- Unfallversicherung
für Schüler
- Erl. v. 20.1.1972 - 308-2906/71 (Nds.MBl. S.275;
SVBl. S.24, GültL 150/88)
Bezug: Erlasse vom
- a) 5.1.1955 - III 4878/54 - (SVBl. S.3, GültL
150/8) b) 5.10.1957 - III 1659/57 - (SVBl. S.242, GültL 150/25)
c)
30.12.1957 - III 4788/57 - (SVBl. 1958 S.2, GültL 150/26)
d) 17.4.1958
- III 939/58 - (SVBl. S.109, GültL 150127)
- Durch das Gesetz über Unfallversicherung für Schüler
und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18.3.1971 (BGBl. I S.237)
unterliegen ab 1.4.1971 auch die Schüler der allgemeinbildenden Schulen
der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Unfälle, die sich
während des Schulbesuchs, bei sonstigen anerkannten Schulveranstaltungen
sowie auf dem Schulweg ereignen, besteht nunmehr ein Rechtsanspruch auf die
Leistungen der Unfallversicherung.
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind in Niedersachsen
für die von kommunalen Trägern unterhaltenen Schulen der
Braunschweigische Gemeindeunfallversicherungsverband, 38102 Braunschweig,
Kurt-Schumacher-Str.20, und die Gemeindeunfallversicherungsverbände in
30519 Hannover, Am Mittelfelde 169, und 26122 Oldenburg, Schloßplatz 26.
Für die vom Lande Niedersachsen getragenen Schulen sowie für die
Privatschulen ist der Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover als
Ausführungsbehörde der Unfallversicherung für das Land
Niedersachsen zuständig.
- Über die Neuregelung der Unfallversicherung, den Umfang des
Versicherungsschutzes und die Ansprüche nach Eintritt des
Versicherungsfalles haben die Versicherungsträger Merkblätter zur
Unterrichtung der Erziehungsberechtigten herausgegeben. Diese Merkblätter
sind den Schulen inzwischen zugegangen und müssen - soweit das noch nicht
geschehen ist - unverzüglich allen Erziehungsberechtigten der Schüler
zugeleitet werden. Künftig sind die Eltern aller Schüler zu Beginn
jeden Schuljahres in Elternversammlungen auf den gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz der Schüler hinzuweisen. Dieser Schutz erstreckt
sich auf die Teilnahme am Unterricht (einschließlich der Pausen) und den
sonstigen Schulveranstaltungen (z.B. Wanderungen, Fahrten, Besichtigungen,
Veranstaltungen der SMV) sowie auf den Schulweg und den Weg von und nach dem
Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.
- Die Schulen haben Unfälle dem zuständigen
Versicherungsträger ggf. über den kommunalen Schulträger in
zweifacher Ausfertigung auf dem vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich
anzuzeigen. Die Vordrucke für die Unfallanzeigen sind über die
Versicherungsträger unmittelbar zu beschaffen. In Fällen, in denen
das Land Niedersachsen Unfallversicherungsträger ist (staatliche Schulen
und Privatschulen), sind die Nrn.17 bis 20 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der gesetzlichen
Unfallversicherung des Landes Niedersachsen (Nds.MBl.1965 S.880) zu beachten.
- Nach dieser gesetzlichen Regelung bleibt für den Abschluss
privater Schülerunfallversicherungen grundsätzlich kein Raum mehr.
Aus diesem Grunde hat das Gesetz in §3 ausdrücklich vorgesehen, dass
selbst langfristige Verträge mit Versicherungsunternehmen zum Ende des
laufenden Schuljahres, spätestens zum 31.7.1971, gekündigt werden
konnten.
Unabhängig davon bleibt der Sachschadendeckungsschutz
sowie der Haftpflichtdeckungsschutz der Kommunalen Schadenausgleiche
unberührt. Über die weitere Entwicklung dieser Schadenausgleiche
werde ich Sie zu gegebener Zeit unterrichten.
- Die Bezugserlasse a bis d werden aufgehoben.