.9 Bei außerunterrichtlichen Angeboten richtet sich die Gruppengröße nach der Art des jeweiligen Angebotes sowie nach den organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes außerunterrichtliches Angebot besteht nicht. Sofern Schülerinnen und Schüler im Zeitfenster des Ganztags außerschulische Angebote wahrnehmen wollen, richtet sich eine Befreiung nach Bezugserlass zu i.

2.10 In der Ganztagsschule wird ein gesundes Mittagessen angeboten, das in der Regel auch warm sein sollte. Das Angebot an Mittagsmahlzeiten, Speisen und Getränken in der Schule soll abwechslungsreich und einer gesunden und nachhaltigen Ernährung angemessen sein. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. veröffentlicht hierzu regelmäßig Qualitätskriterien, in Form des „DGE-Qualitätsstandards für die Ernährung an Schulen“, die als Orientierung dienen sollten. Die Unterrichtsinhalte der Schule sollen durch Ernährungsbildung angemessen ergänzt werden. Die Mittagsverpflegung soll so gestaltet werden, dass alle Schülerinnen und Schüler daran teilnehmen können und das gemeinsame Mittagessen als pädagogisch gestalteter Bestandteil des Schultages umgesetzt werden kann.

2.11 Zeiten für die Anfertigung der Hausaufgaben durch die Schülerinnen und Schüler sind in den Tagesablauf zu integrieren. Die Funktion der Hausaufgaben kann in Abhängigkeit zur Organisationsform auch durch andere gleichwertige Formen selbstständigen Arbeitens in Übungs- und Lernzeiten (s. Bezugserlass zu c) übernommen werden. Näheres regelt die Schule in eigener Zuständigkeit auf Grundlage des Ganztagsschulkonzepts.

2.12 In der Ganztagsschule sorgen Zeiten zur freien Gestaltung ebenso wie Ruhe- und Erholungsphasen für ein angemessenes Gleichgewicht von Anspannung und Entspannung.

2.13 Ganztagsschulen können schulübergreifende Angebote durchführen.

2.14 Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme an dem Unterricht der Religionsgemeinschaften oder der Weltanschauungsgemeinschaften zur Vorbereitung auf ein besonderes Ereignis (z. B. Konfirmation, Kommunion, Bat Mizwa / Bar Mizwa, Jugendweihe) zu ermöglichen (s. Bezugserlass zu j). Die Ganztagsschule berücksichtigt dies bei der Gestaltung des Tagesablaufes und stimmt sich hierzu mit den örtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften ab.

2.15 Die Ganztagsschule arbeitet nach § 25 Abs. 3 NSchG mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, zusammen. Zu diesem Zweck wird der Ganztagsschule empfohlen, den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Träger der freien Jugendhilfe sowie weitere relevante Stellen und öffentliche Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, in einem regelmäßigen Turnus zu einem strukturierten Austausch einzuladen. Angebote der benannten Einrichtungen können unter Verantwortung der Schule in den Schultag der Ganztagsschule integriert werden.

2.16 Nehmen Schülerinnen und Schüler der Ganztagsschule zusätzliche außerschulische Angebote der Jugendhilfe wahr, sollen sich die Schulen mit den Trägern der Angebote abstimmen.

2.17 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit arbeiten die Ganztagschulen und die Träger der Jugendhilfe mit dem Ziel zusammen, für Schülerinnen und Schüler an allen Schultagen (Montag bis Freitag) ein qualitätsorientiertes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot zu gewährleisten. Dabei soll personelle und räumliche Kontinuität angestrebt werden. Soweit das Angebot, das ein Betreuungsangebot der Jugendhilfe in den Ferien einschließt, in den Räumlichkeiten der Schule stattfindet, ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich.

3. Qualitätsentwicklung an der Ganztagsschule

Folgende Qualitätsmerkmale sind nach der nach § 32 Abs. 3 NSchG mindestens alle 2 Jahre zu erfolgenden Überprüfung und Bewertung der Arbeit für die Ausgestaltung der Ganztagsschule von besonderer Bedeutung:

3.1 Leitungsverantwortung und Organisation

Nach Nr. 5 schließt die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Ganztagsschule die Planung, Umsetzung, Evaluation und Weiterentwicklung des Ganztagsschulkonzeptes ein.

3.2 Schulprogramm und Evaluation

Die Ganztagsschule entwickelt ein Ganztagsschulkonzept und überprüft dieses regelmäßig. Die Evaluation schließt die außerunterrichtlichen Angebote der Partnerinnen und Partner der Ganztagsschule mit ein.

3.3 Verzahnung von Unterricht und außerunterrichtlichen Angeboten

Die Ganztagsschule achtet darauf, dass Unterricht und außerunterrichtliche Angebote inhaltlich und organisatorisch miteinander verzahnt sind.

3.4 Ausgestaltung des Tagesablaufes - Rhythmisierung

Die Ganztagsschule ermöglicht die Strukturierung des Tagesablaufs nach pädagogischen und lernpsychologischen Gesichtspunkten. Entscheidungsspielräume hinsichtlich der Dauer einer Unterrichtsstunde sind nach Bezugserlass zu a zulässig.

3.5 Ausgestaltung des Tagesablaufes - Zeit zur freien Gestaltung

Nach Nr. 2.12 verantwortet die Ganztagsschule, dass die Schülerinnen und Schüler über den Tag verteilt Zeit zur freien Gestaltung haben. Den Schülerinnen und Schülern ist insbesondere eine angemessene Mittagspause einzuräumen (s. Bezugserlass zu a).

3.6 Individualisierung

Die Ganztagsschule legt im Ganztagsschulkonzept einen besonderen Schwerpunkt auf die (Weiter-) Entwicklung einer veränderten Lehr- und Aufgabenkultur, die individuelles und selbstständiges Lernen initiiert und fördert.

Die Ganztagsschule unterstützt die ganzheitliche Bildung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers unter Berücksichtigung der Lernausgangslage und des individuellen Leistungsniveaus. Das gilt für den Unterricht und die außerunterrichtlichen Angebote gleichermaßen.

3.7 Erweiterung des Bildungsangebots durch Kooperation

Die Ganztagsschule erweitert ihr Bildungsangebot durch die Kooperation mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern. Sie öffnet sich zum sozialen, kulturellen und betrieblichen Umfeld und bezieht außerschulische Lernorte in das Ganztagsschulkonzept ein. Für außerunterrichtliche Angebote in der Ganztagsschule können Verträge mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern nach Bezugserlass zu h geschlossen werden.

3.8 Multiprofessionelle Zusammenarbeit

Personen, die an der Planung und Gestaltung der Ganztagsschule beteiligt sind, z. B. Lehrkräfte, Schulleitung, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigt sowie außerschulische Partnerinnen und Partner nach Nr. 3.7 arbeiten vertrauensvoll zusammen.

3.9 Mitwirkung an Gestaltungsprozessen

Die Schülerinnen und Schüler wirken nach § 80 NSchG, die Erziehungsberechtigten nach § 96 NSchG in der Ganztagsschule mit. Für alle Schülerinnen und Schüler wird eine altersgerechte Partizipation an Gestaltungsprozessen der Ganztagsschule ermöglicht.

3.10 Zusammenarbeit mit dem Schulträger

Die Ganztagsschule arbeitet vertrauensvoll mit dem Schulträger zusammen. Insbesondere bei Fragen eines flexiblen Raum- und Ausstattungskonzeptes sowie der Organisation der Mittagsverpflegung und der Schulhofgestaltung ist der Schulträger frühzeitig zu beteiligen.

4. Personalausstattung der Ganztagsschule

Der Ganztagsschule werden Ressourcen für die Einrichtung, Durchführung und Unterstützung des Ganztagsangebots zugewiesen.

4.1 Berechnungsgrundlage hierfür ist die Zahl der am Ganztag teilnehmenden Schülerinnen und Schüler. Die Ganztagsschule erhält für die Schülerinnen und Schüler, die zur Teilnahme am Ganztagsangebot angemeldet sind, einen Stundenzuschlag auf die Grundzuweisung zum Zusatzbedarf nach Bezugserlass zu d.

4.2 Von dem Zuschlag zum Ganztagsbetrieb sollen anteilig Lehrkräftestunden kapitalisiert werden (s. Bezugserlass zu d).

4.3 Eine Anpassung des Verhältnisses von Lehrkräftestunden zu kapitalisierten Lehrkräftestunden kann die Ganztagsschule jährlich bis zum 15. Januar eines Jahres für das kommende Schuljahr beantragen. Der Anteil an Lehrkräftestunden soll 60 v. H. des zugewiesenen Zusatzbedarfs für den Ganztag nicht unterschreiten.

5. Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters an der Ganztagsschule

Die Gesamtverantwortung für die Schule und deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. In der Ganztagsschule schließt das die Planung, Umsetzung, Evaluation und Weiterentwicklung der Ganztagsschule ein.

Diese Aufgaben kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Lehrkräfte oder pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (s. Bezugserlass zu f) übertragen. § 43 Abs. 1 NSchG bleibt unberührt.

6. Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Ganztagsschule

6.1 Lehrkräfte an Ganztagsschulen sind verpflichtet, neben Unterricht auch außerunterrichtliche Angebote durchzuführen.

6.2 Lehrkräftestunden sind neben Unterricht insbesondere für außerunterrichtliche Angebote zu nutzen, die die Schülerinnen und Schüler ergänzend zum Unterricht individuell fördern und fordern.

6.3 Die außerunterrichtlichen Angebote der Lehrkräfte werden arbeitszeitrechtlich wie Unterrichtsstunden gewertet (45 Minuten = eine Unterrichtsstunde). Abweichend hiervon wird den Lehrkräften die Beaufsichtigung in Zeiten freier Gestaltung nach den Nrn. 2.12 und 3.5 hälftig auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.

6.4 Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für erzieherische oder sozialpädagogische Tätigkeiten eingesetzt werden, führen außerunterrichtliche Angebote im Rahmen des Ganztagskonzeptes der Schule entsprechend Bezugserlass zu f durch.

7. Antrags- und Genehmigungsverfahren

Die Errichtung einer Ganztagsschule, das Führen von Ganztagsschulzügen sowie die Änderung der Organisationsform bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB). Für die Landesbildungszentren tritt an die Stelle der RLSB das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS). Änderungen in der Zügigkeit sind dem zuständigen RLSB, im Falle der Landesbildungszentren dem LS anzuzeigen.

7.1 Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Ganztagsschule, zum Führen von Ganztagsschulzügen sowie zur Änderung der Organisationsform sind nach Maßgabe des § 23 Abs. 6 NSchG zu stellen. Die Antragstellung erfolgt in elektronischer Form. Die weitere Bearbeitung und Genehmigung erfolgt im RLSB.

Die Entscheidung über die angestrebte Organisationsform ist Bestandteil des pädagogischen Konzepts und liegt daher in der Zuständigkeit der Schule.

Für den Antrag der Schule ist die Entscheidung des Schulvorstandes nach § 38 a Abs. 3 Nr. 4 NSchG Voraussetzung. Schulelternrat und Schülerrat sind nach § 80 Abs. 3 und § 96 Abs. 3 NSchG zu beteiligen.

Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsvordrucks (Anlage 1) zu stellen. Dieser enthält:

Anträge zum jeweiligen Schuljahresbeginn müssen spätestens bis zum 1. Dezember des Vorjahres beim zuständigen RLSB eingereicht werden.

7.2 Eine Ganztagsschule, die beabsichtigt, Ganztagsschulzüge mit abweichender Organisationsform zu führen, ergänzt das Ganztagsschulkonzept entsprechend. Bei der Errichtung eines Ganztagsschulzuges ist Nr. 3 des Bezugserlasses zu d zu beachten. Die Zahl der Ganztagsschulzüge mit abweichender Organisationsform darf höchstens hälftig zur Gesamtzahl der Schulzüge sein. Das Führen von Ganztagsschulzügen soll in der Regel nur aufsteigend mit Schuljahrgang 1 bzw. Schuljahrgang 5 begonnen werden. Im Übrigen gelten für die Antragstellung die Bestimmungen der Nr. 7.1.

7.3 Eine Ganztagsschule kann eine Änderung der Organisationsform nach Nr. 2.4 (offen), Nr. 2.5 (teilweise gebunden) oder Nr. 2.6 (voll gebunden) beantragen, sofern die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen und im Ganztagsschulkonzept dargelegt wird. Die Änderung der Organisationsform soll unter Berücksichtigung des Willens der Erziehungsberechtigten in der Regel mit Schuljahrgang 1 bzw. Schuljahrgang 5 begonnen werden. Im Übrigen gelten für die Antragstellung die Bestimmungen der Nr. 7.1.

8. Rechtliche Hinweise

8.1 Die jeweiligen Inhalte der außerunterrichtlichen Angebote und die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an diesen Angeboten sind schriftlich festzuhalten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 31 NSchG, zu beachten.

8.2 Außerunterrichtliche Angebote sind schulische Veranstaltungen. Schülerinnen und Schüler, die hieran teilnehmen, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert.

9. Informationen der Erziehungsberechtigten, Schulgeldfreiheit

9.1 Die Ganztagsschule informiert die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte über Inhalte und Organisation der außerunterrichtlichen Angebote sowie über die Vereinbarungen mit dem Träger der Schülerbeförderung.

9.2 Außerunterrichtliche Angebote sind kostenfrei. Dieses gilt nicht für das Mittagessen. Anfallende Sach- und Materialkosten sind von den Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Ausstattungspflicht nach § 71 NSchG Absatz 1 zu übernehmen. Die Schule informiert über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme staatlicher Hilfen (z. B. Bildungs- und Teilhabepaket), die u. a. für ein vergünstigtes Mittagessen zur Verfügung stehen.

10. Übergangsbestimmungen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bestehenden Ganztagsschulen arbeiten zunächst weiter auf Grundlage des genehmigten Konzeptes. Im Übrigen werden befristete Übergangsregelungen u. a. zur Ressourcenzuweisung, Ressourcenaufteilung sowie zur Vertragsgestaltung und zu organisatorischen Fragen getroffen

11. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.02.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

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