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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Verordnung
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der
Landschaftspflege (ZustVO-Naturschutz)
Vom 18. Juli 2011
(Nds.GVBl. Nr.18/2011 S.269), geändert durch VO v. 30.11.2011 (Nds.GVBl.
Nr.29/2011 S.466) - VORIS 28100 -
Aufgrund des § 32 Abs. 4 des Niedersächsischen
Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19.Februar 2010
(Nds.GVBl. S.104), auch in Verbindung
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mit § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über den
Nationalpark Harz (Niedersachsen) vom 19.Dezember 2005 (Nds.GVBl.
S.446), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Februar 2010
(Nds.GVBl. S.104), |
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mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den
Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer vom 11.Juli 2001
(Nds.GVBl. S.443), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19.Februar 2010 (Nds.GVBl. S.104), und |
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mit § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das
Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue vom
14.November 2002 (Nds.GVBl. S.426), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19.Februar 2010 (Nds.GVBl. S.104), |
wird verordnet:
§ 1
Rechte und Befugnisse
Die nach den §§ 2 und 3 zuständigen Behörden sind
bei der Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben auch zuständig für
die Ausübung der im Zusammenhang damit stehenden gesetzlichen Rechte und
Befugnisse, insbesondere Anordnungs-, Betretens-, Auskunfts-, Kontroll- und
Untersuchungsrechte.
§ 2
Oberste Naturschutzbehörde
Die oberste Naturschutzbehörde ist
zuständig für
- die Übertragung der Betreuung von Naturparken nach § 36
Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum
Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) und
- die allgemeine Zulassung von Ausnahmen nach § 17 der
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).
§ 3
Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz,
Biosphärenreservatsverwaltung
(1) Der Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist zuständig für
- Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG auf Flächen,
die das Land für Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege
erworben hat und außerhalb von gesetzlich bestimmten Nationalparken und
Biosphärenreservaten liegen,
- die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachbehörde für
Naturschutz (§ 33 NAGBNatSchG),
- die Begründung eines Vorkaufsrechts des Landes durch Verordnung
nach § 40 Abs. 1 NAGBNatSchG,
- die Bestimmung von Stellen nach § 45 Abs. 5 Satz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG
und die Gewährung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
von den Besitz- und Vermarktungsverboten in Bezug auf die Verwertung
beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG
und die Gewährung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
jeweils von den Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch
in Verbindung mit Abs. 3, BNatSchG,
- die nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG vom Land zu
erfüllenden Aufgaben,
- die Verwertung von nach § 47 Satz 1 oder § 72 BNatSchG
unanfechtbar eingezogenen Tieren und Pflanzen,
- die Entgegennahme einer Anzeige nach § 7 Abs. 2 BArtSchV,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV,
- die Entgegennahme von Informationen nach § 11 Abs. 3, auch in
Verbindung mit Abs. 4, BArtSchV,
- die Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV,
- die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nach §
13 Abs. 1 Satz 9 BArtSchV,
- die Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach
§ 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV,
- die Anerkennung einer Kennzeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2
BArtSchV,
- die Entgegennahme von Mitteilungen der Vereine nach § 15 Abs. 6
BArtSchV,
- die Bekanntgabe der offiziellen Zähltage nach § 8 Abs. 2
Satz 5 des Gesetzes über den Nationalpark Niedersächsisches
Wattenmeer.
(2) Der Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz nimmt außerhalb des
Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer die Aufgaben der
unteren Naturschutzbehörde wahr
- im gemeinde- und kreisfreien Gebiet der Küstengewässer
einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Mündungstrichter
der Bundeswasserstraßen Ems, Weser und Elbe und
- in den von den Küstengewässern eingeschlossenen oder an
diese angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebieten.
(3) 1Für
- die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3
BNatSchG von Verboten nach § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und
- die Gewährung einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 Satz 1
BNatSchG von Verboten nach § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG
für Zwecke und Maßnahmen, die in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3
BNatSchG genannt sind,
ist im gesamten Biosphärenreservat
Niedersächsische Elbtalaue die
Biosphärenreservatsverwaltung zuständig. 2Ist für
eine Maßnahme eine Zulassung oder Gewährung erforderlich, die in
Satz 1 genannt ist und für die mehrere Naturschutzbehörden
zuständig sind, so geht insoweit die Zuständigkeit auf den
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
über.
§ 4
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vom 9.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.583), geändert durch Verordnung vom
27.November 2007 (Nds.GVBl. S.684), außer Kraft.
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Hannover, den 18. Juli 2011
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