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Bilingualer Unterricht in der Realschule und im Realschulzweig der kooperativen
Gesamtschule
RdErl. d. MK v. 8.2.2002 -301-82102/2 - (SVBl.
Nr.4/2002 S.127) - VORIS 22410 -
1. Ziel des bilingualen Unterrichts
Ein Ziel der Qualitätsförderung in den niedersächsischen
Schulen ist die Erweiterung der Fremdsprachenkompetenz der Schülerinnen
und Schüler. Hierzu trägt insbesondere auch bilingualer Unterricht
bei als Möglichkeit des Erwerbs einer vertieften kommunikativen und
interkulturellen Kompetenz im Sinne der Vorbereitung auf die
Internationalisierung der Lebenswelten und die europäische Integration.
Den fremdsprachendidaktischen Erfahrungen zufolge ist bilingualer
Unterricht nicht ausschließlich ein Angebot an fremdsprachlich besonders
begabte Schülerinnen und Schüler. Bilingualer Unterricht fördert
vielmehr das allgemeine Interesse für Sprachen bei Schülerinnen und
Schülern. Von daher soll dieser Unterricht auch in der Realschule und im
Realschulzweig der kooperativen Gesamtschule verstärkt angeboten werden.
2. Einbindung des bilingualen Unterrichts in die Stundentafel der
Realschule
Ab dem Schuljahr 2002/03 soll bilingualer
Unterricht (grundsätzlich in Englisch) in der Realschule und im
Realschulzweig der kooperativen Gesamtschule erprobt werden. Es ist
beabsichtigt, auf der Grundlage einer vierjährigen Erprobung ein "Konzept
für bilingualen Unterricht in der Realschule" zu entwickeln. Für die
Erprobung gilt Folgendes:
- Nach Ziffer 4.4 des Erlasses v. 25.3.1997 "Die Arbeit in der
Orientierungsstufe" (SVBl. S.97) kann zur Vorbereitung von bilingualem
Unterricht in den weiterführenden Schulen bereits in der
Orientierungsstufe zusätzlicher Fremdsprachenunterricht im
Wahlpflichtbereich oder im wahlfreien Unterricht angeboten werden.
- Im. 7. und/oder 8.Schuljahrgang der Realschule können zur
Vorbereitung von bilingualem Unterricht pro Schuljahrgang bis zu zwei Stunden
verstärkter Englischunterricht wahlfrei angeboten werden. Die Lerngruppen
sind unter Beachtung der Ziffer 3.1 und 3.2 des Erl. vom 28.2.1995
"Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen"
(SVBl. S.69) zu bilden. Diese Stunden werden als Zusatzbedarf anerkannt.
- Spätestens ab dem 9.Schuljahrgang erfolgt bilingualer
Sachfachunterricht. Die tatsächlich erteilten zusätzlichen Stunden im
fremdsprachig erteilten Unterricht eines Sachfaches mit Ausnahme des Faches
Sport werden als Zusatzbedarf entsprechend Ziff. 2.6 der Anlage des o.a.
Erlasses zur Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung anerkannt.
- Die. Lerngruppengröße orientiert sich an den
Klassenfrequenzrichtwerten für die Realschule. Sie soll in der Regel die
Hälfte des oberen Bandbreitenwertes nicht unterschreiten.
- Schülerinnen und Schüler der Hauptschule oder des
Hauptschulzweiges der kooperativen Gesamtschule können im Rahmen des
schulformübergreifenden Unterrichts grundsätzlich an diesem
besonderen Fremdsprachenangebot teilnehmen.
3. Anforderungen an ein Schulkonzept
Bilingualer Unterricht ist fremdsprachlich
erteilter Sachfachunterricht. Ein Schulkonzept soll Aussagen zu folgenden
Aspekten enthalten:
- Vorbereitung der korrespondierenden Orientierungsstufe auf einen
bilingualen Unterricht der Realschule
- Verstärkter Englischunterricht/bilingualer Unterricht in den
Schuljahrgängen 7 und/oder 8
- Ziele, die mit der Einrichtung des bilingualen Unterrichts verfolgt
werden (Begründung der Wahl des Sachfaches/der Sachfächer)
- Evtl. zusätzliche Unterrichtsangebote über die
Stundentafel hinaus
- Evtl. Änderungen (Erweiterungen, Kürzungen) der Lernziele
und Inhalte der Rahmenrichtlinien -in dem gewählten Sachfach
- Besondere Unterrichtsmaterialien
- Grundsätze der Leistungsbewertung und -messung (vorrangig
kommunikative Kompetenz) im fremdsprachlich erteilten Unterricht des Sachfaches
- Organisationsmodell: Voraussichtliche Größe der
Lerngruppe (die Bildung eines besonderen bilingualen Zuges ist nicht
vorgesehen)
- Umfang der 'geplanten Information und Beratung der
Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler
- Zahl und Fächerkombination der für den bilingualen
Unterricht zur Verfügung stehenden Lehrkräfte.
4. Genehmigung
Die Genehmigung zur Einrichtung von bilingualem Unterricht und/oder zu
dessen Vorbereitung durch verstärkten Englischunterricht ist bei der
obersten Schulbehörde zu beantragen. Realschulen, die bisher bereits
verstärkten Englisch- und bilingualen Unterricht angeboten haben,
können einen Antrag noch für das laufende Schuljahr stellen.