![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
![]() |
Auf Grund des §110 Abs.4 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 27.September 1993 (Nds.GVBl. S.383), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20.Mai 1996 (Nds.GVBl. S.232), wird verordnet:
§ 1
Einleitung des Berufungsverfahrens
(1) Die kommunalen Schulträger teilen den Gruppenvertretungen und
Organisationen, die nach den §§2 bis 5 berechtigt sind, Mitglieder
der kommunalen Schulausschüsse zur Berufung vorzuschlagen, mit, für
welche Zahl von Mitgliedern sie jeweils vorschlagsberechtigt sind.
Zweckverbände als Schulträger verfahren entsprechend. In der
Mitteilung ist eine angemessene Frist zur Abgabe der Vorschläge zu setzen.
(2) Neben den Mitgliedern soll mindestens die einfache Zahl von
Ersatzmitgliedern vorgeschlagen werden.
§ 2
Vorschläge der Lehrkräfte
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden jeweils
für den Bereich der allgemeinbildenden oder der berufsbildenden Schulen
von den Schulpersonalvertretungen aller allgemeinbildenden oder berufsbildenden
Schulen des Schulträgers vorgeschlagen.
(2) Vorgeschlagen werden
dürfen nur hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkräfte, die an
einer Schule des Schulträgers tätig sind.
§ 3
Vorschläge der Schülerinnen und
Schüler
(1) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden in
den Gemeinden und Städten durch den Gemeinde- oder Stadtschülerrat,
in den Landkreisen durch den Kreisschülerrat vorgeschlagen. Besteht kein
Gemeinde- oder Stadtschülerrat, so steht das Vorschlagsrecht den
Schülerräten gemeinsam zu.
(2) Ist ein Ausschusssitz nur für
Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden oder der
berufsbildenden Schulen vorgesehen, so steht das Vorschlagsrecht in der
jeweiligen Schülervertretung nur den Mitgliedern aus den entsprechenden
Schulformen zu.
(3) Es können nur Schülerinnen und Schüler
vorgeschlagen werden, die eine Schule des Schulträgers besuchen.
(4)
Ist ein kommunaler Schulträger lediglich Träger von Grundschulen, so
werden Schülervertreterinnen und Schülervertreter nicht berufen, weil
das Mindestalter nach §110 Abs.2 Satz 5 NSchG zum Zeitpunkt der Wahl
regelmäßig nicht erreicht wird.
§ 4
Vorschläge der Eltern
Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten werden in den Gemeinden und Städten durch den Gemeinde- oder Stadtelternrat, in den Landkreisen durch den Kreiselternrat vorgeschlagen. Besteht kein Gemeinde- oder Stadtelternrat, so steht das Vorschlagsrecht den Schulelternräten gemeinsam zu. Im übrigen gilt §3 Abs.2 und 3 entsprechend. Erziehungsberechtigte, die an einer Schule des Schulträgers tätig sind, die Aufsicht über eine solche Schule führen oder die von einer solchen Tätigkeit beurlaubt sind, können nicht vorgeschlagen werden.
§ 5
Vorschläge der Organisationen der
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände
Für Angelegenheiten, die berufsbildende Schulen betreffen, werden die Vertreterinnen und Vertreter der Organisationen der
§ 6
Berufung, Amtszeit, Sitzverlust
(1) Wird ein Vorschlag nicht fristgemäß eingereicht, so kann
der Schulausschuss dennoch gebildet werden. Ein verspätet eingehender
Vorschlag wird in einem nachträglichen Berufungsverfahren entsprechend
Absatz 4 berücksichtigt. Die berufenen Ersatzmitglieder sind zugleich
stellvertretende Mitglieder.
(2) Die Schülervertreterinnen und
Schülervertreter werden für die Dauer der halben, die übrigen
nach dieser Verordnung zu berufenden Mitglieder der Schulausschüsse werden
für die Dauer der vollen Wahlperiode der Vertretungskörperschaft der
Schulträger berufen.
(3) Ein Mitglied verliert seinen Sitz, wenn es
sein Mandat niederlegt oder wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
sind, die nach dieser Verordnung bei der Berufung erfüllt sein
müssen. Bei den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern tritt ein
Sitzverlust nicht ein, wenn die Erziehungsberechtigung wegen
Volljährigkeit der Kinder erlischt.
(4) Sobald eine der in §110
Abs.2 und 3 NSchG genannten Gruppen nicht mehr in dem Schulausschuss vertreten
ist, ist für diese Gruppe erneut ein Berufungsverfahren
durchzuführen. Ein erneutes Berufungsverfahren kann bereits im Falle eines
Sitzverlustes nach Absatz 3 Satz 1 für die betroffene Gruppe
durchgeführt werden. Die Mitglieder werden bis zum Ablauf der Wahlperiode
der Vertretungskörperschaft des Schulträgers berufen. Ein erneutes
Berufungsverfahren findet jedoch nicht statt, wenn die Wahlperiode der
Vertretungskörperschaft innerhalb der nächsten sechs Monate endet.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft.
__________
Hannover, den 17. Oktober 1996
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |