Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
Erster
Abschnitt
Allgemeines
1. Berufsbildende Schulen
1.1 Regionale Kompetenzzentren
Berufsbildende Schulen umfassen die vom jeweiligen Schulträger nach § 106 Abs. 7 NSchG mit Genehmigung der Schulbehörde errichteten Schulformen nach den §§ 15 bis 20 NSchG. Die Schulformen der berufsbildenden Schulen werden grundsätzlich organisatorisch und pädagogisch in einer Schule zusammengefasst; die Schule wird dabei entsprechend in Schulformen gegliedert (§ 106 Abs. 7 NSchG). Berufsbildende Schulen sind als Regionale Kompetenzzentren im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichtes, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung eigenverantwortlich (§ 32 Abs. 1 NSchG).
1.2 Aufgabe der berufsbildenden Schulen
In den berufsbildenden Schulen werden die Schülerinnen und Schüler auf eine Berufsausbildung, ein Studium oder eine Berufstätigkeit vorbereitet. Die berufsbildenden Schulen vermitteln ihren Schülerinnen und Schülern die erforderliche Grund-, Fach- oder Weiterbildung für einen bestimmten Beruf oder einen bestimmten Berufsbereich. Sie beteiligen sich an Maßnahmen der beruflichen Orientierung. Berufsbildende Schulen leisten mit ihren anschlussfähigen Bildungsgängen einen wesentlichen Beitrag für die Durchlässigkeit im Bildungssystem. Je nach individueller Vorbildung und Fähigkeit wird den Schülerinnen und Schülern der Erwerb von beruflichen Abschlüssen sowie allen allgemein bildenden Abschlüssen bis zur Allgemeinen Hochschulreife ermöglicht.
1.3 Regionalmanagement
Schulorganisatorische Maßnahmen gemäß § 106 NSchG sowie die Ausstattung gemäß § 108 NSchG obliegen dem jeweiligen Schulträger. Der Schulträger ist verpflichtet, das Bildungsangebot der berufsbildenden Schulen festzulegen. Schulorganisatorische Entscheidungen nach § 106 Abs. 8 NSchG bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung der Schulbehörde erfolgt auf der Basis der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in einem Bildungsgang und dem sich daraus ergebenen Budgets.
Die Schulbehörde berät und unterstützt die Schulträger bei schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 106 NSchG sowie die Schulen bei der inneren Organisation. Bei der Beratung und Unterstützung berücksichtigt die Schulbehörde insbesondere die Belange der Berufsschule, das regional und überregional bestehende Bildungsangebot sowie das Interesse der Schülerinnen und Schüler sowie der ausbildenden Unternehmen und der zuständigen Stellen an einer wohnortnahen und betriebsnahen Beschulung (Regionalmanagement). Die Schulbehörde koordiniert das Regionalmanagement und hat dabei die Aufgabe, schulfachliche und rechtliche Aspekte zusammenzuführen und das Vorgehen bei divergierenden Interessen zu konsentieren. Dabei bezieht sie alle an der beruflichen Bildung Beteiligte, wie Kammern, Innungen, ausbildende Betriebe, Verbände, Sozialpartner, mit ein. Dazu informiert sie unter Einbeziehung der betroffenen berufsbildenden Schulen die Schulträger schulfachlich und schulstatistisch darüber, welche Kooperationsmöglichkeiten zwischen einzelnen Bildungsgängen berufsbildender Schulen, auch überregional, bestehen. Bei der Beratung und Unterstützung sind die für das Fachklassenprinzip notwendigen Klassengrößen zur Sicherung der Unterrichtsqualität in der Berufsschule zu berücksichtigen.
1.4 Grundlagen der Ausbildung
Die Grundlagen der Ausbildung in den einzelnen Bildungsgängen sind die folgenden
Außerdem sind die vom Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) veröffentlichen Curricularen Vorgaben für
2. Allgemeine Hinweise
2.1 Unterrichtsstunde
Das rechnerische Zeitmaß einer Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Die Pausen sind nach Zahl und Dauer ausreichend zu bemessen.
2.2 Unterrichtsorganisation
In den Stundentafeln wird die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden grundsätzlich für Bildungsgänge mit Vollzeitunterricht an in der Regel wöchentlich fünf Tagen angegeben. Soweit pädagogisch und schulorganisatorisch möglich, können die Bildungsgänge für ganze Klassen auch als Teilzeitunterricht organisiert werden. In diesem Fall sind - soweit nicht besonders geregelt - die für den Vollzeitunterricht insgesamt vorgeschriebenen Unterrichtsstunden auf die Organisation in Teilzeitunterricht entsprechend umzurechnen. Davon abweichende Umrechnungen sind nur mit Genehmigung der Schulbehörde zulässig.
Werden vollzeitschulische Bildungsgänge in Teilzeit organisiert, können in den Curricularen Vorgaben vorgesehene Kompetenzen des berufsbezogenen Lernbereichs von den Schülerinnen und Schülern in Selbstlernphasen (Nummer 2.15) erworben werden, wenn die Stundentafeln dies vorsehen.
2.3 Gesamtwochenstunden und Gesamtstunden
Weisen die Stundentafeln für mehrjährige Bildungsgänge Gesamtwochenstunden (durchschnittliche Wochenstunden vervielfacht mit der Dauer der Ausbildung in Schuljahren) oder Gesamtstunden (Unterrichtsstunden, die in dem jeweiligen Zeitraum insgesamt erteilt werden sollen) aus, regelt die Schule die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schuljahre in eigener Verantwortung.
2.4 Wochenstundenzahl für mehrere Fächer
Werden Wochenstunden oder Gesamtwochenstunden in der Stundentafel für mehrere Fächer gemeinsam ausgewiesen, so legt die Schule entsprechend den schulfachlichen Erfordernissen und den einschlägigen Rahmenrichtlinien und Richtlinien die Stundenanteile für die einzelnen Fächer fest. Dabei darf jedoch kein Fach vollständig entfallen. Der Anteil des Unterrichts im Fach Religion darf in der
2.5 Verteilung der Unterrichtsstunden
Die in den Stundentafeln ausgewiesene Stundenzahl kann innerhalb eines Schuljahres aus schulorganisatorischen Gründen auf die einzelnen Unterrichtswochen anders verteilt werden. Dabei dürfen jedoch die in einem Schuljahr insgesamt vorgesehenen Unterrichtsstunden nicht verändert werden.
2.6 Teilung von Klassen
Die Klasse darf geteilt werden bei
sofern das pädagogisch notwendig, schulorganisatorisch möglich und aufgrund der Unterrichtsversorgung in allen Bildungsgängen der Schule vertretbar ist.
2.7 Handlungsorientierter Unterricht
Der Unterricht in berufsbildenden Schulen soll nach dem didaktisch-methodischen Konzept der Handlungsorientierung umgesetzt werden. Für alle Bildungsgänge sind kompetenzorientierte schulische Curricula anzulegen, die entsprechend der Leitlinie Schulisches Curriculum-BBS (SchuCu-BBS) zu erstellen und zu implementieren sind.
2.8 Lernfelder, Curriculare Einheiten, Lerngebiete, Module, Unterrichtsmodule und Qualifizierungsbausteine
Sehen die Stundentafeln vor, dass der Unterricht im berufsbezogenen und berufsübergreifenden Lernbereich nach Lernfeldern, Curricularen Einheiten, Lerngebieten, Modulen, Unterrichtsmodulen oder Qualifizierungsbausteinen zu erteilen ist, so soll der Unterricht pro Schuljahr in der Regel in vier bis sechs Lernfeldern, Curricularen Einheiten, Lerngebieten, Modulen, Unterrichtsmodulen oder Qualifizierungsbausteinen stattfinden, die entsprechend der Leitlinie Schulisches Curriculum-BBS (SchuCu-BBS) ausgestaltet sind. Unterrichtsmodule werden nach didaktisch-methodischen und organisatorischen Entscheidungen über das Schuljahr verteilt unterrichtet. Lernfelder, Curricularen Einheiten, Lerngebiete, Module, Unterrichtsmodule oder Qualifizierungsbausteine fassen die in den Curricularen Vorgaben beschriebenen Lerninhalte und Kompetenzen pädagogisch und fachlich zusammen und sind im Zeugnis besonders auszuweisen.
2.9 Optionale Lernangebote
2.9.1 Optionale Lernangebote sind für die Schülerin oder den Schüler verpflichtende Unterrichtsangebote.
2.9.2 Soweit in den Stundentafeln vorgesehen und in den Curricularen Vorgaben nicht abweichend geregelt, kann die Schule im Rahmen der vorgegebenen Stundenzahl optionale Lernangebote wie folgt erteilen:
2.10 Förderunterricht
2.10.1 Für Schülerinnen und Schüler, die durch die Teilnahme am Unterricht nach der Stundentafel nicht hinreichend gefördert werden können und deshalb einer besonderen, individuellen Förderung bedürfen, um das Ausbildungsziel zu erreichen, ist Förderunterricht als zusätzlicher Pflichtunterricht einzurichten. Der Förderunterricht kann bis zu zwei Wochenstunden betragen. Eine Fördergruppe besteht aus höchstens acht Schülerinnen oder Schülern. Sie soll vier Schülerinnen oder Schüler nicht unterschreiten.
2.10.2 Förderunterricht ist vorrangig in der Berufseinstiegsschule, in der einjährigen Berufsfachschule und in der Berufsschule zu erteilen.
2.10.3 Förderunterricht ist nur für solche Schülerinnen und Schüler einzurichten, die voraussichtlich das Ausbildungsziel bzw. den angestrebten Abschluss nicht erreichen. Über den Förderbedarf im Einzelfall beschließt die zuständige Konferenz.
2.10.4 Jeder Zuweisung zum Förderunterricht muss eine intensive Beratung der Schülerinnen und Schüler vorausgehen, an der alle beteiligten Lehrkräfte teilnehmen. Gegebenenfalls sind der Ausbildungsbetrieb und bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten hierbei einzubeziehen. Erklärt die oder der Jugendliche sich einverstanden, wird sie oder er einer Fördergruppe zugewiesen oder es wird eine entsprechende Gruppe eingerichtet. Nach erfolgter Zuweisung ist die Teilnahme am Förderunterricht Pflicht.
2.10.5 Förderunterricht kann sich auf alle Inhalte der jeweiligen Stundentafel erstrecken. In den Fachstufen der Berufsschule sind die prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder vorrangig anzubieten. Förderunterricht soll darüber hinaus Beiträge leisten zur Verbesserung der Lernfähigkeit sowie zur Entwicklung und Stabilisierung der Persönlichkeit. An Schulstandorten, an denen die Arbeitsverwaltung für die betreffenden Schülerinnen und Schüler ausbildungsbegleitende Unterstützung anbietet, sollte sich der Förderunterricht auf berufsbezogene Inhalte konzentrieren. Absprachen zur inhaltlichen Abstimmung mit den betreffenden Maßnahmeträgern sind durchzuführen.
2.10.6 Im Förderunterricht sind Unterrichtsmethoden zu bevorzugen, die die Selbsttätigkeit der Schülerinnen und Schüler anregen. Der Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern für Fachpraxis ist in Anlehnung an Nummer 3.1.6 möglich. Im Hinblick auf die zulässigen Kleingruppen ist eine Doppelbesetzung nicht erforderlich.
2.10.7 Die Förderung soll zeitlich immer dann beginnen, wenn Förderbedarf (z. B. Sprachförderbedarf) erkennbar wird. Bei der Beratung (vgl. Nummer 2.10.4) ist zunächst festzulegen, ob eine kontinuierliche, unterrichtsbegleitende Förderung oder eine themenorientierte, zeitlich begrenzte Förderung notwendig ist.
2.10.8 Angesichts der unterschiedlichen Unterrichtsversorgung und des differenzierten Bedarfs an Förderunterrichtsstunden kann eine detaillierte Vorgabe über die zu erteilenden Gesamtstunden pro Schule nicht getroffen werden. An jeder Schule soll jedoch ein Stundenpool für den Förderunterricht eingerichtet werden. Die in diesem Pool vorgehaltenen Stunden können einen Umfang von bis zu 5 % aller in der Berufseinstiegsschule, der einjährigen Berufsfachschule und der Berufsschule zu erteilenden Stunden der o. g. Schulformen erreichen. Da Förderunterricht nur im Bedarfsfall erteilt werden soll, dürfen auch im laufenden Schuljahr Stundenpläne zugunsten von Fördergruppen umgeschichtet werden.
2.10.9 In einem Förderkurs können auch Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zusammengefasst werden; daher soll die Organisation des gesamten Förderunterrichts einer Schule einem Koordinationsbereich zugewiesen werden. Aufgrund des besonderen pädagogischen Anspruchs und der beschriebenen Zielgruppe ist - wenn vorhanden - der Koordinationsbereich zu wählen, in dem auch die Berufseinstiegsschule angesiedelt ist.
2.11 Praktische Ausbildung
Ort und Zeitpunkt der in den Stundentafeln vorgesehenen praktischen Ausbildung regelt die Schule. Der Ausbildungsplan wird von dem Betrieb oder der Einrichtung und der Schule gemeinsam erstellt. Die praktische Ausbildung kann geblockt oder unterrichtsbegleitend erfolgen. Die praktische Ausbildung wird durch die Lehrkräfte vor- und nachbereitet. Während der praktischen Ausbildung werden die Schülerinnen und Schüler von Lehrkräften der Schule in dem Betrieb oder der Einrichtung besucht, beraten und in ihren Leistungen unter Einbeziehung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter des Betriebes oder der Einrichtung bewertet. Nach Abschluss der praktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit und eine Bescheinigung des Betriebes oder der Einrichtung über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung einzureichen. Die Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildung erbringen, werden von den beteiligten Lehrkräften in die Leistungsbewertung für den entsprechenden Lernbereich einbezogen.
2.12 Betriebspraktikum
Soweit diese Bestimmungen Betriebspraktika vorsehen, hat die Schule die Durchführung zu organisieren und in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß daran teilnehmen und von den Lehrkräften beraten werden. Die Dauer der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Betriebspraktika kann in jedem Schuljahr um bis zu sechs Wochen dadurch verlängert werden, dass die Schulferien in diesem Umfang für Betriebspraktika genutzt werden.
2.13 Praktikum
Soweit diese Bestimmungen Praktika vorsehen, ist nur die Beratung der Schülerinnen und Schüler durch die Lehrkräfte der Schule vorgesehen.
2.14 Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
Bei Bildungsgängen, in denen, ggf. in Verbindung mit einem Ergänzungsbildungsgang, die Fachhochschulreife oder der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden kann, hat die Schule im Rahmen der ihr übertragenen Entscheidungsmöglichkeit den Unterricht so zu erteilen, dass er den Rahmenvorgaben der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland [KMK] vom 5.6.1998 in der jeweils aktuellen Fassung) entspricht.
2.15 Unterstützung des Präsenzunterrichts
Der Präsenzunterricht kann teilweise durch Selbstlernphasen und Distanzunterricht unterstützt werden, sofern der Anteil des räumlich getrennten Unterrichtes schulweit höchstens 30 % pro Schuljahr beträgt, regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden und ein entsprechendes didaktisches Konzept vorliegt.
Selbstlernphasen liegen vor, wenn die Schülerinnen und Schüler die in den Curricularen Vorgaben vorgesehenen Kompetenzen statt im Unterricht selbstständig außerhalb des Lernortes Schule erwerben. Die Selbstlernphasen werden von den Lehrkräften im Unterricht vorbereitet, nachbereitet und bewertet.
Unter Distanzunterricht sind Unterrichtsformen zu verstehen, die auf einer Online-Plattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert sowie der Lernfortschritt von ihr regelmäßig kontrolliert wird.
Beim Einsatz von Online-Lernplattformen ist die Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden für Online- Lernplattformen im Schulunterricht zu beachten.
3. Berufsschule
3.1 Allgemeine Hinweise
3.1.2 Ein Unterrichtstag darf für Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 9, eine Unterrichtswoche bei Blockunterricht nicht mehr als 37 Unterrichtsstunden umfassen.
3.1.3 Die in der Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) für den berufsübergreifenden Lernbereich bei dreijährigen Ausbildungsverhältnissen ausgewiesene Gesamtwochenstundenzahl kann für Auszubildende mit einer Hochschulreife von 14 auf 8 reduziert und für lernschwächere Auszubildende in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb auf 16 erhöht werden. Für Ausbildungsverhältnisse mit einer längeren oder kürzeren Gesamtausbildungsdauer können die ausgewiesenen Gesamtwochenstunden entsprechend reduziert oder erhöht werden. Nummer 3.1.4 Halbsatz 1 und Nummer 2.4 Satz 1 bleiben unberührt.
3.1.4 Zum Erwerb von Zusatzqualifikationen im Rahmen der beruflichen Erstausbildung können zur Unterrichtsdifferenzierung für eine Lerngruppe die Gesamtwochenstunden abweichend von der Stundentafel vorgesehen werden; dadurch darf jedoch kein Fach und kein nach dem Rahmenlehrplan vorgeschriebenes Lernfeld vollständig ersetzt werden.
3.1.5 Die Schule setzt die Stundentafeln in den in Nummer 3.1.1 genannten Organisationsformen nach Maßgabe der vorhandenen räumlichen und personellen Voraussetzungen stundenplanmäßig um und hat dabei sicherzustellen, dass sowohl der Berufsschulunterricht als auch die überbetriebliche Unterweisung ordnungsgemäß erteilt werden können und der Ausfall von Berufsschulunterricht für einen Teil einer Klasse oder die ganze Klasse aufgrund der Teilnahme an der überbetrieblichen Unterweisung ausgeschlossen wird. Die Unterrichtsorganisation soll so gewählt werden, dass sie über einen längeren Zeitraum beibehalten werden kann.
3.1.6 Im Rahmen des didaktischen Konzepts des berufsbezogenen Lernbereichs können Demonstrationen, Versuche und Übungen durchgeführt werden. Die Demonstrationen und Versuche werden in der Regel von einer Fachtheorielehrkraft und einer Lehrkraft für Fachpraxis gemeinsam durchgeführt.
3.1.7 In der Berufsschule für die Ausbildungsberufe Fachkraft für Agrarservice, Fischwirt/Fischwirtin, Gärtner/Gärtnerin, Landwirt/Landwirtin und Pferdewirt/Pferdewirtin soll jährlich ein einwöchiger Lehrgang an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden. Für den Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin gilt dies nur für die Grundstufe und die Fachstufe 1.
3.1.8 In der Berufsschule für die Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsfachangestellter/ Rechtsanwaltsfachangestellte, Notarfachangestellter/ Notarfachangestellte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/ Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und Justizfachangestellter/Justizfachangestellte und Steuerfachangestellte/ Steuerfachangestellter kann der berufsbezogene Lernbereich im Rahmen der Gesamtwochenstunden um zwei Gesamtwochenstunden erhöht werden.
3.2 Stundentafel für die Berufsschule
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden bei einer Ausbildungsdauer von | ||
2 Jahren | 3 Jahren | 3 ½ Jahren | |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Fremdsprache/Kommunikation1) Politik Sport Religion |
9 | 14 | 16,5 |
Berufsbezogener Lernbereich mit den Lernfeldern |
15 | 22 | 25,5 |
Insgesamt | 24 | 36 | 42 |
3.3 Stundentafel für die Berufsschule nach § 67 Abs. 4 NSchG
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich1) Berufsbezogener Lernbereichmit den Kompetenzbereichen
|
12 |
Insgesamt | 12 |
4. Berufseinstiegsschule (BES)
4.1 BES Klasse 1
4.1.1 Organisation des Unterrichts
Der berufsbezogene Lernbereich bezieht sich in Theorie und Praxis auf Bildungsinhalte aus mindestens einer Fachrichtung und wird im Rahmen von Qualifizierungsbausteinen unterrichtet. Im Rahmen dieser Qualifizierungsbausteine erwerben die Schülerinnen und Schüler grundlegende Kompetenzen aus anerkannten Ausbildungsberufen oder berufsqualifizierenden Berufsfachschulen. Jeder Qualifizierungsbaustein umfasst jeweils mindestens 60 und höchstens 120 Zeitstunden. Qualifizierungsbausteine sollen die individuellen Bildungsinteressen der Schülerinnen und Schüler und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur des jeweiligen Schulstandortes angemessen berücksichtigen.
Eine Fachrichtung muss während des gesamten Schuljahres erteilt werden, um eine Leitfunktion zu übernehmen. Der Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich bezieht sich grundsätzlich auf die Qualifizierungsbausteine des berufsbezogenen Lernbereiches.
Der berufsübergreifende Lernbereich wird in den Unterrichtsmodulen
unterrichtet. Die Schulen legen die Gewichtung der Unterrichtsschwerpunkte selbstständig fest, um den Bedarfen ihrer Schülerinnen und Schüler gerecht zu werden. Die Unterrichtsmodule sind ganzjährig zu unterrichten.
Aus pädagogischen Gründen können bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche mit doppelter Lehrerbesetzung durchgeführt werden. Der Umfang der auf der Grundlage der Stundentafel zu erteilenden Wochenstunden reduziert sich entsprechend.
4.1.2 Optionale Lernangebote
Abweichend von Nummer 2.9 des Ersten Abschnitts dienen optionale Lernangebote in der Klasse 1 der schwerpunktmäßigen Entwicklung von Interessen und Neigungen, der Förderung der Kreativität, der Freizeitgestaltung und Sprachförderung.
Die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den optionalen Lernangeboten werden nicht bewertet.
4.1.3 Einzelfallbezogene Förderpläne nach § 69 Abs. 4 NSchG
Für Jugendliche, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können im Rahmen der Erfüllung der Schulpflicht nach § 69 Abs. 4 NSchG einzelfallbezogene Förderpläne aufgestellt werden. Die einzelfallbezogene Förderung kann vollständig durch eine Jugendwerkstatt oder eine andere geeignete Einrichtung übernommen oder durch eine Vernetzung schulischer (z. B. Teilbesuch der BES Klasse 1) und außerschulischer Förderangebote durchgeführt werden.
4.1.4 Betriebspraktikum
In der Klasse 1 soll ein Betriebspraktikum von zwei bis vier Wochen durchgeführt werden. Das Betriebspraktikum soll so angelegt werden, dass die beteiligten Lehrkräfte die Möglichkeit haben, die Schülerinnen und Schüler im betrieblichen Umfeld zu beobachten, um sie dadurch besser beurteilen und fördern zu können.
4.1.5 Stundentafel für die BES Klasse 1
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender
Lernbereich1) |
7 |
Berufsbezogener Lernbereich mit den Qualifizierungsbausteinen |
24 |
Optionale Lernangebote | 4 |
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche | 35 |
4.1.6 Erfolgreiche Teilnahme
Am Ende des Bildungsganges spricht die Zeugniskonferenz eine Empfehlung zur Aufnahme in die Berufseinstiegsschule Klasse 2 aus, wenn die Klasse 1 erfolgreich besucht wurde und eine erfolgreiche Teilnahme an der Klasse 2 zu erwarten ist. Kriterien für die Beurteilung der erfolgreichen Teilnahme legt die Klassenkonferenz spätestens zu Beginn des Schuljahres fest. Dabei sind Lernentwicklung, Persönlichkeitsentwicklung, Arbeits- und Sozialverhalten und Basiskompetenzen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.
Die Beurteilungskriterien sind den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres mitzuteilen und über das Schuljahr hinweg schülerbezogen zu dokumentieren.
4.2 BES Klasse 2 in Vollzeitform
4.2.1 Organisation des Unterrichts
Der berufsbezogene Lernbereich bezieht sich in Theorie und Praxis auf Bildungsinhalte aus mindestens einer Fachrichtung und wird im Rahmen von Qualifizierungsbausteinen unterrichtet. Im Rahmen dieser Qualifizierungsbausteine erwerben die Schülerinnen und Schüler grundlegende Kompetenzen aus anerkannten Ausbildungsberufen oder berufsqualifizierenden Berufsfachschulen. Jeder Qualifizierungsbaustein umfasst jeweils mindestens 60 und höchstens 120 Zeitstunden. Qualifizierungsbausteine sollen die individuellen Bildungsinteressen der Schülerinnen und Schüler und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur des jeweiligen Schulstandortes angemessen berücksichtigen.
Eine Fachrichtung muss während des gesamten Schuljahres erteilt werden, um eine Leitfunktion zu übernehmen. Der Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich bezieht sich grundsätzlich auf die Qualifizierungsbausteine des berufsbezogenen Lernbereiches.
Aus pädagogischen Gründen können bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche mit doppelter Lehrkräftebesetzung durchgeführt werden. Der Umfang der auf der Grundlage der Stundentafel zu erteilenden Wochenstunden reduziert sich entsprechend.
4.2.2 Betriebspraktikum und praktische Ausbildung
Während des Schuljahres soll ein Betriebspraktikum von 160 Zeitstunden Dauer durchgeführt werden.
Die praktischen Inhalte von Qualifizierungsbausteinen können ganz oder teilweise in qualifizierten außerschulischen Einrichtungen als praktische Ausbildung vermittelt werden.
4.2.3 Überweisung in die Klasse 1 nach § 59 Abs. 5 Satz 3 NSchG
Ist von einer Schülerin oder einem Schüler der Klasse 2, die oder der noch nicht die Klasse 1 besucht hat, nicht zu erwarten, dass sie oder er das Bildungsziel der Berufseinstiegsschule erreichen wird, kann sie oder er auf Beschluss der Klassenkonferenz mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters bis spätestens sechs Wochen und im Regelfall nicht früher als vier Wochen nach Beginn des Unterrichts in die Klasse 1 überwiesen werden. Stimmt bei einer Überweisung an eine andere Schule die aufnehmende Schule nicht zu, entscheidet die Schulbehörde.
4.2.4 Stundentafel für die BES Klasse 2 in Vollzeitform
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender
Lernbereich |
14 |
Berufsbezogener Lernbereich mit den Qualifizierungsbausteinen |
21 |
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche | 35 |
4.3 BES Klasse 2 in Teilzeitform
4.3.1 Organisation des Unterrichts
Die Qualifizierung im berufsbezogenen Lernbereich wird im Rahmen der Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 17 Abs. 3 NSchG durchgeführt. Schülerinnen und Schüler der Teilzeitform und der Vollzeitform können im berufsübergreifenden Lernbereich gemeinsam unterrichtet werden.
Der Unterricht darf über die gesamte Laufzeit der Einstiegsqualifizierung betrachtet einen zeitlichen Anteil von 30 % des Gesamtumfangs dieser Maßnahme nicht überschreiten.
4.3.2 Fehlzeiten
Schulische Unterrichtsversäumnisse sind dem Betrieb bzw. der außerschulischen Einrichtung mitzuteilen. Bei mehr als 10 % unentschuldigter Fehltage der gesamten Unterrichtstage gilt die Qualifizierung als erfolglos. Über einen eventuellen Ausschluss vom Bildungsgang entscheidet die Schule. Der Betrieb bzw. die außerschulische Einrichtung sind darüber zu informieren.
4.3.3 Erwerb des Hauptschulabschlusses
Der Hauptschulabschluss wird nur bei bescheinigter erfolgreicher Teilnahme an der Einstiegsqualifizierung erteilt.
4.3.4 Stundentafel für die BES Klasse 2 in Teilzeitform
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender
Lernbereich |
14 |
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche | 14 |
4.4 BES Sprach- und Integrationsklassen
Die Sprach- und Integrationsklassen können als
4.4.1 BES -Klasse Sprache/Integration in Teilzeitform
4.4.1.1 Organisation des Unterrichts
Ziel ist die individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an Sprachförderung bzw. sonderpädagogischer Unterstützung. Der Unterricht kann inklusiv im Rahmen der Vollzeitklassen der BES stattfinden. Für jede Schülerin und jeden Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist ein individueller Förderplan zu erstellen.
Die betriebliche Qualifizierung im berufsbezogenen Lernbereich wird im Rahmen der Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 17 Abs. 3 NSchG durchgeführt. Der Unterricht darf über die gesamte Laufzeit der Einstiegsqualifizierung betrachtet einen zeitlichen Anteil von 30 % des Gesamtumfangs dieser Maßnahme nicht überschreiten. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sozialpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung kann die betriebliche Qualifizierung im berufsbezogenen Lernbereich im Rahmen eines unterrichtsbegleitenden Betriebspraktikums durchgeführt werden.
Der berufsübergreifende Lernbereich wird in den Unterrichtsmodulen
Der berufsbezogene Lernbereich wird in dem Unterrichtsmodul praktische Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben unterrichtet.
Die Schulen legen die Gewichtung der Unterrichtsschwerpunkte selbstständig fest, um den Bedarfen ihrer Schülerinnen und Schüler gerecht zu werden. Die Unterrichtsmodule sind ganzjährig zu unterrichten.
4.4.1.2 Zeugnis
In der Teilzeitklasse für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an Sprachförderung werden die Sprachkompetenzen der erreichten Sprachniveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) angegeben.
4.4.1.3 Stundentafel der BES Klasse Sprache/Integration in Teilzeitform
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender
Lernbereich |
9 |
Berufsbezogener Lernbereich mit dem Unterrichtsmodul praktische Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben |
3 |
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche | 12 |
4.4.2 BES Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform
4.4.2.1 Allgemeine Vorgaben
In die Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform werden neu eingereiste Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren und Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Sprachförderbedarf aus dem Sekundarbereich I aufgenommen.
Die Dauer eines Durchganges beträgt grundsätzlich ein Jahr. Der Start eines Durchgangs erfolgt bedarfsorientiert und ist nicht vom Schuljahr abhängig. Der Wechsel in ein Regelangebot, z. B. in die Berufseinstiegsschule Klasse 1, Klasse 2 oder in eine Berufsfachschule ist jederzeit möglich, sofern die Eingangsvoraussetzungen erfüllt sind.
Im Rahmen dieses Sprachförderangebots wird kein Schulabschluss vergeben.
4.4.2.2 Organisation des Unterrichts
Die angestrebten Kompetenzen werden in den folgenden drei Unterrichtsmodulen erworben:
Der Kompetenzerwerb im Bereich der deutschen Sprache steht im Zentrum, somit bildet das Unterrichtsmodul Spracherwerb den Schwerpunkt des Bildungsganges. Die Unterrichtsmodule Einführung in die regionale Kultur- und Lebenswelt und Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben sind sprachoffensiv zu gestalten, so dass die erworbene Sprachkompetenz anwendungsbezogen trainiert und gefestigt werden kann. Unterrichtsmodul Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben ist praxisorientiert zu vermitteln.
Die Durchführung der Unterrichtsmodule kann in schuleigenen aber auch in außerschulischen Einrichtungen erfolgen. Die Einbindung anderer Einrichtungen gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 NSchG ist möglich.
Die unter Nummer 4.1.1 vorgesehene Reduzierung der Stundentafel um vier Stunden zu Gunsten individueller pädagogischer Maßnahmen kann bei Bedarf vorübergehend erhöht werden. Anlässe hierfür können z. B. die Bildung von Lerngruppen (Alphabetisierung, geringe schulische Grundbildung), eine zeitweise Doppelbesetzung, eine Klassenteilung im Unterrichtsmodul Spracherwerb oder pädagogische Aufgaben im Rahmen des Übergangsmanagements sein. Dabei ist zu gewährleisten, dass jede Schülerin und jeder Schüler für mindestens fünf Stunden pro Tag ein Unterrichtsangebot bekommen.
4.4.2.3 Zeugnis
Am Ende des Bildungsganges erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis, welches die in den Unterrichtsmodulen erworbenen Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers aufführt. Zusätzlich werden das Arbeits- und Sozialverhalten sowie entschuldigte und unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse aufgeführt.
4.4.2.4 Betriebspraktikum
In der Klasse Sprache und Integration soll ein Betriebspraktikum von zwei bis vier Wochen durchgeführt werden. Das Betriebspraktikum soll so angelegt werden, dass die beteiligten Lehrkräfte die Möglichkeit haben, die Schülerinnen und Schüler im betrieblichen Umfeld zu beobachten, um sie dadurch besser beurteilen und fördern zu können.
4.4.2.5 Stundentafel der BES Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Unterrichtsmodulen1)
|
20 |
Berufsbezogener Lernbereich mit dem Unterrichtsmodul 1)
|
15 |
Unterrichtsstunden der Klasse pro Woche | 35 |
5. Berufsfachschule
5.1 Allgemeine Hinweise
5.1.1 Struktur der Berufsfachschule
Die Schule strukturiert die Fachrichtungen und ggf. berufsbezogenen Schwerpunkte nach regionalen Erfordernissen so, dass nachweislich die Kompetenzen des ersten Ausbildungsjahres bestimmter (einzelner oder einer Gruppe) dualer Ausbildungsberufe erworben werden. Der Unterricht in bestimmten berufsbezogenen Schwerpunkten soll auf dem Sekundarabschluss I Realschulabschluss aufbauen, wenn anders die Anforderungen an den Beruf nicht erreicht werden können. Die Berufsfachschule Wirtschaft , die auf dem Sekundarabschluss I Realschulabschluss aufbauend geführt wird, kann mit der Zusatzbezeichnung Höhere Handelsschule versehen werden.
5.1.2 Planungsunterricht
In der einjährigen Berufsfachschule kann in den berufsbezogenen Lernbereichen Theorie und Praxis wöchentlich pro Klasse im Durchschnitt eine gemeinsame Unterrichtsstunde für Planungsunterricht verwendet werden, der im Klassenverband gemeinsam von der Fachtheorielehrkraft und den Fachpraxislehrkräften erteilt wird. Für die Schülerinnen und Schüler reduziert sich dadurch die Stundenzahl der Stundentafel entsprechend.
5.1.3 Praktische Ausbildung
In einjährigen Berufsfachschulen sollen für eine Klasse mindestens 160 Zeitstunden des berufsbezogenen Lernbereichs Praxis als praktische Ausbildung in geeigneten Betrieben durchgeführt werden.
5.1.4 Überweisung in die Berufseinstiegsschule nach § 59 Abs. 5 Satz 3 NSchG
Ist von einer Schülerin oder einem Schüler einer Berufsfachschule nicht zu erwarten, dass sie oder er das Bildungsziel einer Berufsfachschule erreichen wird, kann er oder sie auf Beschl. der Klassenkonferenz mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters bis spätestens sechs Wochen und im Regelfall nicht früher als vier Wochen nach Beginn des Unterrichts in eine Berufseinstiegsschule überwiesen werden, wenn dieser Bildungsgang noch nicht besucht wurde. Stimmt bei einer Überweisung an eine andere Schule diese nicht zu, entscheidet die Schulbehörde.
5.1.5 Demonstrationen, Versuche und Übungen
In der Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule können im Rahmen des didaktischen Konzepts des berufsbezogenen Lernbereichs Theorie bis zu zwei Wochenstunden Demonstrationen, Versuche und Übungen durchgeführt werden. Die Demonstrationen und Versuche werden in der Regel von einer Fachtheorielehrkraft und einer Lehrkraft für Fachpraxis gemeinsam durchgeführt.
5.1.6 DEULA
In der einjährigen Berufsfachschule Agrarwirtschaft und Gartenbau soll ein einwöchiger Lehrgang an einer Lehranstalt für Agrartechnik (DEULA) durchgeführt werden.
5.2 Stundentafel für die einjährige Berufsfachschule
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender
Lernbereich |
9 |
Berufsbezogener Lernbereich Theorie
1) mit den Lernfeldern |
9 |
Berufsbezogener Lernbereich Praxis
1) mit den Lernfeldern |
18 |
Insgesamt | 36 |
5.3 Stundentafel für die Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender
Lernbereich |
16 |
Berufsbezogener Lernbereich Theorie
mit den Lernfeldern |
10 |
Insgesamt | 261) |
5.4 Stundentafel für die zweijährige Berufsfachschule Sozialpädagogik
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender
Lernbereich |
23 |
Berufsbezogener Lernbereich Theorie
mit den Lernfeldern Berufsrolle und Konzeptionen Zielgruppenorientierte Arbeitsprozesse Sozialpädagogische Beziehungsgestaltung Sozialpädagogische Bildungsarbeit Optionale Lernangebote |
39 |
Berufsbezogener Lernbereich Praxis
Während des Bildungsganges wird eine praktische Ausbildung von insgesamt 420 Zeitstunden in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen durchgeführt. |
|
Insgesamt | 62 |
6. Berufsqualifizierende Berufsfachschule
6.1 Allgemeine Hinweise
Zum Erwerb von Zusatzqualifikationen können zur Unterrichtsdifferenzierung für eine Lerngruppe die Gesamtwochenstunden mit Genehmigung der Schulbehörde abweichend von der Stundentafel vorgesehen werden; dadurch darf jedoch kein Fach vollständig ersetzt werden.
6.2 Stundentafel für die Berufsfachschule Atem-, Sprechund Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges |
Berufsbezogener Lernbereich Theorie
mit den Fächern |
|
Pädagogik/Heilpädagogik
Psychologie Sprachbehindertenpädagogik Musiktheorie Phoniatrie/Pädaudiologie Berufs- und Rechtskunde |
26 |
Atem- und Stimmtherapie Atem- und Sprachtherapie Atem- und Bewegungstherapie |
19,5 |
Medizinische Grundlagen | 12,0 |
Berufsbezogener Lernbereich Praxis
mit den Fächern |
|
Atem- und
Stimmtherapie1) Atem- und Sprachtherapie1) Atem- und Bewegungstherapie1) |
15 |
Lehrproben im Bereich
Schulung Instrumentalspiel1) Chor/Chorische Stimmschulung Rhythmik |
12,5 |
Insgesamt2) | 66 |
6.3 Stundentafel für die berufsqualifizierende Berufsfachschule der Fachrichtungen
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Englisch/Kommunikation Politik Sport Religion |
10 |
Berufsbezogener Lernbereich
Theorie 1) mit den Fächern/Lernfeldern |
56 |
Insgesamt | 66 |
6.4 Stundentafel für die Berufsfachschule Ergotherapie
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges |
Berufsbezogener Lernbereich Theorie und praktischer Unterricht mit den Fächern |
|
Ergotherapeutische Mittel | 28,75 |
Ergotherapeutische Maßnahmen | 27 |
Kommunikation | 2,5 |
Berufsidentität | 3,25 |
Optionale Lernangebote | 6 |
Insgesamt | 67,5 |
Berufsbezogener Lernbereich Praxis
Während des Bildungsganges wird zusätzlich eine praktische Ausbildung von 1 700 Zeitstunden durchgeführt, die in folgenden Bereichen abzuleisten sind:
a) | Psychosozialer (psychiatrischer/ psychosomatischer) Bereich | 400 Zeitstunden |
b) | Motorisch-funktioneller, neurophysiologischer oder neuropsychologischer Bereich | 400 Zeitstunden |
c) | Arbeitstherapeutischer Bereich | 400 Zeitstunden |
d) | Erhöhung der Bereiche a bis c nach Wahl der Schule | 500 Zeitstunden |
Dabei soll sich jeweils ein praktischer Einsatz auf die ergotherapeutische Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen, mit Erwachsenen und mit älteren Menschen erstrecken. Die während der praktischen Ausbildung anleitenden Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten müssen die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nachweisen. Das Zahlenverhältnis zwischen anleitenden Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten und Schülerinnen oder Schülern soll höchstens 1 zu 4 betragen.
6.5 Stundentafel für die Berufsfachschule Informatik
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Fremdsprache/Kommunikation Betriebswirtschaftslehre |
10 |
Berufsbezogener Lernbereich Kernbereiche der Informatik mit den Lernfeldern |
27 |
Berufsbezogener Lernbereich Schwerpunkte der Informatik 1) mit den Lernfeldern |
29 |
Insgesamt | 66 |
6.6 Stundentafel für die Berufsfachschule Kaufmännische Assistentin Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz/ Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Politik Religion Sport |
8 |
Berufsbezogener Lernbereich Wirtschaft/Bürokommunikation mit den Lernfeldern |
27 |
Berufsbezogener Lernbereich Englisch/Zweite Fremdsprache mit den Lernfeldern |
29 |
Insgesamt1) | 64 |
6.7 Stundentafel für die Berufsfachschule Kaufmännische Assistentin Schwerpunkt Informationsverarbeitung/Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Informationsverarbeitung
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Politik Religion Sport Englisch/Kommunikation |
8 |
Berufsbezogener Lernbereich Wirtschaft mit den Lernfeldern |
27 |
Berufsbezogener Lernbereich Informationsverarbeitung mit den Lernfeldern |
29 |
Insgesamt1) | 64 |
6.8 Stundentafel für die Berufsfachschule Kosmetik
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Fremdsprache/Kommunikation Politik Sport Religion |
12 |
Berufsbezogener Lernbereich Theorie
mit den Lernfeldern |
21 |
Berufsbezogener Lernbereich Praxis
1) mit den Lernfeldern |
21 |
Insgesamt | 54 |
6.9 Berufsfachschule Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/ Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent
6.9.1 Stundentafel für den Schwerpunkt Tierproduktion
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Englisch/Kommunikation Politik Sport Religion Informationsverarbeitung Chemie und Physik |
12 |
Berufsbezogener Lernbereich Theorie
mit den Lernfeldern Versuchswesen Tierernährung Tierzucht Tierhygiene Biologie Mikrobiologie |
18 |
Berufsbezogener Lernbereich Praxis
Naturwissenschaftliche Laborarbeit Praktische Ausbildung Zusätzlich findet während
des Bildungsganges eine praktische Ausbildung mit einer Dauer von insgesamt 1
800 Zeitstunden in geeigneten anerkannten betrieblichen Ausbildungsstätten
statt. Sie kann entsprechend den regionalen Erfordernissen auch abweichend von
der Stundentafel, jedoch unter Einhaltung der Gesamtstundenzahl, organisiert
werden. Ort und Zeitpunkt der praktischen Ausbildung regelt die Schule. Nach
Abschluss der praktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und
Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit und eine
Bescheinigung der betrieblichen Ausbildungsstätte über die
ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung
einzureichen. |
6 |
Insgesamt | 36 |
6.9.2 Stundentafel für den Schwerpunkt Pflanzenproduktion
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Englisch/Kommunikation Politik Sport Religion Informationsverarbeitung Chemie und Physik |
12 |
Berufsbezogener Lernbereich Theorie
mit den Fächern Versuchswesen Bodenkunde und Pflanzenernährung Pflanzenbau Pflanzenschutz Pflanzenzüchtung Biologie Mikrobiologie |
18 |
Berufsbezogener Lernbereich Praxis
Naturwissenschaftliche Laborarbeit Praktische Ausbildung Zusätzlich findet während
des Bildungsganges eine praktische Ausbildung mit einer Dauer von insgesamt 1
800 Zeitstunden in geeigneten anerkannten betrieblichen Ausbildungsstätten
statt. Sie kann entsprechend den regionalen Erfordernissen auch abweichend von
der Stundentafel, jedoch unter Einhaltung der Gesamtstundenzahl, organisiert
werden. Ort und Zeitpunkt der praktischen Ausbildung regelt die Schule. Nach
Abschluss der praktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und
Schüler der Schule einen Bericht über ihre Tätigkeit und eine
Bescheinigung der betrieblichen Ausbildungsstätte über die
ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung
einzureichen. |
6 |
Insgesamt | 36 |
6.10 Stundentafel für die Berufsfachschule Pflegeassistenz
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Fremdsprache/Kommunikation Mathematik Politik Sport Religion |
12 |
Berufsbezogener Lernbereich Theorie
mit den Fächern |
18 |
Arbeits- und Beziehungsprozesse | 6 |
Unterstützung des Menschen | 12 |
Pflege von Menschen | 12 |
Optionale Lernangebote | 3 |
Berufsbezogener Lernbereich Praxis
Während des Bildungsganges wird eine zusätzliche praktische Ausbildung von insgesamt 960 Stunden (24 Wochen) in geeigneten Einrichtungen in dem Bereich Pflege und in mindestens einem der beiden Bereiche Betreuung und Versorgung durchgeführt. Die praktische Ausbildung soll geblockt erfolgen. Die praktische Ausbildung ist um Fehlzeiten zu verlängern, die vier Wochen überschreiten. Die Fehlzeiten sind vor Eintritt in die praktische Prüfung auszugleichen. |
6 |
Insgesamt | 45 |
6.11 Berufsfachschule Pharmazeutisch-technische Assistentin/ Pharmazeutisch-technischer Assistent
6.11.1 Erster Ausbildungsabschnitt
6.11.1.1 Stundentafel
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern |
|
Deutsch/Kommunikation | 2 |
Fremdsprache/Kommunikation | 2 |
Politik | 2 |
Berufsbezogener Lernbereich theoretischer Anwendungsbereich mit den Lernfeldern |
|
Verordnungen ausführen | 5 |
Beraten und Abgeben im Rahmen der Selbstmedikation | 10,5 |
Dienstleistungen anbieten und erbringen | 5,5 |
Bei Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken | 4,5 |
Berufsbezogener Lernbereich Praxis
mit den Lernfeldern |
|
Arzneimittel herstellen | 16 |
Qualität kontrollieren | 17,5 |
Insgesamt | 65 |
6.11.1.2 Praktikum
Während der Ausbildung ist ein Praktikum von 160 Zeitstunden außerhalb der schulischen Ausbildung in einer Apotheke unter Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers abzuleisten. Es soll Einblicke in die Betriebsabläufe einer Apotheke und die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln und in Abschnitten von mindestens fünf Tagen abgeleistet werden. Von der Apotheke wird über die regelmäßige Teilnahme an dem Praktikum eine Bescheinigung erteilt.
6.11.1.3 Erste Hilfe
Außerhalb der schulischen Ausbildung ist eine Ausbildung in Erster Hilfe abzuleisten.
6.11.2 Zweiter Ausbildungsabschnitt Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung dient der Vorbereitung auf den zweiten Prüfungsabschnitt und wird in Apotheken, ausgenommen Zweigapotheken, abgeleistet. Die Leiterin oder der Leiter der Apotheke hat dafür zu sorgen, dass die praktische Ausbildung nur Tätigkeiten umfasst, die die Ausbildung fördern. Einer in der Apotheke tätigen Apothekerin oder einem in der Apotheke tätigen Apotheker soll nicht mehr als eine Schülerin oder ein Schüler zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Die praktische Ausbildung vertieft die im Lehrgang erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse und wendet sie praktisch an. Sie erstreckt sich gemäß Anlage 1 Teil C PTA-APrV auf folgende Lerngebiete:
Während der praktischen Ausbildung hat die Schülerin oder der Schüler ein Tagebuch zu führen. In diesem sind die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung schriftliche Arbeiten anzufertigen.
Über die praktische Ausbildung in der Apotheke hat die Apotheke eine Bescheinigung auszustellen, in der auch zu bestätigen ist, dass die im Tagebuch beschriebenen Arbeiten von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeführt wurden.
Nummer 2.11 findet keine Anwendung.
6.12 Berufsfachschule Schiffsbetriebstechnische Assistentin/ Schiffsbetriebstechnischer Assistent mit den Schwerpunkten Nautik, Fischerei und Schiffsbetriebstechnik
6.12.1 Stundentafel
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Englisch/Kommunikation Politik Sport Religion |
12 |
Berufsbezogener Lernbereich Theorie
mit den Lernfeldern Aufgaben im Maschinendienst übernehmen Nach den Regeln guter Seemannschaft arbeiten Aufgaben im Wach- und Brückendienst übernehmen Für eine sichere Arbeitsumgebung sorgen Metallische Werkstücke und Baugruppen herstellen Auf dem Schiff arbeiten und leben |
25 |
Berufsbezogener Lernbereich Praxis
mit den Lernfeldern Aufgaben im Maschinendienst übernehmen Nach den Regeln guter Seemannschaft arbeiten Aufgaben im Wach- und Brückendienst übernehmen Für eine sichere Arbeitsumgebung sorgen Metallische Werkstücke und Baugruppen herstellen Auf dem Schiff arbeiten und leben |
31 |
Insgesamt | 68 |
6.13 Stundentafel für die Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges | ||||||||||||||
Berufsübergreifender
Lernbereich1) mit den Fächern Deutsch/ Kommunikation Fremdsprache/ Kommunikation Politik Mathematik Religion Sport |
10 | ||||||||||||||
Berufsbezogener Lernbereich
Theorie2)
|
35 | ||||||||||||||
Berufsbezogener Lernbereich
Praxis mit den Modulen Reflexion der Praktischen Ausbildung Durchführung der Praktischen Ausbildung1) Während des Bildungsganges wird zusätzlich die praktische Ausbildung von insgesamt 840 Zeitstunden in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder durchgeführt. Die Schule hat sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 3 Abs. 8 der Anlage 4 zu § 33 BbS-VO in die Klasse 2 aufgenommen werden, in der Klasse 2 eine praktische Ausbildung von 600 Zeitstunden ableisten. |
3 | ||||||||||||||
Insgesamt | 48 |
6.14 Stundentafel für die Berufsfachschule Sozialassistentin/Sozialassistent Schwerpunkt Persönliche Assistenz
Lernbereiche | Zahl der Wochenstunden |
Lernbereiche | Zahl der Wochenstunden |
Klasse 1 | Klasse 2 | ||
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Fremdsprache/Kommunikation Politik Religion Sport |
9 | Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Fremdsprache/Kommunikation Politik Religion Sport Mathematik |
5 |
Berufsbezogener Lernbereich Theorie
mit den Lernfeldern |
9 | Berufsbezogener Lernbereich Theorie
mit den Lernfeldern |
13 |
Menschen mit Unterstützungsbedarf begleiten und ihnen assistieren | Menschen mit Unterstützungsbedarf begleiten und ihnen assistieren | ||
Grundlegende hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen personenbezogen ausführen | Grundkompetenzen pflegerischen Handelns personenbezogen anwenden | ||
Grundkompetenzen pflegerischen Handelns personenbezogen anwenden | Grundlegende hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen personenbezogen ausführen | ||
Optionales Lernfeld | Dienstleistungen für Menschen mit Unterstützungsbedarf koordinieren und organisieren | ||
Berufsbezogener Lernbereich Praxis
1) mit den Lernfeldern |
18 | Berufsbezogener Lernbereich Praxis
Während des Bildungsganges wird eine praktische Ausbildung in geeigneten hauswirtschaftlichen, sozialen oder pflegerischen Einrichtungen im Umfang von insgesamt 20 Wochen durchgeführt. |
|
Menschen mit Unterstützungsbedarf begleiten und ihnen assistieren | |||
Grundlegende hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen personenbezogen ausführen | |||
Grundkompetenzen pflegerischen Handelns personenbezogen anwenden | |||
Optionales Lernfeld | |||
Insgesamt | 36 | Insgesamt | 18 |
6.15 Stundentafel für die Berufsfachschule Assistentin/Assistent für Mode und Design
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges | ||||||||||||||||||
Berufsübergreifender
Lernbereich1) mit den Fächern Deutsch/ Kommunikation Fremdsprache/ Kommunikation Politik Religion Sport |
8 | ||||||||||||||||||
Berufsbezogener Lernbereich
Theorie2)
|
30 | ||||||||||||||||||
Berufsbezogener Lernbereich Praxis
mit den Lernfeldern Charakterisieren und Prüfen von Werkstoffen Planen von Arbeitsaufträgen Entwerfen und Herstellen von Modellen |
28 | ||||||||||||||||||
Insgesamt1) | 66 |
6.16 Stundentafel für die Berufsfachschule Maßschneiderin/ Maßschneider
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/ Kommunikation Fremdsprache/ Kommunikation Politik Sport Religion |
5 |
Berufsbezogener Lernbereich
Theorie mit den Lernfeldern |
13 |
Berufsbezogener Lernbereich Praxis
mit den Lernfeldern |
32 |
Insgesamt1) | 50 |
6.17 Stundentafel für die Berufsfachschule Pflege
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des dreijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den
Fächern Deutsch/ Kommunikation Fremdsprache/ Kommunikation Politik Religion |
280 Stunden |
Berufsbezogener Lernbereich Theorie und schulische Praxis
In den Curricularen Einheiten (CE) gemäß der Rahmenlehrpläne für den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 53 PflBG in der Veröffentlichung vom 1. 8. 2019 bezogen auf die Ausbildungsjahre (AJ):
CE-Nr | Titel | Gesamt- stunden | 1./2.AJ | 3.AJ/ 2 | 3.AJ/ 3 | 3.AJ/ 4 |
1 | Ausbildungsstart Pflegefachfrau/ Pflegefachmann werden | 70 | 70 | |||
2 | Zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützen | 180 | 180 | |||
3 | Erste Pflegeerfahrungen reflektieren | 80 | 80 | |||
4 | Gesundheit fördern und präventiv handeln | 180 | 80 | 80 | 80 | 80 |
5 | Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken | 340 | 200 | 140 | 140 | 140 |
6 | In Akutsituationen sicher handeln | 120 | 60 | 60 | 60 | 60 |
7 | Rehabilitatives Pflegehandeln im interprofessionellen Team | 160 | 80 | 80 | 80 | 80 |
8 | Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten | 250 | 160 | 90 | 90 | 90 |
9 | Menschen in der Lebensgestaltung lebensweltorientiert unterstützen | 200 | 150 | 50 | - | 110 |
10 | Entwicklung und Gesundheit in Kindheit und Jugend in Pflegesituationen fördern | 180 | 120 | 60 | 110 | - |
11 | Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Beeinträchtigungen personenzentriert und lebensweltbezogen unterstützen | 160 | 80 | 80 | 80 | 80 |
1900 | 1260 | 640 | 640 | 640 | ||
1900 | 1260 | 640 |
Berufsbezogener Lernbereich Praxis
Während des Bildungsganges wird zusätzlich eine praktische Ausbildung von insgesamt 2 500 Zeitstunden gemäß Anlage 7 (zu § 1 Abs. 2 Nr. 2; § 26 Abs. 2, S. 1, § 28 Abs. 2 S. 1), Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) in der Gültigkeit vom 1.1.2020 und dem Rahmenlehrplan für die praktische Ausbildung in der Veröffentlichung gemäß § 53 PflBG vom 1.8.2019 durchgeführt.
7. Fachoberschule
7.1 Allgemeine Hinweise
7.1.1 Die Klasse 11 umfasst sowohl den in der Stundentafel vorgesehenen Unterricht als auch ein gelenktes Praktikum.
7.1.2 Das Praktikum mit einem Gesamtumfang von mindestens 960 Zeitstunden (gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 5 zu § 33 BbS-VO) soll in einschlägigen Betrieben oder gleichwertigen Einrichtungen auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen abgeleistet werden und muss geeignet sein, einen möglichst umfassenden Überblick über betriebliche Abläufe sowie Inhalte einer entsprechenden Berufsausbildung zu vermitteln. Teile des Praktikums können in Werkstätten berufsbildender Schulen abgeleistet werden. Diese Anteile sollen 240 Zeitstunden nicht überschreiten. In der Fachoberschule Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie ist die Teilnahme an einem berufsspezifischen Lehrgang bis zu drei Wochen möglich.
7.1.3 Das Fach Naturwissenschaft wird nur in der Klasse 12 erteilt.
7.2 Stundentafel für die Fachoberschule
Lernbereiche | Wochenstunden | |
Klasse 11 | Klasse 12 | |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch Englisch Mathematik Naturwissenschaft Politik Sport Religion |
8 | 18 |
Berufsbezogener Lernbereich mit den Lerngebieten der jeweiligen Fachrichtung und des jeweiligen Schwerpunktes |
4 | 12 |
Insgesamt | 12 | 30 |
7.3 Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife
7.3.1 Stundentafel für den Ergänzungsbildungsgang zu der
Fächer | Gesamtwochenstunden |
Deutsch/Kommunikation Fremdsprache/ Kommunikation Politik Mathematik Naturwissenschaft |
61) |
Insgesamt | 6 |
8. Stundentafel für die Berufsoberschule
Lernbereiche | Wochenstunden Klasse 13 |
Berufsübergreifender
Lernbereich1) mit den Fächern Deutsch Englisch Mathematik Naturwissenschaft Religion In der Fachrichtung Technik zusätzlich Wirtschaftslehre |
19 |
Berufsbezogener Lernbereich Mit den Fächern oder den Lerngebieten der jeweiligen Fachrichtung |
11 |
Insgesamt | 30 |
9. Berufliches Gymnasium
9.1 Allgemeine Hinweise
9.1.1 Verteilung der Unterrichtsstunden
Im Beruflichen Gymnasium Gesundheit und Soziales, Schwerpunkte Agrarwirtschaft und Ökotrophologie können in der Einführungsphase zwei Naturwissenschaften jeweils ein halbes Schuljahr erteilt werden.
Das Fach Praxis ist thematisch und durch gemeinsame Unterrichtsanteile mit dem die Fachrichtung und ggf. den Schwerpunkt prägenden Profilfach hinsichtlich der Planung und Bewertung zu verbinden.
Zusätzlich können im Rahmen der Gesamtwochenstundenzahl unter Beachtung der Belegungsverpflichtung optionale Lernangebote eingerichtet werden.
9.1.2 Projektarbeit
Im ersten oder zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase ist eine Projektarbeit mit beruflichem Bezug anzufertigen. Sie gibt den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zur vertieften selbständigen wissenschaftspropädeutischen Arbeit. Sie kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden, wobei im Falle der Gruppenarbeit die Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers klar ersichtlich sein muss. Die Projektarbeit ist auf der Grundlage des Profilfaches Praxis und der die Fachrichtung und ggf. den Schwerpunkt prägenden Profilfächer zu erstellen. Es können jedoch auch alle weiteren Fächer der Stundentafel in das Projekt einbezogen werden.
9.1.3 Bewertung der sprachlichen Richtigkeit
Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in einer Klausur oder in gleichwertigen schriftlichen Leistungsnachweisen führen in der Qualifikationsphase zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten bei der einfachen Wertung.
9.1.4 Klausurarbeiten unter Prüfungsbedingungen
Im dritten oder vierten Schulhalbjahr ist in den vier schriftlichen Prüfungsfächern jeweils mindestens eine Klausur von Art und Dauer der Abiturprüfungsarbeit zu schreiben.
9.1.5 Betriebspraktikum
Während der Einführungsphase kann ein Betriebspraktikum in geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden.
9.2 Stundentafel für das Berufliche Gymnasium Wirtschaft
Lernbereiche | Zahl der Wochenstunden | ||
Einführungsphase 11. Schuljahrgang | Qualifikationsphase | ||
12. Schuljahrgang | 13. Schuljahrgang | ||
Lernbereich Kernfächer | |||
Deutsch | 3 | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Englisch | 3 | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Mathematik | 42) | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Weitere Fremdsprache | 4 | 4 | 4 |
Lernbereich Ergänzungsfächer | |||
Geschichte | 2 je ein Halbjahr | 2 (3)3) | (3)3) |
Politik | | | |
Religion | 2 | 2 (3)3) | (3)3) |
Biologie oder Chemie oder Physik | 2 | 2 (3)3) | 2 (3)3) |
Sport | 2 | 2 | 2 |
Lernbereich Profilfächer | |||
Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen Controlling4) | 4 | 4 | 4 |
Volkswirtschaft | 3 | 3 | 3 |
Berufliche Informatik5) | 3 | 3 | 3 |
Praxis der Unternehmung | 2 | 2 | 2 |
9.3 Stundentafel für das Berufliche Gymnasium Technik
Lernbereiche | Zahl der Wochenstunden | ||
Einführungsphase 11. Schuljahrgang | Qualifikationsphase | ||
12. Schuljahrgang | 13. Schuljahrgang | ||
Lernbereich Kernfächer | |||
Deutsch | 3 | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Englisch | 3 | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Mathematik | 42) | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Weitere Fremdsprache | 4 | 4 | 4 |
Lernbereich Ergänzungsfächer | |||
Geschichte | 2 je ein Halbjahr | 2 (3)3) | (3)3) |
Politik | | | |
Religion | 2 | 2 (3)3) | (3)3) |
Chemie oder Physik | 2 | 2 (3/5)4) | 2 (3/5)4) |
Sport | 2 | 2 | 2 |
Lernbereich Profilfächer | |||
Technik (schwerpunktbezogen)5) | 4 | 4 | 4 |
Betriebs- und Volkswirtschaft | 3 | 3 | 3 |
Berufliche Informatik6) | 3 | 3 | 3 |
Praxis (schwerpunktbezogen) | 2 | 2 | 2 |
9.4 Stundentafel für das Berufliche Gymnasium Gesundheit und Soziales
9.4.1 Schwerpunkt Agrarwirtschaft
Lernbereiche | Zahl der Wochenstunden | ||
Einführungsphase 11. Schuljahrgang | Qualifikationsphase | ||
12. Schuljahrgang | 13. Schuljahrgang | ||
Lernbereich Kernfächer | |||
Deutsch | 3 | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Englisch | 3 | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Mathematik | 42) | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Weitere Fremdsprache | 4 | 4 | 4 |
Lernbereich Ergänzungsfächer | |||
Geschichte | 2 je ein Halbjahr | 2 (3)3) | (3)3) |
Politik | | | |
Religion | 2 | 2 (3)3) | (3)3) |
Biologie4) oder Chemie | 2 | 2 (3/5)5) | 2 (3/5)5) |
Sport | 2 | 2 | 2 |
Lernbereich Profilfächer | |||
Agrar- und Umwelttechnologie6) | 4 | 4 | 4 |
Betriebs- und Volkswirtschaft | 3 | 3 | 3 |
Berufliche Informatik7) | 3 | 3 | 3 |
Praxis | 2 | 2 | 2 |
9.4.2 Schwerpunkt Gesundheit-Pflege
Lernbereiche | Zahl der Wochenstunden | ||
Einführungsphase 11. Schuljahrgang | Qualifikationsphase | ||
12. Schuljahrgang | 13. Schuljahrgang | ||
Lernbereich Kernfächer | |||
Deutsch | 3 | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Englisch | 3 | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Mathematik | 42) | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Weitere Fremdsprache | 4 | 4 | 4 |
Lernbereich Ergänzungsfächer | |||
Geschichte | 2 je ein Halbjahr | 2 (3)3) | (3)3) |
Politik | | | |
Religion | 2 | 2 (3)3) | (3)3) |
Biologie oder Chemie | 2 | 2 (3/5)4) | 2 (3/5)4) |
Sport | 2 | 2 | 2 |
Lernbereich Profilfächer | |||
Gesundheit-Pflege5) | 4 | 4 | 4 |
Betriebs- und Volkswirtschaft | 3 | 3 | 3 |
Berufliche Informatik6) | 3 | 3 | 3 |
Praxis | 2 | 2 | 2 |
9.4.3 Schwerpunkt Ökotrophologie
Lernbereiche | Zahl der Wochenstunden | ||
Einführungsphase 11. Schuljahrgang | Qualifikationsphase | ||
12. Schuljahrgang | 13. Schuljahrgang | ||
Lernbereich Kernfächer | |||
Deutsch | 3 | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Englisch | 3 | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Mathematik | 42) | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Weitere Fremdsprache | 4 | 4 | 4 |
Lernbereich Ergänzungsfächer | |||
Geschichte | 2 je ein Halbjahr | 2 (3)3) | (3)3) |
Politik | | | |
Religion | 2 | 2 (3)3) | (3)3) |
Biologie oder Chemie4) | 2 | 2 (3/5)5) | 2 (3/5)5) |
Sport | 2 | 2 | 2 |
Lernbereich Profilfächer | |||
Ernährung6) | 4 | 4 | 4 |
Betriebs- und Volkswirtschaft | 3 | 3 | 3 |
Berufliche Informatik7) | 3 | 3 | 3 |
Praxis | 2 | 2 | 2 |
9.4.4 Schwerpunkt Sozialpädagogik
Lernbereiche | Zahl der Wochenstunden | ||
Einführungsphase 11. Schuljahrgang | Qualifikationsphase | ||
12. Schuljahrgang | 13. Schuljahrgang | ||
Lernbereich Kernfächer | |||
Deutsch | 3 | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Englisch | 3 | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Mathematik | 42) | 3 (5)1) | 3 (5)1) |
Weitere Fremdsprache | 4 | 4 | 4 |
Lernbereich Ergänzungsfächer | |||
Geschichte | 2 je ein Halbjahr | 2 (3)3) | (3)3) |
Politik | | | |
Religion | 2 | 2 (3)3) | (3)3) |
Biologie oder Chemie | 2 | 2 (3/5)4) | 2 (3/5)4) |
Sport | 2 | 2 | 2 |
Lernbereich Profilfächer | |||
Pädagogik-Psychologie5) | 4 | 4 | 4 |
Betriebs- und Volkswirtschaft | 3 | 3 | 3 |
Berufliche Informatik6) | 3 | 3 | 3 |
Praxis | 27) | 27) | 2 |
Bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase ist ein Betriebspraktikum von 160 Zeitstunden in einer geeigneten sozialpädagogischen Kindertageseinrichtung (Kinder im Alter von 010 Jahren) abzuleisten. Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder als Option in den Ferienzeiten sind weitere Praxiszeiten zusätzlich zum Betriebspraktikum im Umfang von 140 Zeitstunden abzuleisten, um gemäß § 7 a Abs. 1 Anlage 7 (zu § 33 BbS-VO) den Berufsabschluss Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin/Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent zu erwerben.
10. Fachschule
10.1 Allgemeine Hinweise
Rahmenvorgaben für den Erwerb der Fachhochschulreife:
Diese Stundenvorgaben sind im Rahmen der Lernbereiche der Stundentafel zu erbringen.
10.2 Fachschule Technik
10.2.1 Die Fachschule Technik kann in den folgenden Fachrichtungen geführt werden:
10.2.2 Stundentafel für die zweijährige Fachschule Technik in allen Fachrichtungen
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges1) | ||||||||||||||||
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Fremdsprache/Kommunikation Naturwissenschaften Mathematik Politik |
14 | ||||||||||||||||
Berufsbezogener
Lernbereich2) mit den Modulen
|
46 | ||||||||||||||||
Insgesamt | 60 |
Der Unterricht der Klasse 1 der Fachschule Technik Agrartechnik wird im Schwerpunkt Garten- und Landschaftsbau nach der Stundentafel der einjährigen Fachschule Agrarwirtschaft mit dem Schwerpunkt Gartenbau und im Schwerpunkt Umweltschutztechnik nach der Stundentafel der einjährigen Fachschule Agrarwirtschaft mit dem Schwerpunkt Landwirtschaft oder Gartenbau erteilt. Die Klasse 2 der Fachschule Technik Agrartechnik wird im Umfang von 30 Wochenstunden geführt.
10.3 Fachschule Agrarwirtschaft
10.3.1 Stundentafel für die einjährige Fachschule Agrarwirtschaft mit dem Schwerpunkt Landwirtschaft oder Gartenbau
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Fremdsprache/Kommunikation Politik Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik |
6 |
Berufsbezogener Lernbereich Agrarwirtschaftliche Fachaufgaben mit den Fächern Naturwissenschaft Produktions- und Verfahrenstechnik Naturschutz/Landschaftspflege |
12 |
Berufsbezogener Lernbereich Agrarwirtschaftliche Führungsaufgaben mit den Fächern Betriebswirtschaft Unternehmensführung Marketing |
12 |
Insgesamt1) | 30 |
10.3.2 Stundentafel für die einjährige Fachschule Agrarwirtschaft mit dem Schwerpunkt Floristik
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Fremdsprache/Kommunikation Politik Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik |
6 |
Berufsbezogener Lernbereich Agrarwirtschaftliche Fachaufgaben mit den Fächern Naturwissenschaft Gestaltung |
12 |
Berufsbezogener Lernbereich Agrarwirtschaftliche Führungsaufgaben mit den Fächern Betriebswirtschaft Unternehmensführung Marketing |
12 |
Insgesamt1) | 30 |
10.3.3 Stundentafel für die zweijährige Fachschule Agrarwirtschaft
10.3.3.1 Stundentafel für die Klasse 1 der zweijährigen Fachschule Agrarwirtschaft
Der Unterricht in der Klasse 1 wird nach der Stundentafel der einjährigen Fachschule Agrarwirtschaft erteilt.
10.3.3.2 Stundentafel für die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule Agrarwirtschaft mit dem Schwerpunkt Marketing
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Fremdsprache/Kommunikation Politik Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik |
7 |
Berufsbezogener Lernbereich Agrarwirtschaftliche Fachaufgaben mit den Fächern Naturwissenschaft Betriebswirtschaft |
13 |
Berufsbezogener Lernbereich Agrarwirtschaftliche Führungsaufgaben mit den Fächern Unternehmensführung Marketing Optionale Lernangebote |
10 |
Insgesamt1) | 30 |
10.3.3.3 Stundentafel für die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule Agrarwirtschaft mit dem Schwerpunkt Betriebs- und Unternehmensführung
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Fremdsprache/Kommunikation Politik Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik |
7 |
Berufsbezogener Lernbereich Agrarwirtschaftliche Fachaufgaben mit den Fächern |
13 |
Naturwissenschaft Produktions- und Verfahrenstechnik Naturschutz/Landschaftspflege |
8 |
Optionale Lernangebote | 0 - 7 |
Berufsbezogener Lernbereich Agrarwirtschaftliche Führungsaufgaben mit den Fächern |
10 |
Betriebswirtschaft Unternehmensführung Marketing |
8 |
Optionale Lernangebote | 0 - 7 |
Insgesamt1) | 30 |
10.4 Stundentafel für die zweijährige Fachschule Betriebswirtschaft
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges | ||||||||||||||||||||||||
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Mathematik / Naturwissenschaft Fremdsprache/Kommunikation Politik |
15 | ||||||||||||||||||||||||
Berufsbezogener
Lernbereich1) mit den Modulen Klasse 1:
|
45 | ||||||||||||||||||||||||
Insgesamt | 60 |
10.5 Stundentafel für die zweijährige Fachschule Hotel- und Gaststättengewerbe
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges | ||||||||||||||
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/ Kommunikation Erste Fremdsprache Zweite Fremdsprache Politik |
12 | ||||||||||||||
Berufsbezogener Lernbereich
Theorie2)
|
48 | ||||||||||||||
Insgesamt | 60 |
10.6 Stundentafel für die zweijährige Fachschule Hauswirtschaft
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/ Kommunikation Fremdsprache/ Kommunikation Politik Mathematik |
12 |
Berufsbezogener Lernbereich Hauswirtschaftliche Fachaufgaben mit den Fächern Naturwissenschaft Berufs- und Arbeitspädagogik/Betreuung Versorgung |
28 |
Berufsbezogener Lernbereich Hauswirtschaftliche Führungsaufgaben mit den Fächern Betriebs- und Unternehmensführung Zentralfach1) |
32 |
Insgesamt2) | 50 |
10.7 Stundentafel für die zweijährige Fachschule Sozialpädagogik
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges | ||||||||||||||||
Berufsübergreifender
Lernbereich1) mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Fremdsprache/Kommunikation Politik Naturwissenschaften Mathematik Religion |
16 | ||||||||||||||||
Berufsbezogener Lernbereich
Theorie2)
|
42 | ||||||||||||||||
Berufsbezogener Lernbereich
Praxis mit den Modulen Reflexion der Praktischen Ausbildung Durchführung der Praktischen Ausbildung1) Während des Bildungsganges wird zusätzlich die praktische Ausbildung von insgesamt 600 Zeitstunden in geeigneten sozialpädagogischen Einrichtungen für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene durchgeführt. Die praktische Ausbildung erfolgt in zwei Tätigkeitsbereichen mit Menschen in verschiedenen Altersstufen (0 bis 3, 3 bis 6, 6 bis 10, 10 bis 14, 14 bis 21, über 21). Der Umfang in einem Tätigkeitsbereich beträgt mindestens 180 Zeitstunden. |
3 | ||||||||||||||||
Insgesamt | 61 |
10.8 Stundentafel für die dreijährige Fachschule Heilerziehungspflege
Lernbereiche | Wochenstunden | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Fremdsprache/Kommunikation Mathematik/Naturwissenschaft Politik Religion |
7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Berufsbezogener Lernbereich Theorie | 48 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Klasse 1
mit den Modulen
|
16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Berufsbezogener Lernbereich Praxis | 37,5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Klasse 1
mit dem Modul Modul P1 Grundlegende heilerzieherische Assistenzangebote entwickeln, umsetzen und reflektieren |
12,5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Klasse 2
mit dem Modul Modul P2 Differenzierte heilerziehungspflegerische Assistenzangebote entwickeln, umsetzen und evaluieren |
12,5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Klasse 3
mit dem Modul Modul P3 Leitungsverantwortung übernehmen |
12,5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Insgesamt | 97,5 |
10.9 Stundentafel für die eineinhalbjährige Fachschule Heilpädagogik
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des eineinhalbjährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation Politik Religion |
7,5 |
Berufsbezogener Lernbereich Theorie
mit den Modulen Heilpädagogische Profession1) Inklusion und Teilhabe Organisationsentwicklung und Leitung Heilpädagogische Analyse von Entwicklungsbedingungen I Heilpädagogische Analyse von Entwicklungsbedingungen II Optionale Lernangebote2) |
16,5 |
Berufsbezogener Lernbereich
Heilpädagogisches Handeln3) mit den Modulen Heilpädagogische Diagnostik und Beratung I1) Heilpädagogische Diagnostik und Beratung II Heilpädagogische Gestaltung von Bildungsprozessen I1) Heilpädagogische Gestaltung von Bildungsprozessen II Optionale Lernangebote2) |
21 |
Insgesamt1) | 45 |
11. Fachschule Seefahrt
11.1 Fachschule Nautischer Schiffsdienst
11.1.1 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän NK
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Gesellschaft und Kommunikation Seefahrtbezogene Naturwissenschaft |
23 |
Berufsbezogener Lernbereich mit den Fächern Schiffsführung Ladungsumschlag und Stauung Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord Projekte |
41,5 |
Insgesamt | 64,5 |
11.1.2 Stundentafel für den verkürzten Bildungsgang Kapitänin/ Kapitän NK
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich mit dem Fach Gesellschaft und Kommunikation |
4 |
Berufsbezogener Lernbereich mit den Fächern Schiffsführung Ladungsumschlag und Stauung Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord Projekte |
28,5 |
Insgesamt | 32,5 |
11.1.3 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän NK 500
Lernbereiche | Wochenstunden im Schulhalbjahr |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Gesellschaft und Kommunikation Seefahrtbezogene Naturwissenschaft |
8,5 |
Berufsbezogener Lernbereich mit den Fächern Schiffsführung Ladungsumschlag und Stauung Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord |
23,5 |
Insgesamt | 32 |
11.1.4 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän BG
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Gesellschaft und Kommunikation Seefahrtbezogene Naturwissenschaft |
20.5 |
Berufsbezogener Lernbereich mit den Fächern Schiffsführung Ladungsumschlag und Stauung Fischereitechnologie Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord Projekte |
43,5 |
nsgesamt | 64 |
11.1.5 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän BK
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Gesellschaft und Kommunikation Seefahrtbezogene Naturwissenschaft |
6,5 |
Berufsbezogener Lernbereich mit den Fächern Schiffsführung Ladungsumschlag und Stauung Fischereitechnologie Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord |
25,5 |
Insgesamt | 32 |
11.1.6 Stundentafel für den Bildungsgang Kapitänin/Kapitän BKü
Lernbereiche | Wochenstunden im Schulhalbjahr |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Gesellschaft und Kommunikation Seefahrtbezogene Naturwissenschaft |
1,5 |
Berufsbezogener Lernbereich mit den Fächern Schiffsführung Ladungsumschlag und Stauung Fischereitechnologie Steuerung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord |
14,5 |
Insgesamt | 16 |
11.2 Fachschule Technischer Schiffsdienst
11.2.1 Stundentafel für den Bildungsgang Leiterin/Leiter der Maschinenanlage TLM
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges |
Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Gesellschaft und Kommunikation Seefahrtbezogene Naturwissenschaft |
21,5 |
Berufsbezogener Lernbereich mit den Fächern Schiffsbetriebstechnik Wartung und Instandsetzung Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik Steuerung des technischen Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord Projekte |
44 |
Insgesamt | 65,5 |
11.2.2 Stundentafel für den verkürzten Bildungsgang Leiterin/ Leiter der Maschinenanlage TLM
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsbezogener Lernbereich mit den Fächern Schiffsbetriebstechnik Wartung und Instandsetzung Elektrotechnik, Leittechnik Steuerung des technischen Schiffsbetriebs und Fürsorge für Personen an Bord Projekte |
33,5 |
Insgesamt | 33,5 |
11.2.3 Stundentafel für den Bildungsgang Schiffsmaschinistin/ Schiffsmaschinist TSM
Lernbereiche | Wochenstunden im Schulhalbjahr |
Berufsübergreifender Lernbereich mit dem Fach Kommunikation |
1,5 |
Berufsbezogener Lernbereich mit den Fächern Schiffsbetriebstechnik Wartung und Instandsetzung Elektrotechnik, Leittechnik Steuerung des technischen Schiffsbetriebs |
14,5 |
Insgesamt | 16 |
11.2.4 Stundentafel für den verkürzten Bildungsgang Schiffsmaschinistin/ Schiffsmaschinist TSM
Lernbereiche | Wochenstunden im Schulhalbjahr |
Berufsbezogener Lernbereich mit den Fächern Schiffsbetriebstechnik Wartung und Instandsetzung Elektrotechnik, Leittechnik Steuerung des technischen Schiffsbetriebs |
5 |
Insgesamt | 5 |
11.2.5 Zusatzangebot zum Bildungsgang Schiffsmaschinistin/ Schiffsmaschinist TSM
Lernbereiche | Wochenstunden |
Berufsbezogener Lernbereich mit den Fächern Schiffsbetriebstechnik Wartung und Instandsetzung Elektrotechnik, Leittechnik Steuerung des technischen Schiffsbetriebs |
5 |
Insgesamt | 5 |
11.3 Stundentafel für den Bildungsgang Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
Lernbereiche | Gesamtwochenstunden |
Sicherheitsgrundausbildung
(SGA) Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten (SÜB) Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen (SLB) Grundausbildung in der Gefahrenabwehr (SRT) Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (SSO) Optionale Lernangebote: Tankerschein Theorie und Praxis Dynamic Positioning (DP) |
5 |
Insgesamt | 5 |
Zweiter
Abschnitt
Zeugnisse und
Noten
1. Begriff
Das Zeugnis einer Schülerin oder eines Schülers ist ein urkundlicher Nachweis, in dem die Leistungsbewertungen, die sich daraus ergebenden Entscheidungen für die Schullaufbahn, Berufsqualifizierungen und sonstige wichtige Angaben für ein Schulhalbjahr oder Schuljahr zusammengefasst werden. Dazu gehören auch Aussagen über Schulversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten.
2. Inhalt der Zeugnisse
2.2 Zeugnisse berufsbildender Schulen können Erläuterungen zu der Leistungsbewertung enthalten.
2.3 Schülerinnen und Schüler, die sich durch eine ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule verdient gemacht haben, können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und mit schriftlicher Bestätigung der Organisation, bei der die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wurde, durch ein entsprechendes Beiblatt zum Zeugnis gewürdigt werden. In dem Beiblatt ist darauf hinzuweisen, dass für den Inhalt der Würdigung die Organisation verantwortlich zeichnet.
3. Arten der Zeugnisse
3.1 Halbjahreszeugnis
Eine Schülerin oder ein Schüler erhält nach dem ersten Schulhalbjahr eines jeden Schuljahres eine Bescheinigung über den Leistungsstand oder ein Halbjahreszeugnis.
3.2 Versetzungszeugnis
Eine Schülerin oder ein Schüler erhält am Ende des Schuljahres ein Versetzungszeugnis, sofern der Bildungsgang länger als ein Schuljahr dauert und zu diesem Zeitpunkt nicht endet. Satz 1 gilt entsprechend, soweit in einzelnen Bildungsgängen eine Versetzung zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet.
In das Versetzungszeugnis ist einzutragen:
Auf Beschluss der
Klassenkonferenz versetzt.
oder
Auf Beschluss der
Klassenkonferenz nicht versetzt.
3.3 Abschluss- und Ergänzungszeugnisse
Wer die Schule erfolgreich besucht, die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bzw. die Abschlussprüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer oder für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die folgenden Vermerke in das Abschlusszeugnis aufzunehmen:
3.3.1 Berufsbezeichnung
Frau/Herrn
__________________________________________
wird
die Berechtigung zuerkannt, die
Berufsbezeichnung
__________________________________________
zu
führen.
3.3.2 Schulischer Abschluss
Sie/Er hat den/die
Hauptschulabschluss
Sekundarabschluss I
Hauptschulabschluss/
Sekundarabschluss I
Realschulabschluss/
Erweiterten Sekundarabschluss I/
Berufsschulabschluss/
schulischen Teil der
Fachhochschulreife/
Fachhochschulreife/
fachgebundene
Hochschulreife/
allgemeine Hochschulreife
erworben.
Liegt zum Zeitpunkt der Ausgabe des Berufsschulabschlusszeugnisses der für den Erwerb des Sekundarabschlusses I Realschulabschluss oder Erweiterten Sekundarabschlusses I erforderliche Nachweis über die erfolgreiche Berufsausbildung noch nicht vor, kann folgender Vermerk auf das Berufsschulabschlusszeugnis gesetzt werden:
Sie/Er hat
_____________________________________________________________
den (Sekundarabschluss I Realschulabschluss oder
Erweiterten Sekundarabschluss I)
erworben, wenn der Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung zur/zum
____________________________________________________________
(Bezeichnung des Ausbildungsberufes)
erbracht wird.
3.3.3 Durchschnittsnote
Wird mit dem Abschlusszeugnis oder einem Ergänzungszeugnis die Fachhochschulreife, der schulische Teil der Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife bescheinigt, so ist der Vermerk nach Nummer 3.3.2 um den folgenden Zusatz zu ergänzen:
Durchschnittsnote (in Ziffern und in Buchstaben) |
|||
|
". |
3.3.4 Abschlusszeugnis und Ergänzungszeugnis der Berufsoberschule
3.3.4.1 Wer an der Berufsoberschule die allgemeine Hochschulreife
erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem weiteren Zusatz:
Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. 11. 1976 in der jeweils geltenden
Fassung berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der
Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an
Hochschulen.
Dieser Zusatz ist auch in ein Ergänzungszeugnis aufzunehmen, wenn die Allgemeine Hochschulreife erst zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Ergänzungsprüfung nach § 5 der Anlage 6 zu § 33 BbS-VO erworben wurde.
3.3.4.2 Wer an der Berufsoberschule die fachgebundene Hochschulreife
erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit dem weiteren Zusatz:
Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. 11. 1976 in der jeweils geltenden
Fassung berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der
Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an
Hochschulen (Studiengänge der jeweiligen Fachrichtung
eintragen).
3.3.4.2.1 Fachrichtung Technik:
3.3.4.2.2 Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung:
3.3.4.2.3 Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie:
3.3.4.2.4 Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft:
3.3.4.2.5 Fachrichtung Gesundheit und Soziales:
3.3.5 Abschlusszeugnis der Fachschule
In das Abschlusszeugnis der Fachschule ist zusätzlich der folgende Vermerk einzutragen:
Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.11.2002 in der jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.
3.3.6 Modularisierte Fachschulen
In das Abschlusszeugnis der jeweiligen Fachschule ist ein zusätzlicher Vermerk aufzunehmen:
Der Berufsabschluss ...1) kann von der Hochschule mit bis zu 90 Credit-Points auf ein einschlägiges Hochschulstudium angerechnet werden (Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium [I] und [II] vom 28. 6. 2002 und 18. 9. 2008).
In der Fachschule Sozialpädagogik in modularisierter Vollund Teilzeitform wird dem Abschlusszeugnis ein Portfolio beigefügt, auf dem alle Module einschließlich der erreichten Leistungsbewertung abgebildet werden.
3.3.7 Fachschule Seefahrt
In das Abschlusszeugnis der Fachschule Seefahrt ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:
Die Ausbildung wurde nach den Vorschriften der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10.6.2009 (Nds. GVBl. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung und der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS), RdErl. des MK vom 1.8.2022 (Nds. MBl. S. 1127) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt und entspricht der Rahmenordnung der Ausbildung und Prüfung von nautischen und technischen Schiffsoffizierinnen und Schiffsoffizieren an den seefahrtbezogenen Fachschulen der Länder (Rahmen-APO See) vom 2. 11. 2015.
Vorbehaltlich der Nachweise über die Befähigung im
Schiffssicherheitsdienst dient dieses Zeugnis nach § 5 (1) Nr. 3 a der
Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) dem Nachweis der fachlichen
Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum/zur
...................................................................................................
Subject to the proof of proficiency in ship safety training, this document
serves to provide evidence of the professional aptitude according to § 5
(1) No. 3 a of the Seafarers Competenciens and Proficiencies Regulations
(See-BV) for the issuance of a certificate as
.................................................................................................
3.3.8 Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife
3.3.8.1 Abschlusszeugnis der Fachoberschule
In das Abschlusszeugnis der Fachoberschule ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:
Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 1.10.2010 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
3.3.8.2 Abschlusszeugnis der Fachschule, einschließlich der Fachschule Seefahrt
Wird mit dem Abschluss der Fachschule die Fachhochschulreife erworben, ist zusätzlich der folgende Vermerk einzutragen:
Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 9.3.2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
3.3.8.3 Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO
In das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife sind, wenn die Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO erworben wurde, die im Ergänzungsbildungsgang erteilten Unterrichtsfächer auszuweisen und zu benoten.
Zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 ist folgender Vermerk einzutragen:
Durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur/zum
_________________________________________________
(Berufsabschlüsse nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis
6 BbS-VO)
und des Ergänzungsbildungsganges werden die
Voraussetzungen der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in
beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz in der
Fassung vom 9.3.2001 - erfüllt. Entsprechend dieser Vereinbarung
berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland
zum Studium an Fachhochschulen.
Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Berufsabschlusszeugnis
der
_____________________________________________________
(Schule, die den vorgenannten Berufsabschluss
bescheinigt hat)
vom .............................
3.3.8.4 Zeugnis der Fachhochschulreife nach dem Besuch des Beruflichen Gymnasiums oder der gymnasialen Oberstufe und der Praxis
Wer die Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 BbS-VO erworben hat, erhält ein Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife, in das neben den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 folgender Zusatz einzutragen ist:
Dem Zeugnis liegt die Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 1.10.2010 zugrunde. Nach dieser Vereinbarung wird das Zeugnis der Fachhochschulreife in allen Bundesländern - außer in den Ländern Bayern und Sachsen - anerkannt.
3.3.8.5 Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges beim Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 2 BbS-VO
In das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife sind, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 2 BbS-VO erworben wurde, die im Ergänzungsbildungsgang erteilten Unterrichtsfächer auszuweisen und zu benoten. Zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 ist folgender Vermerk einzutragen:
Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis
der ______________________________________________________
(Berufsqualifizierende Berufsfachschule)
vom
.............................
3.3.8.6 Zeugnis der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 3 BbS-VO
Die Schule, die das Abschlusszeugnis des Ergänzungsbildungsganges beim Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach § 29 Abs. 2 BbS-VO ausgestellt hat, erkennt auf Antrag die Fachhochschulreife zu, wenn eine Berufsausbildung, eine Berufstätigkeit oder ein einschlägiges Praktikum nach § 29 Abs. 3 BbS-VO nachgewiesen wird.
Sie erteilt darüber ein Zeugnis, in das zusätzlich zu den Vermerken nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 folgender Vermerk aufzunehmen ist:
Sie/Er hat eine Berufsausbildung/eine hauptberufliche
Tätigkeit/ ein einschlägiges Praktikum am ...............
abgeschlossen und dadurch mit Wirkung von diesem Tage die
Fachhochschulreife
erworben.
Durch den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur/zum
___________________________________________________
(Berufsabschlüsse
nach § 29 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 BbS-VO)
und des
Ergänzungsbildungsganges werden die Voraussetzungen der Vereinbarung
über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
Beschluss der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 9. 3. 2001
erfüllt. Entsprechend dieser Vereinbarung berechtigt dieses Zeugnis
in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an
Fachhochschulen.
Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Berufsabschlusszeugnis der
____________________________________________________
(Schule, die den vorgenannten Berufsabschluss
bescheinigt hat)
vom .............................
3.3.9 Abschluss- und Jahreszeugnisse der Berufsfachschule Pflege (Pflegeschule nach § 9 PflBG)
Für die Abschluss- und Jahreszeugnisse der dreijährigen Berufsfachschule gemäß Anlage 10 zu § 33 BbS-VO sind die jeweils aktuellen Zeugnisvorlagen zu verwenden. Diese werden für den berufsbezogenen Bereich auf der Grundlage des PflBG und der PflAprV und für den berufsübergreifenden Bereich auf der Grundlage der BbS-VO vom RLSB Braunschweig erstellt und werden auf der Internetseite der RLSB zur Verfügung gestellt.
3.4 Abgangszeugnis und -bescheinigung
3.4.1 Wer die Schule am Ende eines Bildungsganges - in der Berufsschule bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses - verlässt, ohne den Bildungsgang nach Maßgabe der Vorschriften der BbS-VO erfolgreich besucht zu haben, erhält ein Abgangszeugnis. Auf Antrag kann statt eines Abgangszeugnisses eine Bescheinigung über den Schulbesuch ausgestellt werden.
3.4.2 Wer die Schule vor dem Ende des laufenden Bildungsganges verlässt, erhält auf Antrag ein Abgangszeugnis, wenn eine Bewertung der Leistungen möglich ist.
3.5 Jahreszeugnisse in der Fachschule und in der Berufsschule
3.5.1 Eine Schülerin oder ein Schüler der Fachschule oder der Berufsschule erhält am Ende des Schuljahres bzw. des in diesem Schuljahr zuletzt erteilten Blockunterrichts ein Zeugnis, sofern der Schulbesuch zu diesem Zeitpunkt nicht endet. In der Berufsschule für Ausbildungsberufe mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird am Ende des dritten Ausbildungsjahres kein Jahreszeugnis erteilt; in diesem Fall gelten die letzten eineinhalb Jahre als ein Schuljahr.
3.5.2 Eine Schülerin oder ein Schüler nach § 67 Abs. 4 NSchG erhält abweichend vom zweiten Abschnitt Nummer 2.1.8 am Ende des Bildungsganges ein Zeugnis, das die erworbenen Kompetenzen ausweist.
3.6 Zeugnisse in der Berufseinstiegsschule
Am Ende der Klasse 1 und der Klasse Sprache und Integration in Vollzeitform wird ein Jahreszeugnis ausgestellt.
Ist die erfolgreiche Teilnahme an der BES Klasse 2 zu erwarten, spricht die Zeugniskonferenz eine entsprechende Empfehlung aus. Diese ist im Zeugnis zu dokumentieren. Die Vorgaben unter Nummer 3.2 finden keine Anwendung.
Am Ende der Klasse 2 in Vollzeitform und Teilzeitform wird bei erfolgreichem Besuch ein Abschlusszeugnis ausgestellt.
Zu den Zeugnissen der Klasse 1 und 2 in Vollzeitform gehören Kompetenzbilder der im Zeugnis ausgewiesenen Qualifizierungsbausteine. Zu dem Zeugnis der Klasse 2 in Teilzeitform gehört eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung, wenn diese erfolgreich absolviert wurde. Schülerinnen und Schüler der Klasse 1 erhalten zusätzlich eine Bescheinigung über die in den Unterrichtsmodulen angestrebten Kompetenzen im berufsübergreifenden Lernbereich.
In den Sprach- und Integrationsklassen (Vollzeit und Teilzeit) werden abweichend vom zweiten Abschnitt Nummer 2.1.8 keine Noten ausgewiesen, sondern die erworbenen Kompetenzen dokumentiert.
3.7 Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen
3.7.1 Wer den Bildungsgang nicht erfolgreich besucht, aber den Bildungsgang oder die Abschlussklasse wiederholen will, erhält ein Zeugnis.
3.7.2 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klasse 1 der zweijährigen Fachschule Lebensmitteltechnik oder Hauswirtschaft die Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung erwerben, erhalten ein Zeugnis mit dem Vermerk nach Nummer 3.3.1.
3.7.3 Schülerinnen und Schüler, die die zweijährige Fachschule nach Anlage 8 zu § 33 BbS-VO erfolgreich besucht haben, können eine Urkunde über die zuerkannte Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung erhalten.
3.7.4 Schülerinnen und Schüler, die das Berufliche Gymnasium Gesundheit und Soziales Schwerpunkt Sozialpädagogik nach § 7 a der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO erfolgreich besucht und die vorgesehenen Praxisstunden absolviert haben, erhalten zusätzlich zum Abiturzeugnis eine Urkunde über die zuerkannte Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin oder Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent.
3.8 Studienbuch im Beruflichen Gymnasium
In das Studienbuch sind nach § 4 Abs. 2 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase alle Fächer, in denen die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilgenommen hat, einzutragen.
Am Ende eines jeden Schulhalbjahres wird für jedes Fach die erreichte Leistung eingetragen. Die Richtigkeit der Eintragungen wird von der Schule bestätigt. Am Ende eines Schuljahres wird das Studienbuch zusätzlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben.
Unter Bemerkungen ist am Ende der Einführungsphase ein Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung aufzunehmen. In der Qualifikationsphase sind die als P4 und P5 gewählten Fächer durch den Zusatz P4 bzw. P5 entsprechend zu kennzeichnen.
Das Studienbuch muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorliegen; nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis über die durch Verordnung (§ 6 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO) vorgeschriebenen Belegungsverpflichtungen im Beruflichen Gymnasium anerkannt.
3.9 Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR)
3.9.1 Auf dem Zeugnis der Berufseinstiegsschule nach Nummer 3.6 und allen Abschlusszeugnissen der berufsbildenden Schulen ist die erreichte Niveaustufe nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen zu vermerken.
3.9.2 Auf dem Zeugnis der Berufseinstiegsschule Klasse 1 wird die Niveaustufe 1 vermerkt, wenn Leistungen nachgewiesen wurden, die dem § 23 Abs. 2 Satz 2 BbS-VO entsprechen.
3.9.3 Die Berufseinstiegsschule Klasse 2, die Berufsschule nach § 66 BBiG und § 42 r der Handwerksordnung und die einjährige Berufsfachschule, die nicht auf dem Sekundarabschluss I Realschulabschluss aufbaut, sind der Niveaustufe 2 zugeordnet.
3.9.4 Die Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschule, die zum Sekundarabschluss I Realschulabschluss führt, die einjährige Berufsfachschule, die auf dem Sekundarabschluss I Realschulabschluss aufbaut, und die Berufsschule bei zweijährigen dualen Berufsausbildungen sind der Niveaustufe 3 zugeordnet.
3.9.5 Die Berufsschule bei mindestens dreijährigen dualen Berufsausbildungen, die berufsqualifizierende Berufsfachschule, die Fachoberschule, die Berufsoberschule und das Berufliche Gymnasium sind der der Niveaustufe 4 zugeordnet.
3.9.6 Die Fachschule ist der Niveaustufe 6 zugeordnet.
3.9.7 Für das Ausweisen der Niveaustufen auf den Zeugnissen berufsbildender Schulen sind die folgenden Formulierungen zu verwenden:
3.9.7.1 Berufsschulabschlusszeugnis:
Der Abschluss ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen Stelle) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau ......... zuzuordnen."
3.9.7.2 Abschlusszeugnisse doppeltqualifizierender Berufsfach- und Fachschulen:
Der Abschluss ......... (Berufsabschlussbezeichnung) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau ......... zugeordnet."
3.9.7.3 Abschlusszeugnisse berufsqualifizierender Berufsfachund Fachschulen ohne Doppelqualifizierung, der Berufseinstiegsschule, der Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Abschluss führen, sowie der Fachoberschule, der Berufsoberschule und des Beruflichen Gymnasiums:
Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau ......... zugeordnet.
3.9.7.4 Zeugnisse der Berufseinstiegsschule Klasse 1:
Das Zeugnis ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 1 zugeordnet."
4. Anlagen zu Zeugnissen (Portfolio)
4.1 Die Schule kann Abschlusszeugnissen Anlagen beifügen, aus denen sich die Beschreibung
Diese Beschreibung kann auch mehrsprachig vorgenommen werden.
4.2 Für die Abschlusszeugnisse der Berufsfachschulen und der Fachschulen hat die Kultusministerkonferenz als einen Teil des Europasses europass Zeugniserläuterungen erarbeitet, die als Anlagen für diese Zeugnisse verwendet werden können. Die jeweils aktuellen europass Zeugniserläuterungen werden auf der Internetseite der KMK zur Verfügung gestellt.
4.3 In den Zeugnissen der einjährigen Berufsfachschulen sind die dualen Ausbildungsberufe zu benennen, für die die Berufsfachschule die Kompetenzen des ersten Ausbildungsjahres vermittelt hat. Außerdem können darüber hinaus vermittelte Kompetenzen vermerkt werden.
5. Unterrichtsversäumnis, Arbeits- und Sozialverhalten
In Zeugnisse der Berufsschule, der Berufseinstiegsschule, der Berufsfachschule nach Anlage 3 zu § 33 BbS-VO, der Klasse 1 der berufsqualifizierenden Berufsfachschule, der Klasse 11 der Fachoberschule und der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums sind auch Angaben und Bemerkungen über entschuldigte und unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers aufzunehmen. In anderen Zeugnissen berufsbildender Schulen dürfen keine entsprechenden Eintragungen vorgenommen werden.
5.1 Angaben über Unterrichtsversäumnisse
Angaben über entschuldigt oder unentschuldigt versäumte Unterrichtstage sind in den Kopfteil des Zeugnisses aufzunehmen.
5.2 Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens
Das Arbeits- und Sozialverhalten soll auf der Grundlage von Beobachtungen, die sich auch über den Unterricht hinaus auf das Schulleben erstrecken, bewertet werden. Die Bewertung des Arbeitsverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen:
Die Bewertung des Sozialverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen:
Die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz trifft eine zusammenfassende Bewertung sowohl zum Arbeitsverhalten als auch zum Sozialverhalten. Dabei sind fünf Abstufungen in folgender standardisierter Form zu verwenden und durch Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte zu ergänzen:
Die Gesamtkonferenz kann entscheiden, dass für die gesamte Schule oder für einzelne Fachbereiche die standardisierten Bemerkungen ohne Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte verwendet oder durch freie Formulierungen ersetzt werden.
6. Nicht benotete Fächer, Curriculare Einheiten, Lernfelder, Module, Unterrichtsmodule, Lerngebiete und Qualifizierungsbausteine
6.1 Ist eine Leistung im Zeugnis nicht mit einer Note zu versehen, ist teilgenommen zu vermerken.
6.2 Ist der Unterricht in einem Fach, Curricularen Einheit, Lernfeld, Modul, Unterrichtsmodul, Lerngebiet oder Qualifizierungsbaustein aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt worden, so ist anstelle der Note nicht erteilt zu vermerken.
6.3 Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler vom Religionsunterricht abgemeldet und wird kein Unterricht in Werte und Normen nach § 128 NSchG erteilt, so ist der Vermerk nicht teilgenommen" einzutragen.
6.4 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Sportunterricht befreit worden ist, ist befreit" einzutragen.
6.5 Können die Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einzelnen Fächern, Curricularen Einheiten, Lernfeldern, Modulen, Unterrichtsmodulen, Lerngebieten oder Qualifizierungsbausteinen nicht beurteilt werden, so ist anstelle einer Note der Vermerk kann nicht beurteilt werden" aufzunehmen.
7. Benachrichtigungen
Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers sind über
Über die Gefährdung der Versetzung oder des Abschlusses ist durch einen Vermerk auf einem Zeugnis oder in anderer geeigneter schriftlicher Form so rechtzeitig zu unterrichten, dass noch eine Verbesserung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers möglich ist. Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sind in diesen Fällen zu benachrichtigen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht widerspricht. Eine unterbliebene Unterrichtung begründet keinen Anspruch auf Versetzung oder Vergabe des Abschlusses.
Dritter
Abschnitt
Quantitative Vorgaben zur
Unterrichtsorganisation
Die Schule entscheidet gemäß den §§ 3 und 4 BbS-VO eigenverantwortlich über die Organisation des Unterrichts (z. B. Einrichtung von Klassen, von anderweitig organisierten Lerngruppen und von Praxisgruppen, über die Teilung von Klassen, über Doppelbesetzungen mit Lehrkräften) und legt den Bedarf an Lehrkräftesollstunden für ihre Unterrichtsorganisation fest.
1. Klassenbildung
1.1 Bei der Bildung von Klassen und anderweitig organisierten Lerngruppen muss sich die Schule an die Vorgaben bzgl. Unterrichtsstunden entsprechend der jeweiligen Stundentafel gem. des 1. Abschnitts dieser Bestimmungen halten.
Die Lehrkräftesollstunden für die Organisationsmaßnahmen insgesamt dürfen das jeweilige Schulbudget) Lehrkräftesollstundenbudget) der Schule nicht überschreiten.
1.2 Bei den organisatorischen Entscheidungen haben die berufsbildenden Schulen einer hohen und gleichmäßigen Unterrichtsversorgung über alle Schulformen und Bildungsgänge Vorrang einzuräumen.
2. Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets der Schule
2.1 Jede berufsbildende Schule ermittelt zu Beginn des Schuljahres ihr Schulbudget für den theoretischen Unterricht als auch für den praktischen Unterricht. Dazu sind die Zahlen der Schülerinnen und Schüler und die Festlegungen der jeweiligen Faktorenverzeichnisse, die von der obersten Schulbehörde für das jeweilige Schuljahr erstellt werden, zugrunde zu legen. Den Stichtag zur Ermittlung der Schulbudgets legt die oberste Schulbehörde fest.
Die Schulbudgets sowie deren Einhaltung werden quantitativ und qualitativ zum Termin der amtlichen Schulstatistik überprüft. Erforderliche Änderungen der Beschulung (u. a. Klassen-, Lerngruppen und Gruppenbildung) sind ggf. von den Schulen spätestens mit Beginn des 2. Schulhalbjahres des jeweiligen Schuljahres anzupassen.
2.2 In der Berufsschule und der Berufseinstiegsschule Klasse 1, Klasse 2 in Teilzeitform und der Berufseinstiegsschule Sprach- und Integrationsklassen wird das Schulbudget für den theoretischen Unterricht nach einem differenzierten klassenbezogenen Sollstundenwert oder bei Überschreiten der folgenden Grenzwerte nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet:
2.3 In den übrigen Schulformen gemäß den §§ 16 und 18 bis 20 NSchG wird das Schulbudget für den theoretischen und den praktischen Unterricht ausschließlich nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet.
2.4 Zur Berechnung des Schulbudgets bildet die Schule jahrgangsweise gegliederte Gruppen. Diese Gruppen setzen sich zusammen
Diese Gruppen sind auch die Grundlage für die Berechnung des Schulbudgets für den praktischen Unterricht.
2.5 Gruppen werden bei der Budgetberechnung nur berücksichtigt, wenn sie mehr als sechs Schülerinnen und Schüler umfassen. Eine Gruppe kann aus mehreren Klassen, eine Klasse grundsätzlich nur aus einer Gruppe bestehen.
Ausnahmen bestehen, wenn in einer Klasse der Berufsschule auch Schülerinnen und Schüler Ausbildungen nach § 66 BBiG oder § 42 r der Handwerksordnung beschult werden, im Fall des § 1 b Abs. 6 Satz 4 BbS-VO sowie bei Vorlegen der Ausnahmegenehmigung gemäß § 1 b Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BbS-VO.
2.6 In der Berufsschule und Berufseinstiegsschule gemäß Nummer 2.2 bestimmt sich der klassenbezogene Sollstundenwert nach den dort genannten Bandbreiten.
2.7 In allen anderen Fällen wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit dem jeweiligen Anteilswert des Bildungsganges gemäß Faktorenverzeichnis multipliziert.
2.8 Für Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören, die in einem Bildungsgang inklusiv beschult werden, können personenbezogen bis zu fünf Wochenstunden zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.
2.9 Bei der Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets für die Bildungsgänge in der Fachschule Seefahrt findet Nummer 2.5 keine Anwendung.
2.10 Die Unterrichtsversorgung der Berufsschulklassen in den Berufsbildenden Schulen Borkum, in den Justizvollzugsanstalten, den Berufsbildungswerken, den durch die Arbeitsagentur geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen und den Klassen in den Werkstätten für behinderte Menschen wird durch individuelle Zuweisung von Lehrkräftestunden sichergestellt.
Vierter
Abschnitt
Rechtsstellung der
Schülerinnen und Schüler
Ende der Schulpflicht
Aufgrund § 70 Abs. 6 Satz 2 NSchG wird festgestellt, dass ein weiterer Schulbesuch von Schulpflichtigen im Sekundarbereich II entbehrlich ist, wenn
Fünfter Abschnitt
Prüfung für Nichtschülerinnen und
Nichtschüler und Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer
im Bereich des berufsbildenden Schulwesens
Mitglieder eines Prüfungsausschusses für Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Vergütungssätze:
1.1 Für die Beurteilung einer schriftlichen Klausur unter Aufsicht bei
- | mindestens fünfstündiger Bearbeitungszeit | 15,00 EUR, |
- | mindestens vierstündiger Bearbeitungszeit | 12,00 EUR, |
- | mindestens dreistündiger Bearbeitungszeit, | 9,00 EUR, |
- | mindestens zweistündiger Bearbeitungszeit | 6,00 EUR, |
- | mindestens einstündiger Bearbeitungszeit | 3,00 EUR, |
1.2 Für die Abnahme der fachpraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung
- | je Zeitstunde und Prüferin oder Prüfer | 12,50 EUR, |
- | höchstens jedoch pro Prüfungstag | 87,50 EUR, |
- | werden an einem Tag mehrere Prüfungsgruppen geprüft, so erhöht sich der Höchstbetrag auf | 100,00 EUR. |
2. Mit der Vergütung sind sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen Arbeiten (Aufsichtsführung, Protokollführung, Verwaltungstätigkeiten usw.) abgegolten. Bei der Berechnung der Vergütung für die Abnahme von mündlichen und fachpraktischen Prüfungen werden Zeiten bis zu 30 Minuten nach unten, Zeiten über 30 Minuten nach oben auf volle Stunden ab- oder aufgerundet.
3. Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine Vergütung als Entschädigung für Tätigkeiten bei der Abnahme von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im berufsbildenden Schulwesen nur gewährt werden, wenn
3.1 diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt ausgeübt werden können und
3.2 sie oder er bei der nebenamtlichen Ausübung dieser Tätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden kann.
Dies gilt für Tarifbeschäftigte im Landesdienst entsprechend.
4. Die Prüfungsvergütung unterliegt nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn; sie wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.
5. Neben der Vergütung nach Nummer 1 erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses Reisekostenvergütung nach den für Beschäftigte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen.
6. Bei einer Erhöhung der Vergütungssätze für Prüfungstätigkeiten im Bereich der niedersächsischen Landesverwaltung gemäß Bezugserlass zu b erhöhen sich die in Nummer 1 festgesetzten Vergütungssätze prozentual entsprechend. Die sich ergebenden neuen Vergütungssätze werden nach dem Komma auf volle Dezimalstellen aufgerundet.
7. Soweit besondere Prüfungsausschüsse für die Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmern errichtet werden müssen, sind die durch diesen Abschnitt entstehenden Ausgaben den Trägern von Vorbereitungskursen für die Nichtschülerinnenprüfung/ Nichtschülerprüfung bzw. den Fernlehrgangsinstituten in Rechnung zu stellen, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Prüfung vorbereitet haben. Die den jeweiligen Prüfungsausschuss berufende Schulbehörde hat mit den beteiligten Trägern der Vorbereitungskurse bzw. den beteiligten Fernlehrgangsinstituten über die Organisation der Prüfung sowie die Erstattung der nach diesem RdErl. entstehenden Ausgaben einen öffentlich- rechtlichen Vertrag abzuschließen.
Sechstter
Abschnitt
Gastschulverhältnisse
im Bereich der öffentlichen berufsbildenden Schulen
1. Grundlagen der Gastschulverhältnisse
Nach den Vorschriften des NSchG können in Niedersachsen für berufsbildende Schulen keine Schulbezirke festgelegt werden, die eine Schülerin oder einen Schüler zum Besuch einer bestimmten berufsbildenden Schule verpflichten. Eine niedersächsische Schülerin oder ein niedersächsischer Schüler kann ihre oder seine Schulpflicht daher auch durch den planmäßigen Besuch einer berufsbildenden Schule eines benachbarten niedersächsischen Schulträgers oder eines anderen Bundeslandes erfüllen. Niedersächsische Schülerinnen und Schüler, die eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen möchten, haben dies nach § 67 Abs. 2 Satz 2 NSchG der Schulbehörde anzuzeigen.
1.1 Gastschulverhältnisse in Niedersachsen oder in einem anderen Bundesland können begründet werden aufgrund von
1.1.1 Rahmenvereinbarungen der Länder (Beschlüsse der KMK)
Die Rahmenvereinbarung der KMK über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (sog. Splitterberufe), beschlossen am 26. 1. 1984, wird in der jeweils aktuellen Fassung für das Land Niedersachsen in Kraft gesetzt;
1.1.2 bilateralen Vereinbarungen mit anderen Ländern
In diesem Fall ist die Beschulung über die Schulbehörde bei der obersten Schulbehörde zu beantragen. Ob eine Aufnahme erfolgt, entscheidet das aufnehmende Bundesland.
1.1.3 Vereinbarungen einzelner niedersächsischer Schulträger mit einzelnen Schulträgern anderer Bundesländer
Da auch diese Vereinbarungen Auswirkungen auf die vom Land Niedersachsen zu tragenden Personalkosten bzw. die ggf. vom Land Niedersachsen nach § 105 Abs. 8 NSchG zu erstattenden Sachkosten haben, ist zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung der obersten Schulbehörde erforderlich.
1.2 Gastschulverhältnisse zwischen niedersächsischen Schulträgern innerhalb Niedersachsens können begründet werden aufgrund von
1.2.1 Verordnungen der nachgeordneten Schulbehörde nach § 105 Abs. 3 NSchG; vor Erlass einer Verordnung sind die betroffenen Schulträger und Träger öffentlicher Belange zu hören. Die Verordnung darf rückwirkend nur in Kraft gesetzt werden, wenn alle betroffenen Schulträger zustimmen oder aufgrund der besonderen Verhältnisse damit rechnen mussten;
1.2.2 bilateralen Vereinbarungen oder durch ständige Praxis einzelner niedersächsischer Schulträger.
2. Gastschulbeiträge
2.1 Voraussetzung für die Erhebung und Zahlung von Gastschulbeiträgen von Schulträgern bzw. an Schulträger anderer Bundesländer ist, dass eine Vereinbarung nach Nummer 1.1 vorliegt.
2.2 In der in Nummer 1.1.1 zitierten Rahmenvereinbarung der KMK haben die Länder auf die gegenseitige Erstattung von Gastschulbeiträgen verzichtet. Soweit Schulträger Vereinbarungen nach Nummer 1.1.3 treffen, soll angestrebt werden, dass auf die Erhebung von Gastschulbeiträgen verzichtet wird. In diesem Fall erstattet das Land Niedersachsen dem niedersächsischen Schulträger nach Maßgabe der Nummer 3 die durch die Beschulung der nicht niedersächsischen Schülerinnen und Schüler entstehenden Sachkosten.
2.3 Ist die Zahlung von Gastschulbeiträgen vereinbart, werden diese von den betroffenen niedersächsischen Schulträgern in Höhe der Personal- und Sachkosten gezahlt bzw. erhoben. Bei der Abrechnung zwischen dem niedersächsischen Schulträger und dem Land Niedersachsen wird pauschal ein Sachkostenanteil von einem Sechstel und ein Personalkostenanteil von fünf Sechsteln des Gastschulbeitrages zugrunde gelegt. Der Personalkostenanteil des Gastschulbeitrages wird zwischen der Niedersächsische Landesschulbehörde und dem niedersächsischen Schulträger abgerechnet.
3. Erstattung der Sachkosten durch das Land Niedersachsen nach § 105 Abs. 8 NSchG
3.1 Voraussetzung für eine Erstattung der Sachkosten
Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 8 NSchG für einen Anspruch auf Erstattung der Sachkosten für die Beschulung nicht niedersächsischer Schülerinnen und Schüler sind erfüllt, wenn
Die Erstattung der Sachkosten ist damit nicht möglich für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, die lediglich in Einzelfällen aus persönlichen Gründen und nicht planmäßig in Abstimmung mit einem anderen Bundesland oder einem nicht niedersächsischen Schulträger in Niedersachsen beschult werden.
3.2 Höhe der Sachkostenerstattung nach § 105 Abs. 8 NSchG
Die Sachkosten für die Beschulung der nicht niedersächsischen Schülerinnen und Schüler werden den niedersächsischen Schulträgern nach folgenden einheitlichen Sätzen erstattet:
3.2.1 | je Schülerin oder Schüler einer Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) pro Schuljahr: | . |
3.2.1.1 | für die Beschulung | |
3.2.1.1.1 | im Regelfall: | 307 EUR |
3.2.1.1.2 | in Schulgebäuden an einem Ort, der hinsichtlich des Angebots berufsbildender Schulen eine Monostruktur aufweist: | 435 EUR. |
3.2.1.1.3 | in Fällen, in denen die Voraussetzungen der Nummer 3.2.1.1.2 erfüllt sind und in denen aufgrund der Bildungsinhalte der Berufsschule für einen Ausbildungsberuf ein überdurchschnittlicher Sachkostenaufwand für Fachpraxiseinrichtungen entsteht: | 767 EUR. |
3.2.1.2 | für die Internatsunterbringung | 128 EUR. |
3.2.2 | je Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht je Schuljahr: | 1 150 EUR. |
Siebenter
Abschnitt
Zertifizierung von
Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
Mit Beschluss vom 20.11.1998 in der Fassung vom 14.9.2017 hat die Kultusministerkonferenz die Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung beschlossen und darin die Standards für vier Niveaustufen festgelegt. Die Vereinbarung ist durch den RdErl. Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz, RdErl. d. MK vom 13.6.2001 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert durch RdErl. vom 22.6.2011 (Nds. MBl. S. 523), für Niedersachsen für unmittelbar verbindlich erklärt worden und damit eine Zertifizierungsmöglichkeit i. S. von § 32 BbS-VO.
Zur Durchführung dieser Zertifizierungsmöglichkeit werden die folgenden Regelungen getroffen:
1. Schülerinnen und Schüler, die mit dem Besuch einer berufsbildenden Schule Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, die der KMK-Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung vom 20.11.1998 in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen, können bei der jeweiligen berufsbildenden Schule einen Antrag auf Zulassung zur Zertifizierungsprüfung stellen.
2. Die RLSB bilden nach Bedarf bei einer Schule, schul- oder bezirksübergreifend einen Prüfungsausschuss.
3. Zur Vorbereitung der Prüfung nach § 32 BbS-VO wird eine Arbeitsgruppe gebildet, die über die jährlich landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben entscheidet.
4. Das NLQ wird - unbeschadet der Regelung zu Nummer 2 - mit der organisatorischen, haushalts- und kassentechnischen Abwicklung der Zertifizierungsprüfungen beauftragt.
5. Die Aufgabe der Zertifizierung soll von den beteiligten Lehrkräften und Bediensteten im Rahmen einer Nebentätigkeit geleistet werden. Für diese Nebentätigkeit können pro Schuljahr höchstens folgende Vergütungen gezahlt werden:
a) | Erstellung eines Aufgabenvorschlages | 78,00 EUR |
b) | je Mitglied der Arbeitsgruppe für die
Vorbereitung der Prüfung für bis zu 16 Zeitstunden |
10,00 EUR je Zeitstunde |
c) | Aufsicht über die schriftliche Prüfung pro Prüfling | 0,50 EUR |
d) | Korrektur einer Klausur - Erste Prüferin/ Erster Prüfer |
13,00 EUR |
e) | Korrektur einer Klausur - Zweite Prüferin/ Zweiter Prüfer |
6,50 EUR |
f) | Mündliche Prüfung - je Prüfling und Prüferin/ Prüfer |
6,50 EUR |
g) | Verwaltungstechnische Abwicklung der
Prüfung je Prüfling |
1,50 EUR. |
6. Die nach Maßgabe der für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten geltenden Rechtsvorschriften entstehenden Reisekosten und die sonstigen Materialkosten sollen einen Betrag von 15 EUR je Prüfling nicht überschreiten.
7. Für die Zertifizierung der Fremdsprachenkenntnisse hat der Prüfling nach Nummer 77.6.2 der Anlage (Kostentarif) zur AllGO vom 5.6.1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), in der jeweils aktuellen Fassung eine Gebühr von 65 EUR zu zahlen. Die Gebühr ist auf das Konto des NLQ bei der Norddeutschen Landesbank Girozentrale mit der IBAN DE 64 2505 0000 0106 0222 70 unter Angabe der Buchungsstelle und der besuchten Schule zu überweisen.
Achter
Abschnitt
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
1. Bildungsgänge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen begonnen wurden, sind abweichend von den Vorschriften des Ersten Abschnitts nach den vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen geltenden Regelungen zu beenden.
2. Die in den Curricularen Vorgaben für den Unterricht in berufsbildenden Schulen enthaltenen Regelungen über Art und Umfang der Betreuung von Schülerinnen und Schülern während eines Betriebspraktikums durch Lehrkräfte der Schule sind auf Betriebspraktika i. S. vom ersten Abschnitt Nummer 2.12 nicht mehr anzuwenden.
3. Soweit Curriculare Vorgaben für die Berufsschule noch nicht nach Lernfeldern geordnet sind, kann die Schule den Unterricht in dem berufsbezogenen Lernbereich nach Maßgabe der vor dem 1.8.2000 geltenden Stundentafeln erteilen.
4. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2022 in Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.7.2022 außer Kraft.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |