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Bewirtschaftung
der Haushaltsmittel für Lehrerfort- und -weiterbildung im Kernbereich der
beruflichen Bildung und für Verwaltungsausgaben aus Entgelten
gemäß § 54 Abs. 5 NSchG unter Einbeziehung in das
Sachkostenbudget für berufsbildende Schulen
RdErl. des MK v. 26.6.2002 - 102.4-81 611/8-1 (SVBl.
8/2002 S.289) - VORIS 64000 -
Bezug:
a) RdErl. vom 4.8.1998 -
SVBl S.248 - VORIS 640 00 00 00 07 001 -
b) RdErl. vom 26.6.2002 - 403-84
200- 2/01 (SVBl. 8/2002 S.288) - VORIS 224 10 -
c) RdErl. vom 26.1.1999
(Nds.MBl S.73; SVBl. S.26), zuletzt geändert durch RdErl. vom 6.6.2002 -
Nds.MBl. S.502 - VORIS 22410 01 00 50 024 -
d) Erlass an die
Bezirksregierungen vom 6.4.2001 - 404-83000/3-1/01 -
Die für sämtliche öffentlichen Schulen als Modellversuch
gem. Bezugserlass a) eingeführte Budgetierung einzelner sachlicher
Verwaltungsausgaben des Landes wird für die öffentlichen
berufsbildenden Schulen über den 31.7.2002 hinaus mit folgenden
Ergänzungen weitergeführt:
- Mit Bezugserlass zu b) wird die zentrale und regionale Lehrerfort-
und -weiterbildung im Kernbereich der beruflichen Bildung umstrukturiert. In
diesem Zusammenhang übertrage ich zum 1.8.2002 die Zuständigkeit
für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln für die Lehrerfort- und
-weiterbildung im Kernbereich der beruflichen Bildung auf die berufsbildenden
Schulen. Die berufsbildenden Schulen bewirtschaften die Haushaltsmittel des
Landes eigenverantwortlich in Form eines Budgets im Rahmen der geltenden
Vorschriften. Die Bezirksregierungen ermitteln aus den ihnen vom Gesamtansatz
zugewiesenen Mitteln für Fort- und -weiterbildungsaufgaben den im Sinne
des Bezugserlasses zu b) auf die einzelne Schule entfallenden Betrag. Sie legen
dabei als Verteilerschlüssel die Anzahl der Ist-Vollzeitlehrereinheiten zu
Grunde.
- Ferner stehen den berufsbildenden Schulen ein Sechstel der von ihnen
gem. §54 Abs.3 und 4 NSchG sowie der nach §15 Abs.1 Satz 2 NSchG
eingenommenen Entgelte zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die
Schulen dürfen daraus Maßnahmen im Sinne der Bezugserlasse zu c) und
d) durchführen und entsprechende Ausgaben leisten.
- Die Schulen beziehen die Ermächtigungen nach o.a. Nrn.1 und 2 in
das Sachkostenbudget nach dem Bezugserlass zu a) ein und bewirtschaften dieses
als ein gemeinsames Budget für die Durchführung der ihnen obliegenden
Zuständigkeiten bei
- der Lernmittelfreiheit (Kapitel 0707 Titelgruppe 88),
- Dienstreisen aus Anlass von Schulfahrten (Kapitel 0707
Titelgruppe 75 bis 77),
- der Lehrerfort- und -weiterbildung im Kernbereich der beruflichen
Bildung (Kapitel 0758 Titelgruppe 70),
- der Leistung von Verwaltungsausgaben der Schulen aus Entgelten
nach § 4 Abs.5 Satz 2 NSchG (Kapitel 0720 Titel 546 22).
- Zur Deckung und Übertragbarkeit gelten die Regelungen des
Abschnitts III des Bezugserlasses zu a). Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Die Maßnahme wird als flächendeckendes Projekt
für alle öffentlichen berufsbildenden Schulen durchgeführt. Das
Projekt ist bis zum 31.1.2005 befristet. Die Bezirksregierungen berichten mir
mit dem Jahr 2003 beginnend, jeweils zum 31.1. über die Erfahrungen mit
dem Projekt. Über eine Weiterführung als Dauerregelung wird nach
Auswertung der Projekterfahrungen entschieden.
- Sonstige schul-, dienst- und haushaltsrechtliche Vorschriften
bleiben unberührt.
- Die Ausgaben für die Maßnahmen der Lehrerfort- und
-weiterbildung sind bei Kapitel 0758 Titelgruppe 70 zu buchen. Für Fort-
und Weiterbildungsmaßnahmen der berufsbildenden Schulen entfällt ein
gesonderter Nachweis zur Fortbildungsebene (zentrale, regionale, schulinterne).
- Ausgaben aus den Entgelten gem. Nr.2 des Bezugserlasses zu d)
dürfen erst geleistet werden, wenn das Entgelt definitiv eingegangen ist.
Die Buchung solcher Ausgaben erfolgt je nach Maßnahme bei Kapitel
0707 TGr.75 - 77, TGr.88, 0758 TGr.70 oder bei Kapitel 0720 Titel 54622
für sonstige Verwaltungsausgaben der Schulen aus Entgelten nach §54
Abs.5 Satz 2 NSchG. Fallen Mehrausgaben für entgeltpflichtige
Maßnahmen vorab an, ist bis zum tatsächlichen Zahlungseingang die
Deckung aus den übrigen Budgetbereichen sicherzustellen.
- Bei Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit des Budgets ist
Vorsorge für evtl. Risiken zu treffen. Eine Überschreitung des
Budgets ist nicht zulässig.
- Für die berufsbildenden Schulen, die am Modellversuch gem.
§5 HG 2001 Personalkostenbudgetierung an großen Schulen"
teilnehmen, wird deren Budgetumfang um das Sachkostenbudget und das Fort- und
Weiterbildungsbudget im Sinne der Bezugserlasse zu a) und b) erhöht.
- Die Abschnitte IV und V des Bezugserlasses zu a) gelten für die
Budgetverantwortung der Schule und den Verfahrensablauf bei der
Budgetverwaltung entsprechend.
- Anträge von Schulträgern oder Schulen auf Zusammenfassung
des Landesbudgets mit den kommunalen Schulbudgets nach §113a NSchG sind
mir vorzulegen. Dem Antrag ist eine ausführliche Inhaltsbeschreibung und
Umfangabgrenzung beizufügen.