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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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Regelung
der Entschädigung an die Mitglieder im Berufsbildungsausschuss und in den
Prüfungsausschüssen nach den §§ 39, 40, 48, 62 und 77 BBiG
für die Ausbildungsberufe Straßenwärterin oder
Straßenwärter und Wasserbauerin oder Wasserbauer sowie
Straßenwärtermeisterin oder Straßenwärtermeister und
Wasserbauermeisterin oder Wasserbauermeister im öffentlichen Dienst
Gem. Erl. d. MW u. d. MU v.
19.8.2010 - Z1-03320 (Nds.MBl. Nr.34/2010 S.904) - VORIS 22420 -
Bezug: Gem. Bek. v. 4.6.1999 (Nds.MBl. S.317), geändert durch
Gem. Bek. v. 20.4.2004 (Nds.MBl. S.292)
Aufgrund des § 40 Abs. 4 und des § 77 Abs. 3 BBiG vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I S.160), wird die Entschädigung für die Mitglieder des nach § 77 BBiG errichteten Berufsbildungsausschusses und der nach den §§ 39, 40, 48 und 62 BBiG errichteten Prüfungsausschüsse für die Ausbildungsberufe Straßenwärterin oder Straßenwärter und Wasserbauerin oder Wasserbauer im öffentlichen Dienst bei behördlichen Stellen des Landes Niedersachsen sowie bei den Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Zusammenschlüssen des öffentlichen Rechts wie folgt festgesetzt:
Die Mitglieder erhalten, soweit eine Entschädigung nicht von
anderer Seite gewährt wird, bei der Teilnahme an Sitzungen und
Prüfungen
A. Erstattung der Reisekosten,
B. Entschädigung
für Zeitversäumnis.
Letzteres gilt für Landesbedienstete nur, wenn ihnen die Tätigkeit in den Ausschüssen nicht im Hauptamt zugewiesen werden kann oder wenn sie bei Ausübung dieser nebenamtlichen Tätigkeit im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können.
A. Erstattung der Reisekosten
Andere Mitglieder können ebenso wie Landesbedienstete Reisekosten nach den für Bedienstete des Landes jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erhalten.
B. Entschädigung für Zeitversäumnisse
1. Für die Abnahme von Prüfungen (Beurteilung schriftlicher Arbeiten unter Aufsicht, Abnahme der Arbeitsproben und mündlichen Prüfungen) werden folgende Vergütungen gewährt:
1.1 | Wasserbauerin oder Wasserbauer, Straßenwärterin oder Straßenwärter und Straßenwärtermeisterin oder Straßenwärtermeister | ||||||
a) | Beurteilung einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausurarbeit) bei vierstündiger Bearbeitungszeit je Klausur insgesamt 9,00 EUR. | ||||||
Hiervon erhalten, soweit eine Beurteilung durch mehrere Begutachter
oder Begutachterinnen erfolgt:
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Werden in Ausnahmefällen Fachlehrkräfte, die nicht Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind, zur Vorbegutachtung von Hausarbeiten und Klausuren eingesetzt, kann ihre Tätigkeit im Rahmen der vorgenannten Gesamtvergütungen mit vergütet werden. | |||||||
b) |
Abnahme der Arbeitsproben, der mündlichen Prüfungen und
der Fertigkeitsprüfungen je Mitglied des Prüfungsausschusses |
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1.2 |
Wasserbauermeisterin oder Wasserbauermeister und Straßenwärtermeisterin oder Straßenwärtermeister (Meisterprüfung) |
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a) | Begutachtung einer Meisterarbeit mit der Bearbeitungszeit von 40
Zeitstunden im Rahmen einer Meisterprüfung je Arbeit insgesamt bis zu 22,70 EUR. Hiervon erhalten, soweit eine Beurteilung durch mehrere Begutachter oder Begutachterinnen erfolgt:
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b) | Abnahme der Arbeitsprobe und der mündlichen Prüfungen je
Mitglied des Prüfungsausschusses je Zeitstunde 9,00 EUR je Prüfungstag höchstens 45,00 EUR. Werden an einem Tag mehrere Prüflingsgruppen geprüft, so erhöht sich der Höchstbetrag auf 63,00 EUR. |
2. Für das Erstellen von Prüfungsaufgaben der
Straßenwärterprüfung und
Straßenwärtermeisterprüfung mit Lösungsvermerken
können für eine mindestens vierstündige Arbeit, die für
eine Meisterprüfung Verwendung findet,
je Themenvorschlag 18,00 EUR
gezahlt werden. Bei hiervon abweichenden Bearbeitungszeiten wird der
Vergütungssatz erhöht oder vermindert.
3. Für das Erstellen von Prüfungsaufgaben der
Straßenwärtermeisterprüfung mit Lösungsvermerken kann
für eine vierzigstündige Arbeit, die für eine
Meisterprüfung Verwendung findet,
je Themenvorschlag 33,80 EUR
gezahlt werden. Bei hiervon abweichenden Bearbeitungszeiten wird der
Vergütungssatz erhöht oder vermindert.
4. Der oder dem Prüfungsvorsitzenden oder der Vertretung wird für die organisatorischen Arbeiten vor Beginn und nach Abschluss der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe der Sitzungsvergütung nach Nummer 5 gewährt.
5. Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses, der Prüfungsausschüsse sowie der Ausbildungsberater erhalten bei der Teilnahme an Sitzungen, ausgenommen der Prüfungstage, je Tag eine Sitzungsvergütung in Höhe von 11,00 EUR. Entsprechendes gilt für Aufsichtführende bei schriftlichen Prüfungen.
6. Die Entschädigung nach Nummer 5 wird auch für Reisetage (An- und Abreise) zu den Sitzungen gewährt; erfordern An- und Abreise jeweils weniger als zwölf Stunden Abwesenheit vom Wohn- oder Geschäftsort, so beträgt die Sitzungsvergütung die Hälfte des angegebenen Satzes.
7. Übersteigt der infolge der Teilnahme an der Sitzung entgangene Arbeitsverdienst nachweislich die zustehende Sitzungsvergütung nach Nummer 5, so kann dieser auf Antrag in angemessenem Umfang unter Anrechnung der Sitzungsvergütung bis zu der Höhe erstattet werden, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach den §§ 17 und 18 i.V.m. § 15 Abs. 2 JVEG vom 5.5.2004 (BGBl. I S.718, 776) in der jeweils geltenden Fassung als Höchstbetrag zusteht.
8. Haben an einem Tag ein Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter an derselben Sitzung teilgenommen, so steht nur dem Mitglied die Entschädigung (Abschnitte A und B) zu. Hat jedoch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter das Mitglied in einem Teil der Sitzung oder Prüfung vertreten müssen, so erhält sie oder er die Entschädigung, wenn sich die Vertretung mindestens auf die Verhandlungen zu einem ganzen Tagesordnungspunkt bezogen oder bei der Prüfung auf mindestens einen halben Prüfungstag erstreckt hat.
9. Prüfungs- und Sitzungsvergütungen sind steuerlich als selbständige Tätigkeit i.S. des § 18 EStG zu klassifizieren. Der Leistungsempfänger muss die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit grundsätzlich selbst zur Versteuerung deklarieren.
C. Schlussbestimmungen
Dieser Gem. Erl. tritt am 1.9.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Die Bezugsbekanntmachung tritt mit Ablauf des 31.8.2010 außer Kraft.
__________
An die
Landesbehörde
für Straßenbau und Verkehr
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |