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Gesetze,
Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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Lautsprecher-
und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen
RdErl. d. MW v. 20.8.2020
- 43-30056/3310 (Nds.MBl. Nr.45/2020 S. 1066), geändert durch RdErl. vom
22.6.2021 (Nds. MBl. Nr. 25/2021 S. 1144; ber. Nr. 26/2021 S. 1174) und
14.7.2022 (Nds. MBl. Nr. 30/2022 S. 1065) - VORIS 93150 -
- Im
Einvernehmen mit dem MI -
Lautsprecher- oder Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen zum
Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum
Niedersächsischen Landtag und zu kommunalen Vertretungen sowie aus Anlass
von Direktwahlen nach § 2 Abs. 6 NKWG gehören zum Grundrecht der
freien Meinungsäußerung (Artikel 5 GG). Im Hinblick auf dieses
Grundrecht und das Parteienprivileg gemäß Artikel 21 Abs. 1 GG
verdichtet sich das den zuständigen Behörden zustehende Ermessen
für die Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen und
Sondernutzungserlaubnissen in der Wahlkampfschlussphase in der Regel zu einem
Anspruch der Wahlvorschlagsträger auf Erteilung der erforderlichen
Erlaubnisse.
1. Lautsprecherwerbung
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO ist der Betrieb von
Lautsprechern auf öffentlichen Straßen verboten, wenn dadurch
Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr
gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden
können.
Aus Anlass der o. g. Wahlen wird für Lautsprecherwerbung auf
Straßen in Niedersachsen für diejenigen, die sich mit
Wahlvorschlägen an den o. g. Wahlen beteiligen, nach § 46 Abs. 2 Satz
1 StVO unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die nachstehende
Ausnahme von § 33 StVO genehmigt:
Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StVO dürfen Lautsprecher zum Zweck der Wahlwerbung innerhalb geschlossener
Ortschaften innerhalb einer Zeit von zwei Monaten vor dem Wahltag, nicht aber
am Wahltag selbst, betrieben werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt mit folgender
Maßgabe:
- 1.1
- Der Betrieb von Lautsprechern darf nicht
zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; er muss insbesondere
auf verkehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge von
Bundesstraßen) sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben.
- 1.2
- An Sonn- und Feiertagen ist
Lautsprecherwerbung unzulässig. An den übrigen Tagen darf die
Lautsprecherwerbung nur außerhalb der Hauptverkehrszeiten in der Zeit von
09.00 bis 16.00 Uhr und von 18.00 bis 21.00 Uhr durchgeführt werden. In
Wohngebieten ist die Wahlwerbung mit Lautsprechern ferner während der
Mittagszeit von 13.00 bis 15.00 Uhr unzulässig. Sie soll eine Gesamtzeit
von vier Stunden pro Tag nicht überschreiten.
- 1.3
- Im Umkreis von 300 m von
Krankenhäusern, Schulen, Pflege- und Altenheimen, ähnlichen
Einrichtungen sowie von Kirchen zu Zeiten des Gottesdienstes, ferner in der
Nähe von anderen auf öffentlichen Straßen durchgeführten
Veranstaltungen (Straßenfeste, Sportveranstaltungen o. Ä.) hat die
Wahlwerbung mit Lautsprechern zu unterbleiben.
- 1.4
- Die Lautstärke der
Lautsprecherwerbung darf einen Spitzenwert von 85 db (A), gemessen vor dem
nächstgelegenen Fenster eines Wohnraumes, nicht überschreiten.
- 1.5
- Weisungen von für die
Überwachung des Straßenverkehrs zuständigen Personen, die
dieser Ausnahmegenehmigung entgegenstehen, ist Folge zu leisten.
- 1.6
- Die jeweilige Veranstalterin oder der
jeweilige Veranstalter hat die Haftung für alle Schäden zu
übernehmen, die sich im Straßenverkehr durch die Lautsprecherwerbung
für Dritte ergeben.
2. Plakatwerbung
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ist Plakatwerbung auf
öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in einer
den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder
abgelenkt werden können.
Durch § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b
ZustVO-Verkehr ist den Straßenverkehrsbehörden die Befugnis
übertragen worden, Ausnahmen von diesem Verbot gemäß § 46
Abs. 2 Satz 1 StVO zu genehmigen. Dazu werden folgende Hinweise gegeben:
- 2.1
- An Bundesautobahnen und
Kraftfahrstraßen ist Plakatwerbung unzulässig.
- 2.2
- Aus Gründen der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs ist Plakatwerbung im Bereich von Kreuzungen und
Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und
Bahnübergängen, unter Brücken und am Innenrand von Kurven
grundsätzlich unzulässig.
- 2.3
- Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 StVO darf Plakatwerbung zum Zweck der Wahlwerbung innerhalb einer Zeit von
zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag durchgeführt werden.
- 2.4
- Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art
der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen
mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung
beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird in diesem Zusammenhang
hingewiesen.
- 2.5
- Das Annageln von Plakaten an
Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und
Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind
unzulässig.
- 2.6
- Plakattafeln und -träger sowie
Stellflächen müssen standsicher aufgestellt werden.
- 2.7
- Bei der Anbringung von Werbeträgern
ist der lichte Raum (Verkehrs- zuzüglich Sicherheitsraum)
freizuhalten.
- 2.8
- Vor Beginn der Plakatwerbung sind die
für die Durchführung von § 45 StVO zuständigen
Straßenverkehrsbehörden über die Vorhaben der Plakatwerbung zu
unterrichten, damit diese Behörden ggf. die für die Sicherheit des
Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach den
örtlichen Gegebenheiten festlegen können.
- 2.9
- Die Plakatwerbung ist nach dem Wahltag
unverzüglich zu entfernen.
3. Straßenrecht
Für die Regelungen des
Straßenrechts gilt:
- 3.1
- Das Aufstellen von Plakattafeln
(Stellschildern) sowie das Anlehnen oder Aufhängen von Plakaten an Masten,
Straßenlaternen oder Bäumen im Straßenraum innerhalb der
geschlossenen Ortschaften (im Zusammenhang bebaute Ortsteile) gehört zwar
nicht zum Gemeingebrauch (vgl. § 7 FStrG sowie § 14 NStrG - jeweils
in der derzeit geltenden Fassung -), muss aber für die Zeit des
Wahlkampfes innerhalb einer Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag
grundsätzlich zugelassen werden.
- 3.2
- Eine Plakatwerbung in der angegebenen Art
überhaupt zu untersagen oder örtlich oder zeitlich in einer Weise
einzuschränken, die der Ausübung des insoweit besonders
bedeutungsvollen Grundrechts der freien Meinungsäußerung
entgegensteht, wäre nicht verfassungskonform. Die Einräumung einer
Sondernutzung (§ 8 FStrG, § 18 NStrG) oder vertraglicher
Nutzungsrechte darf aus diesem Grund nicht von der Zahlung einer Gebühr
abhängig gemacht werden.
Hinsichtlich der Anbauverbotszone von 20 m an
Bundesstraßen gilt, dass aufgrund der vorgenannten Rechtslage die
notwendigen Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für eine
Ausnahmeregelung vorliegen müssen, wegen des mit der Wahl verbundenen
öffentlichen Interesses als gegeben anzusehen sind. Einer erneuten
Prüfung auf Vereinbarkeit mit den Gründen der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs bedarf es wegen der bereits erfolgten Prüfung
nach § 33 StVO nach Straßenrecht nicht mehr.
4. Abweichende Regelung zur Landtagswahl am 9.
10. 2022
Abweichend von Nummer 1 Abs. 3 Satz 1 und Nummer 2.3 wird die dort
genannte Frist verlängert und beginnt am 6.8.2022.
Zur Entlastung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer wird angeregt,
das Aufstellen von Plakattafeln sowie das Anlehnen oder Aufhängen von
Plakaten an Masten, Straßenlaternen oder Bäumen im Straßenraum
innerhalb der geschlossenen Ortschaften abweichend von der in Nummer 3.1
genannten Frist ebenfalls bereits ab dem 6.8.2022 zuzulassen.
5. Sonstiges Recht
Nach anderen Vorschriften (z. B. Baurecht) notwendige Genehmigungen oder
Erlaubnisse werden von den Ausnahmegenehmigungen nach Straßenverkehrs-
und Straßenrecht unberührt und müssen ggf. zusätzlich
eingeholt werden.
6. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025
außer Kraft.
_______________
An die
Landkreise,
kreisfreien und großen selbständigen Städte, selbständigen
Gemeinden, übrigen Gemeinden - soweit Straßenverkehrsbehörden -
Behörden der Straßenbauverwaltung
Nachrichtlich:
An die
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und
Verkehr
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |