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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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(alte Fassung, gilt teilweise bis 2020/21)
Verordnung
über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen
Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Vom 19. Mai 2005 (Nds.GVBl. Nr.12/2005 S.169; SVBl.
7/2005 S.352), geändert durch VO vom 12.4.2007 (Nds.GVBl. Nr.9/2007 S.138;
SVBl. 5/2007 S.146), 13.6.2008 (Nds.GVBl. Nr.13/2008 S.218; SVBl. 7/2008 S.
208, ber. 9/2008 S.293), 7.6.2011 (Nds.GVBl. Nr.12/2011 S.169; SVBl. 7/2011
S.224), Art.2 der VO v. 5.10.2011 (Nds.GVBl. Nr.23/2011 S.336), VO v.
16.12.2011 (Nds. GVBl. Nr. 31/2011 S. 504), 10.7.2012 (Nds. GVBl. Nr. 15/2012
S. 248), 4.2.2014 (Nds. GVBl. Nr. 3/2014 S. 53) und vom 12.8.2016 (Nds. GVBl.
Nr. 10/2016 S. 154; SVBl. 9/2016 S. 519) - VORIS 22410 -
Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22.April 2005 (Nds.GVBl. S.110), wird verordnet:
§ 1
Arten der Abschlüsse
(1) Diese Verordnung regelt den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und der Fachhochschulreife an öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen.
(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen
(3) Die Fachhochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs, und zwar
§ 2
Gegenstand der Abiturprüfung
(1) Die Abiturprüfung wird in fünf Prüfungsfächern abgenommen, die nach § 11 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO), nach § 7 der Anlage Anlage 7 zu § 33 der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) oder nach § 13 der Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK) zu wählen sind.
(2) 1Im ersten bis vierten Prüfungsfach wird jeweils eine schriftliche Prüfung mit grundsätzlich landesweit einheitlichen Aufgaben durchgeführt; nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 findet auch eine mündliche Prüfung statt. 2An die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach tritt nach Entscheidung des Prüflings eine besondere Lernleistung nach § 11. 3Im fünften Prüfungsfach wird eine mündliche Prüfung durchgeführt; sie wird auf Verlangen des Prüflings in Form einer Präsentationsprüfung (§ 10 Abs. 2) durchgeführt.
(3) 1Die Abiturprüfung im Fach Sport umfasst als erstes Prüfungsfach einen schriftlichen und einen sportpraktischen Teil sowie nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 auch einen mündlichen Teil, als fünftes Prüfungsfach einen sportpraktischen und einen mündlichen Teil. 2In den Prüfungsfächern Musik und Kunst können die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils einen praktischen Teil enthalten.
§ 3
Zeitpunkt der Abiturprüfung
1Die Abiturprüfung findet nach dem Ende des Unterrichts des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. 2Praktische Prüfungsteile im Fach Sport können auch im dritten Schulhalbjahr durchgeführt werden.
§ 4
Leistungsbewertung
(1) Die Bewertung der Leistungen richtet sich in der gymnasialen Oberstufe nach § 7 VO-GO, im Beruflichen Gymnasium nach § 6 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO und im Abendgymnasium und im Kolleg nach § 8 VO-AK.
(2) 1In einem Fach mit mehreren Prüfungsteilen wird das Prüfungsergebnis nach Anlage 1 gebildet. 2Wenn im Fach Sport der schriftliche, sportpraktische oder mündliche Teil der Prüfung mit der Note mangelhaft oder ungenügend bewertet worden ist, kann das Prüfungsergebnis bei der Bewertung eines Prüfungsteils mit der Note mangelhaft nicht über 6 Punkte und bei der Bewertung eines Prüfungsteils mit der Note ungenügend nicht über 3 Punkte hinausgehen.
§ 5
Prüfungskommission für die
Abiturprüfung
(1) 1An der Schule wird eine Prüfungskommission für die Abiturprüfung gebildet, die aus drei Mitgliedern besteht. 2Die Mitglieder müssen die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen besitzen. 3Sie dürfen nicht Angehörige von Prüflingen sein.
(2) 1Wird die Prüfungskommission an einer öffentlichen Schule gebildet, so hat grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz. 2Besitzt die Leiterin oder der Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe nicht die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, so hat die Leiterin oder der Leiter der gymnasialen Oberstufe oder des Gymnasialzweiges den Vorsitz. 3Die Schulbehörde kann den Vorsitz abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln. 4Wird die Prüfungskommission an einer anerkannten Ersatzschule gebildet, so wird das vorsitzende Mitglied von der Schulbehörde bestellt.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied beruft zwei Lehrkräfte der Schule zu weiteren stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission. 2Die Schulbehörde kann für eines dieser weiteren Mitglieder eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 zulassen.
(4) Der Schulträger kann eine Person benennen, die vom vorsitzenden Mitglied als nicht stimmberechtigtes Mitglied in die Prüfungskommission berufen wird.
(5) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann gegen einen Beschluss der Prüfungskommission Einspruch erheben, wenn es diesen für fehlerhaft hält. 2Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über den Einspruch entscheidet die Schulbehörde.
(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen der Fachprüfungsausschüsse nach § 6 einschließlich der Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen und die schriftlichen Prüfungsarbeiten einsehen.
§ 6
Fachprüfungsausschüsse für die
Abiturprüfung
(1) Für jeden Prüfling wird in jedem Prüfungsfach ein Fachprüfungsausschuss gebildet.
(2) Die Fachprüfungsausschüsse bestehen
als stimmberechtigten Mitgliedern sowie bis zu fünf weiteren Lehrkräften als nicht stimmberechtigten Mitgliedern.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft Lehrkräfte der Schule als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse; abweichend davon kann die Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. 2Hat die Landesschulbehörde im Rahmen der Abiturprüfung einen Lehrkräfteaustausch mit einer anderen Schule vorgesehen, so beruft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission in den betroffenen Fächern Lehrkräfte der anderen Schule als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse. 3Angehörige eines Prüflings dürfen nicht zu stimmberechtigten Mitgliedern berufen werden. 4Die drei stimmberechtigten Mitglieder des Fachprüfungsausschusses sollen in dem jeweiligen Fach die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen besitzen.
(4) 1Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses besitzt ein Einspruchsrecht gegen Beschlüsse seines Fachprüfungsausschusses entsprechend § 5 Abs. 6 Sätze 1 und 2. 2Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.
§ 7
Überprüfung der
Leistungsentwicklung am Ende des dritten Schulhalbjahres der
Qualifikationsphase
Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase überprüft die Schule, ob die Schülerin oder der Schüler bis zum Ende des vierten Schulhalbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung erfüllen kann; anderenfalls ist die Schülerin oder der Schüler über den weiteren Bildungsweg zu beraten.
§ 8
Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung;
Zurücktreten
(1) 1Nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase kann sich die Schülerin oder der Schüler zur Abiturprüfung melden. 2Dabei ist anzugeben, welche Schulhalbjahresergebnisse in Block I der Gesamtqualifikation nach § 15 eingehen sollen.
(2) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn die Schülerin oder der Schüler
erfüllt.
(3) Wer sich nicht zur Prüfung meldet, nicht zugelassen worden ist oder bis zum Beginn der Prüfung zurücktritt, tritt in das zweite Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zurück, sofern danach die Abiturprüfung noch innerhalb der Verweildauer nach § 3 VO-GO, § 3 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO oder § 3 VO-AK abgelegt werden kann.
§ 9
Schriftliche Abiturprüfung
(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Abiturprüfungen sind aus den Lehrplänen für die Qualifikationsphase zu entwickeln und dürfen sich nicht nur auf ein Schulhalbjahr beziehen.
(2) 1Die Leistung in der schriftlichen Prüfung wird von der Referentin oder dem Referenten und der Korreferentin oder dem Korreferenten bewertet. 2Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter bewertet die Leistung ebenfalls, indem sie oder er den vorliegenden Bewertungen zustimmt oder eine abweichende Auffassung vermerkt. 3Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission setzt die endgültige Bewertung fest, wenn die Beurteilungen voneinander abweichen oder wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.
(3) Der praktische Prüfungsteil im Fach Sport wird wie eine mündliche Prüfung durchgeführt.
§ 10
Mündliche Abiturprüfung
(1) 1Die mündliche Abiturprüfung ist eine Einzelprüfung. 2Als solche kann sie auch in einer Gruppe durchgeführt werden; die Bewertung der individuellen Prüfungsleistung ist sicherzustellen. 3Die mündliche Abiturprüfung muss sich mindestens auf Sachgebiete zweier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase beziehen und darf nicht den gleichen Prüfungsinhalt wie die schriftliche Prüfung als Gegenstand haben.
(2) 1Die Präsentationsprüfung besteht aus einem Präsentationsteil und einem Prüfungsgespräch. 2Im Präsentationsteil besteht die Prüfungsleistung aus einem mediengestützten Vortrag und dessen schriftlicher Vorbereitung. 3Die Präsentationsprüfung kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
(3) Der Fachprüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann in die Prüfung eingreifen und selbst Fragen stellen. 2Es kann vor Beginn der Prüfung den Vorsitz übernehmen. 3Übernimmt das vorsitzende Mitglied den Vorsitz, so besteht der Fachprüfungsausschuss aus vier stimmberechtigten Mitgliedern; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission den Ausschlag.
(5) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder ein stimmberechtigtes Mitglied eines Fachprüfungsausschusses können Einspruch erheben, wenn sie einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. 2Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.
§ 11
Besondere Lernleistung in der
Abiturprüfung
(1) Die besondere Lernleistung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
(2) 1Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen Dokumentation, die auf der Grundlage des Unterrichtsinhalts oder im Rahmen von mindestens zwei Schulhalbjahren erbracht worden ist. 2Für die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. 3Waren mehrere Prüflinge an der Erstellung der Dokumentation beteiligt, so muss die individuelle Prüfungsleistung erkennbar und bewertbar sein.
(3) 1Der mündliche Prüfungsteil wird als Kolloquium auf der Grundlage der schriftlichen Dokumentation durchgeführt. 2Das Kolloquium ist eine Gruppenprüfung, sofern mehrere Prüflinge an der schriftlichen Dokumentation beteiligt waren; die Bewertung der individuellen Prüfungsleistung ist sicherzustellen.
(4) Für die Leistungen des Prüflings in der schriftlichen Dokumentation und im Kolloquium wird vom Fachprüfungsausschuss eine Gesamtnote nach der Anlage 1 gebildet.
§ 12
Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) 1Bei einer mündlichen Prüfung und einem Kolloquium dürfen zuhören:
2Die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.
(2) Auf Verlangen des Prüflings dürfen an einer mündlichen Prüfung keine Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 teilnehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder des Fachprüfungsausschusses kann Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs eines Prüfungsteils erforderlich ist.
§ 13
Zusätzliche mündliche
Prüfung; Abbruch der Prüfung
(1) 1Die Prüfungskommission beschließt aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der bisher erbrachten Leistungen, welche Prüflinge in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden. 2Eine mündliche Prüfung ist auch anzusetzen, wenn der Prüfling dies bis zu einem bekannt zu gebenden Termin bei der Schule schriftlich beantragt hat.
(2) Kann die Abiturprüfung nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfungen oder eines mündlichen Prüfungsteils nicht mehr bestanden werden, so wird die Prüfung für diesen Prüfling abgebrochen.
§ 14
Feststellung der Ergebnisse der
Abiturprüfung
(1) Die Prüfungskommission stellt in jedem Prüfungsfach auf der Grundlage der Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen die Punktzahlen und das Prüfungsergebnis fest.
(2) 1Sind die in § 15 genannten Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung erfüllt, so stellt die Prüfungskommission die Punktzahl der Gesamtqualifikation sowie die Durchschnittsnote nach der Anlage 2 fest und erklärt die Abiturprüfung für bestanden. 2Andernfalls erklärt sie die Abiturprüfung für nicht bestanden.
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, das Ergebnis einer besonderen Lernleistung sowie die Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote der Prüfung sind dem Prüfling bekannt zu geben.
§ 15
Gesamtqualifikation
(1) Die Punktsumme bestimmter Schulhalbjahresergebnisse in einzelnen Fächern zuzüglich der Punktsumme der Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 ergibt die Punktzahl der Gesamtqualifikation.
(2) 1Hat eine Schülerin oder ein Schüler ein Schuljahr der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs wiederholt, so darf kein Schulhalbjahresergebnis aus dem ersten Durchgang in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 2Unter den Schulhalbjahresergebnissen, die nach den Absätzen 3 bis 8#39BD21 einzubringen sind, dürfen keine Ergebnisse aus Schulhalbjahren sein, in denen themengleich unterrichtet worden ist, und kein Schulhalbjahresergebnis darf 0 Punkte betragen. 3Aus einem Fach dürfen nicht mehr als vier Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(3) 1Aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sind mindestens 32 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich die Schulhalbjahresergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden sowie die Schulhalbjahresergebnisse, die nach der Anlage 3 in weiteren Fächern in die Gesamtqualifikation einzubringen sind. 3Nach Entscheidung des Prüflings können weitere Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; insgesamt dürfen nicht mehr als 36 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 4Neben den Schulhalbjahresergebnissen in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen Ergebnisse in diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht eingebracht werden. 5Die Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen:
6Im Block I müssen im Fall von 32 Schulhalbjahresergebnissen mindestens 26, im Fall von 33 mindestens 27, im Fall von 34 oder 35 mindestens 28 und im Fall von 36 mindestens 29 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens 9 der Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten Prüfungsfach. 7Insgesamt müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 1 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein. 8Im Block II müssen in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein. 9Insgesamt müssen im Block II mindestens 100 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 2 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein.
(4) 1Aus der Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums sind 36 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich die Schulhalbjahresergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden sowie die Schulhalbjahresergebnisse, die nach der Anlage 4 in weiteren Fächern in die Gesamtqualifikation einzubringen sind. 3Neben den Schulhalbjahresergebnissen in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen Ergebnisse in diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht eingebracht werden. 4Die Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen:
5Im Block I müssen unter den 24 Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung mindestens 20 und unter den 12 Schulhalbjahresergebnissen in zweifacher Wertung mindestens 9 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. 6Insgesamt müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 1 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein. 7Im Block II müssen in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein. 8Insgesamt müssen im Block II mindestens 100 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 2 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein.
(5) 1Aus der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums sind mindestens 22 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich die Schulhalbjahresergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden sowie die Schulhalbjahresergebnisse, die nach der Anlage 5 in weiteren Fächern in die Gesamtqualifikation einzubringen sind. 3Nach Entscheidung des Prüflings können weitere Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; insgesamt dürfen nicht mehr als 24 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 4Neben den Schulhalbjahresergebnissen in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen Ergebnisse in diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht eingebracht werden. 5Die Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen:
6Im Block I müssen im Fall von 22 Schulhalbjahresergebnissen 18, im Fall von 23 Schulhalbjahresergebnissen 19 und im Fall von 24 Schulhalbjahresergebnissen 20 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens 9 der Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten Prüfungsfach. 7Insgesamt müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 1 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein. 8Im Block II müssen in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein. 9Insgesamt müssen im Block II mindestens 100 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 2 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein.
(6) 1Aus der Qualifikationsphase des Kollegs sind mindestens 28 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich die Schulhalbjahresergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden sowie die Schulhalbjahresergebnisse, die nach der Anlage 6. in weiteren Fächern in die Gesamtqualifikation einzubringen sind. 3Nach Entscheidung des Prüflings können weitere Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; insgesamt dürfen nicht mehr als 32 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 4Neben den Schulhalbjahresergebnissen in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen Ergebnisse in diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht eingebracht werden. 5Die Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen:
6Im Block I müssen im Fall von 28 Schulhalbjahresergebnissen mindestens 23, im Fall von 29 oder 30 mindestens 24, im Fall von 31 mindestens 25 und im Fall von 32 mindestens 26 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens 9 der Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten Prüfungsfach. 7Insgesamt müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 1 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein. 8Im Block II müssen in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein. 9Insgesamt müssen im Block II mindestens 100 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 2 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein.
(7) 1Im Seminarfach nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VO-AK dürfen in Block I des Absatzes 6 nicht mehr als zwei Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 2Sollen Ergebnisse des Seminarfachs eingebracht werden, so ist zunächst das Ergebnis des Schulhalbjahres einzubringen, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist.
(8) 1Ist Sport Prüfungsfach, so müssen die vier Schulhalbjahresergebnisse der Qualifikationsphase eingebracht werden. 2Ist Sport nicht Prüfungsfach, so dürfen höchstens drei Schulhalbjahresergebnisse der Qualifikationsphase in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 3Wird mehr als ein Schulhalbjahresergebnis in die Gesamtqualifikation eingebracht, so müssen die Ergebnisse in mindestens zwei verschiedenen Sportarten, darunter in mindestens einer Individualsportart, erreicht worden sein.
§ 16
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(1) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.
(2) Wer die Schule ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 VO-GO ein Abgangszeugnis.
(3) Der Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder dem Abgangszeugnis bescheinigt.
§ 17
Erwerb des schulischen Teils der
Fachhochschulreife
(1) Wer die Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe, eines Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs ohne bestandene Abiturprüfung verlässt und die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 8 erfüllt, erwirbt den schulischen Teil der Fachhochschulreife und erhält hierüber eine Bescheinigung.
(2) 1In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium und im Kolleg müssen in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren
erreicht worden sein. 2In mindestens 11 dieser 15 Schulhalbjahresergebnisse müssen jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens zwei der Schulhalbjahresergebnisse im ersten und im zweiten Prüfungsfach.
(3) Im Abendgymnasium müssen in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren
erreicht worden sein.
(4) Unter den Schulhalbjahresergebnissen nach den Absätzen 2 bis 3 müssen die in den Fächern nach der Anlage 7 für die gymnasiale Oberstufe, das Berufliche Gymnasium und das Kolleg oder nach der Anlage 8 für das Abendgymnasium sein.
(5) Unter den Schulhalbjahresergebnissen nach den Absätzen 2 bis 3 dürfen je Fach nicht mehr als zwei Ergebnisse sein.
(6) § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Aus den zu berücksichtigenden Schulhalbjahresergebnissen wird durch Addition eine Gesamtpunktzahl und daraus nach der Anlage 9 eine Durchschnittsnote ermittelt.
(8) Im Fall der Wiederholung von Schulhalbjahren können die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife mit Schulhalbjahresergebnissen auch aus dem ersten Durchgang erfüllt werden; es können jedoch nicht Ergebnisse des gleichen Schulhalbjahres der Qualifikationsphase aus dem ersten Durchgang und dem zweiten Durchgang zusammen eingebracht werden.
§ 18
Zeugnis der Fachhochschulreife
1Auf Antrag stellt die Schule ein Zeugnis der Fachhochschulreife aus, wenn der schulische und der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife nachgewiesen wird. 2Der Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums wird auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife bescheinigt.
§ 19
Wiederholung der Abiturprüfung
(1) 1Hat der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so kann er das dritte und vierte Schulhalbjahr und die Abiturprüfung einmal wiederholen. 2Prüfungsteile der ersten Prüfung werden nicht angerechnet.
(2) Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Schule die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ein besonderer Grund nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VO-GO oder § 3 Abs. 1 Satz 4 VO-AK vorliegt und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.
(3) Wer die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe oder im Beruflichen Gymnasium endgültig nicht bestanden hat, kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren eine Abiturprüfung am Abendgymnasium oder am Kolleg ablegen; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 20
Nichtteilnahme an Teilen der
Abiturprüfung
(1) 1Wird eine Prüfungsleistung ohne einen wichtigen Grund nicht oder verspätet erbracht, dann gilt sie als mit 0 Punkten bewertet. 2Der Grund ist der Prüfungskommission unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 3Bei Erkrankung ist in der Regel ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
(2) 1Über die Anerkennung eines wichtigen Grundes entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. 2Wird der Grund anerkannt, so regelt die Prüfungskommission die Fortsetzung der Prüfung.
(3) 1Kann ein Prüfling, der Sport als Prüfungsfach gewählt hat, aufgrund einer Sportunfähigkeit, die nach Abschluss des zweiten Schulhalbjahres eingetreten und durch ein amtsärztliches Zeugnis belegt ist, am praktischen Sportunterricht und an sportpraktischen Prüfungen nicht teilnehmen, so wird er in den weiteren Schulhalbjahren und in der Abiturprüfung nur nach seinen sporttheoretischen Leistungen beurteilt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Prüfling im Rahmen der Abiturprüfung in einer vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bestimmten Frist die sportpraktische Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht ablegen kann.
§ 21
Täuschungsversuch in der
Abiturprüfung
(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist der Prüfungsteil in der Regel mit 0 Punkten zu bewerten. 2In schweren Fällen ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären. 3In leichteren Fällen kann dem Prüfling die Wiederholung einzelner Prüfungsteile aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden. 4Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.
(2) Wird nach Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife eine Täuschung bekannt, so kann die Schulbehörde nur innerhalb eines Jahres seit dem Tag der Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung die Abiturprüfung für nicht bestanden erklären.
§ 22
Störungen der Abiturprüfung
Stört ein Prüfling die Abiturprüfung so nachhaltig, dass die ordnungsgemäße Durchführung nicht möglich ist, so kann die Prüfungskommission den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 23
Erleichterungen für Prüflinge mit
Behinderungen
1Für Prüflinge mit Behinderungen kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen. 2Für einen Prüfling mit Sinnesbeeinträchtigung kann die oberste Schulbehörde nach Vorlage eines begründeten Antrags der Schule eine von § 2 Abs. 2 Satz 1 abweichende Aufgabenstellung zulassen.
§ 24
Niederschriften
Über den Verlauf der Abiturprüfung sind Niederschriften anzufertigen.
§ 25
Einsicht in die Prüfungsakten
Die oder der Geprüfte kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung ihre oder seine Prüfungsakten einsehen.
§ 26
Anrechnung von Leistungen aus anderen
Ländern in der Abiturprüfung
Über die Anrechnung von Leistungen von Prüflingen, die eine mit der Abiturprüfung abschließende Schule in einem anderen Land, eine zur deutschen allgemeinen Hochschulreife führende deutsche Auslandsschule oder eine Europäische Schule besucht haben, entscheidet die Schulbehörde.
§ 27
Ergänzungsprüfungen in Latein,
Griechisch und Hebräisch
(1) Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums oder des Hebraicums können auf Antrag
abgelegt werden.
(2) 1Die Landesschulbehörde beruft an einer Schule einen Prüfungsausschuss zur Abnahme der Ergänzungsprüfung für externe Bewerberinnen und Bewerber. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer. 3Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsfach die Lehrbefähigung für das Gymnasium besitzen. 4Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Für die internen Bewerberinnen und Bewerber sind die Prüfungskommission und die Fachprüfungsausschüsse für die Abiturprüfung der Schule zuständig, der sie angehören.
(4) 1Zur Ergänzungsprüfung wird zugelassen, wer eine entsprechende Vorbereitung nachweist. 2Über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission.
(5) Die Ergänzungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(6) 1Die schriftliche Leistung wird vom Prüfungsausschuss oder Fachprüfungsausschuss bewertet. 2Wer die schriftliche Prüfung mit 0 Punkten abschließt, hat die Ergänzungsprüfung nicht bestanden.
(7) Die mündliche Leistung wird vom Prüfungsausschuss oder Fachprüfungsausschuss bewertet.
(8) 1Die Ergänzungsprüfung ist nicht öffentlich. 1Die §§ 4, 8, 21, 24 und 25 gelten entsprechend.
(9) 1Abweichend von den Absätzen 5 bis 7 legen interne Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Nr. 2 nach ihrer Wahl die Ergänzungsprüfung für ein Latinum oder das Graecum im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung nach den §§ 9 und 13 oder für das Kleine Latinum im Rahmen der mündlichen Abiturprüfung nach § 10 ab, sofern sie in der Qualifikationsphase durchgehend am Latein- oder Griechischunterricht auf grundlegendem Anforderungsniveau teilgenommen haben. 2Die Prüfungskommission stellt das Prüfungsergebnis nach § 14 Abs. 1 fest. 3Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums oder des Graecums erfüllt werden. 4Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, so gehen die Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Teils abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 im Verhältnis 2:1 in das Gesamtergebnis ein; treten bei der Berechnung des Ergebnisses Bruchteile auf, so wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet.
(10) 1Haben interne Bewerberinnen und Bewerber in der Qualifikationsphase nicht durchgehend am Latein- oder Griechischunterricht teilgenommen, so gelten für sie dieselben Prüfungsbedingungen wie für externe Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Nr. 1. 2Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis aus schriftlicher und mündlicher Prüfung im Durchschnitt mit mindestens ausreichend (5 Punkte) bewertet worden ist. 3Dabei darf kein Prüfungsteil mit der Note ungenügend (0 Punkte) bewertet worden sein.
(11) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis, über die nicht bestandene Ergänzungsprüfung eine Bescheinigung ausgestellt.
(12) 1Wird die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so kann sie zweimal wiederholt werden. 2Auf Antrag bescheinigt der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission, ob und wie oft an einer Ergänzungsprüfung teilgenommen wurde.
§ 28
Übergangsregelungen
(1) Für eine Präsentationsprüfung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 10 Abs. 2) können sich erstmals die Schülerinnen und Schüler entscheiden, die im Schuljahr 2019/ 2020 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.
(2) § 15 sowie die Anlagen 2, 3 und 6 sind in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 2016/17 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist Anlage 3 Fußnote 7 in der ab 1. August geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.
(4) § 17 Abs. 2 ist in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums und des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen."
§ 29
In-Kraft-Treten
1Diese Verordnung tritt am 1.August 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft:
Anlage 1
( zu
§ 4 Abs. 2 Satz 1 )
Berechnung des Prüfungsergebnisses in einem Prüfungsfach mit mehreren Prüfungsteilen
Alle Fächer, ausgenommen Sport
Berechnungsformel: E = (8 s + 4 m) ÷ 3
E = Prüfungsergebnis; s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung; m = Punktzahl der mündlichen Prüfung.
Sport als erstes Prüfungsfach
a) |
Berechnungsformel 1 (ohne mündliche Prüfung): E = (p + s) x 2 E = Prüfungsergebnis; p = Punktzahl der sportpraktischen Prüfung; s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung. |
b) |
E = Prüfungsergebnis; p = Punktzahl der sportpraktischen Prüfung; s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung; m = Punktzahl der mündlichen Prüfung. |
Sport als fünftes Prüfungsfach
Berechnungsformel: E = (8 p + 4 m) ÷ 3
E = Prüfungsergebnis; p = Punktzahl der sportpraktischen Prüfung; m = Punktzahl der mündlichen Prüfung.
Besondere Lernleistung
Berechnungsformel: E = (8 s + 4 m) ÷ 3
E = Prüfungsergebnis; s = Punktzahl der schriftlichen Dokumentation; m = Punktzahl des Kolloquiums.
Treten bei der Berechnung der Ergebnisse nach einer der Berechnungsformeln in den Nummern 1 bis 4 Bruchteile auf, so wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet.
Anlage 2
( zu
§14 Abs.2 Satz 1)
Umrechnung der Punktzahl
der Gesamtqualifikation
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 in eine
Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala und Berechnung der Punktzahl der
Gesamtqualifikation
Punkte | Durchschnittsnote |
300 | 4,0 |
301 bis 318 | 3,9 |
319 bis 336 | 3,8 |
337 bis 354 | 3,7 |
355 bis 372 | 3,6 |
373 bis 390 | 3,5 |
391 bis 408 | 3,4 |
409 bis 426 | 3,3 |
427 bis 444 | 3,2 |
445 bis 462 | 3,1 |
463 bis 480 | 3,0 |
481 bis 498 | 2,9 |
499 bis 516 | 2,8 |
517 bis 534 | 2,7 |
535 bis 552 | 2,6 |
553 bis 570 | 2,5 |
571 bis 588 | 2,4 |
589 bis 606 | 2,3 |
607 bis 624 | 2,2 |
625 bis 642 | 2,1 |
643 bis 660 | 2,0 |
661 bis 678 | 1,9 |
679 bis 696 | 1,8 |
697 bis 714 | 1,7 |
715 bis 732 | 1,6 |
733 bis 750 | 1,5 |
751 bis 768 | 1,4 |
769 bis 786 | 1,3 |
787 bis 804 | 1,2 |
805 bis 822 | 1,1 |
823 bis 900 | 1,0 |
Die Punktzahl der Gesamtqualifikation wird wie folgt berechnet:
Block I
gymnasiale Oberstufe | Berufliches Gymnasium | Abendgymnasium | Kolleg |
|
|
|
|
Block II
E II = 4 x (PF 1 + PF 2 + PF 3 + PF 4 + PF 5)
E II = Ergebnis Block II
PF 1 bis PF 5 = Ergebnisse der Abiturprüfung in den fünf Prüfungsfächern
Gesamtpunktzahl
E = E I+E II
E = Ergebnis Gesamtpunktzahl
Treten bei der Berechnung der Ergebnisse nach der Berechnungsformel in Nummer 1 Bruchteile auf, so wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet.
Anlage 3
( zu
§ 15 Abs. 3 Satz 2)
Gymnasiale
Oberstufe:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Fächer | Anzahl der Schulhalbjahres- ergebnisse | ||||||||||||||||||
Deutsch | 4 | ||||||||||||||||||
Fremdsprache1)2) | 4 | ||||||||||||||||||
weitere Fremdsprache1)3) | 4 | ||||||||||||||||||
Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel4) | 2 | ||||||||||||||||||
Politik-Wirtschaft9) | 2 | ||||||||||||||||||
Geschichte | 2 | ||||||||||||||||||
Religion oder Werte und Normen oder Philosophie 5) | 2 | ||||||||||||||||||
Mathematik | 4 | ||||||||||||||||||
Naturwissenschaft1) | 4 | ||||||||||||||||||
weitere Naturwissenschaft oder Informatik1)6) | 4 | ||||||||||||||||||
Seminarfach7) | 2 | ||||||||||||||||||
weitere Fremdsprache, weitere Naturwissenschaft oder Informatik8) | 2 | ||||||||||||||||||
_______________
|
Anlage 4
( zu
§ 15 Abs. 4 Satz 2)
Berufliches
Gymnasium:
Einbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation
Fächer | Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse | ||||||||
Beruf- liches Gymna-
sium - Wirt- schaft - |
Beruf- liches Gymna- sium - Tech- nik - |
Berufliches Gymnasium - Gesundheit und Soziales - |
|||||||
Schwer- punkt Agrar- wirt- schaft |
Schwer- punkt Ökotro- phologie | Schwer- punkt Gesund- heit - Pflege | Schwer- punkt Sozial- pädago- gik | ||||||
Deutsch | 4 | ||||||||
Fremdsprache1) | 42) | ||||||||
Mathematik | 4 | ||||||||
Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling | 4 | - | - | - | - | - | |||
Pädagogik-Psychologie | - | - | - | - | - | 4 | |||
Betriebs- und Volkswirtschaft | - | 4 | |||||||
Volkswirtschaft | 42) | - | - | - | - | - | |||
Agrar- und Umwelttechnologie | - | - | 4 | - | - | - | |||
Ernährung | - | - | - | 4 | - | - | |||
Gesundheit-Pflege | - | - | - | - | 4 | - | |||
Technik (schwerpunktbezogen) | - | 4 | - | - | - | - | |||
Informationsverarbeitung | 42) | 4 | |||||||
Geschichte | 2(4)4) | ||||||||
Religion oder Werte und Normen3)) | 2(4)5 | ||||||||
Naturwissenschaft1) | 4 | ||||||||
Praxis | 26) | ||||||||
Praxis oder Sport oder weitere Fremdsprache ) | 2(4)7 |
1) | Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen. |
2) | 1Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 5 Abs. 2 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO nachzuweisen, so ist die Einbringungsverpflichtung durch vier Schulhalbjahresergebnisse der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache zu erfüllen. 2Wenn eine fortgeführte Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wurde, müssen vier Schulhalbjahresergebnisse in der gewählten fortgeführten Fremdsprache und zwei Schulhalbjahresergebnisse in der neu begonnenen Fremdsprache eingebracht werden. 3Wenn in der Fachrichtung Wirtschaft neben der fortgeführten Fremdsprache auch eine weitere Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wird, sind jeweils vier Schulhalbjahresergebnisse einzubringen. 4In diesem Fall verringert sich die Einbringungsverpflichtung für eines der Profilfächer Informationsverarbeitung oder Volkswirtschaft, wenn es nicht Prüfungsfach ist, auf zwei Schulhalbjahresergebnisse. |
3) | Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt von der Schülerin oder dem Schüler das Fach Werte und Normen nicht gewählt, so sind zwei aufeinander folgende zusätzliche Schulhalbjahresergebnisse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einzubringen. |
4) | Wird Geschichte als Prüfungsfach gewählt, sind vier Schulhalbjahresergebnisse einzubringen. |
5) | Wird Religion oder Werte und Normen als Prüfungsfach gewählt, so sind vier Schulhalbjahresergebnisse einzubringen. |
6) | Es sind die beiden Schulhalbjahresergebnisse des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase einzubringen. |
7) | Es können zwei weitere Schulhalbjahresergebnisse aus einem der drei Fächer eingebracht werden; dabei kann es sich auch um zwei weitere Schulhalbjahresergebnisse aus einer Fremdsprache nach den Fußnoten 1 und 2 handeln. |
Anlage 5
( zu
§ 15 Abs. 5 Satz 1)
Fächer | Anzahl
der Schulhalbjahresergebnisse |
||||||
Deutsch | 4 | ||||||
Fremdsprache1) | 4 | ||||||
Geschichtet2) | 2 | ||||||
Mathematik | 4 | ||||||
Naturwissenschaft3) | 2 | ||||||
_________________
|
Anlage 6
( zu
§ 15 Abs. 6 Satz 1)
Fächer | Anzahl
der Schulhalbjahresergebnisse |
||||||||||||
Deutsch | 4 | ||||||||||||
Fremdsprache1) | 4 | ||||||||||||
weitere Fremdsprache1)2) | 4 | ||||||||||||
Kunst und Musik oder Darstellendes Spiel6) | 2 | ||||||||||||
Geschichte3) | 2 | ||||||||||||
Religion oder Philosophie oder Werte und Normen4) | 2 | ||||||||||||
Mathematik | 4 | ||||||||||||
Naturwissenschaft1) | 4 | ||||||||||||
weitere Naturwissenschaft1)5) | 4 | ||||||||||||
_________________
|
Gymnasiale Oberstufe, Berufliches Gymnasium
und Kolleg:
Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der
Fachhochschulreife
Fach | Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse | |||||
Deutsch | 2 | |||||
Fremdsprache1) | 2 | |||||
Geschichte 2) | 2 | |||||
Mathematik | 2 | |||||
Naturwissenschaft 1) | 2 | |||||
________________________________
|
Abendgymnasium:
Einbringungsverpflichtungen
für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Fächer | Anzahl der Schulhalbjahres- ergebnisse | ||||||
Deutsch | 21) | ||||||
Fremdsprache2) | 2 | ||||||
Mathematik | 2 | ||||||
Geschichte oder eine Naturwissenschaft2)3) | 2 | ||||||
_______________
|
Umrechnung der Gesamtpunktzahl
für
den schulischen Teil der Fachhochschulreife
nach § 17 Abs. 7
in
eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala
Punkte | Durchschnittsnote |
95 | 4,0 |
96 bis 100 | 3,9 |
101 bis 106 | 3,8 |
107 bis 112 | 3,7 |
113 bis 117 | 3,6 |
118 bis 123 | 3,5 |
124 bis 129 | 3,4 |
130 bis 134 | 3,3 |
135 bis 140 | 3,2 |
141 bis 146 | 3,1 |
147 bis 152 | 3,0 |
153 bis 157 | 2,9 |
158 bis 163 | 2,8 |
164 bis 169 | 2,7 |
170 bis 174 | 2,6 |
175 bis 180 | 2,5 |
181 bis 186 | 2,4 |
187 bis 191 | 2,3 |
192 bis 197 | 2,2 |
198 bis 203 | 2,1 |
204 bis 209 | 2,0 |
210 bis 214 | 1,9 |
215 bis 220 | 1,8 |
221 bis 226 | 1,7 |
227 bis 231 | 1,6 |
232 bis 237 | 1,5 |
238 bis 243 | 1,4 |
244 bis 248 | 1,3 |
249 bis 254 | 1,2 |
255 bis 260 | 1,1 |
261 bis 285 | 1,0 |
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |