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1. Hausaufgaben ergänzen den Unterricht und unterstützen den Lernprozess der Schülerinnen und Schüler. Je nach Schulform, Schulbereich, Fach und Unterrichtskonzeption kann die Hausaufgabenstellung insbesondere auf
ausgerichtet sein.
Die Gesamtkonferenz entscheidet über Grundsätze für Hausaufgaben (Art und Umfang) sowie deren Koordinierung (§ 34 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b NSchG).
Die Verpflichtung der Lehrkräfte, Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern (§ 96 Abs. 4 Satz 1 NSchG), schließt auch die Erörterung der Hausaufgabenpraxis ein.
2. Hausaufgaben müssen aus dem Unterricht erwachsen und in den Unterricht eingebunden sein. Es dürfen nur solche Hausaufgaben gestellt werden, deren selbstständige Erledigung den Schülerinnen und Schülern möglich ist.
Sowohl für die Vorbereitung als auch für die Besprechung von Hausaufgaben ist eine angemessene Zeit im Unterricht vorzusehen.
Die Schule würdigt die bei den Hausaufgaben gezeigten Leistungen der Schülerinnen und Schüler angemessen und fördert auch auf diese Weise deren Motivation. Hausaufgaben dürfen jedoch nicht mit Noten bewertet werden.
3. Durch Absprachen der Lehrkräfte untereinander sowie eine differenzierte Aufgabenstellung sind der Belastbarkeit und dem Alter der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen. Für die Koordinierung ist die Klassenkonferenz zuständig (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NSchG).
4. Richtwerte für den maximalen Zeitaufwand zur Erstellung von Hausaufgaben außerhalb der Schule sind
An Schultagen mit Nachmittagsunterricht sind abweichend hiervon Hausaufgaben für den folgenden Tag grundsätzlich in geringerem Umfang zu stellen.
An Ganztagsschulen und in Ganztagsschulzügen ist an den Tagen mit Ganztagsangebot die Zeit für die Anfertigung der Hausaufgaben durch die Schülerinnen und Schüler in den Tagesablauf zu integrieren.
5. Im Primarbereich werden keine Hausaufgaben vom Freitag zum folgenden Montag und über Ferienzeiten gestellt.
Im Sekundarbereich I werden grundsätzlich keine Hausaufgaben vom Freitag zum folgenden Montag und über Ferienzeiten gestellt. Davon unberührt bleiben Lektüreaufgaben, z. B. für den Deutsch- oder Fremdsprachenunterricht.
Im Sekundarbereich II dienen die Vorgaben des Sekundarbereichs I als Orientierung, wobei dem wachsenden Selbstständigkeitsgrad der Schülerinnen und Schüler sowie der besonderen Bedeutung der Qualifikationsphase Rechnung getragen werden soll.
6. Dieser RdErl. tritt am 1.10.2019 in Kraft und mit Ablauf des 30.9.2026 außer Kraft.
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