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Ergänzende
Bestimmungen zur Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der
Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und
Nichtschüler (EB-NAVO-Sek I)
RdErl. d. MK v. 4.3.2016 -
32-83216 (Nds. MBl. Nr.10/2016 S. 303; SVBl. 4/2016 S. 172), geändert
durch RdErl. v. 13.7.2017 (Nds. MBl. Nr. 30/2017 S. 991; SVBl. 9/2017 S. 491;
ber. S. 571), 10. 8. 2018 - 32-83216 (Nds. MBl. Nr. 28/2018 S. 748;
SVBl. 9/2018 S. 498) und vom 23.11.2020 (Nds. MBl. Nr. 55/2020 S. 1505;
ber. 1668) - VORIS 22410 -
Bezug: Erl. v. 4.6.1996 (SVBl. S. 213, S.
356), geändert durch Erl. v. 7.2.1997 (SVBl. S. 66) - VORIS 22410 01 58 40
001 -
Dieser RdErl. regelt die Organisation, das Verfahren und die Durchführung von Prüfungen, die auf der Grundlage der Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I) vom 11.2.2016 (Nds. GVBl. S. 53) abgelegt werden. Zur Verordnung wird Folgendes bestimmt:
1. Zu § 1
Maßstab für die Leistungsanforderungen sind in den Prüfungen nach § 1 Abs. 1 die Kerncurricula für die Hauptschule bzw. die Realschule sowie die Anforderungen, die sich aus den schriftlichen Vorjahresabschlussprüfungen für die allgemein bildenden Schulen des Sekundarbereichs I ergeben.
2. Zu § 2
2.1 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind zusätzlich beizufügen:
2.2 Die Träger von Kursen zur Vorbereitung auf die nachträgliche Erlangung eines Abschlusses des Sekundarbereichs I, insbesondere auch die Träger von sog. geschlossenen Kursen, können die Unterlagen der Prüflinge gesammelt vorlegen.
2.3 Die Prüfung soll in einer öffentlichen Schule, einer anderen öffentlichen Bildungseinrichtung oder einem sonstigen staatlichen oder kommunalen Gebäude stattfinden.
2.4 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling die Zulassung oder Ablehnung schriftlich mit. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.
2.5 Art und Dauer der Vorbereitung auf die Prüfung bleiben der Bewerberin oder dem Bewerber überlassen.
3. Zu § 3
3.1 Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann in mehreren Fächern prüfen, wenn es die entsprechenden Qualifikationen erworben hat.
3.2 Zur Wahrung der Transparenz und zur Qualitätssicherung übernehmen die oder der Beschäftigte der NLSchB, die oder der für die Prüfungen nach § 1 Abs. 1 zuständig ist, in jährlichen Abständen an unterschiedlichen Prüfungsstandorten den Prüfungsvorsitz.
4. Zu § 5
4.1 Die Bewertungsmaßstäbe entsprechen den Bestimmungen über die Notenerteilung in den allgemein bildenden Schulen.
4.2 Die Bewertungen der Klausuren orientieren sich an den Vorgaben zu den schriftlichen Abschlussprüfungen des vorhergehenden Schuljahres in den allgemein bildenden Schulen des Sekundarbereichs I.
5. Zu § 6
5.1 Die schriftliche Prüfung soll spätestens acht Wochen nach dem Meldetermin beginnen. Ort und Termine sind den Prüflingen mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
5.2 Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung sollen bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf drei und bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auf vier Tage verteilt werden.
5.3 Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellen die Lehrkräfte des jeweiligen Fachprüfungsausschusses (§ 4) mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses. Hinsichtlich der Aufgaben und Aufgabenformate gelten die Ausführungen zu § 1 entsprechend.
5.4 Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die Bestimmungen über Verhinderung oder Versäumnis (§ 11) und über die Folgen von Täuschung oder ordnungswidrigem Verhalten (§ 12) in geeigneter Weise hinzuweisen.
5.5 Auf Verlangen der aufsichtführenden Lehrkraft hat sich ein Prüfling durch einen amtlichen Personalausweis auszuweisen.
5.6 Während der Anfertigung der Arbeiten dürfen Prüflinge den Prüfungsraum nur einzeln verlassen.
5.7 Das vorsitzende Mitglied gibt dem Prüfling die Nichtzulassung rechtzeitig vor dem Termin der mündlichen Prüfung bekannt.
6. Zu § 7
6.1 Die mündliche Prüfung soll spätestens sechs Wochen nach der schriftlichen Prüfung beendet sein. Ort und Termin sind den Prüflingen mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
6.2 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt für jedes Fach, welche Person des jeweiligen Fachprüfungsausschusses (§ 4) prüft und welche die Niederschrift (§ 9 Nr. 2) anfertigt.
6.3 Themen des mündlichen Prüfungsteils im Fach Englisch - oder der gemäß § 6 Abs. 2 stattdessen zugelassenen Fremdsprache - sind von realen Lebensbereichen der Prüflinge ausgehende unterschiedliche Sprachhandlungen, deren Bewältigung alters- und sachstrukturell angemessene Anforderungen stellen. Kommunikation und Interaktion sowie Wortschatz und Aussprache statt Sachdarstellung, Analyse oder Interpretation stehen im Vordergrund.
6.4 Die Prüfung darf sich nicht auf das Abfragen von Wissensstoff beschränken. Bei der Aufgabenstellung sind die Angaben des Prüflings (siehe Nummer 2.1.2) und seine Lebensund Berufserfahrung (§ 27 Satz 2 NSchG) angemessen zu berücksichtigen.
Zur mündlichen Prüfung gehört eine angemessene Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht eines Mitglieds des Prüfungsausschusses statt. Während der Vorbereitung darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.
6.5 In den weiteren Prüfungsfächern (§ 7 Abs. 2) Kunst, Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten steht es dem Prüfling frei, dem Prüfungsausschuss selbstangefertigte Arbeiten wie Modelle, Werkstücke oder Zeichnungen als Nachweis der Leistungen auf einem Gebiet besonderen Interesses vorzulegen.
7. Zu § 8
7.1 Die Zeugnisse und Bescheide sind nach dem Muster der Anlagen 1 bis 6 auszufertigen.
7.2 Das Zeugnis oder der Bescheid trägt das Datum der abschließenden Sitzung des Prüfungsausschusses.
8. Zu § 9
8.1 Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die folgende Angaben enthalten soll:
8.2 Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die folgende Angaben enthalten soll:
9. Zu § 11
Die Prüflinge sind auf die Bestimmungen über Verhinderung oder Versäumnis in geeigneter Weise hinzuweisen.
10. Zu § 12
10.1 Die Prüflinge sind auf die Bestimmungen über die Folgen von Täuschung oder ordnungswidrigem Verhalten in geeigneter Weise hinzuweisen.
10.2 Vor einer Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
10.3 Wird die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Zeugnis einzuziehen.
11. Zu § 13
Die Einsichtnahme in die Prüfungsakten geschieht unter Aufsicht. Die Anfertigung von Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten und die Anfertigung von Abschriften ist zulässig.
12. Zu § 14
Für den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personenkreis ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden. Für die in Satz 2 genannten Personen ist dieser RdErl. anzuwenden.
13. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.8.2016 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.7.2016 außer Kraft.
___________
An die
Niedersächsische
Landesschulbehörde
Landkreise und kreisfreien Städte als
Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
(Nichtzutreffendes streichen) Regionales
Landesamt für Schule und
Bildung Zeugnis über den Hauptschulabschluss Frau/Herr ______________________________________________________ geboren am _______________ in __________________________________ wohnhaft in ____________________________________________________ hat vor dem Prüfungsausschuss des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung ____________, die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach der Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I) vom 11.2.2016 (Nds. GVBl. S. 53) abgelegt. Prüfungsleistungen
Bemerkungen: __________________________________________________________ Sie/Er hat die Prüfung bestanden. .................................................................,
den .................................... Dienstsiegel ________________________________ Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend |
(Nichtzutreffendes streichen) Regionales
Landesamt für Schule und
Bildung Zeugnis über den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss Frau/Herr ______________________________________________________ geboren am _______________ in __________________________________ wohnhaft in ____________________________________________________ hat vor dem Prüfungsausschuss des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung ____________, die Prüfung zum Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss nach der Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I) vom 11.2.2016 (Nds. GVBl. S. 53) abgelegt. Prüfungsleistungen
Bemerkungen: __________________________________________________________ Sie/Er hat die Prüfung bestanden. .................................................................,
den .................................... Dienstsiegel ________________________________ Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend |
(Nichtzutreffendes streichen) des Regionalen
Landesamtes für Schule und Bildung
Zeugnis über den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss Frau/Herr ______________________________________________________ geboren am _______________ in __________________________________ wohnhaft in ____________________________________________________ hat vor dem Prüfungsausschuss des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung____________, die Prüfung zum Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss nach der Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I) vom 11. 2. 2016 (Nds. GVBl. S. 53) abgelegt. Prüfungsleistungen
Bemerkungen: __________________________________________________________ Sie/Er hat die Prüfung bestanden. .................................................................,
den .................................... Dienstsiegel ________________________________ Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend |
(Nichtzutreffendes streichen) des Regionalen
Landesamtes für Schule und
Bildung Zeugnis über den Erweiterten Sekundarabschluss I Frau/Herr ______________________________________________________ geboren am _______________ in __________________________________ wohnhaft in ____________________________________________________ hat vor dem Prüfungsausschuss des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung ____________, die Prüfung zum Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I nach der Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I) vom 11. 2. 2016 (Nds. GVBl. S. 53) abgelegt. Prüfungsleistungen
Bemerkungen: __________________________________________________________ Sie/Er hat die Prüfung bestanden. .................................................................,
den .................................... Dienstsiegel ________________________________ Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend |
(Nichtzutreffendes streichen) Regionales
Landesamt für Schule und
Bildung Bescheid gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 NAVO-Sek I Frau/Herr
geboren am _________ in ___________________ wohnhaft in ________________________________ hat sich vor dem Prüfungsausschuss des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildungg ___________, der schriftlichen Prüfung zum Erwerb des ______________ (Bezeichnung des Abschlusses) nach der Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I) vom 11. 2. 2016 (Nds. GVBl. S. 53) unterzogen. Prüfungsleistungen
Bemerkungen: __________________________________________________________ Die Prüfung wurde nicht bestanden; eine mündliche Prüfung findet nicht statt. Unter Beachtung der Regelungen in § 10 NAVO-Sek I kann die Prüfung zweimal wiederholt werden; bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden auf Verlangen des Prüflings angerechnet, wenn sie mindestens mit der Gesamtnote ausreichend (4) bewertet worden sind und das Erbringen der Prüfungsleistungen nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde, Regionalabteilung ______________ (Postanschrift), schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. .................................................................,
den .................................... Dienstsiegel ________________________________ Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend |
(Nichtzutreffendes streichen) Regionales
Landesamt für Schule und
Bildung Mitteilung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 NAVO-Sek I Frau/Herr ______________________________________________________ geboren am _______________ in __________________________________ wohnhaft in ____________________________________________________ hat sich vor dem Prüfungsausschuss des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung ___________, der Prüfung zum Erwerb des _____________ (Bezeichnung des Abschlusses) nach der Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO-Sek I) vom 11. 2. 2016 (Nds. GVBl. S. 53) unterzogen. Prüfungsleistungen
Bemerkungen: __________________________________________________________ Die Prüfung wurde nicht bestanden. Unter Beachtung der Regelungen in § 10 NAVO-Sek I kann die Prüfung zweimal wiederholt werden; bereits erbrachte Prüfungsleistungen können angerechnet werden, wenn sie mindestens mit der Gesamtnote ausreichend (4) bewertet worden sind und das Erbringen der Prüfungsleistungen nicht länger als drei Jahre zurückliegt. .................................................................,
den .................................... Dienstsiegel ________________________________ Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend |
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