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Schulfachliche
und organisatorische Aufgaben für Oberstudienrätinnen und
Oberstudienräte an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
RdErl. d. MK v. 10.2.2012 - 33-84012 (SVBl. 3/2012
S.160) - VORIS 22410 -
Bezug:
RdErl. d. MK v. 2.6.2006 (SVBl. S.249)
- VORIS 22410 -
I. Die Dienstposten der Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte zeichnen sich je nach den Erfordernissen der Schule dadurch aus, dass neben den Aufgaben der Studienrätinnen und Studienräte zusätzlich höherwertige Tätigkeiten zu erfüllen sind, die von ihrem Umfang und von ihrer Bedeutung her amtsprägenden Charakter haben müssen. Als solche Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
II. Die Entscheidung darüber, welche der genannten Aufgaben von Oberstudienrätinnen und Oberstudienräten wahrzunehmen sind, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage eines schuleigenen Geschäftsverteilungsplans im Benehmen mit der Oberstudienrätin oder dem Oberstudienrat. Der Geschäftsverteilungsplan kann bei Bedarf auf Grund sich ändernder Erfordernisse modifiziert werden. Von der Entscheidung sind der Schulvorstand sowie die Gesamtkonferenz zu unterrichten. Die einer Oberstudienrätin oder einem Oberstudienrat übertragenen herausgehobenen Aufgaben sind auch im Falle reduzierter Arbeitszeit (z.B. durch Inanspruchnahme von Altersteilzeit) in vollem Umfang wahrzunehmen.
III. Bei der gemäß § 9 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und § 11 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes vorzunehmenden Ausschreibung der A14-Stellen sind die von der Schule gewünschten Aufgaben anzugeben, in begründeten Fällen kann die Schulbehörde nach Rücksprache mit der Schule Änderungen bei der Stellenausschreibung vornehmen.
IV. Dieser RdErl. tritt am 1.8.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.7.2017 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.7.2012 außer Kraft.
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