Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und
Juristen (NJAVO)
Vom 2. November
1993 (Nds.GVBl. 1993, S.561, zuletzt geändert durch VO vom 18.5.2007
(Nds.GVBl. Nr. /2007 S.198), 11.9.2009 (Nds.GVBl. Nr. 20/2009 S.354),
16.12.2019 (Nds. GVBl. Nr. 23/2019 S. 407; ber. 1/2020 S. 16), 14.5.2020 (Nds.
GVBl.Nr. 15/2020 S. 126), 10.2.2021 (Nds. GVBl.Nr. 6/2021 S. 54) und vom
4.6.2021 (Nds. GVBl. Nr. 22 S. 358) - VORIS 31210001 -
I n h a l t s üb e r s i c h t E r s t e r A b s c h n i t t
§ 1 Besetzung des Landesjustizprüfungsamtes
§ 2 Vorsitz der Prüfungsausschüsse
§ 3 Beeinträchtigungen
§ 4 - aufgehoben -
§ 5 Mitteilungen über den Prüfling
§ 6 Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen
Arbeiten
§ 7 - aufgehoben -
§ 8 - aufgehoben -
§ 9 Beurkundung des Prüfungshergangs
§ 10 - aufgehoben -
§ 11 Wiederholung der Staatsprüfungen
Z w e i t e r A b s c h n i t t § 12 Hochschulstudium
§ 13 Anrechnung einer Ausbildung
§ 14 Praktische Studienzeiten
§ 15 Gruppenarbeitsgemeinschaft
§ 16 Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung
§ 17 Berechnung der Studienzeit
§ 18 - aufgehoben -
§ 19 Aufsichtsarbeiten
§ 20 - aufgehoben -
§ 21 - aufgehoben -
§ 22 - aufgehoben -
§ 23 Mündliche Prüfung
§ 24 Wiederholung der Pflichtfachprüfung zur
Notenverbesserung
D r i t t e r A b s c h n i t t
§ 25 Einstellung und Beendigung des
Vorbereitungsdienstes
§ 26 Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht
§ 27 Ausbildung in anderen Bezirken und Ländern
§ 28 - aufgehoben -
§ 29 Ausbildung bei der Wahlstation
§ 30 Veränderte Einteilung des
Vorbereitungsdienstes
§ 31 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 32 - aufgehoben -
§ 33 Gestaltung der Ausbildung
§ 34 Ausbildungsnachweise
§ 35 Zeugnisse
§ 36 Prüfungsstoff der zweiten
Staatsprüfung
§ 37 Aufsichtsarbeiten
§ 38 - aufgehoben -
§ 39 Mündliche Prüfung
§ 40 Wiederholung der Prüfung
V i e r t e r A b s c h n i t t
§ 41 Übergangsvorschriften
§ 42 Inkrafttreten |
Auf Grund des § 21 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) vom 22. Oktober 1993 (Nieders. GVBl. S. 449) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
E r s t e r A b s c h n i t t
Landesjustizprüfungsamt und allgemeine Vorschriften über die
Staatsprüfungen
§ 1
Besetzung des
Landesjustizprüfungsamtes
(1) 1Das Justizministerium beruft
des Landesjustizprüfungsamtes. 2Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 NJAG erfüllen. 3 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden auf Vorschlag ihrer Rechtsanwaltskammer berufen.
(2) 1 Die Mitgliedschaft der Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten und weiteren Mitglieder endet
2 Das Justizministerium kann im Einzelfall bestimmen, dass die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 Nr. 3 erst nach der Vollendung des 70. Lebensjahres, jedoch spätestens mit der Vollendung des 74. Lebensjahres endet.
(3) Das Justizministerium soll die Mitgliedschaft der Mitglieder vorzeitig beenden, die nicht mehr in einem juristischen Beruf tätig sind.
(4) Prüfungsaufträge können nach Beendigung der Mitgliedschaft zu Ende geführt werden.
§ 2
Vorsitz der Prüfungsausschüsse
Den Vorsitz der Prüfungsausschüsse führt die Präsidentin oder der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident oder ein ständig oder für den Einzelfall mit dem Vorsitz betrautes Mitglied.
§ 3
Beeinträchtigungen
1Bei der prüfungsunabhängigen Beeinträchtigung eines Prüflings können nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten und die Vorbereitungszeit für den Vortrag verlängert sowie persönliche und sächliche Hilfsmittel zugelassen werden; bei einer Verlängerung oder Zulassung muss gewährleistet sein, dass die prüfungserheblichen Fähigkeiten des Prüflings feststellbar bleiben. 2Bei einer nur vorübergehenden Beeinträchtigung ist nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag zu entscheiden, ob Satz 1 entsprechend angewendet wird oder die Prüfungsleistung zu einem späteren Termin zu erbringen ist.
§ 4
- aufgehoben -
§ 5
Mitteilungen über den Prüfling
1Den Prüferinnen und Prüfern dürfen vor der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeit keine Mitteilungen über die Person und die bisherigen Leistungen des Prüflings gemacht werden. 2Dies gilt nicht, soweit die Prüferinnen und Prüfer im Hauptamt im Landesjustizprüfungsamt beschäftigt sind und die Mitteilungen benötigen, um die Aufgaben des Landesjustizprüfungsamtes erfüllen zu können.
§ 6
Bekanntgabe der Bewertungen der
schriftlichen Arbeiten
1Die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten werden dem Prüfling vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. 2Die Mitteilung unterbleibt, wenn dies beantragt wird.
§ 7
- aufgehoben -
§ 8
- aufgehoben -
§ 9
Beurkundung des Prüfungshergangs
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der sich
ergeben.
§ 10
- aufgehoben -
§ 11
Wiederholung der Staatsprüfungen
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der die Prüfung für nicht bestanden erklärt hat, dürfen am mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht mitwirken.
(2) 1Wer die Staatsprüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Landes erstmals nicht bestanden hat, kann im Einvernehmen mit diesem Prüfungsamt zur Wiederholung zugelassen werden, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. 2Die Prüfung ist in diesem Fall vollständig zu wiederholen.
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Studium und
Pflichtfachprüfung
§ 12
Hochschulstudium
(1) Die Inhalte des Studiums beziehen sich auf die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen betreffend Bereiche wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.
(2) In den Übungen für Fortgeschrittene sollen auch die in den praktischen Studienzeiten gewonnenen Einblicke in die Praxis berücksichtigt werden.
(3) Die Einzelheiten der Leistungsanforderungen bestimmen die juristischen Fakultäten.
§ 13
Anrechnung einer Ausbildung
Hat ein anderes Land über einen Antrag im Sinne des § 1 Abs. 2 NJAG bereits entschieden, so ist diese Entscheidung bindend.
§ 14
Praktische Studienzeiten
(1) Die praktischen Studienzeiten können frühestens nach Vorlesungsschluss des zweiten Fachsemesters abgeleistet werden.
(2) 1Die praktischen Studienzeiten dienen dazu, den Studierenden einen Einblick zu verschaffen
2Die praktischen Studienzeiten bei einer Verwaltungsbehörde und einem Rechtsanwaltsbüro oder einer Rechtsabteilung können auch im Ausland abgeleistet werden.
(3) Die praktische Studienzeit braucht nicht abzuleisten
(4) Von der Ableistung einer praktischen Studienzeit kann ganz oder teilweise freigestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen durch eine frühere Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit erworben hat.
§ 15
Gruppenarbeitsgemeinschaft
1Bei einem Amtsgericht, einem Landgericht oder einer Verwaltungsbehörde können Gruppenarbeitsgemeinschaften für die praktische Studienzeit eingerichtet werden. 2Die Teilnahme an einer solchen Arbeitsgemeinschaft ersetzt die entsprechende praktische Studienzeit. 3Zusätzlich zu der Gruppenarbeitsgemeinschaft bei einer Verwaltungsbehörde kann die Zuweisung an eine Beamtin oder einen Beamten zur Einführung in die Verwaltungspraxis erfolgen.
§ 16
Prüfungsstoff der
Pflichtfachprüfung
(1) Der Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Bürgerliches Recht:
(2) Der Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Strafrecht:
(3) Der Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Öffentliches Recht:
(4) 1Der Prüfungsstoff umfasst neben den jeweiligen Bezügen zum Europarecht (§ 3 Abs. 2 Satz 2 NJAG) die jeweiligen Bezüge zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. 2Der Prüfungsstoff schließt die rechtswissenschaftlichen Methoden und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen ein (§ 3 Abs. 2 Satz 3 NJAG).
(5) Soweit Rechtsgebiete in Grundzügen Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der gesetzlichen Systematik, der wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur verlangt.
(6) 1Fragen aus anderen Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. 2Darüber hinaus kann die Prüfung auf andere Rechtsgebiete erstreckt werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
§ 17
Berechnung der Studienzeit
Bei der Berechnung der Studienzeit für die Zulassung nach § 4 Abs. 2 NJAG und für den Freiversuch (§ 18 NJAG) bleiben unberücksichtigt:
§ 18
- aufgehoben -
§ 19
Aufsichtsarbeiten
(1) 1Jede Aufsichtsarbeit ist innerhalb von fünf Zeitstunden anzufertigen. 2Die Arbeit wird anstelle des Namens mit einer zugeteilten Kennzeichnung versehen. 3Zu bearbeiten sind aus
(2) Die Aufgaben sollen rechtlich und tatsächlich einfach liegen, jedoch hinreichend Gelegenheit geben, die Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen zu zeigen.
§ 20
- aufgehoben -
§ 21
- aufgehoben -
§ 22
- aufgehoben -
§ 23
Mündliche Prüfung
(1) 1Die Prüfungsgespräche sind entsprechend den Pflichtfächern zu gliedern und dauern bei fünf Prüflingen jeweils etwa 60 Minuten. 2Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einer begrenzten Anzahl von
das Zuhören bei den Prüfungsgesprächen gestatten.
§ 24
- aufgehoben -
(1) Wird in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Prüfungsgesamtnote erreicht, so werden neue Zeugnisse erteilt.
(2) 1 Für die Wiederholung der Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 NJAG wird eine Gebühr in Höhe von 160 Euro erhoben; sie ist bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu entrichten. 2 Die Gebühr ermäßigt sich auf 30 Euro, wenn der Prüfling die Prüfung vor der ersten Aufsichtsarbeit abbricht, und auf 100 Euro, wenn der Prüfling die Prüfung später, aber vor der mündlichen Prüfung, abbricht. 3 Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Wiederholung zur Notenverbesserung im Anschluss an eine im Freiversuch (§ 18 NJAG) bestandene Prüfung unternommen wird oder der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung vor dem 1. Juni 2007 gestellt worden ist.
D r i t t e r A b s c h n i t t
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung
§ 25
Einstellung und Beendigung des
Vorbereitungsdienstes
(1) Die Oberlandesgerichte stellen in den Vorbereitungsdienst ein und treffen die Entscheidungen über die Beendigung des Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach diesem Abschnitt gehören zum Bereich der Justizverwaltung.
§ 26
Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht
(1) 1Die Leitung der Ausbildung und die Dienstaufsicht über die Referendarinnen und Referendare obliegen den Oberlandesgerichten. 2Abweichend von Satz 1 kann
einzelne Befugnisse, die nicht durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, übertragen.
(2) Die Referendarin oder der Referendar untersteht in ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit den Weisungen der Ausbildungsstelle, der Leitung der Arbeitsgemeinschaft und der Ausbilderin oder des Ausbilders am Arbeitsplatz.
§ 27
Ausbildung in anderen Bezirken und
Ländern
(1) Mit Zustimmung der beteiligten Oberlandesgerichte können einzelne Stationen in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk abgeleistet werden.
(2) Das Oberlandesgericht kann gestatten, daß einzelne Stationen, Teile einzelner Pflichtstationen, die mindestens drei Monate dauern, oder die Wahlstation in einem anderen Land oder im Ausland abgeleistet werden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
(3) 1Wer in einem anderen Land in den Vorbereitungsdienst eingestellt ist, kann mit Zustimmung seiner zuständigen Behörde einzelne Stationen in Niedersachsen ableisten. 2Über die Zulassung als Gastreferendarin oder Gastreferendar entscheidet das Oberlandesgericht.
§ 28
- aufgehoben -
§ 29
Ausbildung bei der Wahlstation
(1) 1Die Referendarin oder der Referendar wird in einem der folgenden Wahlbereiche ausgebildet:
a) | ordentliches Gericht in Zivilsachen, |
b) | Gericht in Familiensachen, |
c) | Gericht in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, |
d) | Gericht in Strafsachen, |
e) | Staatsanwaltschaft, |
f) | Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, |
g) | Notarin oder Notar |
h) | Wirtschaftsunternehmen, |
i) | Justizministerium, |
j) | Justizvollzugsanstalt; |
a) | Verwaltungsbehörde, |
b) | Gericht der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtsbarkeit, |
c) | gesetzgebende Körperschaft des Bundes oder eines Landes, |
d) | Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; |
a) | ordentliches Gericht in Zivilsachen (Handels-, Wettbewerbs- und Kartellsachen, Angelegenheiten der Insolvenzordnung, |
b) | Gericht der Finanzgerichtsbarkeit, |
c) | Behörde der Finanzverwaltung, |
d) | Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, |
e) | Notarin oder Notar, |
f) | Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung, |
g) | Wirtschaftsunternehmen, |
h) | Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, |
i) | Steuerberaterin oder Steuerberater; |
a) | Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, |
b) | Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, |
c) | Verwaltungsbehörde, die vorwiegend im Bereich des Arbeits- oder Sozialrechts tätig ist, Träger der Sozialversicherung oder Verband von Trägern der Sozialversicherung, |
d) | Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, |
e) | Gewerkschaft, |
f) | Arbeitgeberverband, |
g) | Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung, |
h) | Wirtschaftsunternehmen; |
a) | Organ oder Behörde der Europäischen Gemeinschaft, |
b) | Gericht der Europäischen Gemeinschaft, |
c) | Verwaltungsbehörde, die Aufgaben mit europarechtlichen Bezügen zu erfüllen hat, |
d) | Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt |
e) | Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen. |
2Die Ausbildung in den Wahlbereichen kann auch bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, abgeleistet werden.
(2) Die Referendarin oder der Referendar hat dem Oberlandesgericht spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation mitzuteilen, in welchem Wahlbereich und bei welcher Ausbildungsstelle sie oder er ausgebildet werden soll.
§ 30
Veränderte Einteilung des
Vorbereitungsdienstes
(1) Auf Antrag kann das Oberlandesgericht die Reihenfolge der Stationen ändern, wenn dies der Ausbildung förderlich ist.
(2) Das Oberlandesgericht regelt den weiteren Vorbereitungsdienst für diejenigen, die einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Land abgeleistet haben und nunmehr in Niedersachsen übernommen werden.
§ 31
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Ist Ausbildungszeit wegen Dienstunfähigkeit entfallen, so können auf Antrag die erste und die vierte Pflichtstation bei mehr als 40 entfallenen Arbeitstagen und die übrigen Stationen bei mehr als 30 entfallenen Arbeitstagen um drei Monate verlängert werden.
(2) Das Oberlandesgericht kann im Einzelfall die Ausbildungszeit auf Antrag auch aus sonstigen zwingenden Gründen um drei Monate verlängern; unzureichende Leistungen stellen keinen zwingenden Grund dar.
(3) Eine Verlängerung nach Absatz 1 oder 2 kann auch mehrfach gewährt werden.
(4) Der Antrag kann nur bis zum Ende der Station gestellt werden, die verlängert werden soll."
§ 32
- aufgehoben -
§ 33
Gestaltung der Ausbildung
(1) Die Referendarin oder der Referendar hat die Arbeitskraft voll der Ausbildung zu widmen.
(2) 1Die Ausbildung findet am Arbeitsplatz, in der Arbeitsgemeinschaft und in Sonderveranstaltungen statt. 2Die Oberlandesgerichte stellen Grundsätze für die Zuweisung an Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften auf. 3Ein Anspruch auf eine Ausbildung bei einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht nicht. 4Die Referendarin oder der Referendar kann einer Arbeitsgemeinschaft in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk zugewiesen werden. 5Das Oberlandesgericht kann von der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft befreien.
(3) In der vierten Pflicht- und der Wahlstation kann die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bis zu einer Dauer von insgesamt drei Monaten gestattet werden.
(4) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Ausbildungsfragen eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(5) Die Ausbildung wird durch Klausurenkurse zur Prüfungsvorbereitung ergänzt; die Teilnahme ist freiwillig.
(6) 1Die Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die die Befähigung zum Richteramt oder bei einer Ausbildung im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen. 2Von diesem Erfordernis kann bei den Wahlstellen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. h und i im Einzelfall abgesehen werden.
(7) In jeder Station wird nach einem Plan ausgebildet, der die Gegenstände und die Methoden der Ausbildung festlegt.
§ 34
Ausbildungsnachweise
Über die Ausbildung am Arbeitsplatz ist ein Ausbildungsnachweis anzulegen, der über die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen, soweit sie nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind, und ihre Bewertung Aufschluß gibt.
§ 35
Zeugnisse
(1) 1Jede Ausbilderin oder jeder Ausbilder am Arbeitsplatz und in der Arbeitsgemeinschaft der Pflichtstationen hat sich in einem Ausbildungszeugnis über die Referendarin oder den Referendar zu äußern. 2Das Zeugnis hat Angaben zu enthalten über die Fähigkeiten, die Rechtskenntnisse, die während der Ausbildung erbrachten Leistungen und soweit möglich die persönlichen Eigenschaften.
(2) Für die Bewertung der Leistungen gilt § 12 Abs. 1 NJAG.
(3) 1Das Zeugnis ist am Ende der Station oder des Stationsteils anzufertigen und zu eröffnen, bevor es zu den Personalakten gegeben wird. 2Ist beabsichtigt, die Gesamtleistung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" zu beurteilen, so soll dies spätestens zehn Tage vor Beendigung des Beurteilungszeitraumes mitgeteilt werden. 3Eine schriftliche Äußerung der Referendarin oder des Referendars zu dem Zeugnis ist zusammen mit diesem aufzubewahren.
§ 36
Prüfungsstoff der zweiten
Staatsprüfung
(1) Der Prüfungsstoff der zweiten Staatsprüfung umfasst den Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung (§ 16 Abs. 1 bis 3) und darüber hinaus
(2) § 16 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 37
Aufsichtsarbeiten
(1) 1 Die Aufsichtsarbeiten werden zu Beginn des letzten Monats der letzten Pflichtstation geschrieben.2 § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) 1 Anzufertigen sind
2 Liegt dem Landesjustizprüfungsamt bis spätestens zum Ende der Ausbildung in der dritten Pflichtstation eine Wahlentscheidung des Prüflings nach Satz 2 Nr. 4 nicht vor, so ist eine Aufsichtsarbeit mit einer staatsanwaltschaftlichen Aufgabenstellung anzufertigen.
§ 38
- aufgehoben -
§ 39
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung beginnt mit dem freien Aktenvortrag zu einer anwaltlichen Aufgabenstellung. 2Daran schließt sich ein kurzes Vertiefungsgespräch an.
(2) 1Die Akten, die dem Vortrag zugrunde liegen, beziehen sich auf den vom Prüfling gewählten Wahlbereich. 2Ist ein Wahlbereich nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 gewählt, so kann die Referendarin oder der Referendar spätestens zwei Monate vor Ende der Wahlstation gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklären, welchem Teilbereich der Vortrag zu entnehmen ist. 3Die Aufgabe wird dem Prüfling eine Stunde vor der mündlichen Prüfung übergeben.
(3) 1Die Prüfungsgespräche dauern bei vier Prüflingen insgesamt etwa drei Stunden. 2Sie sind durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
(4) 1Die Prüfungsgespräche sind entsprechend den vier Pflichtstationen zu gliedern. 2Sie sollen von den jeweils typischen Berufssituationen ausgehen. 3Die Prüfungsgespräche dienen der Feststellung, ob der Prüfling in der Lage ist, Aufgaben und Probleme der juristischen Praxis rasch zu erfassen, die maßgebenden Gesichtspunkte zutreffend zu erkennen und durch überzeugende Erwägungen zu einer Lösung beizutragen.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann das Zuhören bei der mündlichen Prüfung gestatten:
§ 40
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Ist die Prüfung nicht bestanden, so bestimmt der Prüfungsausschuß, welche der vier Pflichtstationen ganz oder teilweise zu wiederholen sind. 2Er legt die Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, der mindestens drei und höchstens sieben Monate beträgt, fest. 3Wird er aufgeteilt, so entfallen auf die einzelnen Stationen mindestens drei Monate. 4Die Ausbildung im Ergänzungsvorbereitungsdienst beginnt unverzüglich. 5§ 31 bleibt unberührt.
(2) 1Hat eine mündliche Prüfung nicht stattgefunden oder ist die Prüfung wegen einer Täuschungshandlung für nicht bestanden erklärt worden, so trifft das Landesjustizprüfungsamt die Entscheidungen nach Absatz 1. 2Es kann von der Anordnung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes absehen, wenn mit den schriftlichen Prüfungsleistungen die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erfüllt sind.
(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufsichtsarbeiten gegen Ende des Ergänzungsvorbereitungsdienstes anzufertigen.
(4) Ist die Prüfung zu wiederholen, aber kein Ergänzungsvorbereitungsdienst abzuleisten (Absatz 2 Satz 2), so werden die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistungen auf die Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung angerechnet.
V i e r t e r A b s ch ni t t
Schlussvorschriften
§ 41
Übergangsvorschriften
(1) 1Für Studierende, die vor dem 1.Oktober 2009 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung beantragen, finden die am 30.September 2009 geltenden Vorschriften über die erste Prüfung weiterhin Anwendung. 2Studierende, die ab dem 1.Oktober 2009 und vor dem 1.Juli 2010 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung beantragen, können mit ihrem Antrag entscheiden, ob sich die Zulassung und die erste Prüfung nach den am 30.September 2009 geltenden oder den danach geltenden Vorschriften richtet. 3Für Prüfungen, die im Anschluss an eine im Freiversuch als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt werden, und für Wiederholungsprüfungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Prüfungsversuch.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 finden für Studierende, die für die erste Prüfung nach den am 30.September 2009 geltenden Vorschriften zugelassen sind, die ab dem 1.Oktober 2009 geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Prüfungsleistungen nicht bis zum 31.Mai 2013 vollständig erbracht worden sind. 2Die Bewertungen der vor dem 1.Juni 2013 bereits erbrachten Prüfungsleistungen gehen entsprechend den ab dem 1.Oktober 2009 geltenden Vorschriften in die Prüfungsgesamtnote ein.
(3) 1Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2021 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung beantragen, finden die §§ 16 und 17 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2Für Prüfungen, die im Anschluss an eine im Freiversuch als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt werden, und für Wiederholungsprüfungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Prüfungsversuch.
(4) Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. März 2020 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind oder werden, finden die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 42
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft.
________________
Anmerkung d. Red.:
1Diese Verordnung
tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt
Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 15. Oktober 2018 in Kraft.
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