![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
![]() |
Aufgrund des § 129 Abs. 3 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.Juni 2011 (Nds.GVBl. S.206), wird verordnet:
§ 1
Ausnahme zur Aufnahme von
Schülerinnen und Schülern
1Eine Ausnahme nach § 129 Abs. 3 Satz 2 NSchG kann nur zugelassen werden, wenn dadurch
2Die Ausnahme ist auf höchstens vier Schuljahre zu befristen.
§ 2
Aufnahmeverfahren
(1) Über die Aufnahme von bekenntnisfremden Schülerinnen und Schülern in eine Grundschule für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) 1Liegen für die Aufnahme in eine Bekenntnisschule mehr Anmeldungen für bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler vor, als die Schule aufnimmt, so sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, denen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG der Besuch einer Bekenntnisschule gestattet ist oder die eine Schwester oder einen Bruder haben, die oder der den 1., 2. oder 3. Schuljahrgang der Schule besucht. 2Im Übrigen ist in Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters des Schulträgers ein Losverfahren durchzuführen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.August 2011 in Kraft.
_______________
Hannover, den 11. August 2011
[ alte Verordnung ]
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |