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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Maßnahmen gegen Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Extremismus und
für Demokratie und Toleranz (Richtlinie Demokratie und
Toleranz)
Erl. d. MS v. 14.11.2017 -
301.22-04011-06 (Nds. MBl. Nr. 45/2017 S. 1483)), geändert durch RdErl. v.
6.12.2018 (Nds. MBl. Nr. 43/2018 S. 1499) - VORIS 27400 -
Bezug:
Erl. v. 23.1.2014 (Nds. MBl. S. 140) - VORIS 27400 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der
VV sowie der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen, die
sich gegen Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Extremismus richten
und/oder für Demokratie, Toleranz und die Einhaltung von Menschenrechten
werben. Dadurch wird die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit
Migrationshintergrund in Schule, Gesellschaft und Arbeitswelt unterstützt
und integrations- und/oder teilhabehemmenden Bestrebungen, insbesondere auch
Vorurteilen, entgegengetreten.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht;
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Maßnahmen, die integrations- und/ oder
teilhabefeindlichen Tendenzen, fremdenfeindlichen und rechtsextremen
Einstellungen in unserer Gesellschaft entgegentreten und/oder positiv für
die Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung, insbesondere bei
Jugendlichen, werben.
2.2 Maßnahmen i. S. dieser Richtlinie
sind insbesondere
- -
- Schulprojekte,
- -
- Projekte in sonstigen
Weiterbildungs-/Bildungseinrichtungen,
- -
- Projekte mit landesweiter Bedeutung,
- -
- Projekte mit Vorbildcharakter,
- -
- Informationsveranstaltungen (ggf. mit
musikalischem und/ oder künstlerischem Rahmenprogramm).
2.3 Gefördert werden auch
Maßnahmen, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Landesprogramms
gegen Rechtsextremismus - für Demokratie und Menschenrechte (Anlage) leisten, insbesondere
- a)
- Maßnahmen im Rahmen von Projekten
- -
- für Lehr- und Fachkräfte,
damit diese auf rechtsextreme Erscheinungen reagieren, interkulturelle
Kompetenz vermitteln sowie sich für Demokratie und gegen Diskriminierung
einsetzen können,
- -
- für Kinder und Jugendliche, um
demokratische Werte und andere Kulturen kennenzulernen,
- -
- für nichtstaatliche und
staatliche Institutionen zum Erkennen und Abbau von Barrieren für Teilhabe
sowie zur Stärkung interkultureller Kompetenz, Antidiskriminierung und
Geschlechtersensibilität,
- -
- für rechtsaffine Personen und
deren Angehörige, die dazu beitragen, Straftaten oder das weitere
Hineingleiten in den Rechtsextremismus zu verhindern.
- b)
- Maßnahmen, deren nachhaltige Wirkung
auf die zur Prävention von Rechtsextremismus wissenschaftlich erwiesenen
Schlüsselpositionen (Risiko- und Schutzfaktoren) theoretisch gut
begründet ist.
Beispielhaft können die Risikofaktoren geringe
Sozialkompetenz, geringe Perspektivübernahme und Empathie, fehlende
Anerkennungsstrukturen, Desintegrations- und Diskriminierungserfahrungen,
Identitätsprobleme und -krisen sowie wahrgenommene Deprivation
angeführt werden. Als Schutzfaktoren können beispielhaft
Stärkung der sozialen und emotionalen Kompetenz, Gelegenheiten zur
prosozialen Mitwirkung und Anerkennung prosozialer Mitwirkung sowie positive
Erfahrungen und Kontakte mit anderen sozialen Gruppen genannt werden.
- c)
- Maßnahmen, für die eine
Förderung im Rahmen des Bundesprogramms Demokratie leben
gewährt wird.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind Gebietskörperschaften und
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, sonstige Körperschaften
des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des
privaten Rechts.
3.2 Zuwendungsempfänger für
Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 sind
- -
- nichtstaatliche Institutionen mit Sitz in
Niedersachsen,
- -
- staatliche Institutionen, wenn der
Großteil der Fördermittel nichtstaatlichen Institutionen zur
Umsetzung der Maßnahmen nach Nummer 2.3 Buchst. a bis c zukommt.
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form
einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
4.2 Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem
Projekt stehenden notwendigen Personal- und Sachausgaben.
4.3 Die Zuwendung beträgt maximal 80 %
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Hiervon abweichend beträgt die
Zuwendung
- -
- maximal 90 % der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben bei Schulprojekten (siehe Nummer 2.2 erster Spiegelstrich)
und
- -
- maximal 90 % der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben bei Projekten und Maßnahmen, die mit Zustimmung oder im
Auftrag der Koordinierungsstelle des Landesprogramms gegen Rechtsextremismus -
für Demokratie und Menschenrechte wirkungsevaluiert werden oder im Rahmen
einer Arbeitsgemeinschaft des Landesprogramms entwickelt und deren Umsetzung
durch die Steuerungs-AG des Landesprogramms empfohlen wurden.
4.4 Die Höhe der Zuwendung muss mindestens 2 500 EUR betragen.
5. Verfahren
5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung
sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO und das
Verwaltungsverfahrensrecht, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen
zugelassen worden sind.
5.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
6. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2017 in Kraft und mit Ablauf des
31.12.2019 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2016
außer Kraft.
__________
An das
Landesamt für
Soziales, Jugend und Familie
Anlage
Ziele des Landesprogramms gegen
Rechtsextremismus - für Demokratie und Menschenrechte
- Fachkräfte in Schulen, Jugendhilfe, Kindertagesstätten,
Politik/Verwaltung, Hochschulen und Erwachsenenbildung sind in der Lage,
rechtsextreme Erscheinungen geschlechterdifferenziert zu erkennen und
professionell darauf zu reagieren.
- Kinder, Jugendliche und Erwachsene sind sensibilisiert, ermuntert
und befähigt für Demokratie, Menschenrechte und Vielfalt einzutreten.
- Kinder und Jugendliche erleben Demokratie in ihrem Schulalltag.
- Kinder und Jugendliche sind für die Vielzahl unterschiedlicher
Lebensweisen und kultureller Hintergründe, verschiedenartiger
Lebensräume sowie individueller Beeinträchtigungen sensibilisiert und
entwickeln hierzu eigenständige Handlungsansätze.
- Kinder und Jugendliche überwinden Vorurteile gegenüber
fremden Kulturen.
- Funktionsträgerinnen/Funktionsträger und Mitarbeiterinnen/
Mitarbeiter in nichtstaatlichen Institutionen sind sensibilisiert und
qualifiziert, sich für Demokratie und gegen Diskriminierung einzusetzen.
- Staatliche Institutionen erkennen Barrieren für die Teilhabe von
Menschen mit Migrationshintergrund, bauen diese ab, engagieren sich für
die interkulturelle Öffnung und nehmen dabei die Unterstützung von
zivilgesellschaftlichen Institutionen in Anspruch.
- Lehrkräfte in Schulen sind in der Lage, interkulturelle
Kompetenz zu vermitteln, Unterschiedlichkeit als positiv darzustellen und die
eigene Institution auch strukturell im Sinne einer demokratischen Kultur zu
verändern.
- Staatliche Institutionen arbeiten gemeinsam mit
zivilgesellschaftlichen Institutionen an den Themen
Rechtsextremismusprävention, interkulturelle Kompetenz,
Antidiskriminierung und Geschlechtersensibilität.
- 10. Personen, die rechtsextreme politisch motivierte Straftaten
begangen haben oder in die rechtsextreme Szene abgleiten und/oder mit der
rechtsextremen Szene sympathisieren, halten sich an die freiheitlich
demokratische Grundordnung und begehen keine Straftaten mehr.
- 11. Jugendliche Mitläuferinnen/Mitläufer sowie potenzielle
Szeneeinsteigerinnen/Szeneeinsteiger und Sympathisantinnen/ Sympathisanten sind
vor einem stärkeren Hineingleiten in die rechtsextreme Szene bewahrt.
Ihnen sind die Folgen ihres Handelns bewusst, sie überprüfen und
ändern ihre Einstellungen.
- 12. Angehörige (insbesondere Eltern) von rechtsextremen
Straftäterinnen/Straftätern oder rechtsaffinen jungen Menschen
erhalten bedarfsgerechte Informationen, systematische spezifische Beratung und
Unterstützung.
- 13. Angehörige (insbesondere Eltern) sind in der Lage,
jugendliche Sympathisantinnen/Sympathisanten vor einem stärkeren
Hineingleiten in die Szene zu bewahren.
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