![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
![]() |
- | Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung der Auszubildenden im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste (Anlage 1), |
- | Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Auszubildenden im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste (Anlage 2), |
- | Richtlinie für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste (Anlage 3), |
- | Richtlinie für die Abkürzung von Ausbildungszeiten für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste (Anlage 4) und |
- | Richtlinien zur Eignung der Ausbildungsstätte und zur Eignung von Ausbilderinnen und Ausbildern für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste (Anlage 5). |
Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung der Auszubildenden im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13.11.2008 erlässt die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek als zuständige Stelle nach § 48 i.V.m. §§ 9 und 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste.
§ 1
Geltungsbereich
Die Prüfungsordnung gilt für die Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte oder Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste in den Fachrichtungen Archiv, Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur und medizinische Dokumentation.
§ 2
Prüfungsaufgaben und
Prüfungsdauer
(1) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
(2) Es sind praxisbezogene Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten zu bearbeiten. Die Prüfung erstreckt sich auf die im ersten Ausbildungsjahr nach dem Ausbildungsrahmenplan zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den nach dem Rahmenlehrplan in der berufsbildenden Schule zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben. Er kann Vorschläge von den an der Berufsausbildung Beteiligten berücksichtigen.
§ 3
Prüfungsausschüsse
(1) Für die Zwischenprüfungen sind die Prüfungsausschüsse zuständig, die die Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste abnehmen.
(2) Die zuständige Stelle bestimmt den jeweiligen Prüfungsausschuss.
§ 4
Prüfungstermine, Anmeldung
(1) Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse die Prüfungstermine fest und gibt sie rechtzeitig bekannt.
(3) Die zuständige Stelle fordert die Ausbildenden rechtzeitig auf, die Auszubildenden zur Teilnahme an der Zwischenprüfung anzumelden.
§ 5
Durchführung
(1) Die Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht zu fertigen.
(2) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
(3) Die besonderen Belange von behinderten Prüflingen sind nach Art und Schwere der Behinderung auf Antrag angemessen zu berücksichtigen.
§ 6
Täuschung,
Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. Das Betreten des Prüfungsraumes mit unzulässigen Hilfsmitteln gilt bereits als Täuschungsversuch.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit ungenügend (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit ungenügend (= 0 Punkte) bewerten. Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. In diesem Fall ist die Prüfung zu wiederholen. Die Frist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.
§ 7
Nichtteilnahme
Hat der Prüfling an der Prüfung nicht teilgenommen, so ist er zur nächstmöglichen Prüfung unter Hinweis auf die Folgen der Nichtteilnahme erneut einzuladen. Bricht der Prüfling die Prüfung ab, so bestimmt der Prüfungsausschuss, in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist oder ob die vorliegenden Ergebnisse ausreichen.
§ 8
Feststellung des
Ausbildungsstandes
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Weicht die Bewertung voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die einzelnen Leistungen sind wie folgt zu bewerten:
100 bis 92 Punkte | sehr gut (1) | = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
unter 92 bis 81 Punkte | gut (2) | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
unter 81 bis 67 Punkte | befriedigend (3) | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung |
unter 67 bis 50 Punkte | ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
unter 50 bis 30 Punkte | mangelhaft (5) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
unter 30 bis 0 Punkte | ungenügend (6) | = | eine den Anforderungen 0 Punkte nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse fehlen. |
(3) Mängel im Ausbildungsstand sind gegeben, wenn die Leistungen den Anforderungen im Allgemeinen nicht entsprechen.
§ 9
Niederschrift
Über die Durchführung der Prüfung (§ 5) sowie über die Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen des Ausbildungsstandes (§ 8) ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Aufsicht bzw. der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der für die zuständige Stelle bestellten Vertretung zu unterzeichnen ist.
§ 10
Prüfungsbescheinigung
(1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung stellt die zuständige Stelle eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält:
(2) Ausfertigungen dieser Bescheinigung erhalten:
§ 11
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling und seinen gesetzlichen Vertretern innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Bescheinigung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre aufzubewahren.
§ 12
Anwendung der
Prüfungsordnung für die Abschlussprüfungen
Soweit diese Prüfungsordnung keine Regelungen für die Durchführung der Zwischenprüfungen enthält, ist die Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung sinngemäß anzuwenden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 30.11.2000 erlassene Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung außer Kraft.
Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Auszubildenden im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13.11.2008 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover als zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste.
Inhaltsverzeichnis | |
§ 1 | Geltungsbereich |
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse | |
§ 2 | Errichtung und Organisation der Prüfungsausschüsse |
§ 3 | Zusammensetzung und Berufung |
§ 4 | Ausschluss und Befangenheit |
§ 5 | Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung |
§ 6 | Geschäftsführung |
§ 7 | Verschwiegenheit |
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung | |
§ 8 | Prüfungstermine |
§ 9 | Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung |
§ 10 | Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge |
§ 11 | Zulassung in besonderen Fällen (§ 45 BBiG) Anmeldung zur Prüfung |
§ 12 | Entscheidung über die Zulassung |
Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung | |
§ 14 | Gegenstand und Gliederung der Prüfung |
§ 15 | Besondere Verhältnisse behinderter Menschen |
§ 16 | Prüfungsaufgaben |
§ 17 | Nichtöffentlichkeit |
§ 18 | Leitung und Aufsicht |
§ 19 | Ausweispflicht und Belehrung |
§ 20 | Täuschung, Ordnungsverstöße |
§ 21 | Rücktritt, Nichtteilnahme |
Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses | |
§ 22 | Bewertung |
§ 23 | Feststellung des Prüfungsergebnisses |
§ 24 | Prüfungszeugnis |
§ 25 | Nicht bestandene Prüfung |
Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung | |
§ 26 | Wiederholungsprüfung |
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen | |
§ 27 | Rechtsbehelf |
§ 28 | Prüfungsunterlagen |
§ 29 | Inkrafttreten |
§ 1
Geltungsbereich
Die Prüfungsordnung gilt für die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte oder Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste in den Fachrichtungen Archiv, Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur und medizinische Dokumentation.
Erster
Abschnitt:
Prüfungsausschüsse
§ 2
Errichtung und Organisation der
Prüfungsausschüsse
(1) Die zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Abschlussprüfung Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG/ § 62 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
(2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
§ 3
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).
(2) Jedem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBiG). Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG). Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Sie sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG). Die Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
(4) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach den geltenden Vorschriften für die Entschädigung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten bemisst.
(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).
§ 4
Ausschluss und Befangenheit
(1) Prüfungsausschussmitglieder, die gemäß § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ausgeschlossen sind oder bei denen die Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG) besteht, dürfen nicht an der Prüfung mitwirken. Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 2 sind:
Angehörige sind die im Satz 3 aufgeführten Personen auch dann, wenn
(2) Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(3) Gründe für einen Ausschluss oder die Besorgnis der Befangenheit sind unverzüglich der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
§ 5
Vorsitz, Beschlussfähigkeit,
Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG).
§ 6
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse liegt in Abstimmung mit den Prüfungsausschüssen bei der zuständigen Stelle. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse geregelt.
(2) Zu den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokoll führenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 7
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
Zweiter Abschnitt:
Vorbereitung der Prüfung
§ 8
Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine.
(2) Die zuständige Stelle gibt den Ausbildenden die Prüfungstermine und die Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden unverzüglich zu unterrichten. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
§ 9
Zulassungsvoraussetzungen
für die Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),
(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).
§ 10
Zulassung von Absolventen
schulischer und sonstiger Bildungsgänge
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen (§ 43 Abs. 2 BBiG), wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
§ 11
Zulassung in besonderen
Fällen (§ 45 BBiG)
(1) Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden und der berufsbildenden Schule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er oder sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Soldaten und Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten und Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 12
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Ausbildenden melden die Auszubildenden fristgerecht schriftlich bei der zuständigen Stelle an.
(2) In den Fällen des § 11 und wenn bei Wiederholungsprüfungen kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht, kann der Prüfling selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen
- | die Zustimmungserklärung des Prüflings, |
- | die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, |
- | die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte), |
- | das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule, |
- | Ausbildungsnachweise i.S. des § 10 oder Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von beruflicher Handlungsfähigkeit i.S. des § 11 Abs. 2 oder beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten i.S. von § 11 Abs. 3, |
- | das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule, |
- | ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, |
§ 13
Entscheidung über die
Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig vor dem Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel bekannt zu geben.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Zulassung bis zum ersten Prüfungstag widerrufen, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist.
(4) Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und. die Entscheidung nach Absatz 3 sind schriftlich bekannt zu geben.
Dritter Abschnitt:
Durchführung der Prüfung
§ 14
Gegenstand und Gliederung der
Prüfung
(1) Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung sowie ihre Dauer richten sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung (Ausbildungsordnung) zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste vom 3.6.1998 (BGBl. I S.1257), zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung vom 15.3.2000 (BGBl. I S.222). § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung ist zu berücksichtigen. Die Abschlussprüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(2) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(4) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden Prüfungsleistungen in einem Bereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 15
Besondere Verhältnisse
behinderter Menschen
Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Mit dem Antrag ist eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung vorzulegen. Die Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst, Beschl. der LReg. vom 9.11.2004 (Nds.MBl. S.783) in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten. Art und Umfang der Behinderung sind spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen.
§ 16
Prüfungsaufgaben
Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der Ausbildungsordnung. Er kann Personen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, mit der Erstellung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben beauftragen.
§ 17
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen.
(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zur Protokollführung eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Stelle anwesend sein.
§ 18
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter der Leitung der oder des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung während der schriftlichen Prüfung und der Bearbeitung der Aufgabe des 4. Prüfungsbereichs.
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Aufsichtführenden zu unterzeichnen.
§ 19
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 20
Täuschung,
Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. Das Betreten des Prüfungsraumes mit unzulässigen Hilfsmitteln gilt bereits als Täuschungsversuch.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit ungenügend (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit ungenügend (= 0 Punkte) bewerten. Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Frist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.
§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet. Liegt, für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt er Prüfungsausschuss, in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist.
(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.
(5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Vierter Abschnitt:
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 22
Bewertung
(1) Die einzelnen Leistungen sind wie folgt zu bewerten:
100 bis 92 Punkte | sehr gut (1) | = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung. |
unter 92 bis 81 Punkte | gut (2) | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung. |
unter 81 bis 67 Punkte | befriedigend (3) | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung. |
unter 67 bis 50 Punkte | ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. |
unter 50 bis 30 Punkte | mangelhaft (5) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. |
unter 30 bis 0 Punkte | ungenügend (6) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse fehlen. |
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Weicht die Bewertung voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die Leistungen in dem mündlichen Teil der Prüfung oder in einer mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 14 Abs. 2) sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.
(4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsleistung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Zahl der Prüferinnen und Prüfer zu dividieren.
(5) Soweit die Aufgabenstellung es erfordert, sind bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung, die Gewandtheit des Ausdrucks und die Rechtschreibung angemessen zu berücksichtigen; hierfür sollen in der Regel nicht mehr als 8 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl je Prüfungsleistung angesetzt werden.
(6) Das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten ist dem Prüfling vor Beginn des mündlichen Teils der Prüfung bekannt zu geben. Ist aufgrund der schriftlichen Leistungen ein Bestehen der Prüfung ausgeschlossen, ist der Prüfling auf seinen Antrag von der Prüfung im 4. Prüfungsbereich Praktische Übungen zu befreien.
§ 23
Feststellung des
Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 22 Abs. 1. Er stellt ferner fest, ob die Prüfung bestanden ist. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine von der oder dem. Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung zu erteilen.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht. Der Durchschnittswert ist zu berechnen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(4) Über den Verlauf der Prüfung, die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) Die Abschlussprüfung endet mit dem vierten Prüfungsbereich Praktische Übungen. Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling im Anschluss daran mit, ob und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat.
(6) Soweit es mit den Regelungen der Ausbildungsordnung vereinbar ist, kann der Prüfungsausschuss bei nicht bestandener Prüfung unbeschadet des § 26 Abs. 2 Satz 1 bestimmen, in welchen Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.
§ 24
Prüfungszeugnis
(1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zu-ständigen Stelle ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- | die Bezeichnung Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 2 BBiG, |
- | die Personalien des Prüflings, |
- | den Ausbildungsberuf und die Fachrichtung, |
- | das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen (jeweils Punkte und Noten), |
- | das Datum des Bestehens der Prüfung, |
- | die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der zuständigen Stelle, |
- | das Siegel der zuständigen Stelle, |
die Formulierung "Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 1.8.2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)". |
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG).
§ 25
Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling, seine gesetzlichen Vertreter und der Ausbildende von der zu-ständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.
Fünfter Abschnitt:
Wiederholungsprüfung
§ 26
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
(2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfungsleistung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Leistungen mit mindestens ausreichend bewertet wurden und er sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 25 Abs. 1 in bestimmten Prüfungsbereichen eine Wiederholung nicht erforderlich ist.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. § 12 gilt entsprechend.
Sechster Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 27
Rechtsbehelf
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes.
§ 28
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling bzw. bei minderjährigen Prüflingen seinen gesetzlichen Vertretern innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Bescheinigung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen nach § 12 und die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 4 sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Abschlussprüfungsordnung vom 31.10.2000 (Nds.MBl. S.700) außer Kraft. Die Prüfungsordnung wurde am 22.9.2008 gemäß § 47 Abs. 1 BBiG vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur genehmigt.
Richtlinie für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13.11.2008 erlässt die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek als zuständige Stelle nach § 9 i.V.m. § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 25.3.2005 (BGBl. I S.931) folgende Richtlinie für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
1. Grundsatz
(1) In der Regel können Auszubildende ausnahmsweise vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die ausbildende Behörde und die berufsbildende Schule das Vorliegen von wesentlich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen bescheinigen und ein entsprechendes Ergebnis der Zwischenprüfung vorliegt.
(2) Die ausbildende Behörde hat die Auszubildende/den Auszubildenden darauf hinzuweisen, dass Prüfungsgegenstand die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Inhalte sind.
2. Voraussetzungen
(1) Der Leistungsstand in der Ausbildungsstätte muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens mit gut bewertet werden.
(2) Das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule soll in den prüfungsbezogenen Fächern mindestens die Gesamtnote gut enthalten. Es darf in keinem dieser Fächer die Note befriedigend oder schlechter aufweisen. Die berufsbildende Schule hat die Auszubildende oder den Auszubildenden darauf hinzuweisen, dass der gesamte Inhalt der für die Abschlussprüfung wesentlichen Fächer Gegenstand der Prüfung sein kann, auch wenn er während der Ausbildungszeit nicht vermittelt wurde.
(3) Das Ergebnis der Zwischenprüfung muss mindestens gut und keine Einzelnote darf befriedigend oder schlechter sein.
3. Verfahren
(1) Die vorzeitige Zulassung erfolgt auf Antrag der/des Auszubildenden oder auf Antrag der ausbildenden Behörde mit Zustimmung der/des Auszubildenden. Der Antrag soll frühestens nach einem Jahr und spätestens sechs Monate vor der beabsichtigten Abschlussprüfung gestellt werden.
(2) Die zuständige Stelle hört vor der Entscheidung die ausbildende Behörde und die berufsbildende Schule, soweit erforderlich auch die gesetzlichen Vertreter.
(3) Auf die Regelungen der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung wird verwiesen.
4. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Richtlinie für die Abkürzung von Ausbildungszeiten für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13.11.2008 erlässt die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek als zuständige Stelle nach § 9 i.V.m. § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 25.3.2005 (BGBl. I S.931) folgende Richtlinie für die Abkürzung von Ausbildungszeiten
1. Grundsatz
(1) Die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover als zuständige Stelle hat auf gemeinsamen Antrag der/des Auszubildenden und der ausbildenden Behörde die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird (§§ 7 und 8 Abs. 1 BBiG).
(2) Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).
2. Voraussetzungen
(1) Die Ausbildungszeit kann gekürzt werden
a) | bereits eine Zeit lang im gleichen Ausbildungsberuf ausgebildet wurde, um die Dauer dieser Ausbildungszeit, |
b) | in einem verwandten Ausbildungsberuf ausgebildet wurde oder dem Ausbildungsziel förderliche Ausbildungszeiten absolviert hat, um eine angemessene Ausbildungszeit, |
(2) Mehrere Kürzungsmöglichkeiten können nebeneinander berücksichtigt werden.
3. Verfahren
(1) Der Kürzungsantrag nach § 8 Abs. 1 BBiG soll möglichst mit der Einreichung der Vertragsniederschrift dadurch gestellt werden, dass dort eine gekürzte Ausbildungszeit vorgesehen und hierfür formlos eine entsprechende Begründung gegeben wird. Erfolgt die Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt, ist neben der Begründung im Antrag anzugeben, um welchen Zeitraum die Ausbildung verkürzt werden soll. Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Der Antrag soll spätestens so rechtzeitig gestellt werden, dass mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt.
(2) Aufgrund des Berufsausbildungsvertrages ist die ausbildende Behörde verpflichtet, die Ausbildung in der von der zu-ständigen Stelle festgelegten Zeit durchzuführen. Sie hat die Vertragsniederschrift zu berichtigen, soweit diese ein abweichendes Ende der Ausbildungszeit enthält.
(3) Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 1 BBiG bleibt zusätzlich möglich.
4. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Richtlinien zur Eignung der Ausbildungsstätte und zur Eignung von Ausbilderinnen und Ausbildern für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 8.3.2007 erlässt die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931), gemäß § 9 i.V.m. § 79 Abs. 4 BBiG folgende Richtlinie zur Eignung der Ausbildungsstätte und zur Eignung von Ausbilderinnen und Ausbildern:
I. Abschnitt
Eignung der
Ausbildungsstätte
1. Allgemeines
(1) Die Eignung der Ausbildungsstätte wird von der zuständigen Stelle gemäß § 27 BBiG festgestellt. Ausbildungsstätten für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste sind in der Regel:
- | für die Fachrichtung Archiv: staatliche und kommunale Archive, Wirtschafts- und Parlamentsarchive, Kirchenarchive, Archive von Parteien und Institutionen, |
- | für die Fachrichtung Bibliothek: öffentliche und wissenschaftliche Bibliotheken, Spezialbibliotheken, |
- | für die Fachrichtung Information und Dokumentation: wissenschaftlich-technische Informations- und Dokumentationsstellen, |
- | für die Fachrichtung Bildagentur: Bildarchive und Bildstellen, |
- | für die Fachrichtung Medizinische Dokumentation: Universitätskliniken, Städtische Kliniken und Krankenhäuser, Kliniken und Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft. |
(2) Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben sowie der Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste (BGBl.I 1998 S.1257, geändert durch BGBl. I 2000 S.222) zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb der praktischen Ausbildung vermittelt werden können. Der Ausbildende muss sicherstellen, dass die Auszubildenden außer der praktischen Ausbildung auch Kenntnisse über theoretische Grundlagen, Hintergründe und Zusammenhänge von Ausbildungsinhalten und Arbeitsverfahren erhalten. Diese Kenntnisse müssen in Form von praxisbegleitendem Unterricht oder anderer geeigneter Ausbildungsmethoden vermittelt werden.
(3) Können die zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang innerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden, so ist dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen in Kooperation mit anderen anerkannten Ausbildungsstätten zu beheben.
2. Grundvoraussetzung
(1) Die Ausbildungsstätte muss den gegenwärtigen Erfordernissen an Medien- und Informationsangebot, Technikausstattung, Organisation und Verwaltung entsprechen.
(2) Die für die Berufsausbildung einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Berufsbildungsgesetz [BBiG], Jugendarbeitsschutzgesetz [JArbSchG], Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst [TVAöD], Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz [TVA-L BBiG] u.a.) sowie die Ausbildungsordnung, die Prüfungsordnung und die sonstigen von der zuständigen Stelle erlassenen Vorschriften müssen in der Ausbildungsstätte vorliegen.
3. Fachkräfte
(1) Als Fachkräfte gelten der/die bestellte Ausbilder/in oder wer eine Ausbildung in dem betreffenden Ausbildungsberuf oder in einem diesen Beruf vorangegangenen Ausbildungsberuf oder eine Beamtenausbildung in einer entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig war, in dem ausgebildet werden soll.
(2) Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte i.S. des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG gilt:
eine bis zwei Fachkräfte | 1 Auszubildende/Auszubildender, |
drei bis fünf Fachkräfte | 2 Auszubildende, |
sechs bis acht Fachkräfte | 3 Auszubildende, |
je weitere drei Fachkräfte | 1 weitere Auszubildende/weiterer Auszubildender |
4. Ausbildungsplan
(1) Der Ausbildungsbetrieb muss für die Auszubildenden je einen Ausbildungsplan nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste erstellen. Der Ausbildungsplan muss sachlich und zeitlich gegliedert sein. Er enthält Angaben über den Ausbildungsort bzw. -platz, die Ausbildungsabschnitte und die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte sowie über den zeitlichen Beginn und die Dauer der Ausbildungsabschnitte.
(2) Sind bei der gleichen Ausbildungsstätte mehr als fünf Auszubildende beschäftigt, ist ein Gesamtausbildungsplan nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans aufzustellen. Der Gesamtausbildungsplan muss unter Berücksichtigung der Struktur der Ausbildungsstätte Angaben über die Anzahl der Ausbildungsplätze, die bestellten Ausbilder, die Ausbildungsabschnitte mit den zugeordneten Ausbildungszeiten, die zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und die Organisation der ausbildungsbegleitenden Unterweisung enthalten. Der Gesamtausbildungsplan ist der zuständigen Stelle vorzulegen. Der Ausbildungsplan der/des einzelnen Auszubildenden bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Ausbildungsplan muss der zuständigen Stelle zusammen mit dem Berufsausbildungsvertrag vorgelegt werden.
II. Abschnitt
Eignung von Ausbilderinnen
und Ausbildern
5. Allgemeines
(1) Die ausbildenden Behörden bestellen hauptamtliche oder hauptberufliche Beschäftigte, die über die persönliche und fachliche Eignung (§ 28 Abs. 1 BBiG) verfügen, zur Ausbilderin oder zum Ausbilder.
(2) Teilzeitbeschäftigte können bestellt werden, wenn ihr Teilzeit-Anteil nicht weniger als 50 vom Hundert einer Vollzeitbeschäftigung beträgt. Der Ausbildende hat zu gewährleisten, dass weitere Fachkräfte zur Verfügung stehen, die Teile der Ausbildung übernehmen können.
6. Fachliche Eignung
(1) Ausbilderinnen und Ausbilder müssen die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (§ 30 Abs. 1 BBiG) und nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. 2. 1999 (BGBl. I S. 157)*) nachweisen.
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 30 Abs. 2 BBiG) liegen bei den nachfolgend genannten Qualifikationen und einer angemessenen praktischen Zeit der beruflichen Tätigkeit vor:
in der Fachrichtung Archiv
in der Fachrichtung Bibliothek
in der Fachrichtung Information und Dokumentation
in der Fachrichtung
Bildagentur
mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum
Fachangestellten/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste,
Fachrichtung Bildagentur,
in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation
(3) Ersatzweise gelten auch Personen mit einer anderen nachgewiesenen beruflichen Qualifikation, die die für die Umsetzung des Ausbildungsrahmenplans erforderlichen fachlichen Kenntnisse belegen, und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der maßgeblichen Fachrichtung als geeignet.
7. Aufgaben
Die ausbildenden Behörden und die von ihnen mit der Durchführung der Ausbildung beauftragten Ausbilderinnen und Ausbilder haben dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Ausbilderinnen und Ausbilder führen die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durch, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Dabei sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
*) | Ausbilder im Sinne des § 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung sind für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1.8.2003 bis 31.7.2008 bestehen oder begründet werden, von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit. |
Geschäftsordnung
des Berufsbildungsausschusses der Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste in den Fachrichtungen
Der nach § 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931) von der Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek als der zuständigen Stelle errichtete Berufsbildungsausschuss gibt sich gemäß § 80 des Berufsbildungsgesetzes folgende Geschäftsordnung:
§ 1
Aufgaben
a) | Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, für die Durchführung der Prüfungen, zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung, |
b) | Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung empfohlenen Maßnahmen und |
c) | wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters. |
a) | Zahl und Art der der zuständigen Stelle angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse, |
b) | Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen, |
c) | Tätigkeit der Beraterinnen und Berater nach § 76 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, |
d) | für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung, |
e) | Stellungnahmen oder Vorschläge der zuständigen Stelle gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beziehen, |
f) | Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten, |
g) | Beschlüsse nach § 79 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten, |
h) | Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen und |
i) | Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle berühren. |
§ 2
Zusammensetzung
§ 3
Wahlen
§ 4
Wahlzeit des vorsitzenden
Mitglieds
§ 5
Geschäftsführung,
Niederschrift
§ 6
Ladung, Tagesordnung
§ 7
Beschlussfähigkeit,
Vertraulichkeit
§ 8
Öffentlichkeit
Der Berufsbildungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er kann zulassen, dass bei seinen Sitzungen Vertreterinnen und Vertreter der Verbände sowie mit Ausbildung befasste Personen anwesend sein können.
§ 9
Unterausschüsse
§ 10
Sachverständige
§ 11
Heilung
Verstöße gegen diese Geschäftsordnung gelten als geheilt, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Niederschrift (§ 5 Nr. 3) schriftlich bei der geschäftsführenden Stelle gerügt werden.
§ 12
Veröffentlichungen
Die geschäftsführende Stelle veranlasst Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung (Nds.MBl. 2000 S.501) außer Kraft.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |