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Aufgrund des §3 Abs.2 Sätze 2 und 3, des §5 Abs.2 und des §8 Abs.4 Satz 2 des Landesvergabegesetzes vom 2.September 2002 (Nds.GVBl. S.370) wird verordnet:
§ 1
Berücksichtigungsfähige
Tarifverträge
(1) Die Feststellung, welche Tarifverträge als berücksichtigungsfähig im Sinne des § 3 Abs.2 Satz 2 des Landesvergabegesetzes anzusehen sind, obliegt dem für Arbeit zuständigen Ministerium (Fachministerium).
(2) Die Entscheidungen des Fachministeriums nach Absatz 1 werden von einem Beirat vorbereitet. Der Beirat soll dem Fachministerium Empfehlungen geben. Die Empfehlungen bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Beirats.
(3) Der Beirat nach Absatz 2 wird mit höchstens acht Mitgliedern gebildet und setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Tarifvertragsparteien zusammen. Das Fachministerium beruft die Mitglieder des Beirats und die gleiche Anzahl stellvertretender Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirats werden ehrenamtlich tätig.
(4) Das Fachministerium führt die Geschäfte des Beirats. Der Beirat ist bei Bedarf oder. auf Verlangen von drei Mitgliedern einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Fachministeriums leitet die Sitzungen des Beirats.
§ 2
Überprüfung der Kalkulation
(1) Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Kalkulation nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Landesvergabegesetzes haben die Bieter zu belegen, dass die Lohnkosten einschließlich der Zuschläge auf der Basis verpflichtender tariflicher und gesetzlicher Vorgaben und auf der Grundlage realistischer Annahmen berechnet sind.
(2) Die Vergabestelle hat in ihre Überprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesvergabegesetzes die Leistungsteile einzubeziehen, die nach dem Angebot von Nachunternehmern erbracht werden sollen.
(3) Die Überprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesvergabegesetzes ist für Bauleistungen gemäß der Anlage dieser Verordnung zu dokumentieren.
(4) Bevor ein Angebot nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Landesvergabegesetzes zurückgewiesen wird, ist dem Bieter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 3
Register, Mitteilungspflicht
(1) Die Oberfinanzdirektion Hannover (Oberfinanzdirektion) führt das Register nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Landesvergabegesetzes.
(2) Öffentliche Auftraggeber haben nach §8 Abs.3 des Landesvergabegesetzes ausgeschlossene Unternehmen der Oberfinanzdirektion unverzüglich mitzuteilen und dabei den Zeitpunkt und die Dauer des Ausschlusses sowie die Verstöße und die Ausschlussgründe anzugeben.
(3) Der öffentliche Auftraggeber, der den Ausschluss eines Unternehmens mitgeteilt hat, hat der Oberfinanzdirektion unverzüglich die Aufhebung des Ausschlusses oder die Verkürzung der Dauer des Ausschlusses mitzuteilen.
§ 4
Speicherung und Löschung von Daten im
Register
(1) Im Register nach §8 Abs.4 Satz 1 des Landesvergabegesetzes sind die mitgeteilten Daten zu speichern. Unrichtige Daten sind zu berichtigen.
(2) Ist der Ausschluss eines Unternehmens aufgehoben worden oder ist die Ausschlussfrist abgelaufen, so ist die Eintragung zu löschen.
§ 5
Inanspruchnahme des Registers
(1) Bevor einem Unternehmen der Zuschlag erteilt wird, hat der öffentliche Auftraggeber bei der Oberfinanzdirektion anzufragen, ob das Unternehmen und Nachunternehmen im Register eingetragen sind. Satz 1 gilt nicht bei Aufträgen mit einem Wert von jeweils weniger als 30.000 Euro. Bei Aufträgen, bei denen eine Pflicht zur Anfrage nach Satz 2 nicht besteht, kann der öffentliche Auftraggeber bei der Oberfinanzdirektion anfragen, ob das Unternehmen und Nachunternehmen im Register eingetragen sind.
(2) Die Oberfinanzdirektion teilt dem öffentlichen Auftraggeber auf eine Anfrage nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 die über das Unternehmen und über Nachunternehmen gespeicherten Daten unverzüglich mit.
(3) Die Oberfinanzdirektion erteilt jedem Unternehmen auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Daten, die über das Unternehmen im Register gespeichert sind, und über die Herkunft der Daten.
§ 6
Übergangsregelung
§5 Abs.1 Satz 1 findet keine Anwendung auf Vergabeverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Bekanntmachung eingeleitet worden sind.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2008 außer Kraft.
Anlage
(zu § 2 Abs.
3)
Überprüfung der Kalkulation von Bauleistungen nach § 5 Abs. 1 des Landesvergabegesetzes
Baumaßnahme: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Angaben gemäß der Kalkulation der Bieter, einschließlich der Nachunternehmerleistungen (in Euro):
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Begründung für die Wertung oder den Ausschluss des Angebots des mindestfordernden Bieters*):
*) Für die Wertung kommt es unter anderem darauf an, dass
Fehlen die Ansätze für Wagnis und Gewinn, so kann dies nicht zu einem Ausschluss des Angebots führen, da der Bieter diese nicht kalkulieren muss. |