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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Abschlüsse
und Berechtigungen nach der 9. und 10. Klasse
Erl.
d. MK v. 10.1.1997 - 306-83214 (SVBl. 2/1997 S.30) - VORIS 22410 01 41 40 001 -
Bezug:
a) Verordnung über die Abschlüsse im
Sekundarbereich I (AVO-SI) vom 7.4.1994 (Nds.GVBl. S.197, SVBl. S.140)
b)
Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 28.6.1996 (Nds.GVBl.
S.295, SVBl. S.218)
c) Verordnung über Schulen für andere als
ärztliche Heilberufe (SaH-VO) vom 1.7.1996 (Nds.GVBl. S.325, SVBl. S.308)
Die folgende Zusammenstellung enthält die Berechtigungen im
Schulbereich, die mit den Abschlüssen im Sekundarbereich I verbunden sind.
1. Hauptschulabschluß
Der Hauptschulabschluß berechtigt zum Besuch folgender Schulen:
- a) Berufsfachschulen
- Zweij. Berufsfachschule- Wirtschaft -
- Zweij. Berufsfachschule - Technik -
- Zweij. Berufsfachschule - Hauswirtschaft -
- Zweij. Berufsfachschule - Agrarwirtschaft -
- Zweij. Berufsfachschule - Sozialpflege (Pflegevorschule)-
- Berufsfachschule - Kinderpflege -
- Berufsfachschule - Kosmetik -
- im Bereich der anderen als ärztlichen Heilberufe nach
Erfüllung der Schulpflicht und Praxiszeiten
- Einj. Berufsfachschule - Heilerziehungshilfe -
- b) Berufsaufbauschule
- nach beruflicher Erstausbildung
- einjährige Berufsaufbauschule - Technik -
- c) Fachschulen
- nach beruflicher Erstausbildung und praktischer Tätigkeit nach
den einschlägigen Aufnahmebestimmungen.
- Fachschule Seefahrt
- - Nautik (Ausbildung zum Kapitän, AK, AN, BKü, BK, BG)
- Im Bereich der anderen als ärztlichen Heilberufe
- Einj. Fachschule - Altenpflegehilfe -
- Dreij. Fachschule - Altenpflege -
- Dreij. Fachschule - Heilerziehungspflege -
2. Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß -
Der Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluß - berechtigt zum
Besuch der unter Nr.1. genannten Schulen.
3. Sekundarabschluß I - Realschulabschluß -
Der Sekundarabschluß I - Realschulabschluß - berechtigt
zusätzlich zu den unter Nr.1 genannten Schulen zum Besuch folgender
Schulen:
- a) einjahrige Berufsfachschulen folgender Fachrichtungen:
- - Wirtschaft -
- - Technik -
- - Hauswirtschaft -
- - Sozialpflege -
- b) zwei- oder mehrjährige Berufsfachschulen folgender
Fachrichtungen:
- Wirtschaftsassistentin/Wirtschaftsassistent,
- Biologisch-technische Assistentin/ Biologisch-technischer Assistent,
- Chemisch-technische Assistentin/ Chemisch-technischer Assistent,
- Elektro-technische Assistentin/ Elektro-technischer Assistent,
- Technische Assistentin für Informatik/ Technischer Assistent
für Informatik,
- Umweltschutz-technische Assistentin/ Umweltschutz-technischer
Assistent,
- Sozialassistentin/Sozialassistent
- Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer
- Landwirtschaftlich-technische Assistentin/
Landwirtschaftlich-technischer Assistent
- im Bereich der anderen als ärztlichen Heilberufe
- Berufsfachschule
- - Arbeits- und Beschäftigungstherapie
- - Pharmazeutisch-technische Assistentin/ Pharmazeutisch-technischer
Assistent
- nach beruflicher Erstausbildung entsprechend den einschlägigen
Aufnahmebedingungen.
- c) Fachschulen
- Fachschule
- - Bautechnik,
- - Bekleidungstechnik,
- - Bergbautechnik,
- - Biotechnik,
- - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik,
- - Elektrotechnik,
- - Farb- und Lacktechnik,
- - Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik,
- - Holztechnik,
- - Hüttentechnik,
- - Kraftfahrzeugtechnik,
- - Lebensmitteltechnik,
- - Maschinentechnik,
- - Medizintechnik,
- - Metallbautechnik,
- - Mühlenbautechnik,
- - Müllereitechnik,
- - Sanitärtechnik,
- - Schiffbautechnik,
- - Steintechnik,
- - Umweltschutztechnik,
- - Verfahrenstechnik,
- - Agrartechnik;
- - Betriebswirtschaft,
- - Datenverarbeitung/Organisation,
- - Hotel- und Gaststättengewerbe,
- - Haus- und Familienpflege,
- - Hauswirtschaft,
- - Floristik,
- - Agrarwirtschaft,
- - Sozialpädagogik,
- - Heilpädagogik
(Voraussetzung:
Erzieherin und 2 Jahre Praxis)
- Fachschule Seefahrt
- - Nautik - (Ausbildung zurn Kapitän AM,
Schiffsbetriebstechniker CT) nach abgeschlossener Berufsausbildung und
praktischer Tätigkeit nach den einschlägigen Aufnahmebestimmungen.
- d) Fachoberschulen
- Fachrichtungen:
- - Wirtschaft
- - Verwaltung und Rechtspflege
- - Technik
- - Agrarwirtschaft
- - Sozialwesen
- - Gestaltung
- - Seefahrt
- - Ernährung und Hauswirtschaft der Klasse 11
- - Gesundheit (nur Klasse 12)
- - der Klasse 12, wenn zusätzlich eine für den
jeweiligen Fachbereich einschlägige berufliche Erstausbildung und der
Berufsschulabschluß nachgewiesen werden.
- e) Berufsoberschule
- Fachrichtungen:
- - Wirtschaft
- - Technik
- - Agrarwirtschaft
- - Sozialwesen
- - Ernährung und Hauswirtschaft
- nach einschlägiger Berufsausbildung und Nachweis des
Berufsschulabschlusses.
4. Erweiterter Sekundarabschluß I
Der Erweiterte Sekundarabschluß I vermittelt zusätzlich zu
den unter Nrn.1. bis 3. aufgeführten Berechtigungen die
Zugangsberechtigung zur Gymnasialen Oberstufe und zum Fachgymnasium.
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* Die bisherige Regelung in dem
Erl. "Abschlüsse und Berechtigungen nach der 9. und 10.Klasse" v. 14. 2.
1984 (SVBl. S.47) ist durch Zeitablauf außer Kraft gesetzt.