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Fortbildungsordnung
nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes für die Fortbildung zur
Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenfachwirt im Land Niedersachsen
Bek. d. MK v. 16.11.2009 - 45.2-87
146/10/11 (Nds.MBl. Nr.47/2009 S.1011)
In der Anlage wird die Fortbildungsordnung nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenfachwirt im Land Niedersachsen bekannt gemacht.
Anlage
Fortbildungsordnung nach § 54 Berufsbildungsgesetz für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenfachwirt im Land Niedersachsen
Nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes, das durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23.März 2005 (BGBl. I S.951) neu gefasst worden ist, erlässt die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes die am 19.5.2009 von ihrem Berufsbildungsausschuss nach § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes beschlossene Fortbildungsordnung für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin oder zum Krankenkassenfachwirt im Land Niedersachsen.
§ 1
Ziel der Prüfung
(1) Ziel der Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin/zum Krankenkassenfachwirt ist - aufbauend auf den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Ausbildung - eine berufliche Qualifikation und einen Aufstieg zu ermöglichen. Die Fortbildung soll zu selbstständigem und eigenverantwortlichem Handeln befähigen.
(2) Diese Fortbildung schließt bei erfolgreich abgelegter Prüfung mit der Qualifikation Krankenkassenfachwirt/in ab.
§ 2
Fortbildungsgrundsätze
(1) Die Fortbildung wird berufsbegleitend nach den Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung organisiert.
(2) Die Fortbildung umfasst Präsenzphasen in einer Bildungseinrichtung sowie Selbstlernphasen und findet ihre Ergänzung in der beruflichen Praxis.
(3) Durch individuelle Formen der Beratung und Förderung der Fortzubildenden in der jeweiligen Bildungseinrichtung wird die Fortbildung unterstützt.
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Fortbildung werden zugelassen:
mit einer anschließenden mindestens einjährigen Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt des Beginns der Fortbildung.
(2) Zugelassen wird ferner, wer
erfolgreich abgeschlossen und zum Zeitpunkt des Beginns der Fortbildung eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Funktion einer/eines Sozialversicherungsfachangestellten - Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung ausgeübt hat.
(3) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen.
§ 4
Anmeldung zur Fortbildung
(1) Der Arbeitgeber meldet Fortzubildende unter Verwendung eines Anmeldevordrucks innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle.
(2) Der Anmeldung sind Angaben und Nachweise zu den in § 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.
§ 5
Entscheidung über die
Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Fortbildung entscheidet die zuständige Stelle.
(2) Fortzubildende, die Elternzeit oder Pflegezeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Arbeitgeber und dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
§ 6
Beginn und Dauer der Fortbildung
(1) Die Fortbildung beginnt zum 1.10. eines Jahres.
(2) Die Fortbildung dauert 12 Monate, sie umfasst mindestens 500 Stunden.
(3) Bei Unterbrechung der Teilnahme an der Fortbildung wegen Krankheit, durch Zeiten des Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach den Regelungen über den Mutterschutz, wegen Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit oder durch Ableistung des Grundwehr-, Zivil- oder Ersatzdienstes ist den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Gelegenheit zu geben, die Fortbildung abzuschließen, sofern ein erfolgreicher Abschluss nach Ende der Unterbrechung auch weiterhin zu erwarten ist.
(4) Die Fortbildung kann von Beteiligten aus einem wichtigen Grund abgebrochen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen die Pflichten aus der Fortbildung verstoßen wird.
§ 7
Struktur der Fortbildung
(1) Die Fortbildung umfasst folgende Gebiete:
(2) Das Gebiet Versicherungs- und Beitragsrecht umfasst folgende Module:
(3) Das Gebiet Leistungsrecht umfasst folgende Module:
(4) Die fachübergreifenden Inhalte umfassen folgende Module:
(5) Die Themen Wissensmanagement, Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht werden als Querschnittsthemen in allen drei Gebieten behandelt.
§ 8
Prüfungsgegenstand und
Prüfungsverfahren
Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 7 genannten Gebiete und richtet sich im Einzelnen nach der Prüfungsordnung nach § 56 Berufsbildungsgesetz zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenssenffachwirt im Land Niedersachsen vom 21.9.2009.
§ 9
Inkrafttreten
Die Fortbildungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.
__________
Hannover, den 21.9.2009
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
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