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Schülerdemonstrationen
während des Unterrichts
RdErl.
des MK vom 19.3.2003 - 306 - 83107 (Email über BezReg an die
Schulen)
Die Frage der Teilnahme von Schülerinnen
und Schüler an Demonstrationen während der Unterrichtszeit ist
bereits in der Vergangenheit aus verschiedenen Anlässen erörtert
worden.
Aus gegebener Veranlassung weise ich dazu
nochmals auf Folgendes hin:
- Grundsätzlich rechtfertigt die Teilnahme an Demonstrationen
nicht das Fernbleiben vom Unterricht und somit auch keine Beurlaubung vom
Unterricht, solange das Anliegen auch außerhalb der Unterrichtszeit
verfolgt werden kann. Sofern Schülerinnen und Schüler ohne
Beurlaubung vom Unterricht fernbleiben, müßte dies als
unentschuldigt gewertet werden und würde eine Verletzung der Schulpflicht
bedeuten, die als Ordnungswidrigkeit nach § 177 NSchG geahndet werden
könnte.
- Entscheidungen über kurzfristige Anträge auf Beurlaubung
von Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an Demonstrationen, die
vor dem Fernbleiben vom Unterricht gestellt sein müssen, sind von den
Schulleitungen unter Abwägung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit
einerseits und des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages andererseits
zu treffen. Dazu hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem Beschluss vom
24.1.1991 (NJW 1991, 1000) zur Unterrichtsbefreiung wegen Teilnahme an einer
Demonstration gegen den Golfkrieg darauf hingewiesen, dass "die Kollision
zwischen dem Grundrecht des Schülers aus Art.8 GG (Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit) und seiner in Art 71 GG wurzelnden Pflicht zum
Schulbesuch nur durch die Abwägung der Rechtsgüter im Einzelfall zu
lösen ist. Dabei kann der Umstand, dass durch die Teilnahme an der
Demonstration nur verhältnismäßig wenig Unterricht
ausfällt, bei der Entscheidung über das Befreiungsbegehren
berücksichtigt werden". Derartige Beurlaubungen sollen grundsätzlich
nicht vor Ende der 5.Unterrichtsstunde ausgesprochen werden.
- Den an Demonstrationen teilnehmenden Schülerinnen und
Schülern ist deutlich zu machen, dass es sich dabei nicht um eine
Schulveranstaltung handelt und sie deshalb während der Teilnahme an der
Demonstration nicht in der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gegen
Personenschäden versichert sind.
- Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer
Demonstration teilnehmen wollen, muss der stundenplanmäßige
Unterricht gewährleistet bleiben.