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Verordnung über die Berufung und die Wahl der Mitglieder des
Landesschulbeirats
Vom
22.Dezember 1999 (Nds. GVBl. S.441, SVBl.3/2000 S.91), geändert durch VO
vom 24.4.2009 (Nds. GVBl. Nr.10/2009 S.166) und vom 19.6.2017 (Nds. GVBl. Nr.
11/2017 S. 229; SVBl. 9/2017 S. 498) - 22410 01 81 -
Aufgrund des § 175 Nrn.1 und 2 des Niedersächsischen
Schulgesetzes in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt
geändert durch §16 des Gesetzes vom 17.Dezember 1999 (Nds.GVBl.
S.430) wird verordnet:
§1
Berufung der Mitglieder
(1) In den Landesschulbeirat sind vom
Kultusministerium als Mitglieder zu berufen:
- sechs Lehrkräfte, und zwar drei auf Vorschlag der Gewerkschaft
Erziehung und Wissenschaft Landesverband Niedersachsen, zwei auf Vorschlag des
Deutschen Lehrerverbandes Niedersachsen und eine auf Vorschlag des Verbandes
Bildung und Erziehung - Landesverband Niedersachsen,
- eine Person auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen
Niedersachsen im Einvernehmen mit dem Verband Deutscher Privatschulen
Niedersachsen-Bremen,
- eine Person auf Vorschlag der Landeshochschulkonferenz,
- eine Person auf Vorschlag des Niedersächsischen Bundes für
freie Erwachsenenbildung,
- drei Personen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen
Spitzenverbände Niedersachsens,
- drei Personen auf Vorschlag der Unternehmerverbände
Niedersachsen,
- drei Personen auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände in Niedersachsen,
- eine Person auf Vorschlag der Konföderation evangelischer
Kirchen in Niedersachsen,
- eine Person auf Vorschlag des Katholischen Büros Niedersachsen,
- eine Person auf Vorschlag des Humanistischen Verbandes
Niedersachsen,
- eine Person auf gemeinsamen Vorschlag des Landesverbandes der
Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und des Landesverbandes der
Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen,
- eine Person auf gemeinsamen Vorschlag des DITIB-Landesverbandes der
islamischen Religionsgemeinschaften in Niedersachsen und Bremen und der SCHURA
Niedersachsen - Landesverband der Muslime in Niedersachsen,
- eine Person auf Vorschlag der Alevitischen Gemeinde Deutschland,
- zwei Personen auf Vorschlag des Niedersächsischen
Integrationsrates.
(2) Für jedes Mitglied ist für den Vertretungsfall ein
Ersatzmitglied vorzuschlagen und zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder
Ersatzmitglied aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied
oder Ersatzmitglied vorzuschlagen und zu berufen.
§ 2
Wahl der Mitglieder
(1) Für jedes vom Landeselternrat und vom Landesschülerrat
gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das das jeweilige
Mitglied im Verhinderungsfall vertritt und bei einem Ausscheiden des Mitglieds
für den Rest der Amtszeit an seine Stelle tritt. Tritt ein Ersatzmitglied
an die Stelle eines Mitglieds oder scheidet es aus, so ist für den Rest
der Amtszeit ein neues Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden jeweils in einer
Sitzung der Vertretungen aus deren Mitte in zwei getrennten Wahlgängen mit
Stimmzetteln gewählt. Wahlvorschläge können nur anwesende
Stimmberechtigte machen. Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung gibt die
Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt.
(3) Die Stimmberechtigten tragen zur Stimmabgabe persönlich die
Namen von vorgeschlagenen Personen auf dem Stimmzettel ein, und zwar für
die Wahl der Mitglieder und für die Wahl der Ersatzmitglieder jeweils bis
zu sechs Namen. Stimmzettel, aus denen sich ein eindeutiger Wählerwille
nicht ergibt, sind ungültig.
(4) Gewählt sind als Mitglieder und als Ersatzmitglieder die
sechs Vorgeschlagenen mit den meisten gültigen Stimmen, sofern sie
mündlich oder schriftlich erklären, dass sie die Wahl annehmen. Bei
Gleichheit von Stimmenzahlen entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter
der Sitzung im Anschluss an die Wahl zu ziehende Los. Die Vertretungen haben
die Ersatzmitglieder den Mitgliedern persönlich zuzuordnen.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung gibt den Anwesenden das
Ergebnis der Wahl bekannt und teilt es dem Kultusministerium unverzüglich
mit.
§ 3
Amtszeit der Mitglieder
Die Amtszeit der nach §1 zu berufenden Mitglieder beginnt mit der
Berufung durch das Kultusministerium, die Amtszeit der nach §2 zu
wählenden Mitglieder mit der Annahme der Wahl.
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufung und die
Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats vom 21. Dezember 1977 (Nds.GVBl.
S.663) außer Kraft.
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