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Verordnung
über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach
dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Vom 11.1.2022 (Nds.GVBl. Nr.2/2002 S. 10) - VORIS
83000 -
Aufgrund des § 45 a Abs. 3 und des § 144 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), wird verordnet:
§ 1
Anbieterinnen und Anbieter von
Angeboten zur Unterstützung im Alltag
(1) Anerkannt werden können Angebote nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), die
erbracht werden.
(2) Eine ehrenamtliche Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer liegt nicht vor, wenn die Einzelperson
(3) Als Betreuungsangebote nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI für die Betreuung in Gruppen können nur Angebote von Anbieterinnen und Anbietern nach Absatz 1 Nr. 1 anerkannt werden.
§ 2
Anerkennungsvoraussetzungen für
Angebote von juristischen Personen und von Personengesellschaften
(1) Ein Angebot nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft wird anerkannt, wenn
(2) Die Personen nach Absatz 1 Nr. 4 sind persönlich geeignet, wenn weder ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) noch sonstige Erkenntnisse Anlass zu Zweifeln an der persönlichen Eignung geben.
(3) 1Die Personen nach Absatz 1 Nr. 4 sind fachlich geeignet, wenn sie über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügen oder an einer auf das Angebot abgestimmten Schulung durch eine Fachkraft nach Absatz 4 teilgenommen haben. 2Die Schulung muss einen Umfang von mindestens 30 Zeitstunden haben. 3Bis zu 25 Prozent der Stunden können in Formen selbstgesteuerten Lernens absolviert werden. 4In der Schulung müssen in Abstimmung auf das Konzept nach Absatz 1 Nr. 7 Grundkenntnisse zu folgenden Themen vermittelt worden sein:
5Personen nach Absatz 1 Nr. 4, die in einem Angebot zur Entlastung von Pflegenden nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI eingesetzt werden, müssen abweichend von Satz 1 über eine Qualifikation als Fachkraft (Absatz 4) verfügen. 6Die Personen nach Absatz 1 Nr. 4 müssen darüber hinaus an einer Schulung in Erster Hilfe nach der Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen haben, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
(4) Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 sind
§ 3
Anerkennungsvoraussetzungen für
Angebote von Einzelunternehmen
(1) Ein Angebot nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von einer Einzelperson im Rahmen selbständiger Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht als Einzelunternehmen wird anerkannt, wenn
(2) Die Einzelperson ist persönlich geeignet, wenn
(3) 1Die Einzelperson ist fachlich geeignet, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 und 6 erfüllt. 2§ 2 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 4
Anerkennungsvoraussetzungen für
Angebote von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern
(1) Ein Angebot nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von einer Einzelperson im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer wird anerkannt, wenn die Einzelperson
(2) Für die persönliche Eignung der Einzelperson gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
(3) 1Die Einzelperson ist fachlich geeignet, wenn sie oder er
2§ 2 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 5
Anerkennungsverfahren
(1) Zuständig für die Anerkennung von Angeboten ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (im Folgenden: Landesamt).
(2) 1Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich zu stellen. 2Dem Antrag sind die zur Prüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise beizufügen.
(3) Zum Nachweis der persönlichen Eignung einer Person nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 genügt in der Regel eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person das erweiterte Führungszeugnis (§ 2 Abs. 2) vorgelegt hat und dass weder das Führungszeugnis noch sonstige Erkenntnisse zu Zweifeln an der persönlichen Eignung Anlass geben.
(4) 1Zum Nachweis der fachlichen Eignung einer Person nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 genügt in der Regel eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person den Nachweis der beruflichen Qualifikation oder der Teilnahme an einer auf das Angebot abgestimmten Schulung (§ 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 4) und den Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 3 Satz 6) vorgelegt hat. 2Für Personen nach § 2 Abs. 3 Satz 5 genügt abweichend von Satz 1 zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person den Nachweis über ihre Qualifikation als Fachkraft (§ 2 Abs. 4) und den Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe vorgelegt hat.
(5) Zum Nachweis der Qualifikation als Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 genügt in der Regel eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person den Nachweis über ihre Qualifikation nach § 2 Abs. 4 vorgelegt hat.
(6) 1Anbieterinnen und Anbieter nach § 1 Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung über die Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und die Fachkräfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 zum Zweck der Durchführung von Anerkennungsverfahren und der regelmäßigen Qualitätssicherung (§ 7) verarbeiten und diese an das Landesamt übermitteln, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. 2Das Landesamt darf die nach Satz 1 übermittelten Daten und personenbezogene Daten der Anbieterinnen und Anbieter einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung zum Zweck der Durchführung von Anerkennungsverfahren und der regelmäßigen Qualitätssicherung (§ 7) verarbeiten, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist.
(7) Die Anerkennung wird jeweils für längstens fünf Jahre erteilt.
§ 6
Mitteilungspflichten, Widerruf der
Anerkennung
(1) Nach der Anerkennung hat die Anbieterin oder der Anbieter dem Landesamt unverzüglich mitzuteilen:
(2) 1Das Landesamt widerruft die Anerkennung, wenn eine Voraussetzung für die Anerkennung nicht mehr erfüllt wird und
2Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
§ 7
Regelmäßige
Qualitätssicherung
(1) Auf Verlangen des Landesamtes hat die Anbieterin oder der Anbieter jederzeit Auskünfte über ihre oder seine Angebote zur Unterstützung im Alltag zu erteilen und nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.
(2) 1Die Anbieterin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 hat dafür zu sorgen, dass die im Rahmen ihres Angebots eingesetzten Personen in den ihren Einsatzbereich betreffenden Themengebieten so fortgebildet werden, dass eine sichere und wirksame Leistungserbringung gewährleistet ist. 2Die Anbieterin oder der Anbieter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 hat sich in den ihren oder seinen Einsatzbereich betreffenden Themengebieten so fortzubilden, dass eine sichere und wirksame Leistungserbringung gewährleistet ist. 3Die Schulung in Erster Hilfe nach § 2 Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, ist jeweils nach Ablauf von fünf Jahren zu wiederholen. 4Die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer, die nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 erfüllen, müssen nach Absolvierung des auf das Angebot abgestimmten Pflegekurses nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 im Abstand von jeweils zwei Jahren an einem Aufbaukurs teilnehmen.
(3) Die Anbieterin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 hat sich jeweils spätestens nach fünf Jahren ab der Ausstellung des Führungszeugnisses darüber zu vergewissern, dass die eingesetzte Person weiterhin persönlich geeignet ist, und sich hierfür ein neues erweitertes Führungszeugnis (§ 2 Abs. 2) vorlegen zu lassen.
(4) Die fachliche Anleitung und Unterstützung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 durch die Fachkraft umfasst,
§ 8
Übermittlung von Informationen
über Angebote
1Das Landesamt übermittelt den Landesverbänden der Pflegekassen regelmäßig die aktuellen Kontaktdaten der Anbieterinnen und Anbieter und Angaben zu Art, Inhalt und Umfang der Angebote, zu der dafür erhobenen Vergütung sowie zur regionalen Verfügbarkeit der Angebote. 2Der Übermittlung sind die vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Satz 4 SGB XI herausgegebenen Empfehlungen zugrunde zu legen.
§ 9
Übergangsbestimmung
1Angebote zur Unterstützung im Alltag, die am 31. Januar 2022 anerkannt waren, müssen die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 bis zum 31. Januar 2024 erfüllen. 2Die Anbieterinnen haben dies dem Landesamt bis zum 29. Februar 2024 und danach im Abstand von fünf Jahren nachzuweisen.
§ 10
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 311) außer Kraft.
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Hannover, den 11. Januar
2022
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