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Gesetz über die Stiftung niedersächsische
Gedenkstätten (GedenkStG)
Vom 18.11.2004 (Nds.GVBl.
Nr.35/2004 S.505), geändert durch Gesetz vom 28.2.2018 (Nds. GVBl. Nr.
3/2018 S. 26) - VORIS 40210 -
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Errichtung
1Das Land Niedersachsen errichtet die Stiftung niedersächsische Gedenkstätten als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. 2Die Stiftung hat ihren Sitz in Celle.
§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung
Die Stiftung soll
Die Stiftung lässt sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wissenschaftlich beraten; das Nähere bestimmt die Stiftungssatzung.
§ 3
Stiftungsvermögen, Nutzungsrechte
(1) 1Das Eigentum an den in der Anlage aufgeführten Grundstücken einschließlich der Gebäude und des Zubehörs geht als Stiftungsvermögen unentgeltlich auf die Stiftung über. 2Das Land und die Stiftung treffen eine Vereinbarung darüber, welche Sammlungs- und Bibliotheksgegenstände unentgeltlich als Stiftungsvermögen in das Eigentum der Stiftung übergehen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist, auch soweit es durch Zustiftungen oder auf andere Weise erhöht wird, in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(3) 1Das Gebäude der ehemaligen Hinrichtungsstätte in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel und dazugehörige Ausstellungs-, Seminar- und Büroräume werden der Stiftung ohne Erhebung eines Nutzungsentgelts zur Nutzung überlassen. 2Das Nähere bestimmt eine Vereinbarung zwischen dem Land und der Stiftung.
§ 4
Finanzhilfe
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung vom Land eine Finanzhilfe nach Maßgabe des Landeshaushalts.
§ 5
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
§ 6
Stiftungsrat
(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter
sowie vier Vertreterinnen oder Vertretern des Niedersächsischen Landtages. 2Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1 bis 5 werden auf Veranlassung des Fachministeriums durch die entsendenden Stellen benannt. 3Weiteres Mitglied ist das vorsitzende Mitglied des Stiftungsbeirats.
(2) Für jedes Mitglied des Stiftungsrats nach Absatz 1 Satz 1 wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1An den Sitzungen des Stiftungsrats können bis zu drei weitere Mitglieder des Stiftungsbeirats und weitere sachkundige Personen mit beratender Stimme teilnehmen. 2Das Nähere bestimmt die Stiftungssatzung.
(4) Der Stiftungsrat wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen.
(5) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse des Stiftungsrats kommen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 4In Haushalts- und Personalangelegenheiten können die Beschlüsse des Stiftungsrats nur mit Zustimmung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nrn.1 bis 3 gefasst werden.
(6) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich.
§ 7
Aufgaben des Stiftungsrats
1Der Stiftungsrat beschließt über die Satzung, den Haushalts- und Stellenplan, die Geschäftsordnung und die Entgeltordnung der Stiftung sowie über die Berufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. 2Er kann sich weitere Angelegenheiten zur Entscheidung vorbehalten. 3Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung. 4Er beschließt nach Prüfung der Jahresrechnung über die Entlastung der Geschäftsführung.
§ 8
Geschäftsführung
(1) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2In persönlichen Angelegenheiten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers wird die Stiftung vom vorsitzenden Mitglied des Stiftungsrats vertreten.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieses Gesetzes, der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrats, bereitet die Sitzungen des Stiftungsrats vor und führt dessen Beschlüsse aus.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Stiftungsrat jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen.
§ 9
Stiftungsbeirat
(1) Der Stiftungsbeirat berät den Stiftungsrat in allen fachlichen Fragen der Gedenkstättenarbeit und -forschung.
(2) Der Stiftungsbeirat besteht aus bis zu 24 Personen, die von Körperschaften, Gruppen und Verbänden entsandt werden, die dem Stiftungszweck besonders verbunden sind, insbesondere
(3) 1Die in Absatz 2 Nrn.1 bis 6 genannten Körperschaften oder Verbände sind durch jeweils ein Mitglied sowie dessen Vertreterin oder Vertreter im Stiftungsbeirat vertreten. 2Der Stiftungsrat wählt aus den übrigen Körperschaften, Gruppen und Verbänden nach Absatz 2 weitere aus, die zur Entsendung von Mitgliedern und deren Vertreterinnen und Vertretern berechtigt sind. 3Die Mitglieder des Stiftungsbeirats sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Körperschaften, Gruppen und Verbände für die Dauer von vier Jahren berufen.
(4) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied.
(5) Der Stiftungsbeirat wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen.
(6) Die Tätigkeit im Stiftungsbeirat ist ehrenamtlich.
§ 10
Satzung
(1) 1Die Satzung der Stiftung wird vom Stiftungsrat mit der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder beschlossen. 2Sie bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.
(2) Die Satzung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
§ 11
Beschäftigungsverhältnisse,
Beschäftigungssicherung
(1) 1Die Stiftung tritt anstelle des Landes in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverträge ein, die das Land mit den im Gedenkstättenreferat der Landeszentrale für politische Bildung Tätigen geschlossen hat. 2Das Land hat den Übergang nach Satz 1 den Beschäftigten unverzüglich, persönlich und schriftlich unter gleichzeitiger Information über die Regelungen zur Sicherung ihrer Ansprüche mitzuteilen.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet,
(3) 1Die Stiftung ist für die übergeleiteten Beschäftigten an die Gemeinsame Erklärung der Niedersächsischen Landesregierung und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zur Staatsmodernisierung und Vereinbarung nach § 81 NPersVG über die Gestaltung der Staatsmodernisierung (Bekanntmachung vom 27. März 2000, Nds.MBl. S.290) insoweit gebunden, als betriebsbedingte Kündigungen zum Zweck der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Wegfall des Arbeitsplatzes ausgeschlossen sind. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die
3Die Bindung nach Satz 1 erstreckt sich auf eine entsprechende Nachfolgeregelung. Sie entfällt, sobald eine entsprechende Regelung oder Nachfolgeregelung nicht mehr besteht.
§ 12
Aufsicht
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.
§ 13
Nutzungsentgelte
1Die Stiftung kann nach näherer Bestimmung einer Entgeltordnung Entgelte für die Nutzung von Einrichtungen der Stiftung erheben. 2Die Entgeltordnung bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.
§ 14
Übergangsbestimmung
Bis zur ersten Sitzung des Stiftungsrats nimmt das Fachministerium die Aufgaben des Stiftungsrats wahr.
§ 15
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Zur Gedenkstätte Bergen-Belsen gehörende Grundstücke des Landes
Flur | Flurstücks- nummer | Gemarkungs- nummer | Gemarkung | Fläche qm |
---|---|---|---|---|
043 | 00001/002.00 | 2360 | Lohheide | 84 254 |
043 | 00003/001.00 | 2360 | Lohheide | 229 993 |
043 | 00003/002.00 | 2360 | Lohheide | 12 |
043 | 00003/003.00 | 2360 | Lohheide | 5 137 |
043 | 00003/004.00 | 2360 | Lohheide | 11 385 |
043 | 00003/005.00 | 2360 | Lohheide | 48 124 |
043 | 00003/006.00 | 2360 | Lohheide | 7 769 |
043 | 00003/007.00 | 2360 | Lohheide | 200 |
043 | 00003/008.00 | 2360 | Lohheide | 99 |
043 | 00005/001.00 | 2360 | Lohheide | 9 974 |
043 | 00005/002.00 | 2360 | Lohheide | 6 179 |
043 | 00005/003.00 | 2360 | Lohheide | 1 092 |
043 | 00005/004.00 | 2360 | Lohheide | 7 110 |
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