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Studiendirektorinnen
und Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher oder pädagogischer
Aufgaben an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
RdErl. d. MK v. 10.2.2012 - 33-84012 (SVBl. 3/2012
S.161) - VORIS 22410 -
Bezug:
RdErl. d. MK v.
2.6.2006 (SVBl. S.250; ber. S.329) - VORIS 22410 -
I. Auf der Grundlage eines schuleigenen Geschäftsverteilungsplans obliegen den Studiendirektorinnen und Studiendirektoren insbesondere folgende schulfachliche und pädagogische Aufgaben:
II. Die Entscheidung, welche der genannten Aufgaben von Studiendirektorinnen und Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher oder pädagogischer Aufgaben wahrzunehmen sind, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Ständigen Vertreterin oder dem Ständigen Vertreter und der Koordinatorin oder dem Koordinator. Auf der Grundlage der Entscheidung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein schuleigener Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Der Geschäftsverteilungsplan kann bei Bedarf auf Grund sich ändernder Erfordernisse modifiziert werden. Der Schulvorstand und die Gesamtkonferenz sind zu unterrichten. Die einer Studiendirektorin oder einem Studiendirektor übertragenen herausgehobenen Aufgaben sind auch im Falle reduzierter Arbeitszeit (z.B. durch Inanspruchnahme von Altersteilzeit) in vollem Umfang wahrzunehmen.
III. Bei der gemäß § 9 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und § 11 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes vorzunehmenden Ausschreibung der A15-Stellen sind die von der Schule gewünschten Koordinierungsaufgaben anzugeben; in begründeten Fällen kann die Schulbehörde nach Rücksprache mit der Schule Änderungen bei der Stellenausschreibung vornehmen.
IV. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2017 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.7.2012 außer Kraft.
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