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Zuweisung von
Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Schülerinnen
und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale
Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische
Entwicklung
RdErl. d. MK v. 24.4.2023 - 34-84 033 (SVBl. 7/2023
S. 374) - VORIS 22410 -
1. Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung
In den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung werden für die pädagogische Begleitung im Unterricht und für damit zusammenhängende Arbeiten sowie für therapeutische Maßnahmen insgesamt
für Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereitgestellt.
Damit sind die Präsenzzeiten (Unterricht und Pausen) und die Stunden für weitere Tätigkeiten abgedeckt.
2. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
An allen öffentlichen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung werden
für Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur pädagogischen Begleitung im Unterricht bereitgestellt.
Damit sind die Präsenzzeiten (Unterricht und Pausen) und die Stunden für weitere Tätigkeiten abgedeckt.
3. Allgemein bildende Schulen ohne Förderschulen
Diesen Schulen können je Schülerin oder je Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung bedarfsorientiert bis zu 5 Stunden für eine Pädagogische Mitarbeiterin oder einen Pädagogischen Mitarbeiter bereitgestellt werden.
4. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.7.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2026 außer Kraft.
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