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Schulstiftung
der Diözese Osnabrück
Bek. d. MK v. 31.5.2017 -
36.1-54013/6-8 (Nds. MBl. Nr. 23/2017 S. 738), geändert durch Bek. vom
15.7.2020 (Nds. MBl. Nr. 34/2020 S. 731)
In der Anlage wird das Stiftungsschulgesetz des Bistums Osnabrück vom 25.5.2017 bekannt gemacht:
Anlage
Gesetz für Schulen in Trägerschaft
der Schulstiftung im Bistum Osnabrück - Stiftungsschulgesetz -
(StiftSchG*)
vom 25. Mai 2017
Präambel
Das Stiftungsschulgesetz soll für die Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück Leitlinie und Hilfe sein zur Erfüllung ihrer Erziehungs- und Bildungsaufgaben auf der Grundlage des Evangeliums und der kirchlichen Lehre in der Folge des Zweiten Vatikanischen Konzils.
Eltern, Schüler, Lehrer und die Verantwortlichen des Schulträgers sind aufgefordert, durch die Verwirklichung der in dem Stiftungsschulgesetz festgelegten Grundsätze mitzuhelfen, dass die Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück ihre wichtigen Aufgaben in unserer pluralen Gesellschaft erfüllen. Lehrer, Schüler und Eltern wirken mit ihren spezifischen Verantwortlichkeiten und ihrer persönlichen, auch religiösen, Authentizität zusammen, um als Erziehungsgemeinschaft die Zielsetzungen einer Schule in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück zu verwirklichen.
Mit wachsender religiöser und kultureller Heterogenität soll es im Miteinander gelingen, eine Atmosphäre zu schaffen, in der Wertschätzung und Respekt voreinander, Verstehen und Vertrauen sowie verantwortliches und solidarisches Handeln wachsen können.
Das Stiftungsschulgesetz orientiert sich im Rahmen der durch Verfassung und Landesgesetze eröffneten Gestaltungsfreiheit insbesondere an
Die Regelungen des Gesetzes schaffen einen gesetzlichen Rahmen für die Schulen der Schulstiftung im Bistum Osnabrück. Dieser will den Schulen Möglichkeiten geben, individuelle Schulprofile zur standortspezifischen Realisierung dieser allgemeinen Zielsetzungen katholischer Schulen zu gestalten.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zielsetzungen
(1) Die Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück sind ein Angebot an Eltern, die für ihre Kinder eine im katholischen Glauben wurzelnde, am christlichen Menschenbild orientierte Bildung und Erziehung in Wahrnehmung ihrer Elternrechte bejahen. Dieses Angebot gilt auch für volljährige Schüler.
(2) Die Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück setzen den landesgesetzlichen Auftrag zur inklusiven Bildung um und erfüllen mit ihren Lehr- und Erziehungszielen die sich daraus ergebenden Anforderungen. Auf der Grundlage eines den öffentlichen Schulen gleichwertigen, aber nicht notwendig gleichartigen Bildungsangebots helfen sie den Schülern, ihre Anlagen zu entfalten und sich zu ganzheitlichen, selbstständigen und gemeinschaftsgebundenen Persönlichkeiten zu entwickeln. Diese Hilfe bezieht sich auf die Förderung der intellektuellen Fähigkeiten, der emotionalen Kräfte und der schöpferischen Begabungen. Dabei soll der Stellenwert der Leistung für den Einzelnen und für die Gesellschaft einsichtig werden.
(3) Eine umfassende religiöse Bildung und Erziehung bestimmt als Prinzip den Unterricht mit und prägt das Schulleben. Der Religionsunterricht wird als Pflichtfach im Sinne der Zielsetzungen des Synodenbeschlusses zum Religionsunterricht erteilt und hat eine zentrale Stellung. Auch der Unterricht in den übrigen Fächern trägt je nach seinen spezifischen Möglichkeiten durch Ziele, Kompetenzen und Inhalte dazu bei. Die Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück setzen sich mit gegenwärtigen kritischen Denkweisen und Haltungen auseinander. Dabei unterstützen sie ein Leben in und aus dem Glauben.
(4) Die Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück unterstützen das Anliegen der Ökumene und des interreligiösen Dialogs. Dazu gehört, andere Überzeugungen zu respektieren und sich um gegenseitiges Verständnis und Vertiefung des Glaubens zu bemühen.
(5) Die Übereinstimmung von Eltern und Schülern mit den Zielsetzungen der Schulstiftung im Bistum Osnabrück und der jeweiligen Schule und ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Schule sind Voraussetzung für Aufnahme und Verbleib des Schülers.
§ 2
Geltungsbereich
Das Stiftungsschulgesetz gilt für die Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück.
§ 3
Schulträger
(1) Der Schulträger, die Schulstiftung im Bistum Osnabrück als eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts, ist für den Betrieb der Schule und für die Verwirklichung ihrer Zielsetzungen verantwortlich.
(2) Der Schulträger ist im Rahmen der Privatschulfreiheit im Sinne des Artikel 7 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der daraus sich ergebenden landesgesetzlichen Regelungen berechtigt, das öffentliche Schulwesen zu ergänzen und zu bereichern, indem er es durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts modifiziert. Er kann die Bildungs- und Erziehungsziele selbstständig festlegen, sofern diese nicht hinter denen öffentlicher Schulen zurückstehen. Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrinhalten sind zulässig. Der Schulträger ist berechtigt, Lehr- und Lernmittel, insbesondere Lehrbücher, in eigener Verantwortung auszuwählen.
(3) Der Schulträger kooperiert mit den jeweiligen Behörden, die mit der Wahrnehmung der staatlichen Schulaufsicht im Sinne des Artikels 7 Grundgesetz betraut sind. Er ist unmittelbarer Ansprechpartner im Rechtsverkehr zwischen Behörden und Schule. Davon unberührt bleiben abweichende Regelungen des Schulträgers.
§ 4
Rechtsstellung der Schulen
(1) Der Schulträger ergänzt durch Schulen in seiner Trägerschaft das öffentliche Schulwesen. Sie sind gleichwertige Schulen und als Ersatzschulen erteilen sie Zeugnisse, die dieselben Berechtigungen verleihen wie die der öffentlichen Schulen.
(2) Das Recht der Eltern und Schüler, Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück zu wählen, ist verfassungsrechtlich gewährleistet. Der Schulträger hat das Recht der freien Schülerwahl, sofern eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz).
(3) Als Schulen in freier Trägerschaft machen sie Gebrauch von ihrer pädagogischen Gestaltungsfreiheit.
Personen
§ 5
Schulleiter
(1) Der Schulleiter leitet im Rahmen der an ihn durch den Schulträger delegierten Zuständigkeiten in Zusammenarbeit mit allen in der Schule Tätigen unter Beachtung der Mitwirkungsrechte der Eltern und Schüler die Schule. Er sorgt für die Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags und trägt die Verantwortung für die eigenverantwortliche Schule und deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Er ist Vorgesetzter der an der Schule Tätigen und übt das Hausrecht aus.
(2) Der Schulleiter vertritt, sofern dies nicht dem Schulträger vorbehalten ist, die Schule nach außen. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten führt er die Geschäfte der laufenden Verwaltung und nimmt die übrigen, nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr.
(3) Der Schulleiter sorgt dafür, dass die für Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Schul- oder Hausordnungen eingehalten werden.
(4) Der Schulleiter nimmt Einsicht in die Unterrichtsergebnisse. Er besucht im Rahmen seiner Zuständigkeit für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Schule die Lehrer im Unterricht. Er kann Unterrichtsbesuche an Mitglieder der Schulleitung delegieren.
(5) Der Schulleiter kann in Erfüllung seiner Aufgaben allen in der Schule Tätigen Weisungen erteilen. Er beruft Konferenzen und Dienstbesprechungen ein. Diese finden grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit statt. Die Teilnahme ist verpflichtend.
(6) Der Schulleiter führt regelmäßige Mitarbeitergespräche.
(7) In Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung der zuständigen Konferenz nicht eingeholt werden kann, trifft der Schulleiter die notwendigen Maßnahmen. Er hat die Konferenz hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(8) Der Schulleiter ist berechtigt, an allen Sitzungen in der Schule teilzunehmen. Er kann Teilkonferenzen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einberufen.
§ 6
Schulleitung
(1) Zur Schulleitung zählen neben dem Schulleiter dessen Stellvertreter und vom Schulträger zur Mitarbeit in der Schulleitung berufene Funktionsstelleninhaber. Die Mitglieder der Schulleitung übernehmen Leitungsaufgaben gemäß dem Geschäftsverteilungsplan, den der Schulleiter im Benehmen mit den Schulleitungsmitgliedern erarbeitet und im Einvernehmen mit dem Schulträger verantwortet.
(2) Die Mitglieder der Schulleitung sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit untereinander und zur Teilnahme an regelmäßigen Besprechungen verpflichtet.
(3) Im Übrigen werden die Aufgaben der Schulleitung durch den Schulträger geregelt.
§ 7
Lehrer
(1) Lehrer im Sinne dieses Gesetzes sind alle, die an einer Schule in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück unterrichten.
(2) Die Lehrer erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind an die für Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie an die Beschlüsse der Konferenzen gebunden. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich im Übrigen nach den zwischen ihnen und dem Schulträger getroffenen Vereinbarungen.
(3) Die Lehrer an einer Schule in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück können ihrer Verantwortung nur gerecht werden, wenn sie mit den Zielsetzungen des Schulträgers und der Schule zur Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu mündiger religiöser Lebensgestaltung und Weltverantwortung auf der Grundlage des katholischen Glaubens (§ 3 Abs. 1 Satzung der Schulstiftung im Bistum Osnabrück) übereinstimmen, sie über die entsprechende fachliche und pädagogische Eignung verfügen, sich kontinuierlich fortbilden und sich um ein Leben in und aus dem Glauben bemühen.
(4) Die Lehrer erteilen Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben. Darüber hinaus haben sie Unterricht in anderen Fächern oder Schulformen zu erteilen, wenn es für den geordneten Betrieb der Schule oder für die Zusammenarbeit zwischen den Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück und anderen Trägern erforderlich ist und es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann. Vor der Entscheidung sind die Lehrer zu hören.
(5) Die Lehrer sind verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen.
§ 8
Pädagogische Mitarbeiter
Pädagogische Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind alle, die an einer Schule in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück beschäftigt sind und unterrichtsergänzend arbeiten.
§ 9
Weitere Mitarbeiter
Zu den weiteren Mitarbeitern an Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück zählen die nicht unter § 7 und § 8 genannten Mitarbeiter.
§ 10
Schüler
(1) Die Rechtsstellung der Schüler wird durch den Schulvertrag bestimmt.
(2) Die Schüler können sich über Inhalte und Ziele des Unterrichts und der Schulorganisation informieren und im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte darauf Einfluss nehmen.
(3) Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts und der übrigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet.
(4) Das Schulvertragsverhältnis endet
§ 11
Eltern
(1) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für den Schüler zusteht. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
(2) Die Pflicht und das natürliche Recht, ihre Kinder zu erziehen, obliegen vorrangig den Eltern.
(3) Mit Abschluss des Schulvertrags sind die Eltern in gemeinsamer Verantwortung mit der Schule in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück deren Bildungs- und Erziehungsauftrag verpflichtet.
(4) Die Eltern sind für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder verantwortlich.
(5) Bei volljährigen Schülern hat die Schule diejenigen Personen, die bei Eintritt des Schülers in die Volljährigkeit deren Eltern im Sinne des Abs. 1 gewesen sind, über besondere Vorgänge, insbesondere Sachverhalte, die zu Ordnungsmaßnahmen Anlass geben oder die Versetzung in den nächsten Schuljahrgang oder den Abschluss gefährden, zu unterrichten, sofern der volljährige Schüler der Unterrichtung nicht widersprochen hat.
(6) Die Eltern können sich über Inhalte und Ziele des Unterrichts und der Schulorganisation informieren und im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte darauf Einfluss nehmen.
Verfahrensregelungen
§ 12
Mitwirkung in der Schule
(1) Ziel der Mitwirkung in der Schule ist es, die Eigenverantwortlichkeit der Schulen zu stärken, sachgerechte Entscheidungen nach entsprechenden Beratungen zu finden, den Grundkonsens bei allen anstehenden Problemen zu erhalten und in der Schule eine Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens zu fördern und somit möglichst günstige Bedingungen für die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zu schaffen.
(2) Die Mitwirkung in der Schule erfolgt in Beratungs- und Entscheidungsgremien, insbesondere in
(3) Für das Verfahren und die Sitzungen aller Konferenzen, des Schulelternrates und des Schülerrates gelten die Regelungen der §§ 13 bis 19, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(4) Organisatorisch zusammengefasste Schulformen, Schularten und andere Organisationseinheiten, die von einem Schulleiter geleitet werden, gelten als eine Schule.
(5) Entscheidungen der Mitwirkungsgremien werden im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule ausgeführt.
§ 13
Öffentlichkeit,
Mitwirkungsverbot, Vertraulichkeit
(1) Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Abweichend hiervon sind Sitzungen des Schülerrates für die Schüler und des Schulelternrates für die Eltern der jeweiligen Schule grundsätzlich öffentlich; die Öffentlichkeit kann im Einzelfall ausgeschlossen werden.
(2) Mitglieder von Konferenzen, des Schülerrates und des Schulelternrates dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, nicht anwesend sein. Angelegenheiten von allen an der Schule Tätigen, Schülern und Eltern sowie Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus kann die Beratung einzelner Angelegenheiten für vertraulich erklärt werden. Angelegenheiten von Lehrern, Schülern und Eltern, die keinen Bezug zur Arbeit der Schule haben, dürfen nicht behandelt werden.
§ 14
Teilnahme an Konferenzen und
Dienstbesprechungen
(1) Die Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen ist für die Lehrer verpflichtend. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Schulleiters weitere Lehrer hinzuziehen. Er kann in Absprache mit dem Schulleiter Gästen die Anwesenheit zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestatten; dem Widerspruch eines Fünftels der Sitzungsteilnehmer muss entsprochen werden.
(2) Der Schulleiter und Vertreter des Schulträgers sind berechtigt, an allen Konferenzen teilzunehmen.
§ 15
Einberufung und Tagesordnung von
Konferenzen
(1) Konferenzen finden grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit statt. Zu ihnen ist grundsätzlich so einzuladen, dass auch Vertreter der Eltern teilnehmen können. Sie werden vom Vorsitzenden unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens zehn Tage vor dem festgesetzten Termin einberufen. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden. Dieses Verfahren muss nicht eingehalten werden, wenn und solange die Sitzungen regelmäßig zu feststehenden Terminen stattfinden. Die Sitzungen des Schülerrates und Versammlungen der Schüler sind von Satz 1 ausgenommen.
(2) Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Sitzung hat alsbald stattzufinden, jedenfalls so rechtzeitig, dass noch im Sinne eines gestellten Antrages verfahren werden kann.
(3) Schriftliche Vorschläge für die Tagesordnung können die Mitglieder der jeweiligen Gremien an den Vorsitzenden richten. Diesbezüglich einzuhaltende Fristen werden zugleich mit der Terminierung der Sitzung festgelegt.
(4) Die Festlegung der endgültigen Tagesordnung obliegt der jeweiligen Konferenz.
(5) Die Termine der Sitzungen der Teilkonferenzen sind vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Schulleiter festzulegen. Der Schulleiter kann Sitzungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einberufen.
§ 16
Beschlüsse
(1) Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. An der Abstimmung dürfen sich nur anwesende stimmberechtigte Mitglieder beteiligen, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Entscheidungen der Schulkonferenz und der Ordnungsmaßnahmenkonferenz gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Schulleiters den Ausschlag. Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag auf Versetzung oder Erteilung eines Abschlusses als angenommen.
(3) Bei Entscheidungen über Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung, Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen, allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung) und Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dürfen sich die stimmberechtigten Lehrer der Stimme nicht enthalten.
(4) Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird geheim abgestimmt.
§ 17
Einsprüche
(1) Der Schulleiter hat innerhalb von drei Schultagen nach Kenntniserlangung Einspruch gegen einen Beschluss einzulegen, wenn dieser nach seiner Überzeugung gegen die Glaubens- und Sittenlehre, gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, gegen eine Anordnung des Schulträgers, gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder gegen Bewertungsmaßstäbe verstößt, von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder ihm sachfremde Erwägungen zugrunde liegen. Der Einspruch des Schulleiters hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer Sitzung desselben Gremiums, die frühestens am Tage nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Wird der Beschluss aufrechterhalten, der Schulleiter die Entscheidung des Schulträgers ein. In dringenden Fällen holt er die Entscheidung des Schulträgers ohne nochmalige Beschlussfassung ein.
(2) Einsprüche der Mitglieder sind schriftlich abzufassen und an den Vorsitzenden zu richten. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 18
Protokolle
Über jede Sitzung aller Konferenzen wird ein Protokoll gefertigt, zu dessen Abfassung Lehrer verpflichtet sind. Wird im Protokoll auf Sitzungsunterlagen verwiesen, sind diese dem Protokoll beizufügen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sowie durch die stimmberechtigten Teilnehmer zu genehmigen. Wird nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Protokolls schriftlich Widerspruch eingelegt, gilt dieses als genehmigt. Der Schulleiter bestätigt durch Unterschrift die Kenntnisnahme des Protokolls. Das vom Schulleiter unterzeichnete Protokoll ist zu den Schulakten zu nehmen. Alle Mitglieder können Einsicht in das Protokoll nehmen. Der Schulträger erhält jeweils zeitnah die Protokolle der Schulkonferenz.
§ 19
Regelungsermächtigung
Den Konferenzen, dem Schulelternrat und dem Schülerrat im Sekundarbereich I und II bleibt es überlassen, sich weitere Verfahrensregelungen im Rahmen dieses Gesetzes zu geben. Diese müssen schriftlich abgefasst sein, für jedes Mitglied gelten und jedem Mitglied zugänglich sein.
Konferenzen
§ 20
Einrichtung von Konferenzen
(1) Jede Schule richtet außer der Schulkonferenz und der Personalkonferenz Teilkonferenzen ein, zu denen insbesondere Fachkonferenzen, Klassenkonferenzen und Klassendienstbesprechungen sowie die Ordnungsmaßnahmenkonferenz zählen.
(2) Berufsbildende Schulen mit mehreren Fachbereichen richten zusätzlich zur Schulkonferenz fachbereichsbezogene Schulkonferenzen für Teilzuständigkeiten der Schulkonferenz ein, die nur die jeweiligen Fachbereiche betreffen.
§ 21
Schulkonferenz
(1) Jede Schule richtet eine Schulkonferenz ein. Die Schulkonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ der Schule. In der Schulkonferenz arbeiten der Schulleiter, dessen Stellvertreter, Vertreter der Lehrer, pädagogischen Mitarbeiter, weiteren Mitarbeiter, Eltern und in den Sekundarstufen I und II der Schüler zusammen, um die Kooperation aller an der Schule Tätigen zu fördern und in Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und Beschlüsse im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule zu fassen.
(2) An allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ohne fachbereichsbezogenen Schulkonferenzen entscheidet die Schulkonferenz über
Die Schulkonferenz wird über die Besetzung der Beförderungsstellen und anderer herausgehobenen Dienstposten an der Schule angehört und kann dazu Stellung nehmen.
(3) An berufsbildenden Schulen mit fachbereichsbezogenen Schulkonferenzen
§ 22
Zusammensetzung und Verfahren
der Schulkonferenz
(1) Mitglieder der Schulkonferenz mit Stimmrecht sind
(2) Mitglieder der fachbereichsbezogenen Schulkonferenz mit Stimmrecht sind
(3) Sind die in Abs. 1 und 2 genannten Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist dem Schulleiter nachzuweisen.
(4) Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme sind
(5) Für die Schulkonferenz an allgemeinbildenden Schulen werden die Vertreter der an der Schule tätigen Lehrer einschließlich der pädagogischen Mitarbeiter sowie die Vertreter der sonstigen an der Schule tätigen Mitarbeiter aus den jeweiligen Kreisen für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Für die Schulkonferenz und die fachbereichsbezogenen Schulkonferenzen an berufsbildenden Schulen werden die Vertreter für die Dauer von drei Jahren gewählt; abweichend davon kann der Schülerrat eine Amtszeit der Schülervertreter von ein oder zwei Jahren festlegen. Dessen ungeachtet endet die Amtszeit der Schülervertreter automatisch mit dem Verlassen des Bildungsganges des vertretenen Fachbereichs. Die Vertreter der kooperierenden Praxiseinrichtungen an berufsbildenden Schulen werden von der Schulleitung für die Dauer von drei Schuljahren bestimmt.
(6) Der Schulträger wird zu den Sitzungen der Schulkonferenz eingeladen. Das Recht zur Teilnahme kann durch eine schriftliche Stellungnahme wahrgenommen werden.
(7) Der Schulleiter kann Gäste mit beratender Stimme zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.
(8) Der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, ist Leiter der Schulkonferenz. Er beruft die Schulkonferenz grundsätzlich zweimal je Schulhalbjahr ein.
(9) Die Leitung von fachbereichsbezogenen Schulkonferenzen an berufsbildenden Schulen obliegt dem jeweiligen Fachbereichsleiter, im Verhinderungsfall dem Schulleiter oder dessen Stellvertreter.
§ 23
Personalkonferenz
(1) Die Personalkonferenz berät und entscheidet in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Mitglieder der Personalkonferenz betreffen, insbesondere über
(2) Die Personalkonferenz schlägt in der letzten Sitzung des laufenden Schuljahres für das folgende Schuljahr mindestens vier Lehrervertreter für die Ordnungsmaßnahmenkonferenz vor.
(3) Die Personalkonferenz wird über die Besetzung von Beförderungsstellen und anderen herausgehobenen Dienstposten an der Schule angehört und kann dazu Stellung nehmen.
§ 24
Zusammensetzung und Verfahren
der Personalkonferenz
(1) Mitglieder der Personalkonferenz mit Stimmrecht sind
(2) Der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, ist stimmberechtigter Leiter der Personalkonferenz.
(3) Der Schulleiter beruft die Personalkonferenz ein. Die Themen der Schulkonferenz sind vorab in der Personalkonferenz zu beraten.
§ 25
Klassenkonferenz und
Klassendienstbesprechung
(1) Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz und eine Klassendienstbesprechung zu bilden. Vorsitzender ist jeweils der Klassenlehrer, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Bei Angelegenheiten von Zeugnissen, Versetzungen, Abschlüssen, Übergängen, Überweisungen, Zurücktreten oder Überspringen führt der Schulleiter, dessen Stellvertreter oder ein vom Schulleiter beauftragtes Mitglied der Schulleitung den Vorsitz. Soweit Teile der Schule nicht in Klassen gegliedert sind, bestimmt die Schulkonferenz, welche Teilkonferenz die vorgenannten Aufgaben wahrnimmt.
(2) Über die Zahl der regelmäßigen Sitzungen der Klassenkonferenz und der Klassendienstbesprechung entscheidet die Schulkonferenz. Es müssen mindestens zwei Klassenkonferenzen und eine Klassendienstbesprechung durchgeführt werden.
(3) Die Klassenkonferenz entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Schulkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schüler betreffen, insbesondere über
(4) In der Klassendienstbesprechung wird im kollegialen Rahmen über die Persönlichkeits-, Lern- und Leistungsentwicklungen der Schüler einer Klasse beraten.
§ 26
Zusammensetzung der
Klassenkonferenz und Klassendienstbesprechung
(1) Der Klassenkonferenz gehören an
(2) Der Klassendienstbesprechung gehören die in der Klasse eigenverantwortlich unterrichtenden Lehrer und pädagogischen Mitarbeiter sowie ggf. Schulsozialarbeiter und schulpastorale Mitarbeiter an. Davon abweichende Regelungen kann die Schulkonferenz festlegen.
§ 27
Fachkonferenz
(1) Für Fächer, Gruppen von Fächern und Fachrichtungen richtet die Schulkonferenz Fachkonferenzen ein. Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Schulkonferenz über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über
und tragen damit zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung des Faches bei.
(2) Fachkonferenzen finden mindestens einmal im Schulhalbjahr statt. In Grundschulen finden sie mindestens einmal im Schuljahr, in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens zweimal im Schuljahr statt. Über die Teilnahme von Lehrern an Fachkonferenzen entscheidet der Schulleiter unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Arbeitsbelastung der Lehrer.
§ 28
Zusammensetzung der
Fachkonferenz
Der Fachkonferenz gehören an
§ 29
Teilkonferenzen für weitere
organisatorische Bereiche
Für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, kann die Schulkonferenz zusätzliche Teilkonferenzen einrichten und deren Vorsitz regeln. Diese entscheiden über Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Bereich betreffen.
§
30
Ordnungsmaßnahmenkonferenz
(1) Für jede Schule besetzt die Schulkonferenz in der letzten Sitzung des laufenden Schuljahres für das folgende Schuljahr unter Berücksichtigung der Vorschläge der Personalkonferenz, des Schülerrates und des Schulelternrates eine Ordnungsmaßnahmenkonferenz, die über Ordnungsmaßnahmen berät und beschließt. Bis zur Neubesetzung einer Ordnungsmaßnahmenkonferenz nimmt die bestehende Konferenz die Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes wahr.
(2) Der Sachverhalt, der zu einer Ordnungsmaßnahme führen könnte, ist umfassend und sorgfältig durch den Klassenlehrer oder Kursstufenleiter unter Wahrung der Anhörungsrechte aller Beteiligten zu ermitteln. Das Ergebnis der Ermittlungen ist in einem Bericht festzuhalten. Der Bericht ist dem Schulleiter vorzulegen, der über die Fortführung des Verfahrens entscheidet.
(3) Dem Schüler und seinen Eltern ist Gelegenheit zu geben, sich in der Sitzung der Ordnungsmaßnahmenkonferenz zu äußern. Der Schüler kann sich von einer weiteren Person seines Vertrauens aus der Schulgemeinschaft unterstützen lassen.
(4) Zur Aufklärung des Sachverhalts können nach Entscheidung des Vorsitzenden (§ 31 Abs. 1) weitere Personen als Zeugen in der Sitzung der Ordnungsmaßnahmenkonferenz angehört werden.
(5) Der Schulleiter benachrichtigt den Schüler und seine Eltern über die Ordnungsmaßnahme.
(6) Der Ermittlungsbericht, das Protokoll der Ordnungsmaßnahmenkonferenz und weitere Unterlagen von grundsätzlicher Bedeutung sind zu den Schulakten zu nehmen.
§ 31
Zusammensetzung der
Ordnungsmaßnahmenkonferenz
(1) Der Ordnungsmaßnahmenkonferenz gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an
(2) Der Ordnungsmaßnahmenkonferenz gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an
(3) Der Vorsitzende beruft die Ordnungsmaßnahmenkonferenz ein und benennt die Mitglieder mit Stimmrecht aus dem Kreis der von der Personalkonferenz, dem Schülerrat und dem Schulelternrat vorgeschlagenen Personen.
(4) Um die Handlungsfähigkeit der Ordnungsmaßnahmenkonferenz zu gewährleisten, kann der Vorsitzende in begründeten Einzelfällen auch andere Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter benennen.
§ 32
Pädagogische
Beratungsgespräche
(1) Der Klassenlehrer ist verpflichtet, bei Erziehungs- und Lernproblemen eines Schülers die Lehrer der Klasse zu Beratungsgesprächen einzuladen.
(2) Dazu können der Schüler, die Eltern des Schülers, Beratungslehrer, der Schulsozialarbeiter, der schulpastorale Mitarbeiter sowie nach Rücksprache mit dem Schulleiter und in Abstimmung mit den Eltern des Schülers oder dem volljährigen Schüler weitere Personen eingeladen werden.
Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen
§ 33
Erziehungsmittel
(1) Erziehungsmittel sind pädagogische Maßnahmen mit dem Ziel, nach einem Fehlverhalten Verhaltensänderungen beim Schüler herbeizuführen. Sie dienen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und dem Schutz von Personen und Sachen. Sie sind zulässig, wenn der Schüler den Unterricht oder sonstige Schulveranstaltungen beeinträchtigt oder in anderer Weise seine Pflichten verletzt.
(2) Erziehungsmittel können vom einzelnen Lehrer oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.
(3) Erziehungsmittel sind insbesondere
(4) Protokolle, die im Zusammenhang mit der Anordnung von Erziehungsmitteln erstellt wurden, sind dem Schulleiter vom Klassenlehrer vorzulegen.
§ 34
Ordnungsmaßnahmen
(1) Ordnungsmaßnahmen dienen einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn ein Schüler Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens oder seine Pflichten grob verletzt, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, durch sein Verhalten die Sicherheit von Menschen erheblich gefährdet, den Unterricht nachhaltig und schwer stört oder die von ihm geforderten Leistungen verweigert oder Schulveranstaltungen unentschuldigt fernbleibt und bereits angewandte Erziehungsmittel keine Verhaltensänderung herbeigeführt haben.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind auf Beschluss der Ordnungsmaßnahmenkonferenz
Für die Dauer eines Ausschlusses vom Unterricht darf der Schüler das Schulgelände nicht betreten. Ausnahmen regelt der Schulleiter im Einzelfall. Über die Ordnungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 2, 4. und 5. Spiegelstrich, entscheidet der Schulträger auf Vorschlag der Ordnungsmaßnahmenkonferenz.
Schüler- und Elternmitwirkung
§ 35
Auskunftspflicht
(1) Schulleitung und Lehrer haben dem Schulelternrat, den Klassenelternschaften, dem Schülerrat und den Schülern der Klassen die für die Beratungen und Entscheidungen in den Gremien erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Schule stellt den Elternvertretungen und den Schülervertretungen den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Geschäftsbedarf und die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung.
§ 36
Wahlen
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Schüler einer Klasse für die Wahl des Klassensprechers und dessen Stellvertreters sowie alle sorgeberechtigten Eltern der Schüler einer Klasse für die Wahl des Klassenelternsprechers und dessen Stellvertreters. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, nicht durch Stimmrechtsübertragung. Eltern haben bei Wahlen und Abstimmungen für jeden Schüler zusammen nur eine Stimme. Unbeschadet der Rechte volljähriger Schüler sind deren Eltern wahlberechtigt und wählbar, wenn die Schüler zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht volljährig sind. Nicht wählbar ist, wer an der Schule oder beim Schulträger tätig ist. In Abwesenheit kann ein Elternteil gewählt werden, wenn dieser im Vorfeld sein schriftliches Einverständnis dazu gibt.
(2) Klassensprecher, Schülersprecher, deren Stellvertreter und Schülervertreter in Konferenzen werden für einen Zeitraum von einem Schuljahr, an berufsbildenden Schulen für einen Zeitraum von drei Schuljahren gewählt. Sie scheiden aus ihrem Amt aus, wenn sie
(3) Die Klassenelternsprecher sowie deren Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen in der Primarstufe und der Sekundarstufe I für einen Zeitraum von zwei Schuljahren gewählt. Soweit im Sekundarbereich II keine Klassenverbände bestehen, bilden die Eltern der Einführungs- und Qualifikationsphase je eine Klassenelternschaft im Sinne dieses Gesetzes. Die Eltern der zum Zeitpunkt der Wahl minderjährigen Schüler wählen jeweils für je 20 minderjährige Schüler einen Vertreter, der auch gleichzeitig Mitglied des Schulelternrates ist. Der Schulelternsprecher, dessen Stellvertreter, die Beisitzer und die Elternvertreter für die Konferenzen werden für einen Zeitraum von zwei Schuljahren gewählt. Sie scheiden vorzeitig aus ihrem Amt aus, wenn
Der Schulelternsprecher, dessen Stellvertreter, die Beisitzer und die Elternvertreter für die Konferenzen scheiden mit Ablauf des Schuljahres aus ihrem Amt aus, in dem ihre Kinder die Schule mit Erreichen des Schulabschlusses verlassen.
(4) Die wahlberechtigten Eltern sind zu Wahlen mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich einzuladen. Die Wahlen zu Schülervertretungen müssen mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(5) Alle Wahlen sind in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Sommerferien durchzuführen. Zu den Wahlversammlungen für die klassenweise Wahl lädt der Klassenlehrer, im Übrigen der Schulleiter ein. Sie leiten jeweils die Wahlen der Wahlleiter und Schriftführer.
(6) Gewählt wird in offener Wahl durch Handheben. Auf Antrag eines Wahlberechtigten sind die Wahlen geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, danach entscheidet das Los.
(7) Vor einer Wahl wird in der Wählerliste, die von der Schulleitung zur Verfügung gestellt wird, die Anwesenheit der Wahlberechtigten vermerkt. Über jede Wahl ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses muss Angaben enthalten über die fristgemäße Einladung, die Namen der Wahlbewerber, die Form der Stimmabgabe und über das Wahlergebnis. Es ist vom Wahlleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und mit der Wählerliste zu den Schulakten zu nehmen.
(8) Einsprüche können nur binnen einer Woche nach der Wahl schriftlich eingelegt werden. Über sie entscheidet der Schulleiter.
(9) Schüler- und Elternvertretungen führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.
§ 37
Schülermitwirkung
Schüler wirken auf vielfältige Weise an der Gestaltung des Schullebens und der Arbeit in der Schule mit, insbesondere
§ 38
Klassenschülerschaft
(1) Die Schüler einer Klasse bilden die Klassenschülerschaft.
(2) Die Klassenschülerschaft wählt aus ihrer Mitte
(3) Soweit im Sekundarbereich II keine Klassenverbände bestehen, wählen die Schüler Sprecher für jeden Jahrgang, soweit auch Jahrgänge nicht bestehen, für jede Stufe. Für je 20 Schüler ist ein Sprecher zu wählen.
§ 39
Schülerrat
(1) An jeder Schule wird vom fünften Schuljahrgang an ein Schülerrat gebildet. Der Schülerrat kann zur organisatorischen Gliederung Bereichsschülerräte bilden. Mitglieder des Schülerrates sind:
(2) Der Schülerrat nimmt an der Gestaltung des Schullebens teil. Er beschließt in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Schüler betreffen, insbesondere über
(3) Der Schülerrat kann die Schule betreffende Angelegenheiten erörtern und Vorschläge unterbreiten, insbesondere
(4) Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte
(5) Der Schülerrat schlägt in der letzten Sitzung des laufenden Schuljahres für das folgende Schuljahr mindestens zwei Vertreter für die Ordnungsmaßnahmenkonferenz vor.
(6) Der Schülerrat kann aus dem Kreis der Lehrer und Schulsozialarbeiter Berater für die Schülervertreter wählen, die auf Einladung an den Sitzungen des Schülerrates und/oder der Schülervertretung mit beratender Stimme teilnehmen.
(7) Der Schülerrat tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr auf Einladung des Schülersprechers zusammen. Davon unberührt bleibt das Recht des Schulleiters, den Schülerrat einzuberufen.
(8) Sind in einer Schule neben den Klassenkonferenzen Teilkonferenzen für weitere organisatorische Bereiche eingerichtet worden, so können die Klassenvertretungen dieser Bereiche je einen Bereichsschülerrat bilden. Die Vorschriften gelten entsprechend den Vorschriften für den Schülerrat.
§ 40
Schülervertretung
(1) Aufgabe der Schülervertretung ist es,
(2) Zur Schülervertretung gehören
Die Schülervertretung kann weitere Schüler für die Mitarbeit hinzuziehen.
§ 41
Schülerzeitung/Soziale
Netzwerke
(1) Schülerzeitungen und Flugblätter, die von Schülern der Schule herausgegeben werden, dürfen auf dem Schulgrundstück verbreitet werden.
(2) Die Inhalte von Schülerzeitungen, Flugblättern und anderen Mitteilungen - auch im Internet und in sozialen Netzwerken - unterliegen dem Presse-, Urheber- und Datenschutzrecht sowie den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts.
(3) Vor einer Veröffentlichung wird der Schulleiter über den Inhalt informiert. Soweit Inhalte von Veröffentlichungen im Widerspruch zu den Zielsetzungen der Schule oder des Schulträgers stehen, sind Schulleiter und verantwortliche Redakteure verpflichtet, sachgerechte Lösungen herbeizuführen
§ 42
Elternmitwirkung
Eltern wirken auf vielfältige Weise an der Gestaltung des Schullebens und der Arbeit in der Schule mit, insbesondere durch
§ 43
Klassenelternschaft
(1) Die Eltern der Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternschaft. Die Klassenelternschaft berät in Angelegenheiten der Klasse.
(2) Die Klassenelternschaft wählt aus ihrer Mitte
(3) Der Klassenelternsprecher beruft in Abstimmung mit dem Klassenlehrer mindestens einmal im Schuljahr eine Versammlung der Klassenelternschaft ein und leitet sie. Eine Einberufung hat außerdem innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen, wenn ein Fünftel der Eltern, der Schulleiter oder der Klassenlehrer es verlangen.
(4) An den Versammlungen der Klassenelternschaft nehmen auf Einladung auch der Klassenlehrer, die Fachlehrer und der Schulleiter teil.
§ 44
Schulelternrat
(1) An jeder Schule wird ein Schulelternrat gebildet. Mitglieder des Schulelternrates sind
Der Schulleiter nimmt mit beratender Stimme an den Versammlungen des Schulelternrates teil.
(2) Der Schulelternrat beschließt in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Eltern betreffen, insbesondere über
(3) Der Schulelternrat kann die Schule betreffende Angelegenheiten erörtern und Vorschläge unterbreiten, insbesondere
(4) Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte den Vorstand des Schulelternrates und die Elternvertreter für die Konferenzen mit Ausnahme der Elternvertreter für die Klassenkonferenzen. Die Elternvertreter für die Fachkonferenzen müssen nicht Mitglieder des Schulelternrates sein.
(5) Im Vorstand des Schulelternrates sollen die Schulformen und die Schulstufen angemessen vertreten sein. Dem Vorstand des Schulelternrates gehören an:
(6) Der Schulelternrat schlägt in der letzten Sitzung des laufenden Schuljahres für das folgende Schuljahr mindestens zwei Vertreter für die Ordnungsmaßnahmenkonferenz vor. Diese müssen nicht Mitglieder des Schulelternrates sein.
(7) Der Schulelternrat tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr auf Einladung des Schulelternsprechers zusammen. Darüber hinaus kann der Schulleiter den Schulelternrat einberufen.
§ 45
Gesamtelternrat
(1) Je zwei Vorstandsmitglieder der Elternräte der Stiftungsschulen bilden den Gesamtelternrat unter der Geschäftsführung des Schulträgers.
(2) Der Gesamtelternrat kann die Schulen betreffende Angelegenheiten erörtern und Vorschläge unterbreiten, insbesondere durch
Er schlägt die Vertreter der Elternschaft im Stiftungsrat vor.
(3) Davon unberührt bleibt das Recht der Schulelternräte, insbesondere zum Zweck der gegenseitigen Information, Bereichselternräte zu bilden.
Inkrafttreten
§ 46
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das am 1. August 2009 in Kraft getretene Bischöfliche Gesetz für katholische allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft in der Diözese Osnabrück (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück vom 6.7.2009, Band 57, Art. 188, Seite 231 ff.) außer Kraft.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |