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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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Verordnung
über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
vom 2. Mai 2005 (Nds.GVBl. Nr.10/2005 S.130; SVBl.
6/2005 S.277), geändert durch VO v.
7.6.2011 (Nds.GVBl. Nr.12/2011 S.172;
SVBl. 7/2011 S.220), Art.4 der VO v.
5.10.2011 (Nds.GVBl. Nr.23/2011
S.335), Art.1 der VO vom 1.11.2018 (Nds. GVBl. Nr. 15/2018 S.
234; SVBl. 12/2018 S. 694), Art. 3 der VO vom 23.9.2020 (Nds. GVBl. Nr.
33/2020 S. 332; SVBl. 10/2020 S. 482) und Art. 3 der VO vom 25.1.2022 (Nds.
GVBl. Nr. 4/2022 S. 63; SVBl. 3/2022 S. 126) - VORIS 22410 -
Aufgrund des § 11 Abs. 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 2, des § 13 Abs. 4 und des § 60 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22.April 2005 (Nds.GVBl. S.110), wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für den Vorkurs, die Einführungsphase und die Qualifikationsphase des Abendgymnasiums und des Kollegs.
§ 2
Organisation der Schule und Aufnahme in
die Schule
(1) 1Die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase des Abendgymnasiums und des Kollegs sind jeweils in Schulhalbjahre gegliedert. 2Die Schulen können Vorkurse einrichten, die am Abendgymnasium zwei Schulhalbjahre und am Kolleg ein Schulhalbjahr umfassen.
(2) Zum Besuch der Einführungsphase des Abendgymnasiums und des Kollegs ist berechtigt, wer
(3) Das Führen eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 gleichgestellt.
(4) Eine durch Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann auf die Zeit der Berufstätigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 angerechnet werden.
(5) Wer die Fachhochschulreife oder die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums erworben hat und nach § 5 Abs. 2 und 4 nicht verpflichtet ist, am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilzunehmen, kann unmittelbar in das erste Schulhalbjahr der Qualifikationsphase aufgenommen werden.
(6) Die Schulbehörde kann die Aufnahme auf Antrag der Schule in begründeten Fällen abweichend von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.
(1) 1Der Besuch des Abendgymnasiums oder des Kollegs dauert mindestens zwei und höchstens vier Schuljahre, soweit in den Sätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase aufgenommen worden ist, kann höchstens drei Schuljahre lang im Abendgymnasium oder im Kolleg verweilen. 3Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Höchstzeit um ein Schuljahr. 4In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit, kann die Schule eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen.
(2) Wer nicht vor Ablauf der Höchstzeit nach Absatz 1 zur Abiturprüfung zugelassen worden ist, muss die Schule verlassen.
1Der Unterricht des Abendgymnasiums wird während der Einführungsphase und des ersten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase neben einer beruflichen Tätigkeit besucht. 2Tritt während des Schulbesuchs Arbeitslosigkeit ein, so steht dies dem Verbleib am Abendgymnasium nicht entgegen, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen wird.
§ 5
Fremdsprachenverpflichtungen
(1) 1Wer in die Einführungsphase des Abendgymnasiums oder des Kollegs eintreten will, muss Kenntnisse in der Fremdsprache Englisch besitzen, die dem Anforderungsniveau des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss entsprechen. 2Wer die Sprachkenntnisse nach Satz 1 nicht besitzt, muss die Fremdsprache Englisch im Vorkurs (§ 9) belegt und mindestens mit ausreichenden Leistungen abgeschlossen haben.
(2) 1Wer bei der Aufnahme in die Einführungsphase Kenntnisse nachweist, die
ist verpflichtet, in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase durchgehend am Unterricht in einer dieser Fremdsprachen teilzunehmen. 2Diese Teilnahmeverpflichtung entfällt, wenn eine weitere Fremdsprache gewählt wird und die Belegungsverpflichtungen nach Absatz 4 erfüllt werden.
(3) 1Wer bei der Aufnahme in die Einführungsphase Kenntnisse in der Fremdsprache Englisch auf dem Anforderungsniveau nach Absatz 1 Satz 1 nicht nachweist, aber am Vorkurs im Fach Englisch erfolgreich teilgenommen hat, ist verpflichtet, am Unterricht in der Fremdsprache Englisch in der Einführungs- und in der Qualifikationsphase durchgehend teilzunehmen. 2Dabei darf in der Qualifikationsphase kein Schulhalbjahr mit 0 Punkten abgeschlossen werden.
(4) 1Wer bei der Aufnahme in die Einführungsphase nicht Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nachweist, muss vom Beginn der Einführungsphase an am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilnehmen, und zwar
2Außerdem ist in der Einführungsphase am Unterricht in der ersten Fremdsprache durchgehend teilzunehmen.
(5) Wer vor der Aufnahme in das Abendgymnasium oder das Kolleg eine ausländische Schule besucht hat, kann seine Verpflichtungen zur ersten oder zweiten Fremdsprache in einer von den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 abweichenden Weise erfüllen, wenn in einer ersten oder zweiten Fremdsprache dadurch ein den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 gleichwertiges Sprachniveau gewährleistet wird. 2Die Entscheidung trifft die Schule.
1Das Unterrichtsangebot muss an den Anforderungen der §§ 5, 9, 10 und 12 ausgerichtet sein und soll für die Schülerinnen und Schüler Wahlmöglichkeiten vorsehen. 2Die Schule stellt sicher, dass die Belegungsverpflichtungen erfüllt werden können. 3Ein Anspruch auf ein bestimmtes Angebot an Fächern und Schwerpunkten besteht nicht.
§ 7
Ergänzende
Teilnahmepflicht
1Eine Teilnahmepflicht besteht auch für Unterricht, für den sich die Schülerin oder der Schüler über die Verpflichtungen und die Pflichtwochenstundenzahl hinaus angemeldet hat. 2In Ausnahmefällen kann die Schule von der Teilnahmepflicht befreien. 3Dieser Unterricht wird dann als nicht teilgenommen gewertet.
§ 8
Leistungsbewertung, Studienbuch,
Versäumnis
(1) Jede Schülerin und jeder Schüler führt ein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer und die Leistungsbewertungen für die Schulhalbjahre von der Schule einzutragen sind.
(2) 1In jedem Fach wird die Leistung der Schülerin oder des Schülers je Schulhalbjahr mit 0 bis 15 Punkten bewertet. 2Die Punkte sind wie folgt Noten zugeordnet:
sehr gut (1) | = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | 15, 14 oder 13 Punkte, |
gut (2) | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | 12, 11 oder 10 Punkte, |
befriedigend (3) | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung | 9, 8 oder 7 Punkte, |
ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | 6, 5 oder 4 Punkte, |
mangelhaft (5) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten | 3, 2 oder 1 Punkt, |
ungenügend (6) | = | =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten | 0 Punkte. |
3Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im Vorkurs mit einer in Satz 2 genannten Note bewertet.
(3) In jedem Schulhalbjahr sind in jedem Fach die Leistungen in den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, in der Facharbeit und bei der Mitarbeit im Unterricht unter Berücksichtigung der Unterrichtsziele und der Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers in einer Bewertung zusammenzufassen.
(4) 1Hat die Schülerin oder der Schüler aus einem selbst zu vertretenden Grund Unterricht versäumt und kann deshalb die Leistung in einem Fach nicht bewertet werden, so gilt der Unterricht als mit der Note ungenügend abgeschlossen. 2Ist der Grund nicht selbst zu vertreten, so steht die fehlende Möglichkeit der Bewertung in der Einführungsphase der Versetzung nicht entgegen, wenn die Konferenz eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet; in der Qualifikationsphase wird der Unterricht als nicht teilgenommen gewertet.
(1) 1Der Unterricht im Vorkurs bereitet auf die Arbeitsweise in der Einführungs- und Qualifikationsphase vor und soll dazu beitragen, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase zu erfüllen. 2Der Unterricht im Vorkurs gliedert sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. 3Die Zuordnung der Fächer zum Pflicht-, Wahlpflichtund Wahlunterricht sowie die Teilnahmeverpflichtungen ergeben sich aus der Anlage 1. 4Wer lediglich die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase in Bezug auf die zweite Fremdsprache nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 erfüllen will, kann die Teilnahme auf den Unterricht in dieser Fremdsprache beschränken.
(2) In den Vorkurs kann aufgenommen werden, wer mindestens den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat.
(3) 1Für jeden Vorkurs wird eine Vorkurskonferenz eingerichtet. 2Diese stellt fest, ob der Vorkurs erfolgreich abgeschlossen ist.
(4) 1Den Vorkurs hat erfolgreich abgeschlossen, wer
2Für das Verfahren gilt § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen (WeSchVO) entsprechend.
(5) Wer den Vorkurs nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann diesen einmal wiederholen.
§ 10
Organisation des Unterrichts und
Teilnahmeverpflichtungen in der Einführungsphase
(1) 1Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. 2Die Zuordnung der Fächer zum Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht sowie die Belegungsverpflichtungen ergeben sich für das Abendgymnasium aus der Anlage 2 und für das Kolleg aus der Anlage 3.
(2) 1In der Einführungsphase werden im Rahmen des Wahlunterrichts zusätzlich Arbeitsgemeinschaften, Projekte und zusätzlicher Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten angeboten. 2Der Unterrichtsumfang ergibt sich für das Abendgymnasium aus der Anlage 2 und für das Kolleg aus der Anlage 3.
§ 11
Versetzung
in die Qualifikationsphase
(1) Am Ende der Einführungsphase findet im Abendgymnasium und im Kolleg eine Versetzung statt.
(2) 1Die Schülerin oder der Schüler wird versetzt, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. 2Von einer erfolgreichen Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der Qualifikationsphase ist auszugehen, wenn am Ende der Einführungsphase ihre oder seine Leistungen
bewertet worden sind. 3Bei einem Wechsel der Fächer ist die Beurteilung in dem Fach zugrunde zu legen, in das gewechselt worden ist. 4Für das Verfahren gilt § 4 Abs. 1 und 2 WeSchVO entsprechend.
(3) 1Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in mehr als einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit weniger als 5 Punkten bewertet worden, so können diese Leistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 ausgeglichen werden. 2Bei mindestens mit 5 Punkten bewerteten Leistungen in allen anderen Pflichtund Wahlpflichtfächern können ausgeglichen werden:
3Ausgleichsfach kann nur ein Fach sein, für das in der Anlage 2 für das Abendgymnasium und in der Anlage 3 für das Kolleg höchstens eine Wochenstunde weniger vorgeschrieben ist als für das Fach, in dem die Leistungen ausgeglichen werden sollen. 4Leistungen in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik können nur untereinander ausgeglichen werden. 5§ 5 Abs. 2 WeSchVO gilt entsprechend.
(4) 1Der Schülerin oder dem Schüler, der oder dem die Versetzung in die Qualifikationsphase versagt worden ist, kann die Einführungsphase nur einmal wiederholen. 2In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die Schule Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
§
12
Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase
(1) Die Schule stellt sicher, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung in der Qualifikationsphase erfüllt werden können.
(2) 1In der Qualifikationsphase entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Angebots der Schule, und zwar
2Der Unterricht wird in Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs- und Wahlfächern, im Kolleg zusätzlich im Seminarfach erteilt. 3Die Kennzeichnung der Fächer als Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs-, und Wahlfächer sowie die Zuordnung der Fächer zu den Schwerpunkten ergeben sich für das Abendgymnasium aus der Anlage 4 und für das Kolleg aus der Anlage 5. 4Der Unterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt, die thematisch bestimmt sind. 5In den beiden Schwerpunktfächern und in dem von der Schule als drittes Prüfungsfach nach § 13 Abs. 4 bestimmten Fach wird der Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau erteilt.
(3) Die Schule kann dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fächer zuordnen, die mit der Wahl des Schwerpunkts verbindlich zu belegen sind.
(4) 1Die Schule hat den sprachlichen und den mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt anzubieten; sie soll am Abendgymnasium außerdem den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt, am Kolleg außerdem den musisch-künstlerischen und den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt anbieten. 1Ein Schwerpunkt darf nur dann mehrfach eingerichtet werden, wenn die beiden Schwerpunkte nach Satz 1 Halbsatz 1 eingerichtet sind.
(5) 1Im Seminarfach am Kolleg stehen fachübergreifende und fächerverbindende Problemstellungen und die Einübung verschiedener Methoden im Vordergrund. 2Es sind verschiedene Arbeitsformen sowie Verfahren der Präsentation und der Erörterung von Ergebnissen anzuwenden. 3Fachübergreifende und fächerverbindende Themen- und Aufgabenstellungen werden von einem Fach oder mehreren Fächern der Anlage 5 ausgehend behandelt. 4Im Seminarfach wird von jeder Schülerin oder jedem Schüler in einem der Schulhalbjahre eine Facharbeit geschrieben.
§ 13
Aufgabenfelder,
Prüfungsfächer
(1) 1Die Fächer sind gemäß der Anlage 6
zugeordnet. 2Das Fach Sport und das Seminarfach sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(2) 1Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer als erstes, zweites, drittes, viertes und fünftes Prüfungsfach zu wählen. 2Als erstes, zweites und drittes Prüfungsfach können nur Fächer gewählt werden, die mit fünf Wochenstunden unterrichtet werden. 3Als viertes und fünftes Prüfungsfach können nur Fächer gewählt werden, die mit drei Wochenstunden unterrichtet werden; § 5 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. 4Im ersten bis vierten Prüfungsfach wird eine schriftliche, im fünften Prüfungsfach eine mündliche Abiturprüfung abgelegt. 5Die Fächer können nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 und der Anlage 6 im Rahmen des Angebots der Schule gewählt werden. 6Die Prüfungsfächer müssen vor dem Eintritt in die Qualifikationsphase gewählt und durchgehend belegt werden; davon kann die Schule in begründeten Fällen bei der Wähl des vierten und fünften Prüfungsfaches eine Ausnahme zulassen.
(3) Als erstes und zweites Prüfungsfach sind die beiden Schwerpunktfächer, im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt im Kolleg neben dem Schwerpunktfach Geschichte jedoch eines der Fächer Deutsch, fortgeführte Fremdsprache, Mathematik oder Naturwissenschaft zu wählen.
(4) Unter den fünf Prüfungsfächern müssen sein
(5) 1Prüfungsfach kann nur ein Fach sein, in dem die Schülerin oder der Schüler mindestens ein Schulhalbjahr lang in der Einführungsphase am Unterricht teilgenommen hat. 2Eine Fremdsprache kann nur dann Prüfungsfach sein, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren am Unterricht teilgenommen hat. 3Die Schule kann von den Sätzen 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
(6) 1Sport kann nur als fünftes Prüfungsfach und nur gewählt werden, wenn es mit vier Wochenstunden unterrichtet wird. 2Sport kann als Prüfungsfach nur wählen, wer in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren Unterricht in Sport mit zwei Wochenstunden besucht hat, der zu gleichen Teilen aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht, und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt hat. 3Tritt bis zum Ende des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase Sportunfähigkeit ein, so ist anstelle von Sport ein anderes fünftes Prüfungsfach zu wählen. 4Im Prüfungsfach Sport werden Sportpraxis und Sporttheorie unterrichtet.
(7) 1Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden. 2Darstellendes Spiel kann nur als fünftes Prüfungsfach und nur gewählt werden, wenn Kunst oder Musik nicht als Prüfungsfach gewählt worden ist.
(8) 1Im vierten Prüfungsfach tritt auf Verlangen des Prüflings an die Stelle der schriftlichen Abiturleistung eine besondere Lernleistung nach § 11 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK). 2Abweichend von Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 kann im Abendgymnasium mit einer von der Schule beantragten Zustimmung der obersten Schulbehörde die besondere Lernleistung für alle Prüflinge an die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach treten. 3Die mündliche Prüfung im fünften Prüfungsfach wird auf Verlangen des Prüflings in Form einer Präsentationsprüfung (§ 10 Abs. 2 AVO-GOBAK) durchgeführt.
(9) Prüfungsfachkombinationen, die im Abendgymnasium nach § 15 Abs. 5 AVO-GOBAK zu mehr als 24 und im Kolleg nach § 15 Abs. 6 AVO-GOBAK zu mehr als 32 in die Gesamtqualifikation einzubringenden Schulhalbjahresergebnissen führen, sind nicht zulässig.
§ 14
Belegungsverpflichtungen in der
Qualifikationsphase
(1) 1Die Belegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphase ergeben sich für das Abendgymnasium aus der Anlage 4 und für das Kolleg aus der Anlage 5. 2Die Schülerinnen und Schüler haben im Durchschnitt mindestens 22 Wochenstunden am Abendgymnasium und 30 Wochenstunden am Kolleg zu belegen. 3Die Prüfungsfächer sind durchgehend zu belegen. 4Die Ergänzungsfächer sind vor Beginn eines jeden Schuljahres für die folgenden zwei Schulhalbjahre zu belegen. 5Die Wahlfächer sind jeweils mindestens für ein Schulhalbjahr zu belegen.
(2) Die Belegungsverpflichtung in einem Fach kann jeweils nur für ein Schulhalbjahr durch die Belegung eines polyvalenten Faches erfüllt werden; in derselben Naturwissenschaft kann diese für zwei Schulhalbjahre erfüllt werden.
(3) 1Unterricht aus Schulhalbjahren, in denen themengleich unterrichtet worden ist, kann nur einmal auf die Belegungsverpflichtungen angerechnet werden. 2Zur Erfüllung der Belegungsverpflichtungen für ein Schulhalbjahr kann ein Fach nur einmal angerechnet werden.
(4) Hat die Schülerin oder der Schüler Unterricht versäumt und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird eine Unterrichtsleistung mit ungenügend bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt.
(1) 1Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. 2Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf nicht einer erneuten Versetzungsentscheidung.
(2) In der Qualifikationsphase kann am Ende des zweiten Schulhalbjahres in das erste Schulhalbjahr oder am Ende des dritten Schulhalbjahres in das zweite Schulhalbjahr zurücktreten, wer die Abiturprüfung noch innerhalb der Verweildauer nach § 3 ablegen kann.
(3) 1Vor dem Zurücktreten erzielte Fachergebnisse werden nicht angerechnet. 2Aus dem Angebot der Schule können Prüfungsfächer und andere Fächer nach dem Zurücktreten neu gewählt werden.
(4) Absatz 3 gilt für die Wiederholung von Schulhalbjahren der Qualifikationsphase entsprechend.
§ 16
Abgangszeugnis, Abschluss des
Sekundarbereichs I
1Wer die Schule ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren der Einführungsphase oder der Qualifikationsphase erreichten Leistungsbewertungen. 2Ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, die Qualifikationsphase zu besuchen, so erhält sie oder er den Erweiterten Sekundarabschluss I. 3Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.
(1) Genehmigungen für Prüfungsfächer, die Schulen vor dem 1.August 2005 erteilt worden sind, gelten bis auf Widerruf weiter.
(2) § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d und die Regelung über die Wahl des Faches Informatik als Schwerpunktfach in Anlage 5 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.
(3) § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3, die Regelung zur Stündigkeit von Sport als Prüfungsfach in § 13 Abs. 6 Satz 1 und die Regelungen zur Stündigkeit der Prüfungsfächer in den Anlagen 4 und 5 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Jahr der Qualifikationsphase oder im Schuljahr 2020/2021 das zweite Jahr der Qualifikationsphase besuchen.
(4) § 13 Abs. 7 Satz 1 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase besuchen.
(5) § 13 Abs. 8 Satz 3 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die ihre Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 ablegen.
§ 17 a
Sonderregelung zur Versetzung in die
Qualifikationsphase im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie
Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausgleich nach § 11 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 5 Abs. 2 WeSchVO bedarf es abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 5 nicht.
§ 17 b
Sonderregelungen zur Wahl von
Prüfungsfächern, zur freiwilligen Wiederholung der
Einführungsphase und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im
Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(1) 1Die Schule kann zulassen, dass das im Schuljahr 2019/ 2020 gewählte erste, zweite und dritte Prüfungsfach in begründeten Ausnahmefällen bis zum 31. Oktober 2020 neu gewählt wird. 2Die Schülerin oder der Schüler kann nur solche Fächer wählen, die sie oder er bereits im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase belegt hat.
(2) 1Abweichend von § 15 kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der im Schuljahr 2020/2021 die Einführungsphase besucht, auf Antrag die Einführungsphase im Schuljahr 2021/2022 freiwillig wiederholen. 2Antragsberechtigt ist die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler. 3Der Antrag muss vor dem 12. Juni 2021 gestellt werden. 4Über den Antrag beschließt die Klassenkonferenz. 5Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn anzunehmen ist, dass durch die Wiederholung wesentliche Ursachen von Leistungsschwächen behoben werden können. 6Eine freiwillige Wiederholung der Einführungsphase nach Satz 1 wird nicht auf die Möglichkeit der Wiederholung der Einführungsphase nach § 11 Abs. 4 und nicht auf die Verweildauer im Abendgymnasium und im Kolleg nach § 3 Abs. 1 angerechnet und steht abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 einem Zurücktreten aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase nicht entgegen.
(3) 1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 17 a im Schuljahr 2020/2021 entsprechend anzuwenden ist. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 17 c
Sonderregelungen zur Wahl von
Prüfungsfächern und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im
Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass
2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 17 d
Sonderregelungen zur Wahl von
Prüfungsfächern im Schuljahr 2022/2023 wegen der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie
1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2022/2023 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 17 b Abs. 1 im Schuljahr 2022/2023 entsprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass in Satz 1 an die Stelle des 31. Oktober 2020 der 28. Oktober 2022 tritt. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1.August 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg vom 10.Juli 1998 (Nds.GVBl. S.570) außer Kraft.
Anlage 1
( zu
§ 9 Abs. 1 Satz 3 )
Vorkurs
Fächer | Wochenstunden | |||||||||
![]() |
Deutsch | 4 1) | ||||||||
Englisch | 4 1) | |||||||||
zweite Fremdsprache | 4 2) | |||||||||
Mathematik | 4 1) | |||||||||
![]() |
weitere Fächer nach der Anlage 4 |
2 oder 4 3) | ||||||||
![]() |
weitere Fächer nach der Anlage 4 |
|||||||||
|
Anlage 2
( zu
§ 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Satz 2 )
Einführungsphase am Abendgymnasium
Fächer | Wochenstunden | |||||||||||
![]() |
Deutsch | 4 | ||||||||||
Englisch 1) | 4 | |||||||||||
Mathematik | 4 | |||||||||||
![]() |
Politik-Wirtschaft, Geschichte oder Erdkunde 2) | 2 | ||||||||||
eine Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) 2) | 2 | |||||||||||
zweite Fremdsprache | 4 3) | |||||||||||
![]() |
weitere Fächer nach der Anlage 6; Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten; Projekte; Arbeitsgemeinschaften | 5) | ||||||||||
|
Anlage 3
( zu
§ 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Satz 2 )
Einführungsphase am Kolleg
Fächer | Wochenstunden | |||||||||||||||||
![]() |
Deutsch | 4 | ||||||||||||||||
Englisch 1) | 4 | |||||||||||||||||
Mathematik | 4 | |||||||||||||||||
Kunst, Musik, Darstellendes Spiel2) | 2 | |||||||||||||||||
Religion, Werte und Normen oder Philosophie | 2 | |||||||||||||||||
![]() |
Politik-Wirtschaft, Geschichte, Erdkunde oder Wirtschaftslehre 4) | 4 | ||||||||||||||||
zwei Naturwissenschaften (Physik, Chemie oder Biologie) oder eine Naturwissenschaft und Informatik 4) | 4 | |||||||||||||||||
zweite Fremdsprache | 4 oder 65) | |||||||||||||||||
![]() |
weitere Fächer nach der Anlage 6; Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten; Projekte; Arbeitsgemeinschaften | - 7) | ||||||||||||||||
Sporttheorie 8) | 1 | |||||||||||||||||
|
Anlage 4
( zu
§ 12 Abs. 2 Satz 3 und
§ 14 Abs. 1 Satz
1 )
Qualifikationsphase des
Abendgymnasiums:
Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie
Belegungsverpflichtungen
Sprachlicher Schwerpunkt | Gesellschafts- wissenschaftlicher Schwerpunkt | Mathematisch- naturwissenschaftlicher Schwerpunkt | Wochen- stunden | Schulhalb- jahre | |||||||||||||||||||
![]() |
fortgeführte Fremdsprache 1) | Geschichte | Naturwissenschaft | 5 | 4 | ||||||||||||||||||
Deutsch | Deutsch, fortgeführte Fremdsprache1) oder Mathematik | Mathematik | 5 | 4 | |||||||||||||||||||
![]() |
Deutsch2),
Fremdsprache2)3), Mathematik2) |
Deutsch | 34) | 4 | |||||||||||||||||||
Mathematik | Fremdsprache 3) | 34) | 4 | ||||||||||||||||||||
![]() |
Naturwissenschaft | Naturwissenschaft | 24)5) | 4 | |||||||||||||||||||
Geschichte 6) | Geschichte 6) | 24)5) | 4 | ||||||||||||||||||||
![]() |
weitere Fächer nach der Anlage 68) | 4)5)9) | |||||||||||||||||||||
______________ | |||||||||||||||||||||||
|
Anlage 5
( zu
§ 12 Abs. 2 Satz 3 und
§ 14 Abs. 1 Satz
1 )
Qualifikationsphase des
Kollegs:
Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie
Belegungsverpflichtungen1)
Sprachlicher Schwerpunkt | Musisch-künstlerischer Schwerpunkt | Gesellschafts- wissenschaftlicher Schwerpunkt | Naturwissenschaftlicher Schwerpunkt | Wochen- stunden | Schulhalb- jahre | |||||||||||||||||||||||||||
![]() |
fortgeführte Fremdsprache1) |
Musik oder Kunst |
Geschichte | Naturwissenschaft | 5 | 4 | ||||||||||||||||||||||||||
weitere fortgeführte Fremdsprache1) oder Deutsch | Deutsch oder Mathematik | Politik-Wirtschaft, Erdkunde, Wirtschaftslehre, Religion oder Philosophie | weitere Naturwissenschaften, Mathematik oder Informatik | 5 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||
![]() |
Deutsch oder weitere Fremdsprache2 | Deutsch | Deutsch | 33 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||
Fremdsprache | Fremdsprache | Fremdsprache | 33 | 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
Mathematik | Mathematik oder Deutsch4 | Mathematik | Mathematik5 | 33 | 4 | |||||||||||||||||||||||||||
![]() |
Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel | Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel | Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel | Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel | 23)6) | 2 | ||||||||||||||||||||||||||
Geschichte7) | Geschichte7) | Geschichte7) | 23)6) | 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
Religion, Werte und Normen oder Philosophie8) | Religion, Werte und Normen oder Philosophie8) | Religion, Werte und Normen oder Philosophie8)9) | Religion, Werte und Normen oder Philosophie8) | 23)6) | 2 | |||||||||||||||||||||||||||
Naturwissenschaft | Naturwissenschaft | Naturwissenschaft | Naturwissenschaft, weitere Naturwissen- schaft oder Informatik10) | 23)6) | 4 | |||||||||||||||||||||||||||
Seminarfach | Seminarfach | Seminarfach | Seminarfach | 2 | 3 | |||||||||||||||||||||||||||
![]() |
weitere Fächer nach der Anlage 612) | 3)6)13) | ||||||||||||||||||||||||||||||
______________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Anlage 6
( zu
§ 13 Abs. 2 Satz 4 )
Qualifikationsphase;
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der
Prüfungsfächer
Aufgaben- felder | Fach | wählbar als Prüfungsfach mit | |||||||||||
erhöhtem Anforderungs- niveau | grundlegendem Anforderungs- niveau | ||||||||||||
A | Deutsch | X | X | ||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Englisch | X | X | |||||||||||
Französisch1)2) | X | X | |||||||||||
Latein1)2) | X | X | |||||||||||
weitere Fremdsprachen1)2) | X | X | |||||||||||
Kunst | X | X | |||||||||||
Musik | X | X | |||||||||||
Darstellendes Spiel 2)3) | - | X | |||||||||||
B | Politik-Wirtschaft | X | X | ||||||||||
Geschichte | X | X | |||||||||||
Erdkunde | X | X | |||||||||||
Religion | X | X | |||||||||||
Philosophie2) | X | X | |||||||||||
Rechtskunde2) | X | X | |||||||||||
Pädagogik2) | X | X | |||||||||||
Psychologie2) | X | X | |||||||||||
Wirtschaftslehre2) | X | X | |||||||||||
C | Mathematik | X | X | ||||||||||
Naturwissenschaften (Physik,Chemie,Biologie) | X | X | |||||||||||
Informatik 2) | X | X | |||||||||||
Seminarfach | - | - | |||||||||||
Sport2)4) | - | X | |||||||||||
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