![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
![]() |
Schulinterne Fortbildungsveranstaltungen unterstützen das zielgerichtete gemeinschaftliche Lernen des Kollegiums oder von Teilen des Kollegiums. Sie dienen der Unterrichtsentwicklung, behandeln fachliche und pädagogische Fragestellungen oder stehen im Zusammenhang mit der schulischen Qualitätsentwicklung.
An schulinternen Fortbildungen nehmen alle Lehrkräfte einschließlich der der Schule zugewiesenen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sowie der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtend teil. Schulinterne Fortbildungen können auch für Teile des Kollegiums durchgeführt werden (Jahrgangsteams, Fachgruppen usw.). Daneben besteht die Möglichkeit, schulinterne Fortbildungen mit kooperierenden Schulen oder mit Teilen der Kollegien durchzuführen. Dies kommt in besonderem Maße für kleinere Schulen in Betracht.
Elternvertreterinnen und -vertretern sowie altersangemessen auch Schülervertreterinnen und -vertretern ist Gelegenheit zur Teilnahme einzuräumen.
Grundsätzlich hat die Erteilung von Unterricht Vorrang vor anderen schulischen Aktivitäten. Kann eine Fortbildungsmaßnahme für das gesamte Kollegium nicht durchgeführt werden, ohne dass Unterricht ausfällt, so kann im Schuljahr ein Schultag hierfür verwendet werden. Können Fortbildungsmaßnahmen für einen Teil des Kollegiums (z.B. Fachkonferenzen) nicht durchgeführt werden, ohne dass Unterricht ausfällt, so können hierfür vom jeweiligen Teilkollegium Zeiten ab 13.30 Uhr verwendet werden.
Zudem müssen seitens der Schule vorab folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Schulinterne Fortbildungen sollen nicht unmittelbar vor Beginn oder nach Ende der Schulferien durchgeführt werden.
Zur Finanzierung schulinterner Maßnahmen einschließlich möglicher Kosten für die Betreuung nach Nr. 4 können Haushaltsmittel aus dem Schulbudget gemäß Bezugserlass verwendet werden.
Dieser RdErl. tritt am 1.8.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |