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1. Anträge auf Änderung der Organisationsform von der offenen zur teilgebundenen Ganztagsschule sind im Übergangszeitraum auch dann genehmigungsfähig, wenn das vorgelegte Ganztagsschulkonzept zunächst nur einen verpflichtenden Tag vorsieht.
Um die Beachtung folgender Punkte wird gebeten:
(1) Schulen, die ab Schuljahr 2015/16 bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde einen Antrag auf Änderung der Organisationsform von der offenen zur teilgebundenen Ganztagsschule stellen, können in den ersten beiden Jahren auf Wunsch als teilgebundene Ganztagsschule mit einem verpflichtenden Tag arbeiten.
(2) Anträge sind unter Verwendung des dem Bezugserlass beigefügten Antragsformulars (Anlage 3) mit einem überarbeiteten Ganztagsschulkonzept, das insbesondere beschreibt, wie der verpflichtende Tag ausgestaltet werden soll, auf dem Dienstweg bis zum 1.12.2014 zu richten an die zuständige Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde.
(3) Im dritten Jahr nach Antragstellung sind zwei Tage mit verpflichtendem Ganztagsangebot vorzuhalten.
(4) Bis zum 1. Dezember des Jahres vor Einführung des gesetzlich vorgeschriebenen zweiten verpflichtenden Tages (s. Nr. 2.5 des Bezugserlasses) - spätestens jedoch bis zum 1.12.2016 - ist der NLSchB anzuzeigen, wie das Ganztagsschulkonzept mit zwei verpflichtenden Tagen fortgeführt werden soll.
2. Dieser RdErl. tritt am 1.9.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.
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