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Verordnung
über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen
außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO)
Vom
2.Januar 2004 (Nds.GVBl. Nr.1/2004 S.2), geändert durch VO v. 24.2.2009
(Nds.GVBl. Nr.3/2009 S.34) - VORIS 28400 -
Aufgrund des § 27 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.September 1994 (BGBl. I S.2705), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21.August 2002 (BGBl. I S.3322), und des Artikels 1 § 5 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21.Juni 1972 (Nds.GVBl. S.309), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.November 1997 (Nds.GVBl. S.489), wird verordnet:
§ 1
Regelungsgegenstand
(1) Diese Verordnung regelt, inwieweit das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung abweichend von § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG zulässig ist.
(2) Pflanzliche Abfälle sind Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen und Pflanzenteilen, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen, bestehen.
§ 2
Brenntage
Außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen dürfen pflanzliche Abfälle, soweit es sich nicht um Treibsel handelt, an den Tagen verbrannt werden, die die Gemeinde hierfür bestimmt. Die Gemeinde darf die Bestimmung nur vornehmen, soweit ein Bedürfnis besteht und das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Die Gemeinde kann die Bestimmung zeitlich und räumlich beschränken und mit Nebenbestimmungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft, insbesondere zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit, verbinden. Die Gemeinde kann auf Antrag das Verbrennen pflanzlicher Abfälle auch im Einzelfall zulassen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 3
Verbrennen an anderen Tagen
(1) Pflanzliche Abfälle der in der Anlage bezeichneten Pflanzen oder Pflanzenteile, die mit den in der Anlage zugeordneten Schadorganismen befallen sind, dürfen auch an anderen Tagen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden. Das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft dürfen durch das Verbrennen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Das Verbrennen ist nur zulässig, wenn es der Gemeinde mindestens zwei Werktage vorher angezeigt worden ist. Die Gemeinde kann auf die Anzeige Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft treffen. Ist das angezeigte Verbrennen unzulässig, so soll es die Gemeinde untersagen.
(2) An anderen Tagen dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ferner pflanzliche Abfälle, die im Wald anfallen, verbrannt werden, wenn dies aus Gründen des Forstschutzes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist und die Erholungsfunktion des Waldes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Das Verbrennen nicht nur unbedeutender Mengen ist nur zulässig, wenn es der Gemeinde mindestens zwei Werktage vorher angezeigt worden ist.
(3) Die untere Abfallbehörde kann das Verbrennen von Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen auf Antrag im Einzelfall zulassen, wenn das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
§ 4
Verbote in Sondersituationen
Ein nach § 2 oder § 3 zulässiges Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist verboten
§ 5
Kosten der kommunalen Aufgabenträger
(1) Die Aufgaben der kommunalen Körperschaften nach den §§ 2 und 3 gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(2) Die den kommunalen Aufgabenträgern bei der Ausführung dieser Verordnung entstehenden Verwaltungskosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) | an einem nicht nach §2 Satz 1 bestimmten Tag oder |
b) | außerhalb einer zeitlichen oder räumlichen Begrenzung verbrennt, ohne dass das Verbrennen nach §2 Satz 4 zugelassen wurde oder nach §3 zulässig ist, |
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen vom 15.Mal 1992 (Nds.GVBl. S.141), geändert durch Verordnung vom 24.Januar 1994 (Nds.GVBl. S.65), außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.März 2014 außer Kraft.
Anlage
(zu
§3 Abs.1 Satz 1)
Pflanzen und Pflanzenteile mit Schadorganismen
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