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Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und
Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrates
(Elternwahlordnung)
Vom 4. 6.1997
(Nds.GVBl. S.169; SVBl. 6/1997 S.239), geändert durch Art.1 der VO v.
4.3.2005 (Nds.GVBl. Nr.6/2005 S.78; SVBl. 4/2005 S.192) - VORIS 22410 01 66
-
Auf Grund des § 91 Abs. 5, des § 98 Abs. 1 Satz 1 und des § 175 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 27.September 1993 (Nds.GVBl. S.383), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20.Mai 1996 (Nds. GVBl. S.232), wird verordnet:
§ 1
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Das aktive Wahlrecht kann nur in der Wahlversammlung ausgeübt werden. Abwesende sind wählbar, wenn deren Einverständnis dem Wahlvorstand schriftlich vorliegt.
§ 2
Gemeinsame Regeln zum Wahlverfahren
(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen werden wie folgt durchgeführt:
(2) Die Wahlen für einzeln zu besetzende Ämter werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Mehrere gleichartige Ämter können in einem Wahlgang besetzt werden. Sofern keine geheime Wahl durch Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handaufheben gewählt werden.
(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sollen mehrere Ämter in einem Wahlgang besetzt werden, so sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahlen gewählt. Werden Stellvertretungen nicht getrennt gewählt, so werden sie in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahl besetzt; in dieser Reihenfolge findet die Stellvertretung statt. Bei gleicher Stimmenzahl ist eine Stichwahl vorzunehmen.
(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf einen Namen lautet, der zur Wahl nicht vorgeschlagen wurde, oder ihm der Wille der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist.
(5) Über die Wahlversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die den Ablauf und die Ergebnisse der nach Absatz 1 durchzuführenden Wahlen festhält und die vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist.
§ 3
Wahlfristen
(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen werden- beginnend ab dem Ende der Sommerferien- durchgeführt innerhalb
Die Wahlen zum Landeselternrat finden innerhalb der letzten zwei Monate
der Amtszeit des amtierenden Landeselternrats statt.
(2) Kann eine Frist
nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so ist die Wahl unverzüglich
nachzuholen.
§ 4
Mitteilung des Wahlergebnisses und
Aufbewahrung der Stimmzettel
(1) Der Wahlvorstand oder die Einladende oder der Einladende teilt das Wahlergebnis je nach Art der Elternvertretung unverzüglich der Schulleitung, der Gemeinde, dem Landkreis oder dem Kultusministerium mit und fügt die Anwesenheitsliste, die Stimmzettel sowie die Niederschrift (Wahlunterlagen) bei. Das Wahlergebnis zu den Stadtelternräten kreisfreier Städte und zu den Kreiselternräten ist ferner der Landesschulbehörde mitzuteilen.
(2) Die Stimmzettel sind für die Dauer von drei Monaten oder bis zum Abschluss eines Wahlprüfungsverfahrens (§11) aufzubewahren.
§ 5
Abberufung und Nachwahl
(1) Soweit Mitglieder der Elternvertretungen abberufen werden können, ist folgendes Verfahren einzuhalten:
(2) Nachwahlen gelten nur bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode; im übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen entsprechend.
§ 6
Einladung zur Wahlversammlung
Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt folgendes Verfahren:
§ 7
Wahl zum Gemeinde- oder Kreiselternrat
(1) Die Gemeinde oder der Landkreis teilt jedem Schulelternrat rechtzeitig mit, ob eine unmittelbare Wahl (§ 97 Abs. 2 NSchG) oder eine mittelbare Wahl (§97 Abs.3 NSchG) zum Gemeinde- oder Kreiselternrat durchzuführen ist.
(2) Die Gemeinde oder der Landkreis lädt die gewählten
Delegierten zu einer Wahlversammlung ein und teilt hierbei die auf jede
Schulform entfallende Zahl zu wählender Mitglieder des Gemeinde- oder
Kreiselternrats mit. Die Delegierten der jeweiligen Schulform wählen aus
ihrer Mitte in zwei getrennten Wahlgängen die erforderliche Anzahl von
Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern.
(3) Die Gemeinde oder der
Landkreis lädt die gewählten Mitglieder des Gemeinde- oder
Kreiselternrats unverzüglich zur Wahl der Vorstände.
§ 8
Wahl zum Landeselternrat, Nachrücken
und Nachwahl
(1) Die Landesschulbehörde lädt die Mitglieder der Stadtelternräte kreisfreier Städte und der Kreiselternräte mit einer Frist von drei Wochen zur Wahlversammlung ein. Gruppenbezogene Teil-Wahlversammlungen sind möglich.
(2) Das Kultusministerium gibt das Wahlergebnis im Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen bekannt.
(3) Scheidet ein Mitglied aus, so tritt an seine Stelle sein Ersatzmitglied. Scheidet ein Ersatzmitglied aus oder rückt es als Mitglied auf, so wird die Bewerberin oder der Bewerber derselben Gruppe Ersatzmitglied, die oder der im Gebiet des bis zum 31.Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirks, in dem das ausscheidende Mitglied oder Ersatzmitglied gewählt worden ist, die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom vorsitzenden Mitglied zu ziehende Los. Sind keine Bewerberinnen oder Bewerber mehr vorhanden, die wenigstens eine Stimme erhalten haben, so bleibt der Sitz unbesetzt. Ist in einer Gruppe die Hälfte der Sitze unbesetzt, so findet für die restliche Amtszeit eine Nachwahl statt.
§ 9
Einberufung des Landeselternrats
(1) Das Kultusministerium lädt die Mitglieder zur ersten Sitzung des Landeselternrats ein. Diese Sitzung soll unverzüglich nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Landeselternrats stattfinden und die Bestellung des Vorstandes vorsehen.
(2) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Kultusministeriums eröffnet die Sitzung und leitet die Wahl der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters. Mit der ersten Sitzung beginnt die dreijährige Amtszeit des Landeselternrats.
§ 10
Kostenerstattung
Das Land erstattet die Fahrt- und Übernachtungskasten, die den Wahlberechtigten durch den Besuch der Versammlungen zur Wahl des Landeselternrats entstehen, im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel. Es sind höchstens die notwendigen Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn AG zu ersetzen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn regelmäßige Beförderungsmittel zwischen Wohn- und Versammlungsort nicht oder nicht zu zumutbaren Zeiten verkehren. Falls Übernachtungskosten entstehen, sind die für Landesbedienstete geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§11
Wahlprüfung
(1) Gegen die Wahl können Wahlberechtigte binnen einer Woche nach Abschluss der jeweiligen Wahlhandlung schriftlich Einspruch erheben mit der Begründung, es sei gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Über den Einspruch entscheidet nach Anhörung der betroffenen Elternvertretungen
Führt die Entscheidung zu einer geänderten Feststellung des Wahlergebnisses, so ist sie in der gleichen Weise wie das aufgehobene Wahlergebnis bekanntzugeben; Entscheidungen der Schulleitung können den Betroffenen auch schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Die Einspruchsfrist gegen die Wahl zum Landeselternrat beträgt einen Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Über den Einspruch entscheidet das Kultusministerium, im übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler, haben die Stellen, die nach §4 Abs.1 Satz 1 die Wahlunterlagen erhalten haben, von sich aus zu berichtigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und
Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1.August 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Elternwahlordnung vom 29. Juli 1981 (Nds.GVBl. S.231) außer Kraft.
(3) Für Elternvertretungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt worden sind, behalten die bisher geltenden Vorschriften bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode weiterhin Gültigkeit.
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