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Personensorgeberechtigung, Schriftverkehr mit den Erziehungsberechtigten und
Rechtsanwälten
Verfügung der Bez.Reg. Hannover v.
2.2.2001 - 409a-83000 (01/01) -
Für die Schulen ist der förmliche Umgang mit den Erziehungsberechtigten immer wieder mit Problemen verbunden. Es sollen daher im folgenden einige Zweifelsfragen geklärt und Verfahrenshinweise gegeben werden, um deren Beachtung ich bitte.
1. Wer ist mein Ansprechpartner ?
Die Anzahl von Kindern, deren Familie sich nicht aus den miteinander
verheirateten biologioschen Eltern zusammensetzt, nimmt zu. Die Eltern von
immer mehr Kindern leben in Scheidung, Trennung oder sind einfach nicht
verheiratet.
Dieses wirft nicht nur soziale, sondern auch rechtliche
Probleme auf, wenn es um die Frage der Erziehungsberechtigung geht (vgl.
Ritters, SVBl. 1999, S. 136ff., Gutschmidt, SVBl. 2000, S. 496ff.).
Die Schulen haben sich in allen Fragen, die Elternrechte oder -pflichten berühren, an dem Begriff der Erziehungsberechtigten in § 55 NSchG zu orientieren. Im Einzelfall kann die Wirksamkeit einer Rechtshandlung davon abhängen. § 55 NSchG stellt hinsichtlich der Erziehungsberechtigung in erster Linie auf das Personensorgerecht ab.
2. Regelfall "Gemeinsame Sorge"
Zum 01.07.1998 ist das neue Kindschaftsrecht in Kraft getreten ist, zu dessen wesentlicher Neuerung das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern zählt.
Von verheirateten Eltern wird das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt. Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Vater eines nichtehelichen Kindes eine offizielle Sorgeerklärung abgegeben hat. Auch im Falle der Trennung oder Scheidung wird nach der Neuregelung des Kindschaftsrechts das Sorgerecht grundsätzlich weiter von den Eltern gemeinsam ausgeübt.
Die Feststellung des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils bedarf einer entsprechenden Entscheidung des Familiengerichts.
3. Was ist Aufgabe der Schule?
Es ist nicht Aufgabe der Schule, die Sorgeberechtigung der Eltern zu ermitteln (vgl. Seyderhelm / Nagel / Brockmann, NSchG, §63 Erl.2.1). Sie kann und muss aufgrund der gesetzgeberischen Wertung solange von einem gemeinsamen Sorgerecht ausgehen, bis die erziehungsberechtigte Person, die von sich behauptet, alleine sorgeberechtigt zu sein, das entsprechende Urteil des Familiengerichts vorlegt.
Ein Elternteil kann auch durch Vorlage einer Vollmacht des anderen Elternteiles nachweisen, dass es alleinvertretungsbefugt ist (siehe unten 6.).
Die Schule hat jedoch auch die Möglichkeit, die Sorgeberechtigung vorab unter Benutzung des als Anlage 1 anliegenden Formulars zu klären.
4. Was heißt "Gemeinsame Sorge" ?
Grundsätzlich haben die Eltern, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben, alle ihr Kind betreffenden Entscheidungen gemeinsam zu treffen und auch gemeinsam der Schule mitzuteilen. Es muss jedoch zwischen Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung und Angelegenheiten des täglichen Lebens unterschieden werden.
Fragen von wesentlicher Bedeutung
In Fragen von wesentlicher Bedeutung haben die Erziehungsberechtigten immer gemeinsam zu entscheiden und zu handeln. Fragen von wesentlicher Bedeutung sind solche, die nur schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Hierzu gehören z.B. die Auswahl der Schule, die religiöse Erziehung, übrige schulische Verwaltungsakte, wie z.B. die Nichtversetzungsentscheidung, Ordnungsmaßnahmen, Zurückstellung vom Schulbesuch, Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs etc..
Das bedeutet, dass die Eltern die Erziehungsaufgabe und damit alle Rechtshandlungen gegenüber der Schule und der Schulbehörde gemeinsam wahrnehmen müssen. Anträge, Widersprüche und andere rechtserhebliche Erklärungen müssen also von beiden Elternteilen abgegeben werden. Schulische Schreiben und Entscheidungen müssen an beide Elternteile adressiert sein und sollten die Erziehungsberechtigten nicht gemeinsam wohnen - beiden Erziehungsberechtigten getrennt zugesandt werden.
Angelegenheiten des täglichen Lebens
Dieses gilt in dem Falle, in dem das Kind bei beiden Sorgeberechtigten
wohnt, auch für Angelegenheiten des täglichen Lebens, doch
kann in Ermangelung von Hinweisen auf das Gegenteil davon ausgegangen werden,
dass der Elternteil, der mit der Schule in Kontakt steht, regelmäßig
durch den anderen Elternteil bevollmächtigt ist.
Angelegenheiten des
täglichen Lebens sind Angelegenheiten, die häufig vorkommen und keine
schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben,
z.B. Entschuldigungen bei Krankheit oder die Anordnung eines
Erziehungsmittels.
Anders ist dieses, wenn das Kind nur bei einem der beiden Sorgeberechtigten lebt. In diesem Falle ist das Sorgerecht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gemäß § 1687 BGB beschränkt. Die Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens liegt dann ausschließlich bei dem Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.
5. Elterliche Sorge nur eines Erziehungsberechtigten
Steht die elterliche Sorge nur einem Erziehungsberechtigten zu, so sind
grds. nur dessen Erklärungen für die Schule relevant. Die alleinige
elterliche Sorge ist bei geschiedenen oder getrennten Eltern durch die
familiengerichtliche Entscheidung nachzuweisen. Bei Müttern nichtehelicher
Kinder kann dieser Nachweis durch ein sog. Negativattest des Jugendamtes gem.
§58a SGB VIII erfolgen, in dem das Jugendamt das Nichtvorliegen einer
gemeinsamen Sorgeerklärung bestätigt.
Auch bei alleiniger
elterlicher Sorge kann der andere Elternteil einzelne, vom Familiengericht
übertragene Rechte, wie z.B. ein Umgangsrecht mit dem Kind haben. In
diesem Falle sind die Rechte durch das andere Elternteil durch Vorlage des
rechtsbegründenden Urteils nachzuweisen.
Die Schulen haben jedoch nicht die Aufgabe, wie dieses teilweise von
Erziehungsberechtigten gefordert wird, die Kontaktaufnahme zwischen dem
nichtsorgeberechtigten Elternteil und dem Kind zu unterbinden. Dieses kommt nur
dann in Frage, wenn durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil der Schulfriede
und die Schulordnung gestört wird. In diesem Falle darf diese Person vom
Schulgelände verwiesen werden.
Will der allein sorgeberechtigte
Elternteil den Kontakt zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind in der
Schule unterbinden, so hat dieses alleine über das Familiengericht zu
erfolgen. Die Schulen haben auch bei Vorliegen eines entsprechenden Urteils
nicht die Aufgabe, dessen Vollzug sicherzustellen.
6. Bevollmächtigung des anderen Erziehungsberechtigten
Liegt das Sorgerecht bei beiden Elternteilen, so besteht zur
Vereinfachung der Beziehungen zwischen Schule und Erziehungsberechtigten die
Möglichkeit, dass der Elternteil, der die Interessen des Kindes in der
Regel gegenüber der Schule wahrnimmt, von dem anderen Elternteil
gegenüber der Schule zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes
bevollmächtigt wird. In diesem Fall entfiele die Pflicht der Schule, in
Fragen von wesentlicher Bedeutung mit beiden Elternteilen zu kommunizieren.
Eine solche Bevollmächtigung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die
Eltern zwar das gemeinsame Sorgerecht haben, aber getrennt oder geschieden
leben und sich ein Elternteil vorwiegend um die Beschulung des Kindes
kümmert. Eine Pflicht zur Bevollmächtigung besteht jedoch in keinem
Falle. Ein Formularentwurf für eine solche Bevollmächtigung liegt an
(Anlage 2).
7. Vertretung des/der Erziehungsberechtigten durch einen Rechtsanwalt
Grundsätzlich haben die Erziehungsberechtigten in allen schulischen
Angelegenheiten die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung
zu beauftragen. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte von dem Rechtsanwalt
gefordert werden, seine Bevollmächtigung unverzüglich durch die
Vorlage einer Vollmacht nachzuweisen. Diese muss nach den oben dargelegten
Grundsätzen von allen Personensorgeberechtigten unterschrieben sein.
Hat der Rechtsanwalt seine Bevollmächtigung ordnungsgemäß
nachgewiesen, so ist der gesamte Schriftverkehr mit ihm zu führen.
Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten kommt es nunmehr auf seine Person
und nicht mehr auf die Personensorgeberechtigten an.
Der Rechtsanwalt bleibt
im Rahmen seiner Vollmacht solange Ansprechpartner der Schule, bis seine
Vollmacht widerrufen wird.
8. Die Sonderfälle des § 55 S. 2 NSchG
Für die Sonderfälle des § 55 Satz 2 NSchG weise ich
ausdrücklich darauf hin, dass Personen, die nicht sorgeberechtigt sind,
nur dann als erziehungsberechtigt i.S.d. § 55 NSchG gelten, sofern die
Personensorgeberechtigten (im Falle des gemeinsamen Sorgerechts beide
Personensorgeberechtigten) der Schule den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt
und dabei bestimmt haben, dass die andere Person als erziehungsberechtigt
gelten soll.
Für Schülerinnen und Schüler, die in
Pflegefamilien oder Heimen leben, bitte ich die Frage der Sorge- und
Vertretungsberechtigung im Einzelfall, ggf. durch Nachfrage beim Jugendamt, zu
klären.
9. Ihre Ansprechpartner
Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Schulrechtsteam der Bezirksregierung Hannover gerne zur Verfügung.
[Anm. d. Red.: Adressen hier nicht aufgeführt
Die
Bezirksregierung ist jetzt die Landesschulbehörde, Abt. Hannover
(0511-106-0)]
Erklärung zur Sorgeberechtigung
Schülerin/Schüler: |
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Name der Mutter: |
Name des Vaters: |
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Anschrift:
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Anschrift:
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Telefon: |
Telefon: |
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Sollte nur ein Elternteil sorgeberechtigt sein, ist dies durch Vorlage der gerichtlichen Entscheidung nachzuweisen. |
Bei getrennt lebenden / geschiedenen Eltern:
Die Schülerin/der Schüler lebt bei
o
der Mutter
o dem Vater
o .......
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V o l l m a c h t
(für Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben)- das Ausfüllen der Vollmacht ist freigestellt -
Hiermit bevollmächtige ich Frau/Herrn ____________________________
(Name der Mutter oder des Vaters, der die Interessen des Kindes gegenüber der Schule wahrnimmt)die Interessen meiner Tochter/meines Sohnes ____________________________
(Name der Schülerin/des Schülers)in allen schulischen Angelegenheiten gegenüber der zu besuchenden Schule und der Schulbehörde zu vertreten.
Die Vollmacht gilt bis zu ihrem schriftlichen Widerruf.
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Ort, Datum
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Unterschrift des bevollmächtigenden Elternteils
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |