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Richtlinie
zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den
Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung
Wissenschaftliche Dienste (Richtlinie-APVO-WissD-BiblD)
RdErl. d. MWK v. 20.10.2017 - 14-03 120 HD/1 (Nds.
MBl. Nr.42/2017 S. 1398) - VORIS 22420 -
Für die Regelung von Einzelheiten zu den Ausbildungsinhalten und zum Auswahlverfahren für eine Ausbildung als Bibliotheksreferendarin oder Bibliotheksreferendar werden folgende Regelungen getroffen:
1. Auswahlverfahren
1.1 Ausschreibung
Die Ausschreibung benennt
Die öffentliche Ausschreibung erfolgt in geeigneten Medien, darunter im Karriereportal Niedersachsen. Die Bewerbungen sind an die jeweilige Ausbildungsbibliothek zu richten.
1.2 Auswahlempfehlungen
Die Ausbildungsbibliotheken prüfen die Zulässigkeit der ihnen vorliegenden Bewerbungen. In Zweifelsfällen entscheidet die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsbibliotheken führen Bewerbungsgespräche durch und formulieren Empfehlungen für die Auswahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber sowie Kandidatinnen oder Kandidaten für Nachrückpositionen. Die Ergebnisse der jeweiligen Verfahren für die Auswahlempfehlungen werden in gleicher Art und Weise dokumentiert und der Auswahlkommission übermittelt.
Die Personalräte, die Gleichstellungsbeauftragten und die Schwerbehindertenvertretungen der Ausbildungsbibliotheken werden gemäß § 60 Abs. 3 NPersVG, § 20 Abs. 4 NGG und § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligt. Sie können Stellungnahmen zu den Auswahlempfehlungen abgeben.
1.3 Verfahren in der Auswahlkommission
Bei der Ausbildungsbehörde wird eine Auswahlkommission zur Bewertung der Auswahlempfehlungen der Ausbildungsbibliotheken gebildet. Die Auswahlkommission schlägt auf Grundlage der Auswahlvorschläge der Ausbildungsbibliotheken spätestens drei Monate vor Ausbildungsbeginn der Ausbildungsbehörde die Einstellungen einschließlich möglicher Nachrückerinnen und Nachrücker vor. Die Auswahlkommission kann erneute Vorstellungsgespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern durchführen. Bei diesen werden der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung der Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek (GWLB) beteiligt (siehe Nummer 1.2).
1.4 Mitglieder der Auswahlkommission und Geschäftsführung in der Auswahlkommission
Der Auswahlkommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
Die Direktorin oder der Direktor der Ausbildungsbehörde sowie die Direktorinnen und Direktoren der fachpraktischen Ausbildungsbibliotheken können sich durch ihre Vertretung im Amt vertreten lassen.
Der Auswahlkommission gehören als beratende Mitglieder an:
Die Geschäftsführung der Auswahlkommission liegt beim Zentrum für Aus- und Fortbildung der GWLB. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder deren Vertretungen anwesend sind. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht öffentlich.
1.5 Auswahl/Ernennungen
Aufgrund der Vorschläge der Auswahlkommission entscheidet die Ausbildungsbehörde unter Mitbestimmung ihres Personalrates sowie unter Beteiligung ihrer Gleichstellungsbeauftragen und ihrer Schwerbehindertenvertretung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber sowie über die Zuweisungen an die Ausbildungsbibliotheken im Einvernehmen mit den vorgesehenen Ausbildungsbibliotheken. Die Ausbildungsbehörde bereitet die Ernennungen vor. Die Ernennungsurkunden für Referendarinnen und Referendare, die in Bibliotheken in Trägerschaft des Landes ausgebildet werden, werden von den dortigen Leitungen ausgehändigt, die Übrigen von der Ausbildungsbehörde.
Die Absagen an nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber erfolgen durch die Ausbildungsbibliotheken nach Abschluss des jährlichen Auswahlverfahrens im Auftrag der GWLB.
2. Ausbildungsinhalte der fachpraktischen Ausbildung
Die in § 6 Abs. 2 APVO-WissD-BiblD benannten Ausbildungsinhalte umfassen grundsätzlich:
3. Schlussbestimmung
Dieser RdErl. tritt am 1.11.2017 in Kraft.
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An die
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