![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
![]() |
Niedersächsisches
Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Vom 28. Juni
1995 (Nds.GVBl. 1995, S.180), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes
v. 28.10.2009 (Nds.GVBl. Nr.22/2009 S. 366), Art. 1 des Gesetzes vom 27.10.2016
(Nds. GVBl. Nr. 16/20016 S. 240), Art. 5 des Gesetzes vom 2.3.2017 (Nds. GVBl.
Nr. 4/20017 S. 53), Art. 4 des Gesetzes vom 15.7.2020 (Nds. GVBl. Nr. 27/2020
S. 236), Art. 12 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. Nr. 45/2020 S. 477)
und Art. 15 des Gesetzes vom 16.12.2021 (Nds. GVBl. Nr. 48/2020 S. 477) - VORIS
94000 02 -
§ 1
Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmung
(1) Dieses Gesetz gilt für den öffentlichen Personennahverkehr.
(2) 1Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr auf Straße und Schiene, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. 2Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(3) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr, insbesondere mit Taxen, Mietwagen oder Rufbussen, der Linienverkehr ersetzen, ergänzen oder verdichten soll.
§ 2
Grundsätze
und Ziele
(1) Im Interesse verträglicher Lebens- und Umweltbedingungen und der Verkehrssicherheit soll der öffentliche Personennahverkehr zu einer Verlagerung des Aufkommens im motorisierten Individualverkehr auf öffentliche Verkehrsmittel beitragen.
(2) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(3) Die Aufgabenträger sollen dem Ausbau und der Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs gegenüber Maßnahmen für den motorisierten Individualverkehr den Vorrang einräumen, soweit der Nutzen der Maßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtung überwiegt.
(4) Die Aufgabenträger (§ 4) sollen bei der Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs folgende Zielsetzungen berücksichtigen:
§ 3
- aufgehoben -
§
4
Aufgabenträger
(1) Träger des öffentlichen Personennahverkehrs sind
a) | die Region Hannover in ihrem Gebiet und |
b) | der Regionalverband "Großraum Braunschweig" in seinem Verbandsbereich, |
(2) Landkreise haben einer kreisangehörigen Gemeinde auf Antrag die Aufgabenträgerschaft für Personennahverkehr zu übertragen, der im wesentlichen auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt ist. Die Übertragung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch ohne Antrag erfolgen, sofern die Gemeinde zustimmt. Satz 2 gilt für Zweckverbändeund den Regionalverband Großraum Braunschweig im Verhältnis zu deren Verbandsmitglieder und den kreisangehörigen Gemeinden entsprechend.
(3) Unbeschadet der Pflichten der Aufgabenträger können kreisangehörige Gemeinden und Verbandsmitglieder in eigener Verantwortung öffentlichen Personennahverkehr durchführen oder durchführen lassen. Dieser Verkehr soll mit dem Verkehr unter der Verantwortung der Aufgabenträger abgestimmt sein.
(4) Die Aufgabenträger sind
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1).
(5) Die Aufgaben der kommunalen Aufgabenträger nach diesem Gesetz gehören zum eigenen Wirkungskreis.
§ 5
Zusammenarbeit
(1) 1Die Aufgabenträger haben sich im Interesse einer wirtschaftlichen Verkehrsbedienung bei der Planung des Bedienungsangebots miteinander ins Benehmen zu setzen, soweit die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen im öffentlichen Personennahverkehr betroffen sind. 2Ein Aufgabenträger darf Änderungen im Fahrplanangebot des Schienenpersonennahverkehrs nur im Einvernehmen mit den Aufgabenträgern vornehmen, die für die betroffene Linie im Übrigen verantwortlich sind. 3Eine Zusammenarbeit mit Aufgabenträgern außerhalb Niedersachsens ist anzustreben.
(2) Unbeschadet der sich aus Absatz 1 und § 4 ergebenden Pflichten können Aufgabenträger mit dem Land vereinbaren, daß das Land die Aufgabenträger unterstützt und deren Interessen gegenüber Dritten wahrnimmt.
§ 6
Nahverkehrsplan
(1) 1Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 stellen für ihren jeweiligen Bereich, einschließlich der Bereiche, für die sie die Aufgabenträgerschaft nach § 4 Abs. 2 übertragen haben, jeweils für fünf Jahre einen Nahverkehrsplan auf. Im Nahverkehrsplan soll dargestellt werden,
2Der Nahverkehrsplan ist bei Bedarf vor Ablauf des Fünfjahreszeitraumes anzupassen und fortzuschreiben.
(2) Der Nahverkehrsplan ist anzupassen
(3) Der Nahverkehrsplan darf nicht zu Ungleichbehandlungen von Unternehmern führen; die vorhandenen Verkehrsstrukturen sind zu beachten.
(4) Der Nahverkehrsplan ist unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer aufzustellen. Soweit kreisangehörige Gemeinden oder Verbandsmitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Aufgabenträger sind, ist ihr Einvernehmen zu den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten des Plans erforderlich. Benachbarte Aufgabenträger, kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden, die Verbandsmitglieder, die Straßenbaulastträger, die Verbände, die die Interessen der Fahrgäste vertreten, sowie die Niedersächsische Landesnahverkehrsgesellschaft mbH sind zu beteiligen. Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb von zwei Monaten zu tun. Bei einer Fortschreibung gemäß Absatz 1 Satz 3 ist nur die Mitwirkung oder Beteiligung der davon Betroffenen erforderlich.
(5) Der Nahverkehrsplan ist dem Land vorzulegen.
(6) Soweit das Land als Träger des Schienenpersonennahverkehrs eine Planung aufstellt (Absatz 2 Nr. 1), findet Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 7 entsprechende Anwendung. Das Land richtet seine Planung an Verkehrsräumen aus.
§ 7
Finanzierung
(1) 1Von den Finanzmitteln, die dem Land nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1 des Regionalisierungsgesetzes zustehen, erhalten als Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2)
soweit der Aufgabenträger jeweils einen entsprechenden Bedarf für die Finanzierung von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr hat. 2Dem Bedarf nach Satz 1 sind die Finanzmittel hinzuzurechnen, die im Vergleich zum Fahrplan 2007 infolge einer Verringerung des Bedienungsangebots, infolge von Rationalisierungsmaßnahmen oder infolge von Wettbewerbsmaßnahmen frei werden; diese Mittel sind vom Aufgabenträger nach Satz 1 im Rahmen der Zweckbestimmung des § 6 Abs. 1 RegG zu verwenden. 3Zusätzlich erhält die Region Hannover bis zu 0,37968 vom Hundert der Finanzmittel, die dem Land nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1 des Regionalisierungsgesetzes zustehen, als Finanzhilfe zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten für die Bestellung von Betriebsleistungen im Schienenpersonennahverkehr, die das nach dem Fahrplan 2007 bestehende Angebot ergänzen. 4Werden die Finanzmittel nach Satz 3 für den dort genannten Zweck nicht vollständig benötigt, so erhält die Hälfte des verbleibenden Teils der Regionalverband ,Großraum Braunschweig als Finanzhilfe zur Finanzierung von Verkehrsleistungen in strukturschwachen ländlichen Räumen und zur Förderung von Verkehrsprojekten; die andere Hälfte dieser Mittel steht für dieselben Zwecke dem Land zu.
(2) 1Auf die Finanzmittel, die nach Absatz 1 den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zustehen, werden Zahlungen des Landes nach § 145 Abs. 3 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs angerechnet, zu denen das Land dadurch verpflichtet wird, dass Schienenpersonennahverkehrsleistungen der Deutschen Bahn AG durch Nahverkehrsleistungen anderer Verkehrsunternehmen oder anderer Art ersetzt werden. 2Die Anrechnung erfolgt bei dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet der Verkehr stattfindet, für den die Zahlungen nach Satz 1 geleistet werden.
(3) 1Wird vom Land als Aufgabenträger eine Verringerung des Bedienungsangebots im Schienenpersonennahverkehr gegenüber dem Fahrplan 2001/2002 veranlasst, die Leistungen betrifft, die nach den Berechnungsgrundlagen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264) als bedarfsgerecht gelten, so weist das Land den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, auf deren Gebiet die Verringerung des Bedienungsangebots vorgenommen wird, als Finanzhilfe die Mittel zu, die für die Bestellung von Ersatzleistungen im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr erforderlich sind; die Finanzhilfe ist begrenzt auf die Höhe der frei werdenden Mittel. 2Im Übrigen stehen die Mittel dem Land zu.
(4) 1Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 erhalten Finanzhilfen zur Abdeckung von Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Erstellung der Nahverkehrspläne. 2Die Finanzhilfe beträgt jährlich 1,35 Euro je Einwohner, jedoch mindestens 135 000 Euro. 3Der Regionalverband ,Großraum Braunschweig sowie Zweckverbände, auf die Gebietskörperschaften ihre Aufgabenträgerschaft aus § 4 Abs. 1 übertragen haben, erhalten als Finanzhilfe die Summe der Beträge nach Satz 2, die rechnerisch auf ihre jeweiligen Verbandsmitglieder entfallen würden.
(5) 1Von den Finanzmitteln, die dem Land nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1 des Regionalisierungsgesetzes zustehen, erhalten die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) als Finanzhilfe:
einen Anteil von 6,74456 vom Hundert erhält das Land als Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 2. 2Über die Verwendung der übrigen Finanzmittel nach dem Regionalisierungsgesetz entscheidet das Land.
(6) 1Als Einwohnerzahl gilt das von der Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den 30. Juni des Vorjahres ermittelte Ergebnis, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung. 2Die Flächenanteile werden nach den von der Landesstatistikbehörde zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres mitgeteilten Flächen berechnet.
(7) Die nach Absatz 5 Satz 1 verteilten Mittel sind zu verwenden
(8) Das Land gewährt nach Maßgabe von Richtlinien des Fachministeriums auf der Grundlage der Nahverkehrspläne Zuwendungen, insbesondere zur Investitionsförderung, aus den Finanzmitteln, die dem Land nach dem Regionalisierungsgesetz zustehen.
(9) Die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach den Absätzen 1 und 5 nachzuweisen.
(10) 1Die ab dem 1. Januar 2017 nach Absatz 5 zugewiesenen Finanzhilfen sind innerhalb der beiden Kalenderjahre, die dem Jahr der Gewährung der Finanzhilfe folgen, zweckentsprechend zu verwenden. 2Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist dem Land innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Verwendungszeitraumes nachzuweisen. 3Das Land kann Finanzhilfen von den Aufgabenträgern durch Leistungsbescheid zurückfordern, soweit diese die Finanzhilfe oder Dritte die an sie weitergegebenen Mittel zweckwidrig oder nicht fristgerecht verwendet haben.
§ 7 a
Ausgleichszahlungen für den Ausbildungsverkehr im
straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr
(1) 1Dem kommunalen Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 obliegt die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr. 2Bestandteil dieser Verpflichtung ist, dass der Aufgabenträger zu gewährleisten hat, dass Zeitfahrausweise im straßengebundenen Ausbildungsverkehr auf sämtlichen Linienverkehren um mindestens 25 vom Hundert gegenüber Zeitfahrausweisen des Nichtausbildungsverkehrs mit räumlich und zeitlich vergleichbarer Gültigkeit ermäßigt werden. 3Ausbildungsverkehr ist die Beförderung von Auszubildenden im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch Artikel 124 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436). 4Erstreckt sich ein Linienverkehr auch auf ein Gebiet außerhalb Niedersachsens, so endet die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 an der Landesgrenze.
(2) 1Zur Sicherstellung eines hochwertigen und kostengünstigen Verkehrsangebots im Ausbildungsverkehr und bei der Beförderung im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr insgesamt sowie zur Abgeltung der in Verbindung mit der Aufgabe nach Absatz 1 entstehenden Kosten gewährt das Land den einzelnen kommunalen Aufgabenträgern (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) ab dem Kalenderjahr 2017 eine jährliche Finanzhilfe aus den Mitteln nach § 7 Abs. 5 Satz 2 in Höhe des jeweils in der Anlage 1 aufgeführten Betrages. 2Soweit die in der Anlage 1 aufgeführten Gebietskörperschaften ihre Aufgabenträgerschaft aus § 4 Abs. 1 auf einen Zweckverband übertragen haben, stehen diesem die für ihr Gebiet in der Anlage 1 aufgeführtenBeträge zu. 3Soweit der jeweilige Aufgabenträger seine Aufgabenträgerschaft gemäß § 4 Abs. 2 einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen hat, muss er dieser einen angemessenen Anteil der ihm nach Satz 1 oder 2 zustehenden Beträge zukommen lassen. 4Als angemessen gilt der Anteil nach Satz 3, wenn er mindestens der Summe aller Ausgleichsbeträge entspricht, die sich für Verkehrsunternehmen aus § 45 a PBefG oder aus einer vertraglichen Abgeltung dieses Anspruchs durch das Land für Verkehrsleistungen im Linienverkehr im Gebiet der Körperschaft (Satz 3) für das Fahrleistungsjahr 2015 ergeben; die einzelnen Ausgleichsbeträge für diese Verkehrsleistungen sind für jedes Unternehmen anhand der Fahrplankilometer zu ermitteln, die von dem Unternehmen im Gebiet der Körperschaft erbracht worden sind.
(3) 1Soweit dies zur Sicherstellung im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist, hat der jeweilige Aufgabenträger aus den Mitteln nach Absatz 2 Leistungen an Verkehrsunternehmen zum Ausgleich der im Ausbildungsverkehr nicht gedeckten Kosten oder Verluste zu erbringen. 2Die übrigen Mittel kann er auch für
verwenden.
(4) 1Der jeweilige Aufgabenträger ist frei in seiner Entscheidung, wie er seiner Aufgabe nach Absatz 1 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nachkommt. 2Das gilt auch für die Mittelverwendung nach Absatz 3 Satz 2.
(5) 1Der jeweilige Aufgabenträger hat dem Land innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres über die Verwendung der Mittel zu berichten. 2Im Übrigen gilt § 7 Abs. 10 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 ersetzen die §§ 45 a und 57 Abs. 1 Nr. 9 PBefG sowie die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr.
§ 7 b
Finanzielle
Unterstützung für die Weiterentwicklung des straßengebundenen
öffentlichen Personennahverkehrs
(1) 1Das Land gewährt den kommunalen Aufgabenträgern (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) ab dem Kalenderjahr 2017 eine weitere jährliche Finanzhilfe aus den Mitteln nach § 7 Abs. 5 Satz 2 in Höhe der in der Anlage 2 genannten Beträge. 2§ 7 a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Soweit der jeweilige Aufgabenträger seine Aufgabenträgerschaft gemäß § 4 Abs. 2 einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen hat, muss er dieser einen angemessenen Anteil des ihm nach Satz 1 oder 2 zustehenden Betrages zukommen lassen. 4Dieser Anteil ist mit jeweils einem Drittel nach der Einwohnerzahl, der Fläche und der demografischen Entwicklung des Gebiets zu bemessen, für das die Aufgabe übertragen wurde.
(2) 1Die nach Absatz 1 zugewiesenen Mittel sollen insbesondere für die Entwicklung von Angeboten, die den Linienverkehr in Räumen und Zeiten schwacher Nachfrage ergänzen und besonders auf wechselnde Nachfrage zugeschnitten sind (flexible Bedienformen), verwendet werden. 2Sie dürfen auch für andere Maßnahmen des Aufgabenträgers eingesetzt werden, mit denen der straßengebundene öffentliche Personennahverkehr verbessert oder erweitert wird. 3§ 7 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend.
(3) § 7 a Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 7 c
Anpassung der
Nahverkehrsplanung, Berichtspflicht
(1) 1Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 haben die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß den §§ 7 a und 7 b bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 jeweils ihren Nahverkehrsplan anzupassen und fortzuschreiben; im Übrigen bleibt § 6 Abs. 1 bis 5 unberührt. 1Kommt ein kommunaler Aufgabenträger seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so erfolgt die Gewährung der Finanzhilfe gemäß den §§ 7 a und 7 b nach dem 1. Januar 2020 erst nach Vorlage des Nahverkehrsplans nach Satz 1. 1Das Fachministerium kann in besonderen Einzelfällen Abweichungen von Satz 2 zulassen.
(2) 1Zum 1. Januar 2019 und danach jeweils im Abstand von zwei Jahren haben die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) dem Land für ihren Zuständigkeitsbereich einen Bericht vorzulegen, in dem jeweils die insgesamt sowie die infolge der Finanzhilfezahlungen nach den §§ 7 a und 7 b erzielten Verbesserungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr darzustellen sind (Qualitätsbericht). 2Die Auszahlung der Finanzhilfen gemäß den §§ 7 a und 7 b erfolgt für die Kalenderjahre ab 2019 erst, soweit die jeweilige Berichtspflicht erfüllt worden ist. 3Das Fachministerium kann in besonderen Einzelfällen Abweichungen von Satz 2 zulassen.
§ 7 d
Sicherstellung
des schienengebundenen Ausbildungsverkehrs
(1) 1Dem Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 obliegt die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr. 2§ 7 a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 ersetzt die nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden §§ 6 a bis 6 f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), und die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 965).
§ 7 e
Finanzhilfe
für das Angebot eines regionalen Schüler- und Azubi-Tickets
1Den kommunalen Aufgabenträgern (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3), in deren Zuständigkeitsbereich regionale Schülerund Azubi-Tickets angeboten werden, die die in der Anlage 3 festgelegten Mindeststandards einhalten, gewährt das Land ab dem Kalenderjahr 2022 je Kalenderjahr eine weitere Finanzhilfe in Höhe des jeweils in der Anlage 3 aufgeführten Betrages. 2Ein Anspruch auf die Finanzhilfe besteht ab dem Tag, an dem beim Land ein Nachweis des Aufgabenträgers eingeht, dass in seinem Zuständigkeitsbereich regionale Schüler- und Azubi- Tickets angeboten werden, die die Mindeststandards einhalten. 3Für die Folgejahre genügt es, wenn der Aufgabenträger gegenüber dem Land bis zum 31.März des jeweiligen Kalenderjahres erklärt, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 weiterhin erfüllt sind. 4Entsteht der Anspruch auf die Finanzhilfe nach dem 1. Januar oder entfällt er vor dem 31. Dezember, so besteht er für das jeweilige Kalenderjahr nur anteilig. 5Soweit die in der Anlage 3 aufgeführten Gebietskörperschaften ihre Aufgabenträgerschaft aus § 4 Abs. 1 auf einen Zweckverband übertragen haben, stehen diesem die für ihr Gebiet in der Anlage 3 aufgeführten Beträge zu. 6Die Finanzhilfe ist zur Finanzierung der regionalen Schüler- und Azubi-Tickets oder für andere Zwecke zugunsten des öffentlichen Personennahverkehrs zu verwenden. 7§ 7 a Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 8
Wahrnehmung der
Aufgaben
1Die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH nimmt die Aufgaben des Landes als Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 wahr. 2Ihr obliegt außerdem die Wahrnehmung der Aufgaben des Landes nach den §§ 7 bis 7 d mit Ausnahme des Erlasses der Richtlinien nach § 7 Abs. 8. 3Sie ist befugt, diese Aufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. 4Sie unterliegt bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz der Fachaufsicht des Fachministeriums."
§ 8 a
Aufgabenübertragung
(1) 1Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verliehen werden, in Absatz 2 genannte Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. 2Für die Verleihung und die Entziehung der Befugnis ist das Fachministerium zuständig. 3Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums und der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
(2) Nach Absatz 1 Satz 1 können übertragen werden
§ 9
Sonderfinanzhilfen zur Bewältigung der
COVID-19-Pandemie
(1) 1Zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 erhalten die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 im Jahr 2020 und im Jahr 2021 eine Sonderfinanzhilfe aus den Finanzmitteln, die dem Land für diesen Zweck nach § 7 RegG zustehen, zuzüglich eines vom Land bereitgestellten Betrages mindestens in gleicher Höhe. 2Die Sonderfinanzhilfe ist von den Aufgabenträgern für den Zweck nach Satz 1 zugunsten der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs verantwortlichen Verkehrsunternehmen zu verwenden. 3Darüber hinaus kann die Sonderfinanzhilfe auch zum Ausgleich finanzieller Nachteile nach Satz 1 bei den Aufgabenträgern selbst verwandt werden. 4Eine andere Verwendung der Sonderfinanzhilfe ist nicht zulässig.
(2) 1Ein Anspruch auf Sonderfinanzhilfe besteht nur, soweit im jeweiligen Zuständigkeitsbereich eines Aufgabenträgers ein dem Zweck der Sonderfinanzhilfe nach Absatz 1 Satz 1 entsprechender tatsächlicher Bedarf besteht. 2Über die vorläufige Verteilung der Sonderfinanzhilfe auf die Aufgabenträger entscheidet das Fachministerium aufgrund einer vorläufigen Schätzung der finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 1, soweit sie nach Maßgabe des Absatzes 3 auszugleichen sind (Schäden), für den Zeitraum März bis Juni 2020 und im Übrigen entsprechend der weiteren Entwicklung. 3Die endgültige Verteilung der Sonderfinanzhilfe auf die einzelnen Aufgabenträger erfolgt anteilig entsprechend dem Verhältnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils entstandenen Schäden zu den insgesamt im Land Niedersachsen entstandenen Schäden. 4Eine Anpassung der Verteilung der zusätzlichen Mittel nach dem Regionalisierungsgesetz auf die einzelnen Länder (§ 7 Abs. 7 Satz 1 RegG) ist zu berücksichtigen.
(3) 1Bei der Weiterleitung der Sonderfinanzhilfe durch die Aufgabenträger an die Verkehrsunternehmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich müssen die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen. 2Das Fachministerium legt das Nähere, insbesondere die Einzelheiten der Bestimmung und Ermittlung der ausgleichsfähigen Schäden und das Verfahren der Ausgleichsgewährung unter Berücksichtigung der zwischen den Ländern abgestimmten einheitlichen Maßstäbe sowie unter Beachtung beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verwaltungsvorschrift fest.
(4) 1Die Aufgabenträger haben dem Land die zweckentsprechende und den Anforderungen nach Absatz 3 entsprechende Verwendung der Sonderfinanzhilfe für das Jahr 2020 bis zum 30. September 2021 sowie der Sonderfinanzhilfe für das Jahr 2021 spätestens bis zum 31. März 2023 nachzuweisen. 2Überzahlungen sowie nicht zweckentsprechend oder nicht den Anforderungen nach Absatz 3 entsprechend verwandte Mittel oder Mittel, für deren Verwendung kein Nachweis nach Satz 1 erfolgt, werden mit den Ansprüchen auf Finanzhilfe nach diesem Gesetz in den Folgejahren verrechnet.
(5) 1Zur Finanzierung von zusätzlichen Maßnahmen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19, mit denen, insbesondere im Hinblick auf die Schülerbeförderung, im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr Platzkapazitäten ausgeweitet oder besser ausgenutzt werden, zusätzliche Beförderungsleistungen angeboten werden oder der Infektionsschutz für die Fahrgäste verbessert wird, erhalten die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) eine weitere Sonderfinanzhilfe aus vom Land bereitgestellten Finanzmitteln in Höhe von bis zu 30 000 000 Euro, soweit die entsprechenden Kosten für den Zeitraum vom 26. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind oder entstehen. 2Die weitere Sonderfinanzhilfe ist von den Aufgabenträgern für die Zwecke nach Satz 1 zu verwenden; eine andere Verwendung ist nicht zulässig. 3Bei der Verwendung sind die Vorgaben des Beihilferechts der Europäischen Union sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu beachten. 4Die Höhe der den einzelnen Aufgabenträgern insgesamt höchstens zustehenden weiteren Sonderfinanzhilfe ergibt sich aus der Verteilung des Betrages nach Satz 1 zu zwei Dritteln nach den Flächenanteilen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen; § 7 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Ausgangspunkt der Berechnungen der 26. Oktober 2020 ist. 5Ein Anspruch auf diese weitere Sonderfinanzhilfe besteht nur, soweit beim jeweiligen Aufgabenträger ein tatsächlicher Bedarf für die Finanzierung von Maßnahmen oder Investitionen nach Satz 1 besteht; die Auszahlung erfolgt zunächst vorläufig auf Grundlage der von einem Aufgabenträger jeweils verausgabten Mittel, die das Fachministerium regelmäßig in einem Abstand von längstens drei Monaten abfragt. 6Die Aufgabenträger haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen weiteren Sonderfinanzhilfe bis zum 31. Mai 2022 nachzuweisen. 7Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Anlage
1
(zu § 7 a Abs. 2 Satz 1)
Anlage
2
(zu § 7 b Abs. 1 Satz 1)
Anlage
3
(zu § 7 e Satz 1)
Landesweite Mindeststandards für regionale Schüler- und Azubi-Tickets
Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen mindestens allen Auszubildenden im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 3 mit Ausnahme von Studierenden unabhängig von ihrem Alter zum Erwerb zur Verfügung stehen.
Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen den Trägern der Schülerbeförderung angeboten werden, damit diese durch die Ausgabe der Tickets ihre Pflichten nach § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes erfüllen können.
Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen mindestens für die Nutzung im gesamten Zuständigkeitsbereich des jeweiligen kommunalen Aufgabenträgers nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und bei einem Zweckverband, dem die Aufgabenträgerschaft übertragen wurde, mindestens für die Nutzung in dessen gesamtem Zuständigkeitsbereich gelten. Besteht im gesamten Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers eine Tarif- oder Verkehrsgemeinschaft oder ein Tarifoder Verkehrsverbund, deren oder dessen Tarifgebiet den Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers überschreitet, so müssen die regionalen Schüler- und Azubi- Tickets mindestens für die Nutzung im gesamten jeweiligen Tarifgebiet gelten, soweit dieses in Niedersachsen liegt.
Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen an allen Tagen der Woche einschließlich der Schulferien rund um die Uhr gelten.
Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen mindestens für die Nutzung aller Verkehrsmittel desstraßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs gelten. Bestehen in Tarif- oder Verkehrsgemeinschaften oder Tarif- oder Verkehrsverbünden einheitliche Tarife für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonennahverkehr, so müssen die regionalen Schüler- und Azubi- Tickets auch zur Nutzung des Schienenpersonennahverkehrs gelten.
Die regionalen Schüler- und Azubi-Tickets müssen im Abonnement für ein Jahr oder für einen kürzeren Zeitraum angeboten werden. Im Abonnement für ein Jahr darf der Preis beim Erwerb durch berechtigte Auszubildende zum Zeitpunkt der Mitteilung nach § 7 e Satz 2 höchstens 30 Euro je Monat betragen. Im Abonnement für einen kürzeren Zeitraum und beim Erwerb durch einen Träger der Schülerbeförderung darf der Preis zum Zeitpunkt der Mitteilung nach § 7 e Satz 2 30 Euro je Monat übersteigen. Bei Tariferhöhungen darf die prozentuale Preissteigerung für regionale Schüler- und Azubi-Tickets nicht höher sein als die prozentuale Preissteigerung für Zeitfahrausweise des Nichtausbildungsverkehrs mit räumlich und zeitlich vergleichbarer Gültigkeit im Tarifgebiet.
Höhe der jeweiligen Finanzhilfe je Kalenderjahr
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |