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Öffentliches Auftragswesen; Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen
der Scientology-Organisation
RdErl. d. MW v. 11.4.2014 -
16-32570/3119 (Nds.MBl. Nr.17/2014 S.364) - VORIS 72081 -
Bezug: RdErl.
v. 1.10.2002 (Nds.MBl. S.918) - VORIS 72082 -
1. Zielsetzung
Der RdErl. soll Einflüsse der Scientology-Organisation (SO) und deren Unternehmen bei der Ausführung von Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen abwehren, welche durch öffentliche Auftraggeber an Dritte vergeben werden. Dabei beurteilt der öffentliche Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung jeweils über den Gefährdungsgrad der Einflussnahme im Einzelfall.
Nähere Informationen und weiterführende Hinweise zur SO sind bei Bedarf abrufbar auf der Internetseite des MI unter www.verfassungsschutz.niedersachsen.de und dort unter dem Pfad > Extremismus > Scientology.
2. Anwendungsbereich
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Beratungs- und Schulungsleistungen (z.B. Personal- und Managementschulungen), bei denen nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers die von der SO und deren Unternehmen angewandte Technologie von L. Ron Hubbard im Rahmen der Leistungserbringung zur Anwendung kommen könnte, wird empfohlen, folgende Schutzklausel als Bietererklärung und Besondere Vertragsbedingung in die Vergabeunterlagen aufzunehmen:
Schutzklausel |
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Das Beratungs- und Schulungsunternehmen
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Die Erklärung ist gesondert mit dem Angebot abzugeben, andernfalls ist das Angebot auszuschließen.
Anwenderbezogene technische Schulungen und Beratungen lassen in der Regel keine unerwünschten Einflüsse i.S. von Satz 1 erwarten, sodass in diesen Fällen die Vorlage einer entsprechenden Erklärung entfallen kann.
3. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.5.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30.4.2014 außer Kraft.
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An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
Region Hannover, Landkreise, Städte, Gemeinden,
Samtgemeinden, Zweckverbände
sonstigen Körperschaften, Stiftungen
und Anstalten des öffentlichen Rechts
nach § 98 GWB betroffenen
juristischen Personen des Privatrechts
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