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Ergänzung zum Quereinstieg in den Niedersächsischen Schuldienst für Stellen an Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen
RdErl. d. MK v. 09.01.2025 - 34-84 002-Q (SVBl. 2/2025 S. 75) - VORIS 22410 -

Bezug:
a)
RdErl. „- Quereinstieg-“ v. 23.06.2020 (SVBl. S. 396) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. „Ergänzung zum Quereinstieg in den Niedersächsischen Schuldienst für Stellen an Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen“ v. 20.06.2022 (SVBl. S. 399) – VORIS 22410 –
  1. In Ergänzung zu den Regelungen der Nr. 7 des Bezugserlasses zu a können an den Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen zunächst für befristete Einstellungsmöglichkeiten auch weitere Personen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung berücksichtigt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    a.
    die Einstellungsmöglichkeiten beziehen sich auf folgende Unterrichtsfächer: Hauswirtschaft, Technik, Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten sowie für Unterricht in den Profilen Gesundheit und Soziales sowie Technik für Stellen des Lehramtes an Haupt- und Realschulen und in dem Fachbereich Arbeit-Wirtschaft- Technik an Gesamtschulen. Insbesondere in den Profilen wird der Aspekt der Beruflichen Orientierung betont.
    b.
    Die Bewerberin oder der Bewerber muss
    • als Bildungsvoraussetzung mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und
    • als sonstige Voraussetzung
      • eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine darauf aufbauende und für mindestens ein Unterrichtsfach geeignete Fachschulausbildung von mindestens drei Schulhalbjahren oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine darauf aufbauende und für mindestens ein Unterrichtsfach geeignete Meisterprüfung nachweisen und
      • mindestens zwei Jahre lang eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, die fachlich an die berufliche Vorbildung anknüpft und
      • die Fachschulausbildung oder die Meisterprüfung müssen dem Niveau 6 des DQR entsprechen.
    c.
    Die Berufsausbildung und die darauf aufbauende Fachschulausbildung oder Meisterprüfung müssen geeignet sein, den Praxisunterricht in mindestens einem der in Nr. 1 a genannten Fächer erteilen oder in einem der genannten Profile eingesetzt werden zu können. In folgenden Fällen ist regelmäßig von der Möglichkeit der geeigneten Vorbildung auszugehen:
    • Personen, welche die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für eine technische Fachrichtung (Metalltechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, Holztechnik oder Fahrzeugtechnik) erfüllen, können im Fach und im Profil Technik oder dem Fachbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik eingesetzt werden.
    • Personen, welche die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtung Textiltechnik erfüllen, können in dem Fach Textiles Gestalten eingesetzt werden.
    • Personen, welche die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtungen Lebensmittelwissenschaften oder Ökotrophologie erfüllen, können für das Fach Hauswirtschaft und im Profil „Gesundheit und Soziales“ eingesetzt werden.
    • Personen, welche die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtungen Bautechnik, Holztechnik oder Metalltechnik erfüllen, können für das Fach Gestaltendes Werken eingesetzt werden.
  2. Der Unterrichtseinsatz erfolgt in den Schuljahrgängen 5-10 in den in Nr. 1a genannten Fächern und Profilen. Die Praxislehrkräfte übernehmen eigenverantwortlich den überwiegend praktischen Unterricht auf der Grundlage des Kerncurriculums für das jeweilige Fach der jeweiligen Schulform. Die jeweilige Fachkonferenz der Schule legt im Rahmen ihrer Zuständigkeit Näheres im schuleigenen Arbeitsplan fest, insbesondere die Zusammenarbeit der Praxislehrkräfte und der grundständig ausgebildeten Lehrkräfte.
  3. Die Eingruppierung wird gesondert geregelt. Bis zu einer endgültigen Regelung sind die jeweiligen Einzelfälle dem MK zur Entscheidung vorzulegen.
  4. Eine Einstellung im Quereinstieg für eine Unterrichtstätigkeit kann zunächst nur befristet für die Dauer von zwei Jahren (sachgrundlose Befristung) oder z. B. zur Vertretung einer längerfristig abwesenden Stammlehrkraft (Befristung mit Sachgrund) erfolgen. Nach einer Tätigkeit von sechs Monaten kann die Praxislehrkraft sich um eine unbefristete Einstellung im Bewerbungs- und Einstellungsportal (www.eis-online.niedersachsen.de) bewerben. Voraussetzung für die Berücksichtigung im Auswahlverfahren ist eine schriftliche positive Bewährungsaussage der Schulleitung zum bisherigen Einsatz. Die Praxislehrkraft kann für passende Einstellungsmöglichkeiten nachrangig zu den grundständig ausgebildeten Lehrkräften für mindestens eines der in Nr. 1 a genannten Fächer ausgewählt werden.

    Eine berufsbegleitende pädagogisch-didaktische Qualifizierung i.S. d. Nr. 6 des Bezugserlasses ist für diese Personengruppe nicht vorgesehen.

    Der vertragliche Stundenumfang richtet sich nach den Einsatzmöglichkeiten in der jeweiligen Schule. Ein fachfremder Einsatz ist ausgeschlossen. Ein Mitwirken in der Ganztagsbetreuung ist dagegen möglich; ebenso wie ein Einsatz an mehreren Schulen, der Bestandteil des Arbeitsvertrages sein muss.

    Für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis an einer öffentlichen allgemein bildenden Schule liegen die Voraussetzungen nicht vor. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Übernahme besonderer Funktionen in den Schulen. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt eine Versetzung an eine Berufsbildende Schule angestrebt wird, muss zuvor die pädagogisch-didaktische Qualifizierung für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis erfolgreich absolviert werden.
  5. Dieser RdErl. tritt am 01.02.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.01.2025 außer Kraft.
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