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Verordnung
über die Schulung, Prüfung, Fortbildung und Nachprüfung für
amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten
(FachassVO)
Vom 19.August 2010
(Nds.GVBl. Nr.20/2010 S.315) - VORIS 78500 -
Aufgrund des § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 24.Juli 2009 (BGBl. I S.2205), geändert durch Verordnung vom 3.August 2009 (BGBl. I S.2630), in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. i der Subdelegationsverordnung vom 23.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.April 2010 (Nds.GVBl. S.180), wird verordnet:
§ 1
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt für amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten
§ 2
Schulung
(1) Die Schulung nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann von den für die amtliche Überwachung von frischem Fleisch zuständigen Behörden durchgeführt werden (Schulungsbehörden).
(2) 1Die Einzelheiten der Schulung richten sich nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nrn. 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und nach Absatz 3. 2Die Schulungsbehörde kann die Schulung gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nrn. 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 beschränken.
(3) 1Die Schulungsbehörde bestimmt eine Schulungsleiterin oder einen Schulungsleiter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie die Ausbilderinnen oder Ausbilder. 2Die Schulungsleiterin oder der Schulungsleiter erstellt für jede Schulungsteilnehmerin und jeden Schulungsteilnehmer einen Schulungsplan und überwacht die Schulung. 3Die Schulungsleiterin oder der Schulungsleiter bescheinigt die Dauer und die Inhalte der Schulung.
§ 3
Zulassung zur Prüfung,
Ladung
(1) 1Wer die Prüfung ablegen will, beantragt beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Prüfungsbehörde) schriftlich die Zulassung zur Prüfung. 2Dem Antrag ist die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 beizufügen. 3Wer sich in einem anderen Land, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, der die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in seine Gesetzgebung übernommen hat, einer entsprechenden Schulung unterzogen hat, fügt die entsprechende Bescheinigung bei.
(2) Ist das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 2 Satz 2 der Verordnung [EG] Nr. 854/2004) nachgewiesen, so lässt die Prüfungsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller zur Prüfung zu und lädt sie oder ihn schriftlich zur Prüfung.
§ 4
Prüfungsausschuss
Die Prüfungsbehörde bildet für jede Prüfung einen Prüfungsausschuss, der aus
besteht.
§ 5
Prüfung
(1) 1Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. 2Die Prüfungsbehörde kann Prüfungsgruppen mit höchstens vier Prüflingen bilden. 3Auf jeden Prüfling sollen je Prüfungsteil 20 Minuten entfallen.
(2) 1In der Prüfung sollen die Prüflinge das Vorhandensein der Kenntnisse nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bestätigen. 2War die Schulung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 beschränkt, so ist die Prüfung entsprechend zu beschränken.
(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet nach Beratung mit Mehrheit über das Bestehen der Prüfungsteile. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Die Prüfung hat bestanden, wer beide Prüfungsteile bestanden hat. 4Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung mündlich bekannt.
(4) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann andere Personen zuhören lassen, wenn die Prüflinge einverstanden sind. 3Bei der Beratung über das Bestehen der Prüfungsteile dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(5) 1Über jeden Prüfungsteil ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der der Inhalt, der Verlauf und das Ergebnis des Prüfungsteils hervorgehen. 2Die Niederschriften sind durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(6) 1Über das Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungsbehörde als Nachweis der Befähigung eine Bescheinigung aus. 2War die Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 beschränkt, so ist dies in der Bescheinigung zu vermerken. 3Die mündlich bekanntgegebene Entscheidung, dass die Prüfung nicht bestanden ist, ist von der Prüfungsbehörde schriftlich zu bestätigen.
§ 6
Rücktritt, Verhinderung,
Versäumnis
(1) Der Prüfling kann vor dem Zugang der Ladung zur Prüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Prüfungsbehörde von der Prüfung zurücktreten.
(2) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(3) Ist im Zeitpunkt des Eintritts der Verhinderung nach Absatz 2 bereits ein Teil der Prüfung abgeschlossen, so wird die Prüfung mit dem anderen Teil fortgesetzt.
(4) Erscheint der Prüfling ohne Verhinderung nach Absatz 2 nicht zur Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 7
Wiederholung der Prüfung
1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie frühestens vier Wochen später und höchstens zweimal wiederholen. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt die Wartezeit und kann der Schulungsbehörde Vorschläge zur weiteren Schulung des Prüflings machen.
§ 8
Nachprüfung
1Wer eine Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung ablegen will, beantragt bei der Prüfungsbehörde schriftlich die Zulassung zur Nachprüfung und gibt dabei an, weshalb eine Nachprüfung erforderlich ist. 2Dem Antrag ist die Bescheinigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 beizufügen. 3Über die Zulassung zur Nachprüfung entscheidet die Prüfungsbehörde; sie lädt den Prüfling schriftlich zur Prüfung. 4Die Prüfungsbehörde bildet für jede Nachprüfung einen Prüfungsausschuss, der aus
besteht. 5Die §§ 5 bis 7 gelten entsprechend.
§ 9
Fortbildung
1Die Fortbildungsmaßnahmen, denen sich die amtlichen Fachassistentinnen und amtlichen Fachassistenten zu unterziehen haben (Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 6 der Verordnung [EG] Nr. 854/2004), sollen jeweils mindestens vier Stunden dauern und der theoretischen und der praktischen Fortbildung dienen. 2Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme ist gegenüber der Behörde, die die Bestellung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten vorgenommen hat, zu belegen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Hannover, den 19. August 2010
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