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Ergänzung
zum Quereinstieg in den Niedersächsischen Schuldienst für Stellen an
Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen
RdErl. d. MK v. 09.01.2025 - 34-84 002-Q (SVBl.
2/2025 S. 75) - VORIS 22410 -
- Bezug:
- a)
- RdErl. - Quereinstieg- v.
23.06.2020 (SVBl. S. 396) - VORIS 22410 -
- b)
- RdErl. Ergänzung zum
Quereinstieg in den Niedersächsischen Schuldienst für Stellen an
Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen v. 20.06.2022
(SVBl. S. 399) VORIS 22410
- In Ergänzung zu den Regelungen der Nr. 7 des Bezugserlasses zu
a können an den Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen
zunächst für befristete Einstellungsmöglichkeiten auch weitere
Personen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen
vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung berücksichtigt werden, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
- die Einstellungsmöglichkeiten
beziehen sich auf folgende Unterrichtsfächer: Hauswirtschaft, Technik,
Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten sowie für Unterricht in den
Profilen Gesundheit und Soziales sowie Technik für Stellen des Lehramtes
an Haupt- und Realschulen und in dem Fachbereich Arbeit-Wirtschaft- Technik an
Gesamtschulen. Insbesondere in den Profilen wird der Aspekt der Beruflichen
Orientierung betont.
- b.
- Die Bewerberin oder der Bewerber muss
- als Bildungsvoraussetzung mindestens einen Realschulabschluss
oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und
- als sonstige Voraussetzung
- eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine darauf
aufbauende und für mindestens ein Unterrichtsfach geeignete
Fachschulausbildung von mindestens drei Schulhalbjahren oder eine
abgeschlossene Berufsausbildung und eine darauf aufbauende und für
mindestens ein Unterrichtsfach geeignete Meisterprüfung nachweisen
und
- mindestens zwei Jahre lang eine berufliche Tätigkeit
ausgeübt haben, die fachlich an die berufliche Vorbildung anknüpft
und
- die Fachschulausbildung oder die Meisterprüfung
müssen dem Niveau 6 des DQR entsprechen.
- c.
- Die Berufsausbildung und die darauf
aufbauende Fachschulausbildung oder Meisterprüfung müssen geeignet
sein, den Praxisunterricht in mindestens einem der in Nr. 1 a genannten
Fächer erteilen oder in einem der genannten Profile eingesetzt werden zu
können. In folgenden Fällen ist regelmäßig von der
Möglichkeit der geeigneten Vorbildung auszugehen:
- Personen, welche die Voraussetzungen für eine
Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für eine technische
Fachrichtung (Metalltechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, Holztechnik oder
Fahrzeugtechnik) erfüllen, können im Fach und im Profil Technik oder
dem Fachbereich Arbeit-Wirtschaft-Technik eingesetzt werden.
- Personen, welche die Voraussetzungen für eine
Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtung
Textiltechnik erfüllen, können in dem Fach Textiles Gestalten
eingesetzt werden.
- Personen, welche die Voraussetzungen für eine
Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtungen
Lebensmittelwissenschaften oder Ökotrophologie erfüllen, können
für das Fach Hauswirtschaft und im Profil Gesundheit und
Soziales eingesetzt werden.
- Personen, welche die Voraussetzungen für eine
Tätigkeit als Lehrkraft für Fachpraxis für die Fachrichtungen
Bautechnik, Holztechnik oder Metalltechnik erfüllen, können für
das Fach Gestaltendes Werken eingesetzt werden.
- Der Unterrichtseinsatz erfolgt in den Schuljahrgängen 5-10 in
den in Nr. 1a genannten Fächern und Profilen. Die Praxislehrkräfte
übernehmen eigenverantwortlich den überwiegend praktischen Unterricht
auf der Grundlage des Kerncurriculums für das jeweilige Fach der
jeweiligen Schulform. Die jeweilige Fachkonferenz der Schule legt im Rahmen
ihrer Zuständigkeit Näheres im schuleigenen Arbeitsplan fest,
insbesondere die Zusammenarbeit der Praxislehrkräfte und der
grundständig ausgebildeten Lehrkräfte.
- Die Eingruppierung wird gesondert geregelt. Bis zu einer
endgültigen Regelung sind die jeweiligen Einzelfälle dem MK zur
Entscheidung vorzulegen.
- Eine Einstellung im Quereinstieg für eine
Unterrichtstätigkeit kann zunächst nur befristet für die Dauer
von zwei Jahren (sachgrundlose Befristung) oder z. B. zur Vertretung einer
längerfristig abwesenden Stammlehrkraft (Befristung mit Sachgrund)
erfolgen. Nach einer Tätigkeit von sechs Monaten kann die Praxislehrkraft
sich um eine unbefristete Einstellung im Bewerbungs- und Einstellungsportal
(www.eis-online.niedersachsen.de) bewerben. Voraussetzung für die
Berücksichtigung im Auswahlverfahren ist eine schriftliche positive
Bewährungsaussage der Schulleitung zum bisherigen Einsatz. Die
Praxislehrkraft kann für passende Einstellungsmöglichkeiten
nachrangig zu den grundständig ausgebildeten Lehrkräften für
mindestens eines der in Nr. 1 a genannten Fächer ausgewählt
werden.
Eine berufsbegleitende pädagogisch-didaktische
Qualifizierung i.S. d. Nr. 6 des Bezugserlasses ist für diese
Personengruppe nicht vorgesehen.
Der vertragliche Stundenumfang richtet
sich nach den Einsatzmöglichkeiten in der jeweiligen Schule. Ein
fachfremder Einsatz ist ausgeschlossen. Ein Mitwirken in der Ganztagsbetreuung
ist dagegen möglich; ebenso wie ein Einsatz an mehreren Schulen, der
Bestandteil des Arbeitsvertrages sein muss.
Für eine Berufung in
ein Beamtenverhältnis an einer öffentlichen allgemein bildenden
Schule liegen die Voraussetzungen nicht vor. Ebenso verhält es sich
hinsichtlich der Übernahme besonderer Funktionen in den Schulen. Sofern zu
einem späteren Zeitpunkt eine Versetzung an eine Berufsbildende Schule
angestrebt wird, muss zuvor die pädagogisch-didaktische Qualifizierung
für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis erfolgreich absolviert
werden.
- Dieser RdErl. tritt am 01.02.2025 in Kraft und mit Ablauf des
31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des
31.01.2025 außer Kraft.
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