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Durchführung
der Ausbildung in der dritten Pflichtstation des juristischen
Vorbereitungsdienstes
Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 11.5.2011 -
2220-106.730 (Nds.MBl. Nr.19/2011 S.360), geändert durch Gem. RdErl. v.
15.11.2016 (Nds. MBl. Nr. 46/2016 S. 1173) - VORIS 31210 -
Für die Durchführung der Ausbildung in der dritten Pflichtstation des juristischen Vorbereitungsdienstes wird Folgendes bestimmt:
3.1 | Es benennt in der erforderlichen Anzahl geeignete Lehrkräfte für die Arbeitsgemeinschaften der dritten Pflichtstation und die öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Klausurenkurses; sollten sich nicht hinreichend viele Personen für die Übernahme dieser Aufgaben bereit finden, trägt das MI für Abhilfe Sorge. |
3.2 | Für den Fall, dass nicht genügend geeignete Ausbildungsplätze für die Arbeitsplatzausbildung in der dritten Pflichtstation zur Verfügung stehen, benennt es Ausbildungsstellen in der Landesverwaltung und wirkt darauf hin, dass kommunale Körperschaften geeignete Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen. |
3.3 | Bei Fragestellungen mit Bezügen zum Ausbildungsinhalt, insbesondere bei Beschwerden über das Ausbildungspersonal oder die Ausbildungssituation, erstellt es im Bedarfsfall eine fachliche Stellungnahme, sofern es nicht selbst die Beantwortung übernimmt. |
An die
Oberlandesgerichte
Nachrichtlich:
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Region
Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen
Städte und Gemeinden sowie sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |