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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
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1. Nach § 32 Abs. 1 NSchG sind die Schulen im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung.
Die Entscheidungsbefugnisse der Schulen werden nachfolgend erweitert. Dabei entscheidet die Schule, ob und in welchem Umfang sie die Entscheidungsspielräume nutzt oder die Bezugserlasse weiterhin vollständig anwendet. Will sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, die ihr eingeräumten Entscheidungsspielräume ganz oder teilweise zu nutzen, dann treten schuleigene Regelungen an die Stelle bisheriger Erlassregelungen.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Entscheidungsspielräume trifft nach § 38 a Abs. 3 Nr. 1 NSchG der Schulvorstand. Die Ausgestaltung der Regelungsgegenstände der eingeräumten Entscheidungsspielräume fällt dann je nach Regelungsgegenstand in die nach den §§ 32 ff. NSchG geregelten Entscheidungszuständigkeiten (Lehrkraft, Gesamtkonferenz, Schulvorstand, Teilkonferenz, Schulleiterin oder Schulleiter).
2. Für folgende Regelungen wird der Schule die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen eingeräumt. Die Regelungen der Schule treten bei Inanspruchnahme dieser Entscheidungsspielräume an die Stelle der Vorgabe.
3. Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
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An die
Schulen
Niedersächsische Landesschulbehörde
Nachrichtlich:
An
die
Schulträger
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