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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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Aufgrund
des § 12 des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen vom 13.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.712),
des § 67a Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2.Juni 1982 (Nds.GVBl. S.139), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5.November 2004 (Nds.GVBl. S.394), und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19.Februar 1987 (BGBl. I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7.August 2007 (BGBl. I S.1786),
wird verordnet:
§ 1
Mitwirkungsverbot
1Das Mitglied eines Organs der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) darf an der Beratung und der Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht mitwirken, deren Entscheidung
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Es darf auch nicht mitwirken, wenn aus einem anderen Grund die Besorgnis der Befangenheit besteht. 3Im Zweifel entscheidet das Organ unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds darüber, ob die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vorliegen. 4Wer nach Satz 1 oder 2 an der Mitwirkung gehindert ist, hat den Beratungsraum zu verlassen.
§ 2
Bestellung der Mitglieder des
Vorstands, Geschäftsverteilung im Vorstand
(1) 1Die Mitglieder des Vorstands werden für höchstens fünf Jahre bestellt. 2Über eine erneute Bestellung ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Vorstands bestimmt die Geschäftsverteilung im Vorstand.
(3) Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Mitglieder des Vorstands bestellen.
§ 3
Pflichten des Vorstands zur
Zusammenarbeit
Der Vorstand hat
§ 4
Vertretung gegenüber den
Mitgliedern des Vorstands und durch den Vorstand
(1) Mitgliedern des Vorstands gegenüber wird die NBank durch das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats vertreten.
(2) 1Rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen der NBank bedürfen der Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstands. 2Der Vorstand kann die Vertretung für den laufenden Geschäftsverkehr so regeln, dass ein Mitglied des Vorstands mit einer Person aus der Mitarbeiterschaft zeichnet oder zwei Personen aus der Mitarbeiterschaft gemeinsam zeichnen. 3Zur Vertretung der NBank in anderer Weise als durch Unterzeichnung von Schriftstücken bedarf es einer schriftlichen Vollmacht. 4§ 37 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Namen und Unterschriften der für die NBank Zeichnungsberechtigten sind durch Unterschriftsverzeichnisse, Aushänge oder in sonstiger Weise bekannt zu machen.
(4) Die Zeichnungsbefugnis wird erforderlichenfalls durch den Vorstand bescheinigt, für Mitglieder des Vorstands durch das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats.
§ 5
Amtszeit und Bestellung der
Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. 2Welches Mitglied den Vorsitz führt, bestimmt die Landesregierung. 3Das vorsitzende Mitglied wird hinsichtlich des Vorsitzes von einem von der Landesregierung bestimmten Mitglied vertreten (erstes vertretendes vorsitzendes Mitglied); die Landesregierung kann ein zweites vertretendes vorsitzendes Mitglied bestimmen.
(2) 1Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Beschäftigten der NBank zu bestimmen; der Vorschlag muss mindestens vier Beschäftigte der NBank umfassen. 2Der Vorschlag kommt durch eine Wahl zustande, die in entsprechender Anwendung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung stattfindet.
(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beginnt mit der ersten Sitzung des neu besetzten Verwaltungsrats. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestimmt; der Vorschlag nach Absatz 2 gilt fort. 3Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung eines neu besetzten Verwaltungsrats fort.
(4) 1Die Landesregierung kann jederzeit die Abberufung eines Mitglieds, das nicht aufgrund eines Vorschlags, nach Absatz 2 bestimmt wurde, beschließen; die Abberufung wird vom Finanzministerium vollzogen. 2Darüber hinaus scheiden Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, wenn sie
3Ein Ausscheiden nach Satz 2 Nr. 1 stellt das Finanzministerium fest, ein Ausscheiden nach Satz 1 Nr. 2 das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats. 4Die Wirksamkeit von Beschlüssen des Verwaltungsrats wird durch die Mitwirkung eines nach Satz 2 ausgeschiedenen Mitglieds nicht berührt.
§ 6
Zustimmungsbedürftige
Geschäfte und Maßnahmen
Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen
a) | zur Aufnahme von Kapital im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 NBankG oder |
b) | zur Ausgabe von Pfandbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen, |
a) | zur Vermeidung von Verlusten, wenn der Geschäftswert 2.000.000 Euro übersteigt, oder |
b) | für den eigenen Bedarf, |
§ 7
Sitzungen und Beschlüsse des
Verwaltungsrats
(1) 1Der Verwaltungsrat wird durch sein vorsitzendes Mitglied einberufen. 2Er muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr und im Übrigen nach den geschäftlichen Erfordernissen einberufen werden. 3Er muss zudem einberufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde, der Vorstand oder mindestens zwei seiner Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstands verlangen.
(2) 1Die Einladung hat schriftlich, fernschriftlich oder in elektronischer Form im Sinne des § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 2Die für die einzelnen Tagesordnungspunkte erforderlichen Unterlagen sollen der Einladung beigefügt werden. 3Die Einladung muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen sein. 4In dringenden Fällen reicht ein Zugang eine Woche vor der Sitzung.
(3) Wird auch der Vorstand eingeladen, so haben seine Mitglieder an der Sitzung teilzunehmen.
(4) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder ein vertretendes vorsitzendes Mitglied, anwesend ist. 2Ein abwesendes Mitglied kann dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass es eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anwesendes Mitglied überreichen lässt; es gilt zu den Tagesordnungspunkten als anwesend, zu denen es eine Stimmabgabe überreichen lässt. 3Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig und wird binnen zwei Wochen zur Erledigung der nicht erledigten Tagesordnungspunkte eine neue Sitzung einberufen, so ist der Verwaltungsrat in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 4Hierauf ist in der Einladung zu der neuen Sitzung hinzuweisen.
(5) 1Ein Beschluss kommt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. 2Ein Beschluss nach § 6 Nr. 15 und ein Beschluss in Angelegenheiten von Mitgliedern des Vorstands bedürfen zugleich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der nicht nach § 5 Abs. 2 bestimmten Mitglieder. 3Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 4Ein Beschluss kommt auch bei Stimmengleichheit zustande; in diesem Fall gibt die Stimme des amtierenden vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(6) 1In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied eine Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung herbeiführen. 2Die Stimmen können innerhalb einer von dem vorsitzenden Mitglied bestimmten Frist diesem gegenüber schriftlich, fernschriftlich oder in elektronischer Form im Sinne des § 126a Abs. 1 BGB abgegeben werden. 3Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn ein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer von dem vorsitzenden Mitglied bestimmten Frist widerspricht. 4Abweichend von Absatz 5 ist für einen Beschluss die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich und für einen Beschluss nach § 6 Nr. 15 und einen Beschluss in Angelegenheiten von Mitgliedern des Vorstands außerdem die Mehrheit der Stimmen der nicht nach § 5 Abs. 2 bestimmten Mitglieder. 5Das vorsitzende Mitglied stellt schriftlich fest, ob ein Beschluss zustande gekommen ist und welchen Inhalt er hat, und leitet den Mitgliedern einen Abdruck der Feststellung zu.
(7) 1Ist eine Beschlussfassung nach Absatz 6 nicht mehr rechtzeitig möglich, so kann der Beschluss durch eine Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds im Einvernehmen mit dem nächsten vertretenden vorsitzenden Mitglied ersetzt werden. 2Absatz 6 Satz 5 gilt entsprechend.
(8) 1Über jede Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Sitzung leitenden Person unterzeichnet wird. 2Aus ihr müssen der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Verlauf der Verhandlung und die Beschlüsse ersichtlich sein. 3Sie ist allen Mitgliedern und dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben.
§ 8
Ausschüsse des
Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte beratende Ausschüsse bilden.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet auch die Mitgliedschaft in den Ausschüssen.
§ 9
Beirat
(1) 1Der Beirat besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens zehn weiteren Mitgliedern. 2Sie werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands für fünf Jahre berufen.
(2) 1Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr vom vorsitzenden Mitglied des Vorstands einzuberufen. 2Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
(3) Der Vorstand gibt dem Beirat eine Geschäftsordnung.
§ 10
Bekanntmachungsorgan
Das Bekanntmachungsorgan der NBank ist das Niedersächsische Ministerialblatt.
§ 11
Änderung von Verordnungen
(1) In § 1 Nr. 3 der Verordnung über die pauschale Erstattung von Vollstreckungskosten vom 10.Februar 1998 (Nds.GVBl. S. 82) wird das Wort Landestreuhandstelle durch die Worte Investitions- und Förderbank Niedersachsen ersetzt.
(2) In § 6 Nr. 16 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 29.August 2005 (Nds.GVBl. S.276), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.Juli 2007 (Nds.GVBl. S.337), werden die Worte Niedersächsische Landestreuhandstelle durch die Worte Investitions- und Förderbank Niedersachsen ersetzt.
§ 12
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 8 Abs. 1 am 1.Januar 2009 in Kraft.
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