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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer
zeitgemäßen und förderlichen Lernumgebung (Investitionsprogramm
Startchancen)
RdErl. vom 31.03.2025 - 32-81020 (Nds. MBl.
Nr. 139/2025) - VORIS 22410 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen aus Bundesmitteln für Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur, die zu einer förderlichen Lernumgebung an den Startchancen-Schulen und einer hochwertigen Ausstattung beitragen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß folgenden Regelungen:
1.3 Ziel der Förderung ist es, gemäß § 1 VV SCP durch Investitionen eine moderne, klimagerechte und barrierefreie Bildungsinfrastruktur mit hoher Aufenthaltsqualität, förderlicher Lernumgebung und hochwertiger Ausstattung an den vom Land Niedersachsen ausgewählten Startchancen-Schulen zu schaffen. Außerdem sind durch die Investitionen innovative, vielseitig nutzbare Lernumgebungen zu schaffen, die räumlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit der pädagogischen Fach- und Lehrkräfte sowie die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams zu verbessern und die Vernetzung der Schulen in den Sozialraum zu fördern.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind Maßnahmen, die unter Berücksichtigung von Barrierefreiheit und den Erfordernissen des Klimaschutzes der Schaffung einer förderlichen und zeitgemäßen Lernumgebung an den ausgewählten Startchancen-Schulen dienen und einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lern- und Lehrumgebung leisten. Die Maßnahmen unterstützen die Zielsetzung des Startchancen-Programms durch:
2.2 Investive Begleitmaßnahmen müssen unmittelbar und unselbständig mit der Sachinvestition verknüpft sein (z. B. Architektenleistungen oder die Erstellung von Statik). Diese sind nur förderfähig, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 besteht. Den Investitionsmaßnahmen vorausgehende Planungsleistungen Dritter sind nur erfasst, wenn diese in einer späteren Investition innerhalb des Förderzeitraumes bis zum 31.07.2034 tatsächlich realisiert werden.
2.3 Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem reinen Werterhalt der Bausubstanz dienen, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten sowie projektbezogene Personalstellen bei den Vollzugsstellen in den Kommunen oder den Trägern der Schulen in freier Trägerschaft.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger von öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie die Träger der Schulen in freier Trägerschaft, die nach den Vorgaben der BLV ausgewählt wurden (Startchancen-Schulen) im Folgenden: Schulträger .
4. Bewilligungsvoraussetzungen
Doppelförderungen sind unzulässig (Kumulierungsverbot). Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme für dieselben Maßnahmen wird ausgeschlossen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Förderfähig sind Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3, die ab dem 01.08.2024 begonnen und vor dem 31.07.2034 abgeschlossen wurden und die bei Antragstellung noch nicht durch die Abnahme aller Leistungen abgeschlossen sind. Eine Maßnahme kann auch ein selbständiger Teilabschnitt sein.
5.2 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zur Höhe der in der Anlage genannten Höchstbeträge (Gesamt pro Schule) in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Der Fördersatz beträgt bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Realisierung der in Nummer 2.1 genannten Investitionen erforderlich sind und die die Voraussetzungen der VV SCP erfüllen.
5.4 Der Höchstbetrag der Zuwendung pro Schulträger für Maßnahmen nach der Nummer 2.1 setzt sich aus einem festen Sockelbetrag pro Schule und einem im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl aller in Niedersachsen am Startchancen-Programm teilnehmenden Schulen bemessenen Betrag pro Schülerin oder Schüler des jeweiligen Trägers (amtliche Schulstatistik, Stichtag allgemeinbildende Schulen 15.08.2024, Stichtag berufsbildende Schulen 07.09.2024) zusammen (erster Antragszeitraum; siehe Nummer 7.3).
5.5 Nehmen in der Zuständigkeit eines Schulträgers mehrere Schulen am Startchancen-Programm teil, kann der Schulträger im ersten Antragszeitraum die in der Anlage genannten Höchstbeträge (Gesamt pro Schulträger) bedarfsgerecht auf die genannten Schulen verteilen. Dabei sollte für jede Schule mindestens die Hälfte des Sockelbetrags pro Schule für Maßnahmen nach Nummer 2.1 genutzt werden.
5.6 Bei Veränderungen in der Organisation der am Startchancen-Programm beteiligten öffentlichen allgemeinbildenden Schulen wie Schulzusammenlegungen, die mit einer Reduzierung der am Startchancen-Programm beteiligten Schulen einhergeht, und Umwandlung in eine andere Schulform o. Ä. werden die Beträge angepasst. Ausschlaggebend ist dabei, dass die neue Schule oder die neuen Schulen weiterhin am Startchancen- Programm teilnimmt oder teilnehmen.
5.7 Für eine landesinterne Umverteilung werden Mittel, die nach Nummer 5.4 bis zum 31.07.2032 nicht bewilligt wurden, zu einem Gesamtbudget zusammengeführt und zur Beantragung für alle Schulträger der am Startchancen-Programm teilnehmenden Schulen freigegeben (zweiter Antragszeitraum; gesonderte Antragsfrist siehe Nummer 7.4). Die Vergabe der Mittel erfolgt in der Reihenfolge folgender Kriterien:
5.8 Seitens des Bundes erfolgt gemäß § 9 Abs. 4 VV SCP eine länderübergreifende Umverteilung von Mittelresten zum 31.07.2033. Sofern Niedersachsen dafür finanziell begünstigt wird, können Schulträger in diesem Fall über Nummer 5.4 und 5.7 hinaus zusätzlich Mittel beantragen (dritter Antragszeitraum; gesonderte Antragsfrist siehe Nummer 7.5). Die Vergabe der Mittel erfolgt in der Reihenfolge der unter Nummer 5.7 Satz 2 genannten Kriterien, bis die vom Bund zusätzlich bereitgestellten Mittel ausgeschöpft sind.
5.9 Der Zuwendungsbetrag wird auf volle tausend Euro gerundet.
5.10 Die beantragte Zuwendung darf abweichend von VV/VV-Gk Nr. 1.1 den Wert von 25 000 EUR unterschreiten, muss aber mindestens 10 000 EUR betragen. Gemäß § 8 Abs. 3 VV SCP dürfen die Eigenanteile an der geförderten Maßnahme nicht durch EU-Mittel ersetzt und die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Es wird eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO zugelassen, sofern die Maßnahmen nach dem 05.06.2024 begonnen wurden (vgl. Nummer 5.1 Satz 1). Als Maßnahmenbeginn ist der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.
6.2 Mithilfe der Zuwendung erworbene Ausstattungen sind nach dem Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums mindestens drei Jahre, Grundstücke und Baumaßnahmen nach Fertigstellung für mindestens zwölf Jahre für den Zuwendungszweck zu verwenden, sofern sie nicht vorher durch vergleichbare Ausstattungen oder Einrichtungen ersetzt werden.
6.3 Sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebskosten, Reparaturkosten) sind vom Zuwendungsempfänger zu übernehmen, solange die angeschafften Gegenstände durch die Schule verwendet werden.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Es wird auf das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gemeinsam mit dem LRH gemäß § 93 BHO hingewiesen.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das RLSB Lüneburg.
7.3 Förderanträge nach den Nummern 5.4 und 5.5 sind je Schule und je Maßnahme mit den erforderlichen Angaben zu stellen und nur gültig ab Inkrafttreten der Richtlinie. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.07.2031 (erster Antragszeitraum) mit allen notwendigen Unterlagen (siehe die Nummern 7.3.1, 7.3.2 und § 5 Abs. 4 VV SCP) bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
7.4 Förderanträge für Mittel nach Nummer 5.7 (zweiter Antragszeitraum; landesinterne Umverteilung) sind vom 01.02.2032 bis zum 30.06.2032 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.5 Förderanträge für Mittel nach Nummer 5.8 (dritter Antragszeitraum; länderübergreifende Umverteilung) sind vom 01.02.2033 bis zum 31.03.2033 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.6 Die Zuwendungsempfänger melden der Bewilligungsbehörde zum 1. März jeden Jahres eine Schätzung ihres Mittelbedarfs für das laufende und für das darauffolgende Kalenderjahr.
7.7 Der Verwendungsnachweis je Schule und je Maßnahme ist abweichend von Nummer 5.4 ANBest-Gk innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 31.01.2035 der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Ein einfacher Verwendungsnachweis in Form eines Sachberichts und zahlenmäßigen Nachweises wird zugelassen. Mit dem Verwendungsnachweis sind auch nachzuweisen:
7.8 Die Bewilligungsbehörde stellt auf ihrer Internetseite (www.bildungsportal-niedersachsen.de) die BLV, die VV SCP, die Rahmenvereinbarung sowie die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und Vordrucke bereit.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.03.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2034 außer Kraft.
______________________
An die
Regionalen Landesämter für
Schule und Bildung
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |