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Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen,
Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats
(Schülerwahlordnung)
Vom
4.8.1998 ( Nds. GVBl. S. 606; SVBl 8/1998 S. 254), geändert durch Art.2
der VO v. 4.3.2005 (Nds. GVBl. Nr.6/2005 S. 78; SVBl. 4/2005 S. 192) - VORIS
22410 01 77 -
Auf Grund des § 75 Abs. 4, des § 83 Abs. 1 Satz 3 und des § 175 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds.GVBl. S.137) wird verordnet:
§ 1
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Das aktive Wahlrecht kann nur in der Wahlversammlung ausgeübt werden. Wählbar ist, wer in der Wahlversammlung anwesend ist. Abwesende sind nur dann wählbar, wenn deren Einverständnis dem Wahlvorstand schriftlich vorliegt.
§ 2
Gemeinsame Regeln zum Wahlverfahren
(1) Die Wahlen zu den Schülervertretungen werden wie folgt durchgeführt:
(2) Die Wahlen für einzeln zu besetzende Ämter werden in
getrennten Wahlgängen durchgeführt. Mehrere gleichartige Ämter
können in einem Wahlgang besetzt werden. Sofern keine geheime Wahl durch
Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handaufheben gewählt werden.
(3)
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sind mehrere
Ämter in einem Wahlgang zu wählen, so sind die Bewerberinnen und
Bewerber in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahlen gewählt. Soweit
diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Stellvertretungen in der
Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahl besetzt; in dieser
Reihenfolge findet die Stellvertretung statt. Bei gleicher Stimmenzahl erfolgt
eine Stichwahl.
(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf einen
Namen lautet, der zur Wahl nicht vorgeschlagen wurde, oder ihm der Wille der
Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist.
(5) Über die Wahlversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die
den Ablauf und die Ergebnisse der Wahlen festhält und vom Wahlvorstand zu
unterzeichnen ist.
§ 3
Wahlfristen
(1) Die Wahlen zu den Schülervortretungen werden, beginnend ab dem Ende der Sommerferien, während der Unterrichtszeit durchgeführt innerhalb
Die Wahlen zum Landesschülerrat finden innerhalb der letzten zwei
Monate der Amtszeit des amtierenden Landesschülerrats statt.
(2) Kann
eine Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so ist die Wahl
unverzüglich nachzuholen.
§ 4
Einladung zur Wahlversammlung
Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt folgendes Verfahren:
§ 5
Mitteilung des Wahlergebnisses und
Aufbewahrung der Stimmzettel
(1) Der Wahlvorstand oder die Einladende oder der Einladende teilt das Wahlergebnis unverzüglich je nach Art der Schülervertretung der Schulleitung, der Gemeinde, dem Landkreis oder dem Kultusministerium mit und fügt die Wahlunterlagen, bestehend aus der Anwesenheitsliste, den Stimmzetteln und der Niederschrift, bei. Das Ergebnis der Wahlen zu den Stadtschülerräten kreisfreier Städte und den Kreisschülerräten ist ferner der Landesschulbehörde mitzuteilen.
(2) Die Stimmzettel sind für die Dauer von drei Monaten oder bis zum Abschluss eines Wahlprüfungsverfahrens (§11) aufzubewahren.
§ 6
Abberufung und Nachwahl
(1) Soweit Mitglieder der Schülervertretungen abberufen werden können, ist folgendes Verfahren einzuhalten:
(2) Nachwahlen gelten nur bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode; im
übrigen gelten die Vorschriften zu den Wahlen entsprechend.
(3)
§5 gilt bei Abberufungen und Nachwahlen entsprechend.
§ 7
Wahl der Sprecherinnen und Sprecher des
Gemeinde- oder Kreisschülerrats
Die Gemeinde oder der Landkreis lädt die gewählten Mitglieder des Gemeinde- oder Kreisschülerrats unverzüglich zur Wahl der Sprecherinnen und Sprecher ein, sofern die bisherigen Sprecherinnen und Sprecher ihr Amt nach §83 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit §75 Abs.3 NSchG nicht mehr fortführen oder innerhalb von zwei Monaten nicht tätig geworden sind.
§ 8
Wahl zum Landesschülerrat,
Nachrücken, Nachwahl
(1) Die Landesschulbehörde lädt die Mitglieder der Stadtschülerräte kreisfreier Städte und der Kreisschülerräte mit einer Frist von drei Wochen zur Wahlversammlung ein. Gruppenbezogene Teil-Wahlversammlungen sind möglich.
(2) Das Kultusministerium gibt das Wahlergebnis im Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen bekannt.
(3) Scheidet ein Mitglied aus, so tritt an seine Stelle sein Ersatzmitglied. Scheidet ein Ersatzmitglied aus oder rückt es als Mitglied auf, so wird die Bewerberin oder der Bewerber derselben Gruppe Ersatzmitglied, die oder der im Gebiet des bis zum 31.Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirks, in dem das ausscheidende Mitglied oder Ersatzmitglied gewählt worden ist, die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom vorsitzenden Mitglied zu ziehende Los. Ist keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr vorhanden, die oder der wenigstens eine Stimme erhalten hat, so bleibt der Sitz unbesetzt. Ist in einer Gruppe die Hälfte der Sitze unbesetzt, so findet für die restliche Amtszeit eine Nachwahl statt.
§ 9
Einberufung des Landesschülerrats
(1) Das Kultusministerium lädt die Mitglieder zur ersten Sitzung
des Landesschülerrats ein. Diese Sitzung soll unverzüglich nach
Ablauf der Amtszeit des bisherigen Landesschülerrats stattfinden und die
Bestellung des Vorstands vorsehen.
(2) Eine Beauftragte oder ein
Beauftragter des Kultusministeriums eröffnet die Sitzung und leitet die
Wahl der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters. Mit der ersten
Sitzung beginnt die zweijährige Amtszeit des Landesschülerrats.
§ 10
Kostenerstattung für die
Wahlberechtigten im Landesschülerrat
(1) Das Land erstattet die Fahrtkosten, die den Wahlberechtigten durch
den Besuch der Versammlungen zur Wahl des Landesschülerrats entstehen, im
Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel. Nehmen unter
14 Jahre alte Wahlberechtigte oder behinderte Wahlberechtigte, deren
Behinderung eine Begleitung erforderlich macht, an der Wahlversammlung teil, so
trägt das Land auch die durch die Mitfahrt einer erwachsenen Begleitperson
entstandenen Fahrtkosten. Es sind höchstens die notwendigen Fahrtkosten
der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn AG zu ersetzen. Diese
Einschränkung gilt nicht, wenn regelmäßige
Beförderungsmittel zwischen Wohn- und Versammlungsort nicht oder nicht zu
zumutbaren Zeiten verkehren.
(2) Übernachtungskosten werden nur in
Härtefällen, insbesondere bei unzumutbaren Verbindungen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln, erstattet. Falls Übernachtungskosten
entstehen, sind die für Landesbedienstete geltenden reisekostenrechtlichen
Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 11
Wahlprüfung
(1) Gegen die Wahl können Wahlberechtigte binnen einer Woche nach Abschluss der jeweiligen Wahlhandlung schriftlich Einspruch erheben mit der Begründung, es sei gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Über den Einspruch bei der Wahl der Klassenvertreterin oder des Klassenvertreters entscheidet die Schulleitung. Über Einsprüche gegen die übrigen Wahlen entscheidet unbeschadet des Absatzes 3 die Landesschulbehörde nach Anhörung des Gemeinde- oder Kreisschülerrats. Führt die Entscheidung zu einer geänderten Feststellung des Wahlergebnisses, ist sie in der gleichen Weise wie das aufgehobene Wahlergebnis bekanntzugeben.
(3) Die Einspruchsfrist gegen die Wahl zum Landesschülerrat beträgt einen Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Über den Einspruch entscheidet das Kultusministerium; im übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler, haben die Stellen, die nach §5 Abs.2 Satz 1 die Wahlunterlagen erhalten haben, von sich aus zu berichtigen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 12
Inkrafttreten und
Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1.September 1998 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Schülerwahlordnung vom 27.August 1981 (Nds.GVBl.
S.245) außer Kraft.
(3) Für Schülervertretungen, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt worden sind, behalten die bisher
geltenden Vorschriften bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode weiterhin
Gültigkeit.
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